Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.04.2022, Az.: 12 ME 35/22
Bindungswirkung; Fahrerlaubnis, Entziehung; MPU
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.04.2022
- Aktenzeichen
- 12 ME 35/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 59880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 23.02.2022 - AZ: 6 B 94/21
Rechtsgrundlagen
- § 13 S 1 Nr 2c FeV
- § 316 StGB
- § 69 Abs 2 StGB
- § 3 Abs 4 StVG
Fundstellen
- DAR 2022, 467-468
- DÖV 2022, 602
- NZV 2022, 399
- SVR 2022, 457
- zfs 2022, 357-360
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Hat das Strafgericht nach einer Trunkenheitsfahrt des Angeklagten mit mehr als 1,6 Promille ohne Ausfallerscheinungen seine Fahrerlaubnis nicht entzogen, ohne Feststellungen zum körperlichen Zustand des Angeklagten und zu seiner Abstinenz zu treffen, so bindet eine solche Entscheidung die Fahrerlaubnisbehörde nicht nach § 3 Abs. 4 StVG.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 23. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der D. geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der ihm im Jahr 2019 erteilten Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B).
Am 7. Dezember 2019 gegen 23.50 Uhr führte der Antragsteller mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,94 ‰ einen Pkw im öffentlichen Straßenverkehr. Nach dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung (vgl. Bl. 26 der Beiakte) wies er am Folgetag gegen 0.20 Uhr keine Ausfallerscheinungen auf und „scheine“ nur „leicht beeinflusst zu sein“.
Am 18. Dezember 2019 und 4. Februar 2020 ließ sich der Antragsteller bei der Diakonie – Fachambulanz Sucht – beraten (vgl. Bl. 54 der Gerichtsakte).
Wegen der Tat vom 7. Dezember 2019 verurteilte das Amtsgericht Lingen (Jugendrichter) den Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil vom 23. März 2021 nach Jugendstrafrecht zur Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 600 EUR und sah von der Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Unter „Rechtsfolgen“ wird dazu in dem Urteil u. a. ausgeführt:
„Weiterhin wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er bereits bei der Diakonie war und zur Vorbereitung auf eine mögliche medizinisch-psychologische Untersuchung an acht Gruppensitzungen teilgenommen hat …
Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2 StGB hat das Gericht abgesehen, da sich der Angeklagte jedenfalls jetzt nicht mehr als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Zwar ist bei der vom Angeklagten begangenen Straftat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel von einer Ungeeignetheit auszugehen, aufgrund des Zeitablaufs, der Teilnahme des Angeklagten an den Veranstaltungen der Diakonie sowie des Eindrucks des Verfahrens auf ihn und der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung geht das Gericht davon aus, dass er derzeit nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.“
Nachdem der Antragsgegner von dem vorgenannten Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, gab er dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2021 gestützt auf § 2a Abs.2 Nr. 1 StVG (i. V. m. § 36 FeV) auf, an einem besonderen Aufbauseminar teilzunehmen. Zusätzlich forderte er den Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2021 (unter Berufung auf §§ 13 [Satz 1] Nr. 2 Buchst. c), 46 Abs. 3 FeV, vgl. ergänzend § 2a Abs. 4 Satz 1 StVG) auf, das (medizinisch-psychologische) Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen; dadurch sollten die Fragen geklärt werden, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde, und/oder ob im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 (FE-Klasse AM+B+L) in Frage stellten.
Der Antragsteller legte dem Antragsgegner sodann eine Bescheinigung des TÜV-Nord über die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar i. S. d. § 36 FeV vor (vgl. Bl. 50 f. der Gerichtsakte), lehnte aber die Begutachtung mit der Begründung ab, der Strafrichter habe in dem o. a. Urteil vom 23. März 2021 seine Kraftfahreignung, d. h. die des Antragstellers, bejaht und hieran sei der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 4 StVG gebunden.
Daraufhin entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit dem hier streitigen Bescheid vom 10. November 2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Dagegen hat der Antragsteller am 15. November 2021 Klage erhoben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 abgelehnt. Soweit im Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, hat es zur Begründung ausgeführt:
… war der Antragsgegner angesichts der erheblichen Alkoholisierung des Antragstellers zur Tatzeit auch fast zwei Jahre nach der Tat gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, um die Frage der derzeitigen Fahreignung des Antragstellers, insbesondere seines nunmehr ggf. vorhandenen hinreichenden Trennungsvermögens, zu klären.
