Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 30.12.2005, Az.: 74 IN 262/00

Notwendigkeit der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den bisherigen Insolvenzverwalter wegen Schädigung der Masse; Antragsbefugnis jedes einzelnen Gläubigers zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters; Antragsrecht nachrangiger Insolvenzgläubiger

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
30.12.2005
Aktenzeichen
74 IN 262/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2005:1230.74IN262.00.0A

Fundstellen

  • NZI (Beilage) 2006, 22 (red. Leitsatz)
  • ZIP 2006, 629-630 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2006, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2006, 32-34 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2006, 43
  • ZVI (Beilage) 2006, 43 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Während eines laufenden Insolvenzverfahrens steht jedem Gläubiger ein Antragsrecht auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter gem. § 92 InsO zu.

  2. 2.

    Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) sind zur Antragstellung nur berechtigt, wenn sie vom Insolvenzgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen ( § 174 Abs. 3 Satz 1 InsO) aufgefordert worden sind.

  3. 3.

    Bei fehlenden Antragsrecht kann das Insolvenzgericht im Rahmen der Aufsichtspflicht des § 58 InsO prüfen, ob ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen ist.

Tenor:

Der Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 1. Januar 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Hauptgesellschafterin der Schuldnerin ist die H. GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die S. GmbH. Gegen diese machte der Insolvenzverwalter Forderungen u.a. wegen ausstehenden Stammkapitals geltend, die nach Abschluss des Klagverfahrens laut Bericht des Insolvenzverwalters vom 04.04.2003 zwangsweise beigetrieben werden musste. Einen Antrag auf Abberufung des Insolvenzverwalters lehnte das Insolvenzgericht am 09.05.2003 ab.

2

Mit dem Eröffnungsbeschluss sind Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, nicht aber nachrangige Insolvenzgläubiger gem. § 39 InsO, zur Forderungsanmeldung aufgefordert worden. Unter laufende Nummer 24 meldete die Kreis- und Stadtsparkasse M. eine Kontokorrent-Forderung über 2.556.955,64 DM an. Für diese Forderung hatte die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin eine Patronatserklärung und deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Bürgschaft abgegeben. Die Forderung der Kreis- und Stadtsparkasse M. wurde unter dem 09.04.2001 festgestellt für den Ausfall. Eine von der Kreis- und Stadtsparkasse M. eingereichte Klage gegen die Hauptgesellschafterin und deren persönlich haftende Gesellschafterin war in erster Instanz erfolgreich in Höhe eines Betrages von ca. 400.000 EUR, nachdem der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von ca. 900.000 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war. Bereits vor dem am 17.12.2004 verkündeten Urteil des Landgerichtes Göttingen war in die Insolvenztabelle am 20.08.2004 eingetragen worden, dass die Kreis- und Stadtsparkasse M. als Gläubigerin die Ausfallforderung auf 415.685,40 EUR reduziert hat und dass dieser Betrag nunmehr ohne Ausfallbeschränkung festgestellt wird.

3

Mit Vereinbarung vom 02.02./03.02.2005 trat die Kreis- und Stadtsparkasse M. an die Hauptgesellschafterin der Schuldnerin und deren persönlich haftende Gesellschafterin ihre Forderungen gegen die Schuldnerin gegen Zahlung eines bestimmten Betrages ab.

4

Mit Schriftsatz vom 30.06.2005 beantragten die Abtretungsempfängerinnen "als Insolvenzgläubigerin" die Bestellung eines Ergänzungsinsolvenzverwalters zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Insolvenzmasse. Gestützt ist der Antrag darauf, dass der Insolvenzverwalter die Schuldnerin trotz einbrechender Umsatzerlöse zu lange geführt habe, wie der für 2003 ausgewiesene Jahresverlust von 653.000 EUR belege. Zudem habe der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Firmenimmobilie keine intensiven Veräußerungsbemühungen unternommen und sie unter Wert veräußert.

5

Der Insolvenzverwalter vertritt im Schriftsatz vom 31. August 2005 die Auffassung, dass es sich bei den Antragstellern lediglich um nachrangige Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 InsO handele. Da diese jedoch nicht zur Anmeldung zur Tabelle aufgefordert worden seien, seien sie zur Antragstellung nicht berechtigt.

6

Im Übrigen vertritt er die Auffassung, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters sei nicht erforderlich. Die Hauptgesellschafterin habe zwar an der Betriebsimmobilie ihr Erwerbsinteresse zu einem Kaufpreis von 2.550.000 DM bekundet, jedoch trotz Auforderung keinen Finanzierungsnachweis vorgelegt. Ein von der späteren Betriebsstättenerwerberin vorgelegtes Kaufangebot von 2.200.000 DM sei von der Kreis- und Stadtsparkasse M. abgelehnt worden, deren Löschungsbewilligung als Grundpfandrechtsgläubigerin Voraussetzung für eine Veräußerung gewesen sei; erst im späteren Verlaufe des Verfahrens sei eine Veräußerung zu einem Preis von 800.000 EUR möglich gewesen.

7

Die Betriebsfortführung sei mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes betrieben worden. Aufgrund der jeweils monatlich erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen seien u.a. eine Reduzierung des Personals vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen seien jedoch zunächst unproduktive Kosten entstanden. Bei frühzeitigerer Geschäftseinstellung wären noch höhere Kosten wegen Aufwendungen für den Abschluss eines Sozialplanes und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung von Verträgen angefallen. Zudem seien insolvenzspezifische Kosten wie z.B. Vergütung des Insolvenzverwalters nicht zu berücksichtigen, da sie auch bei Nichtbetriebsfortführung entstanden wären. Eine bereinigte Kostenaufstellung ergäbe für den Gesamtzeitraum einen Überschuss von 21.162,52 EUR.

