Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 07.11.2009, Az.: 71 IK 255/08 NOM
Frist zur Mitteilung einer Wohnsitzänderung eines Schuldners an die Gläubiger
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 07.11.2009
- Aktenzeichen
- 71 IK 255/08 NOM
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 34149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2009:1107.71IK255.08NOM.0A
Rechtsgrundlagen
- § 4b InsO
- § 4c Nr. 5 InsO
- § 290 Abs. 1 InsO
- § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO
Fundstellen
- NZI 2010, 115-116
- NZI 2010, 42
- ZInsO 2010, 538-539
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Wohnsitzänderung hat ein Schuldner unverzüglich (i.d.R. binnen zwei Wochen) mitzuteilen.
- 2.
Ansonsten sind regelmäßig die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bzw. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt.
- 3.
Eine bewilligte Stundung ist regelmäßig gem. § 4c Nr. 5 InsO aufzuheben.
Tenor:
Die im Beschluss vom 10.12.2008 bewilligte Stundung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners ist am 10.12.2008 unter Bewilligung von Stundung das Insolvenzverfahren eröffnet worden; das Verfahren ist noch nicht aufgehoben. Ein vom Insolvenzgericht am 25.09.2009 an den Schuldner übersandter Beschluss kam als unzustellbar zurück. Über eine EMA-Anfrage konnte die auch dem Treuhänder bislang nicht mitgeteilte neue Adresse ermittelt werden. Der Schuldner ist unter der neuen Adresse angeschrieben und auf die Möglichkeit der Aufhebung der Stundung hingewiesen worden. Eine Stellungnahme hat er nicht abgegeben.
II.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO liegen vor.
1)
Es gelten im Rahmen des § 4c InsO bei zweifelsfreien Vorliegen sämtliche in § 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe (BGH ZInsO 2008, 111; LG Göttingen ZInsO 2005, 1340), also auch der Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
a)
Für die Wohlverhaltensperiode ist in § 295 Abs.1 Nr. 3 InsO geregelt, dass der Schuldner jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen hat. Für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren ergibt sich die Verpflichtung aus § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH ZInsO 2008, 975 für das eröffnete Verfahren). Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hat der BGH einschränkende Voraussetzungen aufgestellt. Eine Versagung der Restschuldbefreiung kommt danach nur in Betracht, wenn der Schuldner sich an einen unbekannten Ort im Ausland absetzt, also "untertaucht" (BGH ZInsO 2008, 975 Rz. 8). Ansonsten soll es nicht genügen, dass ein Schuldner für den Treuhänder zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt nicht erreichbar ist, erforderlich soll vielmehr sein, dass sich die fehlende Mitwirkung über einen längeren Zeitraum erstreckt und nennenswerte Auswirkungen auf das Verfahren hat. Im entschiedenen Fall hat der BGH (BGH ZInsO 2008, 975 Rz. 9) darauf abgestellt, dass der Schuldner sich nach einem Auslandsaufenthalt zeitnah bei dem Treuhänder meldete, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Versagung entgegenstehen könnte.
b)
Auszugehen ist davon, dass die unterlassene Mitteilung eines Wohnsitzwechsels nicht sofort zu einer Versagung führt. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO fordert eine unverzügliche Mitteilung. Als Obergrenze gilt eine Frist von zwei Wochen (FK-InsO/Ahrens § 295 Rz. 45; HambK-Streck § 295 Rz. 15). Diese Frist ist auch auf die übrigen, zeitlich vorgelagerten Verfahrensabschnitte anzuwenden. Ist die Frist überschritten, kann es im Einzelfall am Verschulden (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO: einfache Fahrlässigkeit) fehlen. Schließlich kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung entgegenstehen, der sowohl im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gilt (BGH ZInsO 2005, 146 und ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8; AG Göttingen ZInsO 2006, 167; MK-InsO/Stephan § 290 Rz. 74) als auch im Rahmen des § 296 InsO (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 15; HambK-Streck § 296 Rz. 11).
Weiterer einschränkender Voraussetzungen bedarf es entgegen der Auffassung des BGH nicht. Die Kriterien "längerer Zeitraum" und "nennenswerte Auswirkungen" sind konturlos. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (mit dem Ziel der Restschuldbefreiung) handelt es sich um Massenverfahren, die inzwischen die Grenze von 100.000 Verfahren pro Jahr überschreiten und unter Berücksichtigung der Nachhaftungsphase des § 4b InsO eine Laufzeit von 10 Jahren aufweisen. Ein reibungsloser Ablauf ist nur gewährleistet, wenn der Schuldner seiner "Minimalverpflichtung" nachkommt, jederzeit erreichbar zu sein, ohne dass zunächst Einwohnermeldeamtsanfragen erfolgen müssen.
Bei Aufhebung der Stundung tritt hinzu, dass vor der Entscheidung dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt wird. Er hat die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen, aus denen sich mangelndes Verschulden oder Unverhältnismäßigkeit ergibt. In den in der Praxis nicht seltenen Wiederholungsfällen wird nur ausnahmsweise von einer Stundungsaufhebung abzusehen sein.
Im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird zwar eingewandt, ein Obliegenheitsverstoß werde häufig folgenlos bleiben, weil eine unterlassene Mitteilung eines Wohnsitzwechsels zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO führe (FK-InsO/Ahrens § 295 Rz. 47). In der Rechtsprechung ist inzwischen allerdings anerkannt, dass alleine die Nichterteilung von Auskünften gem. § 295 Abs. 2 Satz 3 InsO zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, ohne dass es einer Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung bedarf (BGH ZInsO 2009, 1268; AG Göttingen NZI 2009, 397 = ZInsO 2009, 976 = ZVI 2009, 264). Im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bedarf es zudem keiner Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (BGH ZInsO 2009, 395).
c)
Das AG Göttingen weist inzwischen die Schuldner mit Übersendung des Eröffnungsbeschlusses in einem Merkblatt (das häufig zusätzlich durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder überreicht wird) auf die Notwendigkeit der Mitteilung eines Wohnsitzwechsels und den Konsequenzen bei Nichtbeachtung hin.
2)
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausschließen.
3)
Das Insolvenzgericht hat sein Ermessen dahin ausgeübt, die Stundung aufzuheben. Das Verhalten des Schuldners stellt sich als eine schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen