Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.04.2022, Az.: 7 KS 30/21
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; UVP-Vorprüfung; Vorprüfungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.04.2022
- Aktenzeichen
- 7 KS 30/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 2 UVPG ND
- § 47 StrG ND
- § 7 Abs 1 UVPG ND
- § 9 Abs 3 UVPG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Verlegung und der Ausbau einer Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße in einem nicht von Nr. 4 der Anlage 1 zum NUVPG erfassten Umfang sind Bau im Sinne der Nr. 5 der Anlage 1 zum NUVPG und unterliegen damit einer Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Ausbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der Landesstraße 215 (2. Bauabschnitt) vom 15. Dezember 2020 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der L 215 von Baukilometer 0+003,267 bis Baukilometer 0+500,000 vom 15. Dezember 2020. Gegenstand des Vorhabens sind insbesondere die Neuherstellung der erhebliche Schäden aufweisenden Straßenfläche, die Neuaufteilung des Straßenraums, die Errichtung einer Querungshilfe sowie die erstmalige Herstellung einer eine Reinigung des Oberflächenwassers ermöglichenden Entwässerung. Die Umsetzung des Vorhabens soll – und allein dies ist Anlass für die Klage – unter Vollsperrung in zwei etwa gleich langen Abschnitten entlang des ungefähr 500 m langen Bauabschnitts erfolgen.
Der Kläger ist Eigentümer des am betroffenen Straßenabschnitt gelegenen Grundstückes G. straße H. in A-Stadt. Dieses verpachtet er an die A. Tankstellen GmbH, deren Mitgesellschafter er ist und die auf dem Grundstück neben einer Tankstelle mit Bistro eine Toto-Lotto-Annahme, einen Hermes-Paketshop sowie eine Autowaschanlage betreibt. Ferner ist er Eigentümer des etwa 300 m östlich des Vorhabenbereiches gelegenen Grundstückes A-Straße. Auf diesem betreibt er als Einzelkaufmann ein Autohaus, in dessen Betrieb er sowohl Fahrzeughandel betreibt als auch Fahrzeugreparaturen anbietet.
Die Beigeladene stellte am 7. November 2018 bei dem Beklagten einen Antrag auf Planfeststellung. Mit Schreiben vom 19. November 2018 wurden die Träger öffentlicher Belange sowie anerkannte Naturschutzvereinigungen beteiligt. Nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Harburg am 6. Dezember 2018 lagen die Planunterlagen bei der Gemeinde A-Stadt sowie bei der Samtgemeinde I. zur Einsicht aus. Der Kläger erhob unter dem 8. Februar 2019 Einwendungen, mit denen er sich ausschließlich gegen die Durchführung der Bauarbeiten unter Vollsperrung, nicht aber gegen das Vorhaben selbst, wandte. Nach weiterer ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Harburg vom 16. Januar 2020 fand am 18. Februar 2020 der Erörterungstermin statt. In dessen Verlauf wurde die bereits unter dem 30. Juli 2019 erstellte „Stellungnahme Verkehrsführung“ der Beigeladenen (Bl. 261 ff. BA001) vorgestellt. Diese zeigt drei Verkehrsführungskonzepte auf und wägt deren Vor- und Nachteile gegeneinander ab. Das Konzept 1 sieht dabei die planfestgestellte Vollsperrung in zwei Abschnitten vor. Das Grundstück G. straße H. des Klägers liegt am Treffpunkt beider Abschnitte und ist während der gesamten etwa neunmonatigen Bauzeit erreichbar. Der Verkehr wird auf einer gut 3 km langen Umleitungsstrecke von der A 7 in einem nördlichen Bogen auf die K 22 geführt. Im Vergleich zu der von der Sperrung betroffenen Strecke ist die Umleitung 1,3 km länger. Nach den Konzepten 2 und 3 bedarf es lediglich einer den Durchgangsverkehr – mit Ausnahme von Schwerlastverkehr – weiter ermöglichenden halbseitigen Sperrung. Beide Konzepte haben eine Bauzeit von voraussichtlich 15 Monaten zur Folge und unterscheiden sich voneinander insbesondere hinsichtlich der Anzahl der vorgesehenen Bauphasen sowie darin, dass Konzept 2 eine in Längsrichtung mittige Aufteilung des Straßenraums und die Errichtung von provisorischen Fahrbahnverbreiterungen auf beiden Seiten der Fahrbahn vorsieht, während Konzept 3 mit der Errichtung eines nur einseitigen – breiteren – Fahrbahnprovisoriums plant. Die Stellungnahme spricht sich insbesondere vor dem Hintergrund der kürzeren Bauzeit, mit Blick auf rund 400.000,00 EUR höhere Baukosten bei den Konzepten 2 und 3, eine erhöhte Arbeitssicherheit und eine zu einer höheren Qualität der Fahrbahnfläche führenden „nahtfreien“ Herstellungsmöglichkeit für das Konzept 1 aus.
