Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.07.2006, Az.: 74 IN 212/06
Abweisung Antrag als unzulässig bei unklaren Angaben zu Vermögensverhältnissen und Nichterscheinen zu gerichtlichen Anhörungstermin
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 18.07.2006
- Aktenzeichen
- 74 IN 212/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2006:0718.74IN212.06.0A
Tenor:
Der Antrag vom 07.06.2006 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Geschäftsführer der Antragstellerin (St.S.).
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300 EURO festgesetzt.
Gründe
Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat mit Schreiben vom 07.06.2006, bei Gericht eingegangen am 05.07.2006, Insolvenzantrag gestellt. Der Antrag enthält keine Angaben zu Barmitteln und Schulden; weiter ist unklar, ob der Geschäftsführer (auch/nur) Insolvenzantrag stellt wegen rückständigen Geschäftsführergehaltes.
Der Geschäftsführer ist unter Hinweis auf die ungeklärten Fragen zu einem Anhörungstermin am 18.07.2006 geladen worden. Für den Fall des Nichterscheinens ist er um entsprechende schriftliche Angaben gebeten worden unter Hinweis darauf, dass andernfalls der Antrag abgewiesen werden kann.
Mit Faxschreiben vom 17.07.2006 hat der Geschäftsführer um Terminsverlegung gebeten wegen eines anstehenden anderweitigen Termins bei einem auswärtigen Gericht und ergänzend mitgeteilt, dass er die Unterlagen für den Termin vor dem Insolvenzgericht noch nicht zusammen habe.
Der Antrag ist als unzulässig abzuweisen.
Der Geschäftsführer hat nicht klargestellt, ob er für die GmbH oder als Gläubiger einen Antrag stellt. Nähere Angaben zu den Vermögensverhältnissen hat er nicht gemacht. Weshalb er dazu nicht in der Lage ist, hat er nicht näher dargelegt.
Eine Terminsverlegung kommt nicht in Betracht. Insolvenzsachen sind Eilsachen. Der Geschäftsführer hätte die erforderlichen Angaben auch schriftlich machen können. Zudem kommt einen Terminsverlegung bei einem Hinweis auf einen nicht näher bezeichneten auswärtigen Gerichtstermin nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 37 GKG.