Dabei war er – anders als der Antragsteller meint – nicht an eine vermeintliche Eignungsbeurteilung des Amtsgerichts Lingen im Urteil vom 23.03.2021 gebunden. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der bereits Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zwar zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils nicht insoweit abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Hiermit soll die sowohl dem Strafrichter (vgl. § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ausgeräumt wird. Eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Sinne - und zwar nicht nur hinsichtlich der Maßnahme der Entziehung selbst, sondern auch hinsichtlich der eine solche Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen wie der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens - besteht allerdings nur dann, wenn der Strafrichter eine eigenständige, sich ausdrücklich aus den in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen ergebende Eignungsbeurteilung vorgenommen hat. Demgegenüber entfällt eine Bindungswirkung, wenn das von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absehende Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Fahreignung enthält oder in den schriftlichen Urteilsgründen jedenfalls unklar bleibt, ob der Strafrichter die Fahreignung des Angeklagten eigenständig beurteilt hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u. a. - zur Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 46/87 -, BVerwGE 80, 43; Beschl. v. 20.12.1988 – 7 B 199/88 -, DAR 1989, 153, jeweils m. w. N., s. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.08.2005 – 12 LA 347/04 – juris, Rz. 4 zur jetzigen Gesetzesfassung). D. h. eine Bindung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG besteht nicht bereits dann, wenn das Strafgericht – wie hier – im Ergebnis von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat. Sie setzt vielmehr voraus, dass sich klar erkennen lässt, es habe dies auch deshalb getan, weil es den Verurteilten wieder für geeignet gehalten hat, ein Kraftfahrzeug zu führen. Es darf also nicht die Möglichkeit bleiben, das Strafurteil alternativ und vertretbar dahin auszulegen, es hätten noch Zweifel an der Kraftfahreignung des Verurteilten bestanden, die zwar dessen weitere Beurteilung als ungeeigneter Kraftfahrzeugführer nicht mehr gerechtfertigt hätten, denen aber auch nicht unter Ausschöpfung aller dafür heranzuziehender Aufklärungsmittel nachgegangen worden sei, denn dann ist die Frage der Kraftfahreignung im Strafurteil nicht abschließend geklärt und beurteilt, sondern letztlich offengelassen worden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.11.2021 – 12 ME 152/21 – V. n. b.). Insoweit ergibt sich aus einer Verneinung der Ungeeignetheit des Verurteilten im Strafverfahren nicht zwingend zugleich die positive Feststellung seiner Fahreignung.
Vorliegend lässt sich den Urteilsgründen jedoch keine eigenständige abschließende Eignungsbeurteilung des Strafrichters (hier: Jugendrichters) entnehmen. Dieser hat durch die bewusst gewählten unscharfen Formulierungen („…, da sich der Angeklagte jedenfalls jetzt nicht mehr als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist,“ „...geht das Gericht davon aus, dass er derzeit nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist“) vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschließende Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers gerade nicht vornehmen wollte, sondern dass noch Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers bestanden haben. Denn er hat seine Einschätzung durch die gewählten Formulierungen ausdrücklich in zeitlicher Hinsicht („jetzt“, „derzeit“) eingeschränkt und inhaltlich („jedenfalls“ „geht das Gericht davon aus“) relativiert. Hätte er die Fahreignung des Antragstellers positiv feststellen und dem Antragsteller weitere Aufklärungsmaßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ersparen wollen, hätte er sicherlich eindeutigere Worte gefunden. Zumal kaum davon ausgegangen werden kann, dass sich der Jugendrichter vorliegend die hinreichende Sachkunde, die sich die Fahrerlaubnisbehörde erst durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV verschaffen muss, zugetraut hat allein auf anderer Grundlage – hier: des Zeitablaufs, der Teilnahme an den Veranstaltungen der Diakonie und des Eindrucks des Verfahrens und der Dauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung – die Fahreignung des Antragstellers abschließend positiv zu beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.11.2021 - 12 ME 152/21 - V. n. b.).
II.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Den von ihm zur Beschwerdebegründung vorgetragenen Annahmen, der Strafrichter habe in seinem Urteil vom 23. März 2021 die Kraftfahreignung des Antragstellers abschließend beurteilt und bejaht, hieran sei der Antragsgegner nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gebunden, kann nicht gefolgt werden.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt wird, stimmt der in § 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit inhaltlich mit demselben in den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 – 3 C 24/15 –, juris, 25, unter Bezug auf BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschl. v. 27. 4.2005 - GSSt 2/04 - BGHSt 50, 93 <100> = juris Rn. 22).