Mit Schreiben vom 27. März 2020 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers namens der von ihm zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls vertretenen Gemeinde A-Stadt eine Stellungnahme der J. K. L. GmbH & Co. KG (nachfolgend: J.) vom 6. März 2020 vor. Diese setzt sich mit der im Erörterungstermin vorgestellten Stellungnahme zur Verkehrsführung auseinander und entwickelt ein weiteres Konzept, das dem Konzept 3 aus der vorgenannten Stellungnahme ähnelt, sich aber hinsichtlich der Bauphasen und der Nutzung der zur Verfügung stehenden Straßenfläche unterscheidet. Die für die Umsetzung dieses neuen Konzepts im Vergleich zu der von der Beigeladenen favorisierten Durchführung unter Vollsperrung (dortiges Konzept 1) anfallenden höheren Baukosten werden mit höchstens 155.000,00 EUR beziffert; eine voraussichtliche Bauzeit benennt die Stellungnahme der J. nicht.
Zur Stellungnahme der J. holte die Beigeladene eine Stellungnahme der M. N. O. GmbH & Co. KG ein (Bl. 421 ff. BA002). Diese stellte eine teils fehlerhafte, teils lückenhafte Betrachtung in der Stellungnahme der J. fest und verteidigte die Bevorzugung der Durchführung der Bauarbeiten unter Vollsperrung in zwei Abschnitten (Konzept 1). Auch ein Mitarbeiter des Beklagten nahm unter dem 14. Oktober 2020 zur Stellungnahme der J. seinerseits Stellung und äußerte hierbei insbesondere Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit der dort vorgesehenen Bauweise (Bl. 430 ff. BA002).
Am 15. Dezember 2020 stellte der Beklagte den Plan fest. Dieser regelt die Durchführung der Bauarbeiten unter der dargestellten abschnittsweisen Vollsperrung entsprechend dem Konzept 1. Ferner finden sich unter III.5. (S. 13) des Planfeststellungsbeschlusses unter der Überschrift „Umweltverträglichkeitsprüfung“ die folgenden Ausführungen:
„Im Planfeststellungsverfahren sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Das vorliegende Vorhaben unterliegt hinsichtlich Art, Umfang und Auswirkungen nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung. Das ergibt die Prüfung nach den §§ 3 ff. des niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) anhand der Kriterien der Anlage 1. Das Vorhaben verursacht keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, so dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht angezeigt ist.“
Der Planfeststellungsbeschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die das Verwaltungsgericht Lüneburg als das für die Klageerhebung zuständige Gericht nannte.
Der Kläger hat gegen den ihm am 6. Januar 2021 zugestellten Planfeststellungsbeschluss am 5. Februar 2021 zum Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2021 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verwiesen hat. Mit Schriftsatz vom 16. April 2021, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat er die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass es ihm nicht zumutbar sei, die massiven wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen, die von einer insgesamt neunmonatigen Vollsperrung des betroffenen Bereiches der L 215 für ihn entstünden. Sowohl das Autohaus als auch der Tankstellenbetrieb seien stark vom Durchgangsverkehr abhängig. Sein Interesse, die zu befürchtenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten, habe der Beklagte im Rahmen seiner Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt: Hinsichtlich der Verkehrsführung verweise der Beklagte in III.8.10 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 27) auf III.8. (S. 23-25), wo im Wesentlichen die Ausführungen des Vorhabenträgers zur Verkehrsführung wiedergegeben seien. Diese habe er – der Kläger – allerdings fachlich substantiiert durch die Darstellungen der J. als fehlerhaft entlarvt. Hiermit habe sich der Beklagte nicht, zumindest aber nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Verweis auf einen „Fachbeitrag“ auf Seite 32 des Planfeststellungsbeschlusses sei in diesem Zusammenhang nicht hinreichend klar. Es fehle an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers. Nicht nachvollziehbar sei ferner, wie der Beklagte zu der Auffassung gelange, die Durchführung der Baumaßnahme unter nur einseitiger Sperrung der Straße führe zu einer „Erschwernis“ der Bauarbeiten. Der Kläger habe mit den Ausführungen der J. belegt, dass dies unzutreffend sei. Richtig sei zwar, dass die Durchführung der Bauarbeiten unter Aufrechterhaltung des Durchgangsverkehrs zu erhöhten Kosten führe. Unklar bleibe allerdings, von welcher Kostenhöhe der Beklagte ausgehe. Die Höhe der von J. ermittelten Kosten belaufe sich lediglich auf etwa die Hälfte des vom Vorhabenträger angenommenen Betrages, auf den der Beklagte unter III.8.10. des Planfeststellungsbeschlusses aber gerade verweise; mit dem Kostenansatz des Klägers habe der Beklagte sich nicht auseinandergesetzt. Die Annahme des Beklagten, der erforderliche