Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 13.01.2006, Az.: 74 IK 59/99

Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung unter Berufung auf ein bereits im Schuldenbereinigungsplanverfahren gerügtes Scheinarbeitsverhältnis des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode; Zuständigkeit im Hinblick auf einen Antrag auf Versagung der Erteilung einer Restschuldbefreiung

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
13.01.2006
Aktenzeichen
74 IK 59/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 34733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2006:0113.74IK59.99.0A

Fundstellen

  • NZI 2006, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2006, 35 (red. Leitsatz)
  • Rpfleger 2006, 336 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2006, 384-385 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2006, 37-38 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2006, 81
  • ZVI (Beilage) 2006, 81 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Versagung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Beruft sich ein Gläubiger bereits im Schuldenbereinigungsplanverfahren auf Verheimlichung von Einkommen des Schuldners, ist er mit einem Antrag auf Versagung der Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO wegen Versäumung der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO präkludiert.

  2. 2.

    Es bleibt dahingestellt, ob und in welchem Umfang bei Vorliegen von Indizien für ein Scheinarbeitsverhältnis der Gläubiger zur Glaubhaftmachung verpflichtet ist und inwieweit vom Schuldner Angaben verlangt werden können.

  3. 3.

    Anders als bei Ablehnung eines Versagungsantrages gem. § 290 InsO für die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist bei Ablehnung des Versagungsantrages für die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO der Richter zuständig.

Redaktioneller Leitsatz

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verheimlichung der von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 S. 2 InsO gestellt wird. Der versagungsantragstellende Gläubiger ist dann mit seinem Antrag präkludiert.

Tenor:

Dem Schuldner wird gem. § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt.

Gründe

1

I.

Der Schuldner stellte im Jahre 1999 Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Im Antrag ist ein monatliches Nettoeinkommen von 1.025 DM angegeben. Nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens versagte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18.02.2000 dem Schuldner die beantragte Prozesskostenhilfe, da bei einem Nettoeinkommen von monatlich 1.899,60 DM der pfändbare Anteil von 455,70 DM die voraussichtlichen Kosten abdeckte. Mit Beschluss vom 28.02.2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem im Schlusstermin vom 04.09.2000 keine Versagungsanträge gestellt worden waren, wurde mit Beschluss vom selben Tage Restschuldbefreiung angekündigt und die Laufzeit der Abtretung gem. Artikel 107 EGInsO auf fünf Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 11.10.2000 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.

2

Mit Schreiben vom 14.10.2005 gab die Rechtspflegerin den Gläubigern gem. § 300 Abs. 1 InsO Gelegenheit, binnen 14 Tage evtl. Einwendungen gem. §§ 296, 297 InsO gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erheben.

3

Fristgemäß beantragte der versagungsantragstellende Gläubiger mit Anwaltschriftsatz vom 01.11.2005 Versagung der Restschuldbefreiung. Zur Begründung wird ausgeführt, der Schuldner sei während des gesamten Zeitraumes bei seiner Tochter beschäftigt gewesen. Wie bereits im Schriftsatz vom 13.09.1999 - im Rahmen des Schuldenbereinigungsplanverfahrens - ausgeführt, sei das Arbeitsverhältnis von Anbeginn an darauf angelegt gewesen, nach besten Kräften die Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger zu vereiteln. Da der Schuldner sich seiner Tochter als Scheinfirmeninhaberin bedient habe, müsse das übliche Einkommen eines Maklers von mindestens 3.500 EUR zugrunde gelegt werden; dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Schuldner vor Einleitung des Insolvenzverfahrens als selbständiger Makler tätig war. Dem Schuldner sei aufzugeben, die Einkommensteuerbescheide der letzten fünf Jahre vorzulegen. Da sich sämtliche Fakten aus der Insolvenzakte ergeben, bedürfe es keiner Glaubhaftmachung.

4

Der Schuldner weist darauf hin, dass er bereits seit September 1994 als Angestellter tätig war und sein Einkommen ordnungsgemäß dem Treuhänder mitgeteilt und soweit erforderlich Zahlungen geleistet habe. Der Treuhänder weist darauf hin, dass der Schuldner unter Vorlage der jeweiligen Bescheide seit dem Jahr 2002 seine Arbeitslosigkeit anzeigte und im Jahre 2004 eine Maklertätigkeit wieder aufnahm.

5

Mit Übersendung der Stellungnahme des Schuldners hat das Insolvenzgericht den versagungsantragstellenden Gläubiger hingewiesen auf die Vorschriften des § 296 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz InsO, Satz 2 und Satz 3 InsO.

6

Der Gläubiger beantragt nunmehr,

dem Schuldner aufzugeben, an Eides statt zu versichern, dass er keine Scheinselbständigkeit ausübte und ihm aus erwirtschafteten Gewinnen keine finanziellen Mittel zuflossen.