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV sind diese notwendigen Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein(e) eignungsausschließende(r) Erkrankung oder Mangel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Zu diesen eignungsausschließenden „Krankheiten, Mängeln“ gehören nach Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV auch Alkoholabhängigkeit und -mißbrauch. Hieran anknüpfend konkretisiert § 13 FeV die verwaltungsrechtlich notwendigen Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik, und zwar dahingehend, dass entweder ein ärztliches Gutachten nach Nr. 1 oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach Nr. 2 einzuholen ist, in beiden Fällen also durch Ärzte sachkundige Feststellungen auch zur körperlichen Eignung des Betroffenen zu treffen sind. Dies gilt insbesondere auch zwingend in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) (Alt. 1) FeV, in der der Betroffene im Straßenverkehr ein (Kraft-)Fahrzeug mit einer BAK von mehr als 1,6 Promille geführt hat.
Vergleichbar konkrete Bestimmungen zur Ausfüllung des Begriffs „ungeeignet“ i. S. d. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB bestehen nicht. Ausgehend von der o. a. Grundannahme, dass der in § 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit inhaltlich mit demselben in den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff übereinstimmt, ist anerkannt, dass von diesem Begriff grundsätzlich auch körperliche „Mängel“ eingeschlossen sind (vgl. nur Fischer, StGB, 68. Aufl., § 69, Rn. 15, 17). Allerdings wird dieser Ausgangspunkt in zweifacher Hinsicht relativiert (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 69 StGB, Rn. 11 f.; Kretschmer, in: MüKoStVR, 1. Aufl., StGB, § 69, Rn. 36 - 38, jeweils m. w. N.): materiellrechtlich mit dem Verweis darauf, dass i. S. d. § 69 StGB nur eine in der Straftat zum Ausdruck kommende fehlende Eignung relevant ist und verfahrensrechtlich mit dem Verweis darauf, dass im Strafverfahren keine Rechtsgrundlage für die Einholung einer MPU vorhanden sei (a. A.: v. Heintschel-Heinegg/Huber in: MüKoStGB, 4. Aufl., § 69, Rn. 81, sowie zumindest für eine „private MPU“ im Strafverfahren Hillmann, DAR 2012, 231; 2013, 119), vielmehr § 69 StGB die für die Eignungsbeurteilung erforderliche Sachkunde grundsätzlich dem Tatrichter zuweise (vgl. Fischer, a. a. O., Rn. 14 unter Verweis auf die „ständige Rechtsprechung“). Dieser – im Vergleich zu den o. a. verwaltungsrechtlich maßgebenden Normen – unterschiedliche Ansatz wirkt sich regelmäßig nicht entscheidungserheblich aus, soweit bezogen insbesondere auf eine Trunkenheitsfahrt i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StVG von einem Regelfall der Ungeeignetheit ausgegangen wird (vgl. Geiger, DAR 2013, 231). Relevant wird er aber hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme eines – hier vom Strafrichter bejahten – Ausnahmefalls i. S. d. § 69 Abs. 2 StVG. Soweit in der Rechtsprechung angenommen wird, der Strafrichter könne, etwa unter Bezug auf die Teilnahme an (anerkannten) Nachschulungskursen, selbst bei Betroffenen mit einer BAK von mehr als drei Promille ohne medizinische Feststellungen eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung bejahen (vgl. Himmelreich, NZV 2005, 337 ff., Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis/Alkohol/Drogen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 6. Aufl., Rn. 114 f., jeweils m. w. N.) und deshalb von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen, steht dies nicht nur im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen in der FeV, sondern auch zu den – nach der Anlage 4a zur FeV der verwaltungsrechtlichen Eignungsbeurteilung zugrunde zu legenden wissenschaftlichen Erkenntnissen in den – Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Danach (vgl. Nr. 3.13) liegt nämlich bei Personen, die – wie hier der Antragsteller (sogar schon im sehr jungen Alter) – ohne gravierende Ausfallerscheinungen eine BAK über 1,6 Promille erreichen, eine massive Alkoholtoleranz mit der Folge vor, dass eine Punktnüchternheit nur ausnahmsweise erfolgsversprechend ist. Vielmehr ist eine dauerhafte Abstinenz zu fordern und dementsprechend – neben dem Ausschluss von alkoholbedingten verkehrsrelevanten Leistungs- und Funktionsbeeinträchtigungen – zu prüfen; eine rein „charakterliche“ Eignungsprognose ist dann unzureichend (vgl. aber Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 69, Fn. 15 a. E., wonach die