Einsatz einer Lichtsignalanlage bei einseitiger Sperrung würde den PKW-Verkehr aufgrund des zu erwartenden Rückstaus dazu veranlassen, auf die Umgehungsstrecke auszuweichen, was für den Kläger noch nachteiliger als eine abschnittsweise Vollsperrung sei, sei nicht haltbar. Sie sei zum einen nicht fundiert, weil der Beklagte keinerlei Ermittlungen der (zu erwartenden) Verkehrsfrequenz durchgeführt habe. Zum anderen sei die Einschätzung widersprüchlich. Denn zu einem Rückstau, der zu einem Ausweichen motivieren könne, komme es nur, wenn die halbseitig gesperrte Durchgangsstrecke stark genutzt werde, was aber gerade im Interesse des Klägers liege. Abwägungsfehlerhaft sei ferner die Annahme des Beklagten, auch bei halbseitiger Aufrechterhaltung des Durchgangsverkehrs seien Vollsperrungen erforderlich, die mit einem Zeitraum von drei Monaten „nur geringfügig“ unter der Zeit der Vollsperrung von etwa viereinhalb Monaten pro Bauabschnitt im Falle der geplanten abschnittsweisen Vollsperrung lägen. Maßgeblich für den Kläger sei nicht, dass er – in einer faktischen Sackgasse – erreichbar sei, sondern dass er am Durchgangsverkehr anliege. Dies sei im Falle der geplanten Vollsperrung in zwei Abschnitten über einen Zeitraum von neun Monaten hinweg nicht der Fall und damit deutlich länger als drei Monate. Auch die vom Beklagten angenommenen drei Monate der Dauer einer in jedem Falle erforderlichen Vollsperrung seien allerdings überhöht, J. habe dargelegt, dass eine Vollsperrung nur wenige Tage umfassen müsste. Darüber hinaus sei unter Abwägungsgesichtspunkten zu beanstanden, dass der Beklagte berücksichtigt habe, dass die Beigeladene „weitere Maßnahmen zugesichert“ habe, die „die Beeinträchtigung der Anlieger durch die Baumaßnahmen möglichst mindern sollten“. Eine rechtlich verbindliche Zusicherung liege nicht vor. Ferner fehle es an einer unterbliebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Ausbau der Ortsdurchfahrt A-Stadt im Zuge der Landesstraße 215 (2. Bauabschnitt) vom 15. Dezember 2020 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Der Beklagte verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu unter A.) und begründet (dazu unter B.).
A. Die Klage ist zulässig.
I. Sie ist als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtet statthaft. Die Festlegung auf eine in zwei Abschnitten vorzunehmende Vollsperrung des von dem Vorhaben betroffenen Bereichs, gegen die der Kläger sich wendet, ist Regelungsinhalt des Planfeststellungsbeschlusses.
Zwar bestimmt der Planfeststellungsbeschluss – insbesondere im verfügenden Teil – nicht ausdrücklich die Durchführung der Bauarbeiten unter Vornahme der vom Kläger monierten Vollsperrung in zwei Abschnitten. Gleichwohl lässt der Planfeststellungsbeschluss keinen Raum für eine Durchführung des Vorhabens unter Umsetzung eines anderen Sperrungskonzeptes als desjenigen der in zwei Abschnitten vorzunehmenden Vollsperrung:
In der Nebenbestimmung Nr. 4.3.6 (S. 8 PFB) ist die Rede von der „geplanten Vollsperrung“. Weiter sieht der planfestgestellte Erläuterungsbericht vor, dass die Baumaßnahme „unter abschnittsweiser Vollsperrung“ (S. 10) erfolgen wird. Im begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses hebt der Beklagte im Zuge der Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen hervor, dass „hauptsächlich die Art der Bauausführung zur Diskussion steht“ (S. 23 PFB). Sämtliche sich gegen eine abschnittsweise Vollsperrung wendenden und eine halbseitige Sperrung unter Aufrechterhaltung des Durchgangsverkehrs befürwortenden Einwendungen weist er nach ausführlicher Darstellung der von der Beigeladenen entworfenen Verkehrsführungskonzepte und dessen Argumentation hierzu (S. 23-25 PFB) mit der Begründung zurück, mit der Beigeladenen sei davon auszugehen, dass eine abschnittsweise Vollsperrung zeitliche und finanzielle Vorteile mit sich brächte, die die Vorteile einer nur halbseitigen Sperrung überwögen. Im Rahmen der Ausführungen zur Abwägung findet sich zwar folgende Formulierung: „Es hat sich die bewährte und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beanstandete Praxis entwickelt, die Bauausführung aus der Planfeststellung auszuklammern.“ (S. 31 PFB); tatsächlich – hierin ist dem Kläger zuzustimmen und dies bestätigt auch der Beklagte in seiner Erwiderung vom 4. März 2022 selbst – klammert der Beklagte die Bauausführung aber jedenfalls insoweit nicht aus der Planfeststellung aus, als die Frage nach der Art und Weise der Sperrung des Vorhabenbereiches betroffen ist: Seine – gemessen an Art und Umfang des Vorhabens keinesfalls als knapp zu bezeichnenden – Abwägungserwägungen erschöpfen sich in einer Betrachtung der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Sperrungskonzepte und sprechen sich im Ergebnis erneut für die von der Beigeladenen favorisierte abschnittsweise Vollsperrung aus (S. 31-33 PFB).
II. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Eine Klagebefugnis kommt ihm sowohl als Eigentümer des Grundstückes A-Straße und Gewerbetreibendem auf diesem Grundstück als auch als Eigentümer und Verpächter des Grundstückes G. straße H. zu. Das Grundstück A-Straße liegt zwar nicht unmittelbar an der Baustrecke, sondern befindet sich im weiteren Straßenverlauf etwa 300 m vom östlichen Ende der Baustrecke entfernt. Durch eine Vollsperrung der Baustrecke würde es vom Durchgangsverkehr abgeschnitten und sich in einer faktischen Sackgassenlage befinden. Es wäre von den Bauarbeiten daher in annähernd gleicher Weise betroffen wie ein Anliegergrundstück. Das Interesse des Klägers, von dieser Betroffenheit verschont zu bleiben und hierdurch – möglicherweise existenzbedrohende – Gewinnsausfälle zu vermeiden, stellt einen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.2010 - 9 B 108.09 -, juris). Als Eigentümer des Grundstückes G. straße H. kann der Kläger, weil er dieses Grundstück nicht selbst gewerblich nutzt, sondern lediglich an die A. Tankstellen GmbH zur gewerblichen Nutzung verpachtet, sich zwar nicht unmittelbar auf das abwägungserhebliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Kundenströme und dadurch der gewerblichen Einkünfte berufen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger (Mit-) Gesellschafter der GmbH ist. Allerdings hat er als Verpächter ein in der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse daran, mit den Bauarbeiten und deren Folgen begründete Mietminderungen der GmbH zu vermeiden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2016 - 22 A 15.40031 -, juris; Urteil vom 17.02.2011 - 22 A 09.40060 -, juris; Urteil vom 24.01.2011 - 22 A 09.40045 -, juris).
III. Die aufgrund der ursprünglich auf das unzuständige Verwaltungsgericht Lüneburg (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO in der ab dem 10.12.2020 geltenden Fassung) hinweisenden und damit fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung anstelle der einmonatigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO laufende Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ist gewahrt.
B. Die Klage ist auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. Dezember 2020 weist einen durchgreifenden Verfahrensmangel (siehe hierzu unter I.) sowie materiell-rechtliche Mängel in Gestalt von Abwägungsfehlern (siehe hierzu unter II.) auf.
I. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtswidrig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (NUVPG) i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Dieser Verfahrensfehler stellt einen solchen im Sinne des § 4 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) dar (hierzu unter Nrn. 1 und 2). Ein weiterer formeller Mangel liegt in der nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Ergebnisses der Vorprüfung. Dieser ist jedoch nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unbeachtlich (hierzu Nr. 3).
1.§ 4 UmwRG ist anwendbar, da es sich bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c) UmwRG handelt.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) des UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021, die hier nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anwendbar ist, kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, steht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG gleich. Das Unterlassen einer Vorprüfung im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG stellt einen sogenannten absoluten Verfahrensfehler dar.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften – sowohl in Gestalt eines absoluten als auch eines sogenannten relativen Verfahrensfehlers – führt nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG allerdings nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG§ 45 Abs. 2 VwVfG sowie § 75 Abs. 1a VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
§ 4 Abs. 1 UmwRG gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Auf Rechtsbehelfe solcher Personen und Vereinigungen ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).
2. Das Vorhaben erfordert eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG; diese wurde nicht (ordnungsgemäß) durchgeführt.
Das Vorhaben unterliegt nach § 2 Abs. 2 NUVPG i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 zum NUVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Nr. 5 der Anlage 1 zum NUVPG sieht vor, dass eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Falle des Baus einer nicht von Nr. 4 der Anlage 1 erfassten Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im Sinne des § 47 Nr. 1 NStrG, vorzunehmen ist. Einen solchen Bau hat das Vorhaben zum Gegenstand. Der Ausbau des betroffenen Straßenabschnitts betrifft eine Landesstraße, die Ortsdurchfahrt und damit nicht Ortsstraße gemäß § 47 Nr. 1 NStrG ist. Das Vorhaben fällt aufgrund der Länge des betroffenen Abschnitts von nur etwa 500 m nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 4 der Anlage 1. Es stellt auch einen Bau gemäß Nr. 5 der Anlage 1 dar. Bau in diesem Sinne ist nicht allein die erstmalige Neuerrichtung einer Straße, sondern auch der Ausbau einer vorhandenen Straße. Dies ergibt sich aus Nr. 4 der Anlage 1, in der es heißt: „Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße, wenn […] eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße […] ausgebaut wird“. „Bau“ ist damit ein auch den Ausbau umfassender Oberbegriff. Diese Einschätzung wird durch einen vergleichenden Blick auf die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (UVP-Richtlinie) unterstrichen: In Nr. 7 lit. c) des Anhangs I zur UVP-Richtlinie sind als UVP-pflichtige Vorhaben aufgeführt „Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde“. Anders als in Nr. 4 der Anlage 1 zum NUVPG sind „Verlegung“ und „Ausbau“ dort nicht als Unterbegriffe von „Bau“ gefasst, sondern stehen gleichwertig neben diesem Terminus. Durch die in Struktur und Wortlaut von der Regelung der UVPG-Richtlinie abweichende Fassung der Nr. 4 der Anlage 1 zum NUVPG hat der niedersächsische Landesgesetzgeber einen eigenen Baubegriff geschaffen und hierdurch davon abgesehen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Verlegung und den Ausbau von Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraßen in einem nicht von Nr. 7 lit. c) des Anhangs I zur UVP-Richtlinie bzw. Nr. 4 der Anlage 1 zum NUVPG erfassten und daher in den Auffangtatbestand nach Nr. 10 lit. e) des Anhangs II der UVP-Richtlinie bzw. Nr. 5 der Anlage 1 zum NUVPG fallenden Umfang von einer UVP-Vorprüfungspflicht auszunehmen.
Im Übrigen ergibt sich eine Vorprüfungspflicht aus dem Verweis des § 2 Abs. 2 NUVPG auf (unter anderem) § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG, der dazu führt, dass unbeschadet der Frage nach dem Bestehen einer Vorprüfungspflicht isoliert für das Änderungsvorhaben entscheidend ist, ob für das (ursprüngliche) Vorhaben – hier die erstmalige Herstellung der Landesstraße – eine UVP-Vorprüfung vorzunehmen ist.
Die mithin gemäß § 2 Abs. 2 NUVPG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG vorzunehmende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). An einer solchen Prüfung fehlt es indes. Die einzigen Ausführungen in den Planunterlagen, Verfahrensakten und im Planfeststellungsbeschluss selbst zur Problematik der UVP-Vorprüfung sind die im Tatbestand (S. 4) zitierten.
Zwar könnte man annehmen, dieser Teil der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses stelle eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dar, weil er sich mit der von § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG aufgeworfenen Frage – der Frage danach, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann – befasst. Ob diese Annahme zutreffend ist, kann indes dahinstehen. Denn – wie ausgeführt – steht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine den Maßstäben des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht genügende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG sieht vor, dass, wenn die Feststellung, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, auf einer Vorprüfung beruht, die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
Hier sind weder die Vorgaben des § 7 UVPG gewahrt, noch ist das Ergebnis einer Vorprüfung – wenn man eine solche in den zitierten Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss sehen möchte – nachvollziehbar. § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG schreibt eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG vor. Eine solche ist nicht nur nicht ersichtlich, vielmehr hat ausweislich der zitierten Darstellung im Planfeststellungsbeschluss eine Prüfung „anhand der Kriterien der Anlage 1“ stattgefunden. Weder die Anlage 1 zum UVPG noch die Anlage 1 zum NUVPG enthalten aber Prüfungskriterien. Dies trifft im Übrigen auch auf die bis zum 27. Dezember 2019 gültige Fassung der Anlage 1 zum NUVPG vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 122) zu.
§ 7 Abs. 7 UVPG regelt ferner eine Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung. An einer solchen fehlt es hier. Diese fehlende Dokumentation einer Vorprüfung ist zugleich der Grund, aus dem es an einer Nachvollziehbarkeit der Feststellung, einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe es nicht, fehlt.
3. Ferner liegt ein formeller Mangel darin, dass der Beklagte das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls – wenn man annehmen möchte, eine solche habe stattgefunden – nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht hat.
Zum Erfolg der Klage trägt dieser Bekanntmachungsmangel indes nicht bei. Als (nur) relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG (vgl. zu § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris; Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris; Beschluss vom 14.02.2017 - 5 S 2122/16 -, juris) führt er von vornherein nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung. Darüber hinaus ist der Mangel vorliegend gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Nichts spricht dafür, dass dem Kläger infolge des Bekanntmachungsmangels die Möglichkeit der Beteiligung genommen worden wäre; aufgrund des Umstandes, dass er – neben einer Vielzahl anderer – Einwendungen erhoben hat, steht zur Überzeugung des Senats vielmehr fest, dass der Mangel sich offensichtlich nicht ursächlich im Ergebnis niedergeschlagen hat.
II. Auch liegen materielle Mängel vor, die die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben. Zwar ist eine Planrechtfertigung gegeben (siehe hierzu unter 1.) und lässt sich ein Verstoß gegen zwingendes Recht nicht feststellen (siehe hierzu unter 2.); die von dem Beklagten vorgenommene Abwägung weist jedoch entscheidungserhebliche Mängel auf (siehe hierzu unter 3.).
1. Eine planerische Rechtfertigung für das Vorhaben besteht.
Die Planrechtfertigung ist ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Sie ist Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei einer Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, juris; Senat, Urteil vom 08.07.2021 - 7 KS 87/18 -, juris; Urteil vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016 - 8 C 10674/15 -, juris).
Diese Voraussetzungen sind mit Blick auf das für das Planfeststellungsverfahren ursächliche ausgeprägte Schadensbild des betroffenen Abschnitts der L 215, dessen hinsichtlich der Radverkehrsführung nicht mehr zeitgemäße Gestaltung sowie das Fehlen einer eine Abwasserreinigung ermöglichenden Oberflächenentwässerung gegeben. Zweifel hieran meldet auch der Kläger nicht an.
2. Mängel gegen zwingendes Recht bringt der Kläger nicht vor; solche drängen sich auch von Amts wegen nicht auf.
3. Der Planfeststellungsbeschluss genügt jedoch nicht dem in § 38 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot).
Das Abwägungsgebot trägt für den Bereich der Planentscheidungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, dessen Einhaltung daneben keiner eigenen Prüfung mehr bedarf. Es ist unmittelbar verfassungsrechtlich gesichert und tritt ergänzend neben das einfache (Fach-) Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 -, juris). Inhaltlich verlangt das Abwägungsgebot, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass drittens weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris). Ob sich der Verkehrsbedarf in der Abwägung mit den berührten öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, hängt von seinem Gewicht und von der Bedeutung der Belange ab, die gegen das Vorhaben sprechen. Zu diesem Zweck hat sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit über die Art und die Bedeutung der das Vorhaben tragenden Interessen zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292).
Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt.
a. Einen Abwägungsmangel zeigt der Kläger mit dem Vorbringen auf, es fehle an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen gegen die vorgesehene Verkehrsführung. Der Beklagte verweise in III.8.10 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 27) auf III.8. (S. 23-25), wo im Wesentlichen die Ausführungen des Vorhabenträgers zur Verkehrsführung wiedergegeben würden. Diese habe er – der Kläger – allerdings durch die Stellungnahme der J. vom 6. März 2020 fachlich substantiiert als fehlerhaft eingestuft. Mit dieser Stellungnahme habe sich der Beklagte nicht oder jedenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt, der Verweis auf einen „Fachbeitrag“ auf Seite 32 des Planfeststellungsbeschlusses sei nicht hinreichend klar.
Dieser Einwand des Klägers greift durch. Zwar ließe sich annehmen, bei dem auf Seite 32 des Planfeststellungsbeschlusses erwähnten „Fachbeitrag“ handele es sich um die auf die Ausführungen der J. vom 6. März 2020 bezogene Stellungnahme der P. M. + N. O. mbH & Co. KG (nachfolgend: P.) vom 6. April 2020 (S. 421 ff. BA002). Diese nimmt das in der Stellungnahme vom 6. März 2020 entworfene Verkehrsführungskonzept in den Blick, stellt Mängel insbesondere hinsichtlich der fachlichen Einschätzung der einzuhaltenden Sicherheitsabstände zwischen fließendem Verkehr und Arbeitsbereich sowie eine unvollständige Berücksichtigung der kostensteigernden Faktoren fest und gelangt zu dem Ergebnis, dass sich das in der Stellungnahme entworfene Konzept nur geringfügig von dem Konzept 3 der Beigeladenen unterscheide und „zu den gleichen Problemen/Erschwernissen“ führe. Finanzielle Vorteile gegenüber den Konzepten 2 und 3 der Beigeladenen seien nicht erkennbar. Insgesamt legt die Stellungnahme der P. vom 6. April 2020 nachvollziehbar dar, dass und aus welchen – ebenfalls nachvollziehbaren – Gründen die von J. entwickelte weitere Variante der Verkehrsführung sich nicht in einer für die Abwägung erheblichen Weise von dem Konzept 3 der Beigeladenen unterscheidet.
Mit seinem Schriftsatz vom 29. März 2022 hat der Beklagte jedoch ausgeführt, bei dem im Planfeststellungsbeschluss erwähnten „Fachbeitrag“ handele es sich um die Stellungnahme seines – des Beklagten – Mitarbeiters vom 14. Oktober 2020 (Bl. 430 ff. BA002). Dies hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nochmals ausdrücklich bekräftigt. Diese Stellungnahme des Mitarbeiters des Beklagten geht auf die Ausführungen der J. indes nur in unterkomplexer Weise ein: Sie stellt die Behauptung auf, eine Durchführung der Bauarbeiten unter (nur) halbseitiger Sperrung sei allein bei Durchführung der Bauarbeiten „vor Kopf“ möglich, eine solche Vorkopfbauweise sei allerdings nicht umsetzbar. An einer Begründung dieser Annahme fehlt es. Die Richtigkeit der Annahme unterliegt nicht nur deshalb Zweifeln, weil selbst die Beigeladene im Rahmen der Aufstellung der Verkehrsführungskonzepte 2 und 3 von der grundsätzlichen Möglichkeit der Umsetzung des Vorhabens unter halbseitiger Sperrung ausgegangen ist, sondern auch deshalb, weil der Ausbau der L 215 in dem östlich des Vorhabenbereiches gelegenen Abschnitt ebenfalls unter halbseitiger Sperrung vorgenommen wurde. Falls die nachfolgende zeichnerische Darstellung (Bl. 432 BA002) der Begründung der genannten Annahme dienen sollte, erschließt sich der der Abbildung beigemessene Aussagewert nicht ohne Weiteres. Erschwerend kommt hinzu, dass die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur Abwägungsentscheidung ebenfalls – und entgegen der genannten Annahme in der Stellungnahme des Mitarbeiters des Beklagten – davon ausgehen, eine Umsetzung des Vorhabens sei bei nur halbseitiger Sperrung möglich, allerdings nicht vorzugswürdig. Wäre die Verwirklichung des Vorhabens bei halbseitiger Sperrung, wie die in Bezug genommene Stellungnahme vertritt, technisch nicht möglich, wäre eine Abwägung einer Umsetzung unter Vollsperrung gegen eine Umsetzung unter halbseitiger Sperrung nicht erforderlich gewesen.
