Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 21.08.2009, Az.: 74 IN 153/08

Möglichkeit einer Nachtragsverteilung bei Verschweigen des bei Verfahrenseröffnung vorhandenen Grundbesitzes; Obliegenheitsverletzung bei Verschweigen des Grundbesitzes durch den Schuldner auf Nachfrage des Treuhänders; Erfassung der in den vorherigen Verfahrensabschnitten angefallenen Kosten von der Aufhebung der Stundung in der Wohlverhaltensperiode

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
21.08.2009
Aktenzeichen
74 IN 153/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 34150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2009:0821.74IN153.08.0A

Fundstellen

  • Rpfleger 2010, 45-47
  • ZInsO 2009, 2070-2072
  • ZVI 2009, 512-515

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verschweigt ein Schuldner bei Verfahrenseröffnung vorhandenen Grundbesitz, kann nach Aufhebung des Verfahrens eine Versagung gem.§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht mehr erfolgen. In Betracht kommt eine Nachtragsverteilung.

  2. 2.

    Verschweigt der Schuldner den Grundbesitz auf Nachfrage des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode, liegt keine Obliegenheitsverletzung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, der lediglich das Verschweigen des in § 295 Abs.1 Nr. 2 InsO aufgeführten Vermögens sanktioniert.

  3. 3.

    In Betracht kommt allerdings eine Aufhebung der Stundung gem. § 4c Nr. 1, 1. Alt. InsO. Entgegen der Rechtsprechung des BGH (BGH NZI 2009, 188 = ZInsO 2009, 297 = ZVI 2009, 113 = Rpfleger 2009, 267) sind keine Feststellungen erforderlich, dass und in welchem Umfang die verschwiegenen Vermögenswerte die Verfahrenskosten gedeckt hätten (AG Göttingen NZI 2004, 47).

  4. 4.

    Eine Aufhebung der Stundung in der Wohlverhaltensperiode umfasst in diesem Fall auch die in den vorherigen Verfahrensabschnitten angefallenen Kosten.

Tenor:

Die Anträge der Gläubiger Nr. 1, 6 und der Rechtsanwältin X. auf Versagung der Restschuldbefreiung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger.

Die im Beschluss vom 04.07.2008 bewilligte Stundung wird aufgehoben.

Gründe

1

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin ist aufgrund Eigenantrages am 04.07.2008 unter Verbindung mit dem Fremdantragsverfahren 74 IN107/08 das Insolvenzverfahren unter Bewilligung von Stundung eröffnet worden. Das Eröffnungsgutachten des Sachverständigen führt aus, dass die Schuldnerin über kein Grundvermögen verfügt. Mit Beschluss vom 18.02.2009 ist die Restschuldbefreiung angekündigt und das Verfahren am 24.03.2009 aufgehoben worden. Danach wurde bekannt, dass die Schuldnerin Eigentümerin zweier Grundstücke im Bereich Halle/Saale ist. Das Grundstück H.weg (Größe 15 a) wurde 1994 an die Schuldnerin aufgelassen und ist nominal mit einer Grundschuld von 39.000 DM belastet. Das andere Grundstück, an dem die Schuldnerin zu 1/8 Anteil Eigentümerin ist, weist eine Größe von 9,55 a und nominelle Belastungen von 24.000 Goldmark auf.

2

Inzwischen sind Insolvenzvermerke in den Grundbüchern eingetragen und drei Versagungsanträge gestellt worden.

3

Die Gläubigerin Nr. 1 hält einen Obliegenheitsverstoß gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO für gegeben, da die Schuldnerin auf eine Anfrage des Treuhänders noch am 30.06.2009 abstritt, über Grundbesitz zu verfügen. Die Rechtsanwältin und Notarin X. weist darauf hin, dass ein im Dezember 2006 geschlossener Übergabevertrag über das Grundstück H.weg nicht vollzogen werden konnte, da die Schuldnerin z.B. Genehmigungsgebühren der Stadt Halle nicht beglich; ergänzend weist sie darauf hin, dass bei ihr entstandene Kosten ebenfalls unbeglichen sind.

