Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 11.08.2006, Az.: 71 N 90/94

Verwirkung wegen Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses; Befugnis des Konkursgerichts zur Feststellung einer Mitgliedschaft eines Neumitgliedes bei Ausscheiden eines Mitgliedes

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
11.08.2006
Aktenzeichen
71 N 90/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 35888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2006:0811.71N90.94.0A

Fundstellen

  • EWiR 2007, 57 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NZI 2006, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2006, IX Heft 10 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 2006, 2048-2049 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2006, 1117-1118 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses unterliegt nicht der Verwirkung.

  2. 2.

    Das Konkurs(Insolvenz)gericht ist befugt, nach Ausscheiden eines Mitgliedes die Mitgliedschaft des Neumitgliedes festzustellen.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass nach rechtskräftiger Entlassung des Gläubigerausschussmitgliedes X. Herr H. als Ersatzmitglied in den Gläubigerausschuss eingetreten ist.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 11.08.2006 ist das Gläubigerausschussmitglied X. entlassen worden. In der Gläubigerversammlung vom 21.03.1995 ist der Konkursgläubiger H. als Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses berufen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Gerichts vom 21.03.1995 hat Herr H. die Wahl angenommen. Das Gesetz sieht keine Verwirkung (etwa durch Zeitablauf) der einmal erfolgten Wahl vor. Deshalb hat das Gericht keinen Zweifel am Eintritt der Ersatzmitgliedschaft.

2

Sowohl in der Konkursordnung, die grundsätzlich für das vorliegende Verfahren noch anwendbar ist, als auch in der Insolvenzordnung fehlen gesetzliche Regelungen darüber, ob das Gericht befugt ist, im Falle des Ausscheidens oder der Entlassung eines Gläubigerausschussmitgliedes über die Mitgliedschaft im Ausschuss bindende Feststellungen zu treffen. Das Gericht folgt einer in der Literatur und vereinzelt in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, wonach es zu entsprechenden Entscheidungen zumindest im Hinblick auf die zu erwartende Festsetzung der Vergütung nach § 12 VergO befugt sein soll (Kilger/Schmidt, KO, 16. Aufl., Anm. 2 zu § 88 mit Nachw.; Mohrbutter u.a., Handbuch der Insolvenzverwaltung, 7. Aufl., V.111).

Hartung, Rechtspfleger