7

II.

Der Antrag ist zurückzuweisen, dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu erteilen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 2 i.V.m. § 296 Abs. 1, Abs. 2 InsO kommt nicht in Betracht.

8

Der Antrag ist bereits unzulässig. Entgegen § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO hat der Gläubiger trotz gerichtlichen Hinweises nicht die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 glaubhaft gemacht.

9

1)

Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Versagungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

10

Die dem Schuldner während der sogenannten Wohlverhaltensperiode obliegenden Verpflichtungen sind in § 295 InsO aufgeführt. Gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO darf der Schuldner keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge verheimlichen. Der 1944 geborene Schuldner befand sich zeitweise bei seiner 1976 geborenen Tochter in einem Anstellungsverhältnis, das bereits seit September 1994 bestand. Der Schuldner weist darauf hin, dass er sein Einkommen dem Treuhänder mitteilte und Zahlungen leistete. Der Treuhänder weist darauf hin, dass der Schuldner seit dem Jahr 2002 arbeitslos gemeldet war und im Jahre 2004 eine Maklertätigkeit wieder aufnahm. Wegen der Einzelheiten nimmt er Bezug auf seine Jahresberichte. Aus diesen ergibt sich, dass der Schuldner zunächst pfändbares Einkommen in Höhe von 455,70 DM erzielt, sodann wegen Arbeitslosigkeit unpfändbar war und nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen (unpfändbaren) monatlichen Überschuss von 214 EUR erwirtschaftete.

11

Es kann dahinstehen, ob bei dieser Sachlage Indizien für eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dargelegt und glaubhaft gemacht sind, die der Schuldner mit einem substantiierten Vortrag widerlegen hat.

12

2)

Weiter ist ungeklärt, ob durch eine etwaige Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde. Erforderlich dazu ist, dass - ggf. nach Abzug der Verfahrenskosten - ein pfändbarer Anteil verbleibt (AG Regensburg ZInsO 2004, 692[AG Regensburg 20.04.2004 - 2 IN 217/02]; FK-InsO/Ahrens, 4. Auflage 2006, § 296 Rz. 13).

13

3)

Unzulässig ist der Antrag aber jedenfalls deshalb, weil er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden ist. Im Antragschriftsatz vom 01.11.2005 beruft sich der versagungsantragstellende Gläubiger auf einen Schriftsatz vom 13.09.1999, wonach das Arbeitsverhältnis des Schuldners von Anfang an darauf angelegt gewesen sein soll, nach besten Kräften die Durchsetzung der Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen. In diesem im Rahmen des Schuldenbereinigungsplanverfahrens eingereichten Schriftsatz wird ausgeführt, dass der Schuldner sich einer Familienangehörigen als Scheinfirmeninhaberin bediene; die tatsächlichen Einkommensverhältnisse seien erheblich besser als angegeben. Im weiteren Schriftsatz vom 20.01.2000 wird ausgeführt, es bestehe ein fingiertes Arbeitsverhältnis mit der Tochter des Schuldners. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Gläubiger während des gesamten Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte. Gem. § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO ist er mit seinem Antrag präkludiert.

14

4)

Auf die weitere Frage, ob der Gläubiger nicht gehalten war, schon vor der Entscheidung des Gerichtes über die Ankündigung der Restschuldbefreiung einen Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu stellen, und ggf. auch unter diesem Gesichtspunkt eine Antragstellung ausscheidet, kommt es nicht an.

15

5)

Eine Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Maklerfirma kommt nicht in Betracht. Zum einen ist der bereits der Versagungsantrag unzulässig, zum anderen ist unklar und zweifelhaft, aufgrund welcher rechtlicher Grundlage dies geschehen könnte.

16

Da der Antrag unzulässig ist, können von dem Schuldner auch keine Angaben über die von ihm vermittelten Geschäfte verlangt werden. Aus diesem Grunde ist der Schuldner auch nicht gem. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.

17

6)

Der Richter hat sogleich die Restschuldbefreiung erteilt. Anders als bei Versagungsanträgen gem. § 290 InsO ist für die weitere Verfahrensausführung nicht der Rechtspfleger zuständig (AG Göttingen ZInsO 2002, 784[AG Göttingen 25.07.2002 - 74 IK 23/01]), sondern der Richter (FK-InsO/Ahrens, 4. Auflage2006, § 300 Rz.14). Anders als im Fall der Ablehnung eines Versagungsantrages gem. § 290 InsO setzt sich das Insolvenzverfahren nicht fort, vielmehr ist es beendet. Entscheidungen wie Bestellung des Treuhänders ( § 291 Abs. 2 InsO) sind nicht zu treffen.

Schmerbach, Richter am Amtsgericht