4

Die Schuldnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

5

II.

Die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung liegen nicht vor.

6

1)

Der Antrag der Rechtsanwältin X. ist unzulässig. Sie hat keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und ist damit nicht antragsberechtigt ( BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - AZ: IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 ; Streck in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009 § 296 InsO Rn. 3 ).

7

2)

Die Anträge der übrigen Insolvenzgläubiger sind unbegründet.

8

Die Schuldnerin hat zwar gegen die Auskunftspflicht gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verstoßen. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Beschluss vom 18.02.2009 und Aufhebung des Verfahrens gem. § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO kommt eine Versagung nicht mehr gem. § 290 InsO (BGH ZInsO 2006, 647 = NZI 2006, 538; FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 59), sondern nur noch nach § 295 InsO in Betracht (solange nicht die geplante Änderung in § 297a InsO umgesetzt ist, wonach auch in der Wohlverhaltensperiode Versagungsgründe gem. § 290 InsO noch nachgeschoben werden können). Entgegen der Auffassung der Gläubigerin Nr. 1 liegt kein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor. Die Schuldnerin hat zwar nach Aufhebung des Verfahrens im Schreiben vom 30.06.2009 abgestritten, Eigentümerin von Grundbesitz zu sein. Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinsichtlich Vermögen umfasst ist aber nur der in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgeführten Erwerb von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht während der Wohlverhaltensperiode. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

9

3)

Die Versagungsanträge sind daher zurückzuweisen. Ob eine Nachtragsverteilung (AG Oldenburg ZInsO 2002, 389, 391 = NZI 2002, 327 = ZVI 2002, 220) erfolgt, wird der zuständige Rechtspfleger zu prüfen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m § 91 ZPO.

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III.

Allerdings ist die Stundung gem. § 4c Nr. 1 InsO aufzuheben. Die Schuldnerin hat zumindest grob fahrlässig Falschangeben getätigt (1). Nicht erforderlich ist, dass diese Angaben für die Bewilligung der Stundung ursächlich waren (2). Die Aufhebung der Stundung umfasst auch die in den schon beendeten Verfahrensabschnitten (Eröffnungsverfahren und Eröffnetes Verfahren) angefallenen Kosten (3).

11

1)

Die Schuldnerin hat zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, die für die Bewilligung der Stundung maßgeblich sind. Das Vorhandensein von Grundbesitz ist von Bedeutung für die Frage, ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, kann Stundung bewilligt werden (§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO), eine ansonsten gebotene Abweisung mangels Masse unterbleibt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO).

12

Die Schuldnerin hat im Dezember 2006 den Grundbesitz H.weg veräußert. Bei Nichtangabe des Grundbesitzes 18 Monate später verletzt ein Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße, indem er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

13

2)

Allerdings liegen keine Erkenntnisse über den Verkehrswert insbesondere des im Alleineigentum der Schuldnerin stehenden Grundstückes vor, weiter ist unbekannt, inwieweit die Grundschuld über 39.000 DM valutiert.

14

a)

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine Stundungsaufhebung allerdings nur in Betracht, wenn die Falschangaben für die Stundungsbewilligung ursächlich waren (BGH NZI 2009, 188 = ZInsO 2009, 297 = ZVI 2009, 113 = Rpfleger 2009, 267; ebenso MK-InsO/Ganter § 4 c Rz. 7; FK-InsO/Kothe § 4 c Rz. 5 m.w.N.).

15

b)

Diese Auffassung ist abzulehnen (Schmerbach NZI 2009, 160, 161).

