Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 09.09.2009, Az.: 74 IK 34/07

Möglichkeit des Erfolgens einer vorzeitigen Erteilung einer Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode ohne Befriedigung der Forderungen der Gläubiger; Notwendigkeit einer Änderung des Verteilungsverzeichnisses i.F.d. Vorlegens von Unterlagen zum Nachweis einer bisher bestrittenen Forderung innerhalb der Frist des§ 189 Insolvenzordnung (InsO) durch den Gläubiger; Möglichkeit einer Änderung des Verteilungsverzeichnisses nach Ablauf der Frist des § 193 InsO

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
09.09.2009
Aktenzeichen
74 IK 34/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 32544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2009:0909.74IK34.07.0A

Fundstellen

  • NZI 2009, 815-817
  • NZI 2010, 120
  • Rpfleger 2010, 105-107
  • ZInsO 2009, 1974-1976
  • ZVI 2010, 31-33

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode kann auch erfolgen, ohne dass Forderungen der Gläubiger befriedigt worden sind. Das gilt, wenn Gläubiger nur in der Insolvenztabelle, nicht aber im Schlussverzeichnis eingetragen sind.

  2. 2.)

    Legt ein Gläubiger innerhalb der Frist des§ 189 InsO Unterlagen zum Nachweis seiner bisher bestrittenen Forderung vor, ist nicht nur die Tabelle, sondern auch das Verteilungsverzeichnis zu ändern, einer kosten auslösenden zusätzlichen Klagerhebung bedarf es nicht.

  3. 3.)

    Unterbleibt die Änderung des Verteilungsverzeichnisses, kann nach Ablauf der Frist des § 193 InsO eine Änderung nur erfolgen bei offenbaren Unrichtigkeiten. Darunter fällt nicht die Ablehnung der Aufnahme in das Verzeichnis unter Verstoß gegen§ 189 InsO.

Tenor:

Dem Schuldner wird in dem am 30.01.2007 eröffneten Insolvenzverfahren gem. § 300 InsO Restschuldbefreiung erteilt.

Die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger enden mit der Rechtskraft dieser Entscheidung.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe

1

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 30.01.2007 unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Das Gläubiger-/Forderungsverzeichnis wies zwei Gläubiger aus: Eine Bausparkasse und die C. Bank; an letztere war des Gehalt abgetreten. Das Insolvenzgericht ordnete das schriftliche Verfahren an unter Fristsetzung zum 02.04.2007. Innerhalb der Anmeldefrist zum 16.03.2007 meldete nur die bausparkasse an, die Forderung wird vom Treuhänder in vollem Umfang bestritten. Die Anmeldung der C. Bank vom 21.03.2007 wurde dem Insolvenzgericht am 10.10.2007 mitgeteilt und am 12.12.2007 nach nachträglicher Forderungsprüfung als vom Treuhänder bestritten in die Tabelle eingetragen. In einem Schreiben vom 03.12.2007 wies der Treuhänder darauf hin, dass noch Zahlungen einer Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) an die Insolvenzmasse zu erwarten seien.

2

Am 08.01.2008 wurde der schriftliche Schlusstermin abgehalten und u.a. eine Frist für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, zur Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich Zahlungen der GVL und zur Geltendmachung von Versagungsgründen gesetzt. Der Beschluss wurde am 15.01.2009 im Internet bekannt gemacht; das im Internet am selbem Tag veröffentlichte Verteilungsverzeichnis weist keinen zur Verteilung stehenden Betrag und festgestellte Forderungen von 0,00 EUR aus. Mit Schreiben vom 30.01.2009 teilte der Treuhänder dem Insolvenzgericht mit, dass die Forderung der C. Bank nunmehr in voller Höhe festgestellt ist. Weiter heißt es: "Trotz Berichtigung des Tabellenauszuges der o.g. Gläubigerin nimmt diese nicht an der Verteilung teil, da die für die Forderungsfeststellung erforderlichen Unterlagen durch die Gläubigerin erst nach Veröffentlichung hergereicht wurden und die Gläubigerin versäumt hat, rechtzeitig den Nachweis des § 189 InsO zu erbringen." Mit Schreiben vom 01.02.2009 teilte der Treuhänder mit, dass ihm bis zum heutigen Tage keine festgestellten Forderungen vorlägen und er ein Verteilungsverzeichnis deshalb nicht erstellen könne. Die Tabelle wurde am 13.02.2009 von der Rechtspflegerin berichtigt. Im schriftlichen Verfahren wurde am 11.03.2009 u.a. festgestellt, dass Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Ankündigung der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht vorliegen. Zugleich wurde die Restschuldbefreiung angekündigt, das Verfahren am 15.04.2009 aufgehoben. Mit Schreiben vom 28.04.2009 beantragte der Treuhänder die Nachtragsverteilung im Hinblick auf einen Zahlungseingang. Mit Schreiben vom 13.05.2009 wies das Insolvenzgericht darauf hin, dass eine Nachtragsverteilung nicht erfolgen könne, da im Schlussverzeichnis kein Gläubiger aufgeführt ist.

3

Am 31.07.2009 kündigte das Insolvenzgericht die Absicht an, dem Schuldner vorzeitig die Restschuldbefeiung zu erteilen, da die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und ein Schlussverzeichnis nicht vorliegt. Innerhalb der gesetzten Frist erhob die C. Bank Einwendungen gegen die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Sie weist darauf hin auf den dem Antrag beigefügten, ihr vom Treuhänder Ende Januar 2009übersandten Auszug aus der Insolvenztabelle. Auf dem Tabellenblatt ist vermerkt, dass die Forderungen nunmehr in voller Höhe festgestellt sind. Als Datum ist der 29.01.2009 eingetragen, darunter befindet sich der Name der zuständigen Rechtspflegerin ohne ihre Unterschrift. Die C. Bank erläutert, dass sie aufgrund dieser Tabellenauszüge davon ausgegangen sei, dass auch eine entsprechende Änderung des Schlussverzeichnisses erfolgen werde und Einwendungen nicht zu erheben seien. Der Restbetrag von ca. 6.600 EUR hat der Treuhänder inzwischen an den Schuldner ausgekehrt.

4

II.

Dem Schuldner ist gem. § 300 Abs. 1 InsO Restschuldbefreiung zu erteilen. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung liegen vor (1/2). Ob die C. Bank vollständig befriedigt ist, ist unerheblich, da die C. Bank nicht im Schlussverzeichnis aufgeführt ist und auch nicht nachträglich aufgenommen werden kann (3).

5

1.)

Die Restschuldbefreiung kann nach der Rechtsprechung des BGH vorzeitig erteilt werden, wenn keine Forderungen angemeldet und die Masseverbindlichkeiten gedeckt sind (BGH ZInsO 2005, 597 mit Anm. Pape = NZI 2005, 399 mit Anmerkung Ahrens = Rpfleger 2005, 471 = ZVI 2005, 322 [BGH 17.03.2005 - IX ZB 214/04]; teilweise abweichend AG Göttingen, Beschl. v. 27.05.2008 - 74 IK 282/07 - ZVI 2008, 358 = Rpfleger 2008, 475, das auf eine Verfahrenskostendeckung verzichtet, ebenso FK-InsO/Ahrens § 291 Rn. 14; Erdmann ZInsO 2007, 873 ; Henning ZInsO 2007, 1253, 1258 ; Pape ZInsO 2007, 1289, 1305 ). Im vom BGH entschiedenen Fall wurde die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin angekündigt. Im vorliegenden Fall hätte dies nur erfolgen können, wenn auf das Erfordernis der Kostendeckung verzichtet worden wäre (auch ein Abwarten mit der Verfahrensaufhebung im Hinblick auf den sich abzeichnenden Massezufluss wäre möglich gewesen). Insofern bestehen Unterschiede zum vom BGH entschiedenen Fall.

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2.)

Die C. Bank ist in der Tabelle eingetragen und somit zur Antragstellung berechtigt. Einen Versagungsgrund gem. § 300 InsO macht sie nicht geltend.

7

Zu prüfen sind daher nur die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung.

8

a)

Der BGH (NZI 2005, 399 [BGH 05.03.2004 - IX ZB 214/04] = ZInsO 2005, 597 = Rpfleger 2005, 471 = ZVI 2005, 322 [BGH 17.03.2005 - IX ZB 214/04]) hat folgende Leitsätze aufgestellt: "1. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. 2. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen." Unter die Leitsätze lässt sich der Sachverhalt nicht subsumieren. Die Problematik rührt letztlich daher, dass die Forderung eines Gläubigers zwar (nachträglich) zur Tabelle festgestellt, aber nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde.

9

b)

Es liegt aber ein der Entscheidung des BGH vergleichbarer Sachverhalt vor. Der BGH hat die Entscheidung wie folgt begründet: Der Gesetzgeber habe das Problem fehlender Anmeldungen, das in der Praxis selten vorkommt, nicht gesehen, die planwidrige Regelungslücke sei im Wege der Analogie zu § 299 InsO zu schließen. Insolvenzgläubigern, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, sei nicht die Möglichkeit zu erhalten, Versagungsanträge nach§§ 296, 297 InsO zu stellen. Diesen Gläubigern sei es verwehrt, Verfahrensrechte in der Wohlverhaltensphase wahrzunehmen. Eine Anmeldung und Prüfung der Forderung könne nicht mehr nachgeholt werden. Unabhängig von der fehlenden Antragsberechtigung scheitere ein Versagungsantrag nach § 296 InsO auch daran, dass die dort vorausgesetzte Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Obliegenheitsverletzungen des Schuldners nicht eintreten könne, da gegenüber den am Verfahren nicht teilnehmenden Gläubigern den Schuldner keine Obliegenheiten träfen. Daher sei ein förmliches Restschuldbefreiungsverfahren unter Einschluss einer Wohlverhaltensphase, während der über Jahre hinweg vom Treuhänder die Abtretungsbeträge des Schuldners für nicht vorhandene Insolvenzgläubiger gesammelt werden müssten, um sie dann am Ende dieser Phase an den Schuldner zurückzugeben, sinnlos. Dem Schuldner würde in dieser Zeit ohne sachlichen Grund - nämlich ohne Legitimation durch zu schützende Gläubigerinteressen - seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit außerhalb der Pfändungsfreigrenzen genommen. Zudem komme auch eine Versagung gem. § 297 InsO nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers in Betracht. Seien schon vor dem Schlusstermin die Kosten des Insolvenzverfahrens ( § 54 InsO ) berichtigt und sämtliche sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO ) erledigt, bestehe keine Veranlassung, die Wohlverhaltensphase in Gang zu setzen. Entsprechendes gelte für den Fall, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen im Verfahren angemeldet hätten und sogar diese vorzeitig vollständig befriedigt worden seien. Darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und Tilgung aller im Verfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten sei der Schuldner. Werde dieser Beweis im Schlusstermin nicht erbracht, dürfe die Restschuldbefreiung lediglich angekündigt, nicht aber erteilt werden. Ergebe sich später aus einer der vom Treuhänder jährlich vorzunehmenden Abrechnungen, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt seien, könne der Schuldner analog§ 299 InsO einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase stellen, vor Ablauf der Frist sei die Restschuldbefreiung zu erteilen.

10

Das vorliegende Verfahren befindet sich in der Wohlverhaltensperiode. Nach der Rechtsprechung des BGH ist für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung eigentlich Voraussetzung, dass vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt werden sowie der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt. Gläubigerbefriedigung ist hier nicht eingetreten, kann im Rahmen des Insolvenzverfahrens aber auch nicht eintreten, da kein Gläubiger in das Schlussverzeichnis aufgenommen ist. Die Fortführung des Insolvenzverfahrens nach Berichtigung der Verfahrenskosten wäre aber eine reine Förmelei. Der in die Tabelle aufgenommene Gläubiger C. Bank kann zwar Versagungsanträge stellen, sie sind aber im Wesentlichen zum Scheitern verurteilt. Obliegenheitsverletzungen gem. § 295 InsO setzen eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO) voraus. Dazu kann es hier nicht kommen.

11

Allerdings setzt eine Versagung gem. § 297 InsO keine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung voraus. Es handelt sich aber um eine fern liegende Möglichkeit, für deren Vorliegen keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Sie ist unbeachtlich. In den seltenen Ausnahmefällen muss der nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommene, aber in die Tabelle eingetragene Insolvenzgläubiger die Möglichkeit darlegen.

12

3)

Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung scheidet daher nur aus, wenn die C. Bank noch nachträglich in das Schlussverzeichnis aufzunehmen ist. Das ist nicht der Fall.

13

a)

Es bestand allerdings ein Anspruch auf Aufnahme in das Schlussverzeichnis.

