Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.04.2022, Az.: 15 KF 2/19

Berufsrichter; Beschwerde; Einstellung; Gerichtskosten; Nichtzulassung der Revision; Richter,ehrenamtliche; Rücknahme; Sonderregelung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.04.2022
Aktenzeichen
15 KF 2/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen nach Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision treffen in analoger Anwendung des § 141 Satz 2 VwGO die Berufsrichter des Senats als Flurbereinigungsgericht ohne die ehrenamtlichen Richter, weil diese nach der ständigen Senatsrechtsprechung bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken.

2. Die Sonderregelung der Gerichtskosten in § 147 Abs. 1 3 FlurbG gilt nur für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht, nicht für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision.

Tenor:

Das Verfahren über die Beschwerde der Klägerin vom 7. Juni 2022 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 13. April 2022 wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 27. Juni 2022 gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Rücknahmeerklärung bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und das Gericht entscheidet über die Kosten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 140 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung).

Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Senat als Flurbereinigungsgericht (§ 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei ihm anhängig geblieben ist. Die Entscheidung treffen in analoger Anwendung des § 141 Satz 2 VwGO die Berufsrichter des Senats ohne die ehrenamtlichen Richter, weil diese nach der ständigen Senatsrechtsprechung bei Entscheidungen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken (§§ 139 Abs. 1 Satz 2, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 76 Abs. 2 NJG). § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (vgl. NdsOVG, Beschlüsse vom 10.5.2022 – 9 LB 407/19 – und vom 19.8.2014 – 7 LC 16/13 – juris Rn. 3 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO. Die Sonderregelung der Gerichtskosten in § 147 Abs. 1 – 3 FlurbG gilt nur für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht, nicht für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision. Denn ein Verwaltungsgerichtsverfahren im Sinne des § 147 Abs. 1 FlurbG ist nur das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht, nicht das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; für dieses gilt die Verwaltungsgerichtsordnung uneingeschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.2.1994 – 11 C 22.92 – juris Rn. 3; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 147 Rn. 1).

Die Festsetzung des Gesamtstreitwertes von 10.000 EUR ergibt sich aus §§ 39, 40, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GKG (Auffangstreitwert von 5.000 EUR für die angefochtene vorläufige Besitzeinweisung zuzüglich des gesondert davon in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwertes von 5.000 EUR für den eigenständig gestellten Antrag auf Herausnahme der Flächen der Klägerin aus dem Flurbereinigungsgebiet).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).