16

Aus dem Wort "maßgebend" in § 4c Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative InsO folgt nur, dass Angaben für die Entscheidung nicht bedeutungslos sein dürfen. Das kann der Fall sein bei Falschangaben über eine lange zurückliegende ehemalige Selbständigkeit (in der Anlage 1 Ziffer 11 des Verbraucherinsolvenzantrages, der von vielen Insolvenzgerichten auch in Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen verwandt wird). Das Verschweigen eines Vermögensgegenstandes ist dagegen maßgebend. Übersteigen die Passiva auch ohne Berücksichtigung dieses Gegenstandes die Aktiva, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen (dazu unten c). Dabei ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Nichtangabe nachvollziehbar ist (z.B. geringfügige Einlage bei einer Genossenschaftsbank). Bei Grundbesitz kann dies nur ausnahmsweise der Fall sein (z.B. Miteigentum an landwirtschaftlicher Nutzfläche; bei Verpachtung kommt dem Pachtzins und Empfänger Bedeutung zu). Es genügt daher das Vorliegen falscher oder Unterlassen von Angaben (AG Göttingen ZInsO 2003, 1053 = NZI 2004, 47; HK-InsO/Kirchhof § 4 c Rz. 12 m.w.N.). Sind sie für die Bewilligung der Stundung nicht ursächlich gewesen, ist dies nur im Rahmen der vom Insolvenzgericht zu treffenden Ermessensentscheidung von Bedeutung.

17

Insoweit besteht eine Parallele zu § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO. Bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ist eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich ( BGHZInsO 2009, 395 = NZI 2009, 253 = ZVI 2009, 168 = Rpfleger 2009, 340 für Nr. 5 ; BGH, Beschl. v. 23.07.2004 - AZ: IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920 = NZI 2004, 633 = ZVI 2004, 490 = Rpfleger 2004, 725 [BGH 23.07.2004 - IX ZB 174/03] für Nr. 6). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es allerdings, unwesentliche Verstöße auszuscheiden, Bagatellverstöße führen nicht zu einer Versagung ( Streck in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009, § 290 Rn. 35, 38 ). Die Rechtsprechung des BGH (weitere Nachweise zur Rechtsprechung beiSchmerbach in: PräsenzKommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster, § 290 InsO Rn. 31 ; FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 47) verneint wesentliche Verstöße (BGHZInsO 2005, 146 = NZI 2005, 233 = ZVI 2005, 643 [BGH 09.12.2004 - IX ZB 132/04]: Keine Versagung bei Nichtangabe der Beteiligung an einer gemeinnützigen Baugenossenschaft in Höhe von 400,00 EUR) und bejaht sie ( BGH, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8 : Verschweigen eines Betrages von 364,00 EUR bei Nichtangabe zweier weiterer Forderungen).

18

Der Vorschrift wird damit nicht ein Sanktionscharakter zugemessen, vielmehr wird so eine praktikable Abwickelung der Vielzahl der masselosen Insolvenzverfahren ermöglicht. Ein Großteil der Insolvenzeröffnungen beruht auf Anträgen natürlicher Personen, die die Restschuldbefreiung anstreben. Kann der Schuldner die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen, werden sie auf Antrag gem. § 4 a InsO gestundet; davon machen mindestens 80% der Schuldner Gebrauch. Auch aus der Gesetzesbegründung folgt nichts Gegenteiliges. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/5680 S. 22 rechte Spalte) führt aus, dass § 4 c InsO einen abschließenden Katalog der Aufhebungsgründe darstellt. Für die Beantwortung der Frage, ob Kausalität erforderlich ist oder unwesentliche Falschangaben im Rahmen der Ermessensentscheidung unberücksichtigt bleiben, gibt die Begründung nichts her.

19

Zudem wird so ein Wertungswiderspruch innerhalb der Vorschrift des § 4c Nr. 1 InsO vermieden. Gibt der Schuldner keine vom Insolvenzgericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht ab (§ 4 c Nr. 1, 2. Alt. InsO), bedarf es keiner Kausalität der unterlassenen Angaben. Die Stundung kann aufgehoben werden. Macht der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben, kann das Insolvenzgericht sein Ermessen über eine Aufhebung der Stundung nur ausüben, wenn zuvor der Vermögenswert einschließlich der Liquidierbarkeit von Gegenständen (oder das pfändbare Einkommen des Schuldners) festgestellt ist. Die praktischen Schwierigkeiten liegen auf der Hand.