14

Die C. Bank hat innerhalb der am 18.01.2009 beginnenden Zweiwochenfrist des § 189 InsO Unterlagen vorgelegt, die die Forderung nachwiesen. Der Treuhänder hat die Forderung auch in die Tabelle aufgenommen. Auf eine klagweise Geltendmachung muss sich die C. Bank nicht verweisen lassen. Der Treuhänder hat dementsprechend die Forderung auch nachträglich als nicht mehr bestritten in die Tabelle aufgenommen.

15

b)

Die C. Bank durfte auch von einer Aufnahme ausgehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2007,493 = NZI 2007, 401) bestand ein Anspruch auf nachträgliche Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis. Nach Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses können Änderungen vorgenommen werden aufgrund der Regelungen der §§ 189 - 193 InsO (sowie im Falle offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten). § 189 Abs. 1 InsO fordert bei nicht festgestellten Forderungen die Erhebung einer Feststellungsklage. Dies ist hier nicht erfolgt, war aber auch nicht erforderlich. Die Vorlage der nach Auffassung des Gläubigers erforderlichen Unterlagen genügt, dadurch wird ein kosten auslösender Rechtsstreit vermieden. Es ist das Risiko des Gläubigers, ob der Insolvenzverwalter / Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren die Forderung nunmehr zur Tabelle feststellt oder im Falle des Aufrechterhaltens des Bestreitens die Klagefrist des§ 189 InsO versäumt wird.

16

c)

Allerdings hat die C. Bank keine Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben. Der Treuhänder hat allerdings dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 01.02.2009 mit, dass er ein Verteilungsverzeichnis nicht erstellen könne, da keine festgestellten Forderungen vorlägen. Allerdings hatte er bereits zuvor am 29.01.2009 die Forderung der C. Bank nachträglich in die Tabelle aufgenommen, nur der von der Rechtspflegerin zu fertigende Feststellungsvermerk fehlte noch; die Berichtigung wurde am 13.02.2009 beim Insolvenzgericht vermerkt. Am 15.01.2009 war jedoch bereits im Internet ein Verteilungsverzeichnis mit dem Inhalt veröffentlicht worden, dass festgestellt Forderungen in Höhe von 0,00 EUR bestünden. Zu diesem Zeitpunkt war das auch zutreffend, spätestens ab dem 13.02.2009 aber nicht mehr. Eine nachträglicheÄnderung wäre angezeigt gewesen (s. o. a). Einer erneuten Veröffentlichung nach der gebotenen Änderung bedurfte es jedoch nicht, eine Auslage auf der Geschäftsstelle genügte (Kübler/Prütting/Wenzel § 193 Rz. 5).

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Aufgabe der Gläubigerin wäre es gewesen, sich zu vergewissern, ob eine nachträgliche Änderung auch erfolgt war, oder (fristwahrend) Rechtsbehelf gem. § 194 Abs. 1 InsO einzulegen.

18

d)

Eine nachträgliche Änderung Schlussverzeichnis nach Aufhebung des Verfahrens ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Eine solche wird als zulässig angesehen bei offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten (BGH NZI 2007, 401 = ZInsO 2007,493) wie Schreib- und Rechenfehlern (Kübler/Prütting/Wenzel § 193 Rz. 5; Uhlenbruck/Uhlenbruck InsO, § 193 Rz.4). Ob auch offensichtliche Irrtümer korrigiert werden können (so HambK-Preß § 193 Rz. 5 f.; MK-InsO/Füchs/Weishäupl§ 193 Rz. 8), kann dahinstehen. Zum einen soll diese Berichtigung nur innerhalb der Dreitagefrist des § 193 InsO zulässig sein. Zum anderen handelt es sich hier nicht um einen offensichtlichen Irrtum, sondern unzutreffende Rechtsanwendung.

19

4)

Die Restschuldbefreiung kann daher vorzeitig erteilt werden. Auf einen ausdrücklichen Antrag des Schuldners kann verzichtet werden. Der Schuldner hat Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem Eröffnungsantrag beantragt. Sein Interesse geht dahin, diese schnellstmöglich zu erhalten.

20

Da die C. Bank der Erteilung der Restschuldbefreiung widersprochen hat, wird der Beschluss an sie förmlich zugestellt.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m § 91 ZPO.

Schmerbach Richter am Amtsgericht