Der vorstehend aufgezeigte Mangel in der Abwägung der möglichen Verkehrsführungsvarianten ist i.S.v. § 38 Abs. 4 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG erheblich, nämlich offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.
Offensichtlich ist, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehört. Der in Frage stehende Mangel muss auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung und die Gewichtung der Belange betreffen und sich etwa aus den Verfahrensakten, der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, juris; Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75, Rn. 40). Dies trifft auf die mangelnde Belastbarkeit des für die Begründung der Verkehrsführung ins Feld geführte Argument des Beklagten zu.
Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis kann nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben. Das Gericht darf keine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 -, juris; Beschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; Urteil vom 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, juris). Bleibt unklar, ob ein Abwägungsmangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hat, geht dies zulasten der Planfeststellungsbehörde und ist vom Vorhandensein eines Einflusses auszugehen (Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75, Rn. 41).
An solchen konkreten Anhaltspunkten fehlt es hier infolge der unzureichenden Berücksichtigung der Ausführungen in der J. -Stellungnahme.
b. Mit Blick auf die vorstehend aufgezeigte Unterkomplexität der Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 macht der Kläger auch mit Erfolg geltend, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde der Beklagte annehme, die Durchführung der Bauarbeiten unter (nur) halbseitiger Sperrung führe zu einer Erschwernis der Bauarbeiten, ferner habe sich der Beklagte nicht mit dem in der Stellungnahme der J. vom 6. März 2020 entwickelten Kostenansatz auseinandergesetzt, es bleibe unklar, von welchen durch eine halbseitige Sperrung verursachten Mehrkosten der Beklagte ausgehe.
Auch dieser Mangel ist erheblich i.S.v. § 38 Abs. 4 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, da er ebenfalls fundierte Einwendungen der J. unberücksichtigt und damit die Möglichkeit, dass eine abweichende Verkehrsführung vorzugswürdig sein könnte, offenlässt.
c. Nicht abwägungsfehlerhaft ist, dass der Beklagte ohne weitere Ermittlungen hinsichtlich der Verkehrsfrequenz und der erwarteten Verkehrsströme im Falle einer nur halbseitigen Sperrung davon ausgegangen ist, dass auch bei halbseitiger Befahrbarkeit des Baustellenbereiches ein Teil des PKW-Verkehrs „eher auf die Umleitungsstrecke ausweichen“ werde, um die Umlaufzeiten der einzurichtenden Lichtsignalanlage zu vermeiden (S. 33 PFB). Weiterer Ermittlungen des Beklagten bedurfte es hierzu nicht, weil die Nutzung der Umleitung die Fahrstrecke um lediglich 1,3 km verlängert (S. 24 PFB) und die Umleitungsstrecke überdies ganz überwiegend außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegt. Vor diesem Hintergrund liegt auf der Hand, dass selbst bei nur kurzer Wartezeit vor der Lichtsignalanlage das Befahren des Baustellenbereiches mit 30 km/h gegenüber der Nutzung der nur geringfügig längeren, dafür aber erheblich schneller befahrbaren Umleitungsstrecke mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Zeitnachteil einherginge, der viele PKW-Fahrer dazu veranlassen dürfte, auf die Umleitungsstrecke auszuweichen. Da der Beklagte nachvollziehbar und in vom Kläger nicht mit Erfolg angegriffener Weise annimmt, die Dauer der Bauarbeiten werde sich im Falle einer nur halbseitigen Sperrung um etwa sechs Monate auf 15 Monate verlängern, führte das vom Kläger favorisierte Verkehrsführungskonzept daher auch zu einem um diese Bauzeitverlängerung ausgedehnten Ausweichverhalten hinsichtlich der Ortsdurchfahrt.
d. Zu Recht als abwägungsfehlerhaft rügt der Kläger ferner, dass der Beklagte seine Entscheidung für die Durchführung der Bauarbeiten unter Vornahme einer Vollsperrung in zwei Abschnitten unter anderem auf das Argument gestützt hat, auch bei einer nur halbseitigen Sperrung des Baustellenbereiches werde es für die Herstellung im Knotenbereich L 215/K 22 sowie für die Errichtung der Querungshilfe („Fahrbahnteilers“) ebenfalls jeweils der Vollsperrung bedürfen, die Gesamtdauer dieser Vollsperrungen läge mit insgesamt drei Monaten „nur geringfügig unter der gesamten Vollsperrung pro Bauabschnitt bei Konzept 1 (4,5 Monate)“ (S. 33 PFB). Zutreffend rügt der Kläger, dass der Vergleich zwischen der dreimonatigen Dauer der auch bei ansonsten nur halbseitiger Sperrung des Baubereiches erforderlichen Vollsperrung einerseits und der Dauer lediglich der Vollsperrung eines der zwei von den Bauarbeiten betroffenen Abschnittes andererseits nicht belastbar ist und für die Betroffenheit des Klägers ebenso wie für diejenigen der übrigen Anlieger keine relevante Aussagekraft besitzt. Der Dauer der Vollsperrungen, die auch im Falle der Aufrechterhaltung eines einspurigen Durchgangsverkehrs erforderlich würden, ist die Gesamtdauer der nach dem planfestgestellten Konzept 1 nötigen Vollsperrung gegenüberzustellen.