20

c)

Das Insolvenzgericht hat sein Ermessen dahin ausgeübt, die Stundung aufzuheben.

21

Das Verhalten des Schuldners stellt sich als eine schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist dabei die Schwere der Schuld (Uhlenbruck InsO, § 4 c Rz. 2), wobei vertreten wird, dass es erheblicher Gründe bedarf, um von einer Aufhebung der Stundung abzusehen (Kübler/Prütting/Wenzel InsO, § 4 c Rz. 45). Zu bedenken sind auch die existentiellen Folgen der Aufhebungsentscheidung (FK-InsO/Grote § 4 c Rz. 35). Ob im vorliegenden Fall die Nichtangabe des Grundbesitzes für die Bewilligung der Stundung kausal geworden ist, ist offen. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - nicht erforderlich, jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Die Belastung mit einer Grundschuld im Jahre 1994 mit ca. 20.000 EUR spricht dafür, dass es sich auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufes von 15 Jahren um einen erheblichen Wertgegenstand handelt. Zudem hat die Schuldnerin auf eine Anfrage des Treuhänders noch am 30.06.2009 abgestritten, über Grundbesitz zu verfügen.

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Die aktuelle Belastung zu ermitteln, ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichtes. Der Schuldner erhält mit der Stundung eine Leistung des Staates. Das Vorliegen der Voraussetzungen hat der nicht nur bei Antragstellung darzulegen, sondern auch im nachfolgenden Verfahren, wenn Zweifel an den Voraussetzungen vorliegen. Stundung wird redlichen Schuldnern bewilligt (§ 1 Satz 2 InsO). Die Redlichkeit wird vermutet. Geht es um Versagung der Restschuldbefreiung, ist es Aufgabe der Gläubiger, die Voraussetzungen darzulegen bzw. im Bestreitensfall glaubhaft zu machen (§§ 290 Abs. 2, 296 Abs. 1 Satz 3, 300 Abs. 2 InsO). Dies ist gerechtfertigt im Hinblick auf die Sperrfrist für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag gem.§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (der bei Versagungen gem. § 290 InsO zwar nicht gilt, aber nach der derzeitigen Reformdiskussion zumindest auf Versagungen gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5,6 InsO ausgeweitet werden soll). Derart weit reichende Folgen hat die Aufhebung der Stundung nicht. Zwar wird bei Nichtbegleichung der Verfahrenskosten das eröffnete Verfahren gem. § 207 InsO eingestellt, eine Restschuldbefreiung kann nicht erteilt werden (§ 289 Abs. 3 InsO). In der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner die laufende Vergütung des Treuhänders von 119 EUR im Jahr begleichen, ansonsten kann eine Versagung gem. § 298 InsO erfolgen. Für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung besteht keine Sperrfrist, ebenso nicht für einen Stundungsantrag. Zudem kann der Schuldner durch "Nachholung" seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Beschwerdeverfahren (§ 4d InsO) in den meisten Fällen die Aufhebung der Stundung abwenden. Unterlässt er dies, spricht dies dafür, dass der verschwiegene Vermögensgegenstand (oder die verschwiegenen Einnahmen) so hoch sind, dass die Voraussetzungen für eine Stundung nicht vorlagen.

23

Im Ergebnis wiegt das Verhalten des Schuldners so schwer, dass es nicht gerechtfertigt ist, von einer Aufhebung der Stundung abzusehen. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen

24

3)

Die Aufhebung der Stundung erfolgt zwar erst in der Wohlverhaltensperiode, erfasst aber gleichwohl die in den vorherigen Verfahrensabschnitten (Eröffnungsverfahren und Eröffnetes Verfahren) angefallenen Kosten. Anders als z.B. bei Nichtangabe des aktuellen Einkommens in der Wohlverhaltensperiode war der Vermögensgegenstand schon bei Verfahrenseröffnung vorhanden und wirkte sich die Entscheidung über die Stundung damit auch auf die vorherigen Verfahrensabschnitte aus.

Schmerbach Richter am Amtsgericht