nachgewiesene Alkoholabstinenz des Täters über einen längeren Zeitraum ein Indiz dafür sei, dass ein charakterlicher Mangel nicht mehr gegeben sei). Ob damit eine Verneinung der mangelnden Kraftfahreignung in den Fällen des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB/§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) (Alt. 1) FeV ohne entsprechende Feststellungen zum körperlichen Zustand des Betroffenen und zu seiner Abstinenz strafrechtlich richtig ist (zweifelnd der schon vom Verwaltungsgericht zitierte Senatsbeschl. v. 16.11.2021 - 12 ME 152/21 -), mag dahin stehen. Jedenfalls entzieht eine solche von den verwaltungsgerichtlichen Vorgaben divergierende strafgerichtliche Rechtsprechung dann die Grundlage für die Annahme der Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG. Damit soll (nämlich) verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich „doppelt“ und widersprechend bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll (nur) in diesen Fällen den Vorrang haben. Die Bindungswirkung von § 3 Abs. 4 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - 3 C 30/11 -, juris, Rn. 36). Erstreckt sich die strafgerichtliche Untersuchung (nach § 69 StGB) aber nur auf einen Teil des Vorgangs, der verwaltungsrechtlich (nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) Alt. 1 FeV) zu beurteilen ist, so kommt der nur eingeschränkten strafgerichtlichen Beurteilung dann auch keine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG mehr zu (vgl. auch Kretschmer, a. a. O., Rn. 7, 39, wonach trotz Symptomtat verbleibende Eignungszweifel von der Fahrerlaubnisbehörde zu klären seien, da die Bindungswirkung insbesondere in den Fällen entfalle, in denen der Strafrichter die Fahrerlaubnis wegen Zweifeln an der Ungeeignetheit nicht entziehe und die Fahrerlaubnisbehörde alsdann zu „überlegenen“ Aufklärungsmitteln greife, zu denen die MPU gehöre). Denn die Verwaltungsbehörde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen ihrer umfassenden Prüfungsbefugnis an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann und insoweit gebunden, als diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und als die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat (Beschl. v. 17.2.1994 - 11 B 152/93 -, juris, Rn. 3, m. w. N.)
Hieran gemessen kommt den Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil vom 23. März 2021, dass „sich der Angeklagte jedenfalls jetzt nicht mehr als charakterlich unzuverlässig und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist“(e), keine Bindungswirkung zu, die dem Erlass der Anordnung vom 12. August 2021 nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV und des unter dem 10. November 2021 folgenden Entziehungsbescheides entgegenstand.
Es kann dabei offen bleiben, ob dies schon deshalb gilt, weil der Strafrichter selbst diesbezüglich keine abschließenden Feststellungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers treffen wollte. Dafür könnte neben den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zusätzlich sprechen, dass der Strafrichter nur auf eine nicht mehr gegebene „charakterliche Unzuverlässigkeit“ des Antragstellers abgestellt und im Übrigen (vorab) auf eine „mögliche medizinisch-psychologische Untersuchung“ verwiesen hat, die aber bei Annahme einer Bindungswirkung seiner Entscheidung nach § 3 Abs. 4 StVG gerade ausgeschlossen ist.
Selbst wenn man aber annimmt, der Strafrichter habe über die Kraftfahreignung des Antragstellers strafrechtlich auf hinreichender Grundlage abschließend positiv entschieden, so hat er dies jedenfalls bewusst ohne jegliche Feststellung zum körperlichen Zustand des Antragstellers und zu seiner Abstinenz getan. Einer so in ihrem Umfang strukturell eingeschränkten, also nicht nur im Einzelfall von dem aufgezeigten, weiter gehenden wissenschaftlich abgesicherten Eignungsmaßstab abweichenden Entscheidung kommt dann aber ebenfalls keine Bindungswirkung zu. Denn in diesem Fall wird nicht verwaltungsrechtlich erneut, d. h. doppelt die Kraftfahreignung des Antragstellers geprüft, sondern es werden vielmehr die o. a. Aspekte seiner Kraftfahreignung erstmals untersucht, die strafgerichtlich für unerheblich erachtet worden sind.
Da somit dieser Einwand des Antragstellers gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht durchgreift, er weitere Beschwerdegründe nicht vorgetragen hat und der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt ist, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).