Die bei ansonsten nur halbseitiger Sperrung erforderlichen Vollsperrungen im Bereich der Einmündung in die K 22 sowie zur Errichtung der Querungshilfe hätten zur Folge, dass die L 215 beidseitig der jeweiligen Vollsperrung faktisch zur Sackgasse würde. Das gleiche Ergebnis zeitigt auch die vom Beklagten geregelte Vollsperrung in zwei Abschnitten – für den Kläger, wie dieser zu Recht bemerkt, nicht lediglich für viereinhalb, sondern für die gesamte, mit neun Monaten angesetzte Bauzeit.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger sich im Vergleich zu anderen Baustellenanliegern deshalb in einer Sondersituation befindet, weil das Grundstück G. straße H. etwa in der Mitte des Baustellenbereiches liegt und daher über den gesamten voraussichtlich neunmonatigen Zeitraum der Vollsperrung von Dritten anfahrbar wäre. Denn dieser den Kläger begünstigende Umstand ändert nichts daran, dass sein Grundstück über die gesamte Dauer der Umsetzung des Vorhabens hinweg in einer faktischen Sackgasse liegt.
Auch dieser Mangel ist erheblich i.S.v. § 38 Abs. 4 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Einer der für die Entscheidung über die Art der Verkehrsführung während der Umsetzung des Vorhabens von dem Beklagten zu Recht als maßgeblich eingestuften Aspekte ist die Frage nach der Dauer der Betroffenheit der Anlieger. Mit Blick auf diese Frage stellt der Planfeststellungsbeschluss zwar teils (etwa S. 24) auch die Gesamtdauer der Bauarbeiten bei einer Vollsperrung in zwei Abschnitten einerseits (voraussichtlich neun Monate) derjenigen bei einer nur halbseitigen Sperrung (voraussichtlich 15 Monate) andererseits gegenüber und stuft vor diesem Hintergrund die durchgehende Vollsperrung nachvollziehbar als vorzugswürdig ein. Gerade unter III.9. („Abschließende Bewertung/Gesamtabwägung“) fehlt diese Argumentation indes. Selbst wenn sie auch an dieser Stelle vorhanden wäre, bliebe offen, ob der Beklagte sich hinsichtlich der Verkehrsführung anders entschieden hätte, wenn er erkannt hätte, dass den Zeiten der auch bei ansonsten nur halbseitiger Sperrung erforderlichen Vollsperrungen von etwa drei Monaten nicht lediglich die Hälfte der Zeit, sondern die Gesamtdauer der Bauarbeiten unter vollständiger Sperrung gegenüberzustellen ist.
e. Ein weiterer Abwägungsfehler liegt darin, dass der Beklagte seine Abwägungsentscheidung zugunsten der Durchführung der Bauarbeiten unter Vollsperrung darauf gestützt hat, dass die Beigeladene ihm „weitere Maßnahmen zugesichert“ habe (S. 34 PFB). Der Kläger moniert zu Recht, dass die „Zusicherung“ rechtlich unverbindlich ist. Diese rechtliche Unverbindlichkeit lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass, wie der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausführt, „genauere Aussagen […] hierzu [zum Inhalt der Maßnahmen, Anm. d. Senats] erst nach Vorliegen der Bauablaufpläne möglich“ seien. Zum einen hätte der Beklagte die Beigeladene auch ohne das Vorliegen von Bauablaufplänen durch entsprechende Nebenbestimmungen zu einigen der von ihm ausdrücklich genannten Maßnahmen verpflichten können. Zum anderen stützt der Beklagte wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit der Zusicherung etwaiger Maßnahmen der Beigeladenen seine Abwägung (mit-) tragend auf eine bloße Hoffnung; er misst den denkbaren Maßnahmen damit ein ihnen objektiv nicht zukommendes Gewicht zu.
Auch dieser Abwägungsmangel ist offensichtlich und hat auf das Abwägungsergebnis Einfluss. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich auch ohne die – ungesicherte – Aussicht auf das Ergreifen weiterer Milderungsmaßnahmen durch die Beigeladene für die Durchführung der Bauarbeiten unter abschnittsweiser Vollsperrung entschieden hätte, lassen sich weder dem Planfeststellungsbeschluss entnehmen noch sonst erkennen.
4. Ob die aufgezeigten Abwägungsmängel sich durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren beheben lassen oder ob die Abwägungsmängel einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit sich bringen (§ 38 Abs. 4 NStrG i.V.m. § 1 NVwVfG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG), bedarf vorliegend keine Entscheidung, da der Kläger einen Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und so das Risiko einer Kostentragungspflicht vermieden hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.