8

Die Antragsteller erwidern mit Schriftsatz vom 26.10.2005, der Insolvenzverwalter habe nicht dargelegt, welche konkreten Aktivitäten er zur besseren Verwertung der Betriebsimmobilie unternommen habe. Es sei auffällig, dass der erzielte Erlös immens unter den von ihm im Abschlussgutachten zur Eröffnung festgestellten Werten lege. Für 2003 sei extremer Umsatzeinbruch absehbar gewesen, nachdem sich Ende 2002 abgezeichnet habe, dass der Hauptauftraggeber des Geschäftsbetriebes die Beziehungen Anfang 2003 enden werde. Vor diesem Hintergrund habe der Betrieb Ende 2002 eingestellt werden müssen.

9

II.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

10

Die Antragsteller sind nicht antragsberechtigt (1.). Auch in der Sache besteht kein Anlass, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen (2.).

11

1.

a)

Schädigt der Insolvenzverwalter durch Handlungen die Masse, können Ansprüche nur durch einen neu bestellten Insolvenzverwalter (Sonderinsolvenzverwalter) geltend gemacht werden, § 92 InsO. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht das Bestehen derartiger Ansprüche für wahrscheinlich hält (Lüke ZIP 2004, 1693, 1696). Vielmehr rechtfertigt schon die Notwendigkeit einer Prüfung der Frage, ob gegen den amtierenden Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend gemacht werden können, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters (Uhlenbruck InsO § 56 Rz. 31). Nach der Rechtsprechung (OLG München ZIP 1987, 656, 657) genügt es, dass es nicht auszuschließen ist und auch nicht völlig fern liegt, das eine Schadensersatzpflicht besteht. Ob dies der Fall ist, kann - zunächst - dahinstehen.

12

Ein Antragsrecht steht im vorliegenden Fall den Antragstellern nicht zu.

13

b)

Zunächst ist die Frage zu klären, ob und wer einen Antrag auf Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters stellen kann. Auszugehen ist von der Vorschrift des § 92 InsO, die einem einzelnen Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens die individuelle Geltendmachung eines Gesamtschadens verwehrt. Daher ist jedem einzelnen Gläubiger ein Antragsrecht zuzubilligen (Lüke ZIP 2004, 1693, 1696). Weiter dürfte bei Ablehnung eines Antrages dem Antragsteller gem. § 59 Abs. 2 InsO analog eine sofortige Beschwerdemöglichkeit zustehen (Lüke ZIP 2004, 1693, 1697; a. A. Hess InsO, § 56 Rz. 30).

14

c)

Die vorstehend wiedergegebene Rechtfertigung für das eigene Antragsrecht jedes einzelnen Gläubigers greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Die Antragsteller sind nicht als Gläubiger möglicherweise in ihren eigenen Rechten betroffen. Ursprünglich war die später abgetretene Forderung nur für den Ausfall festgestellt. Inzwischen ist ein Betrag von 415.685,40 EUR ohne Ausfallbeschränkung festgestellt. Der Kreis- und Stadtsparkasse M. als Zedentin wurde vom antragstellenden Gesellschafter der Schuldnerin eine Sicherheit für die Darlehensrückzahlung in Form einer Bürgschaft bzw. Patronatserklärung gegeben. Diese hat jedoch einen kapitalersetzenden Charakter im Sinne des § 32 a Abs. 2 GmbHG (Uhlenbruck InsO § 39 Rz. 10). In diesem Fall wird die Regressforderung gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO als nachrangige Forderung eingruppiert, die nur auf Aufforderung des Gerichtes zur Tabelle angemeldet werden kann (Uhlenbruck InsO § 43 Rz. 10). Darauf hat der Insolvenzverwalter im Schriftsatz vom 31.08.2005 Seite 4 zutreffend hingewiesen, die antragstellende Gläubigerin ist dem nicht entgegengetreten.

15

Im vorliegenden Fall nimmt mangels entsprechender Aufforderung zur Forderungsanmeldung die Antragstellerin als nachrangige Insolvenzgläubigerin gem. § 39 InsO am Verfahren nicht teil und ist daher auch nicht antragsberechtigt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Einschätzung des Insolvenzgerichtes, nachrangige Insolvenzgläubiger nicht zur Forderungsanmeldung aufzufordern unzutreffend war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass auf sie Ausschüttungen entfallen könnten. Grundsätzlich sind nachrangige Insolvenzgläubiger zwar wie nicht nachrangige Insolvenzgläubiger zu behandeln, ihre Rechte sind jedoch eingeschränkt (FK-InsO/Schumacher § 39 Rz. 4). Unter Berücksichtigung dessen kann im vorliegenden Fall kein Antragsrecht eingeräumt werden. Für eine einschränkende Auslegung spricht auch, dass durch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters Kosten verursacht werden, die von der Masse zu tragen sind.

16

Auf die weitere vom Insolvenzverwalter aufgeworfene Frage, ob Stimmen der Literatur zu folgen ist, dass mögliche Regressforderungen wegen §§ 32 a, 32 b GmbHG überhaupt nicht geltend gemacht werden können, kommt es daher nicht an.

17

Die Antragstellerin wird auch nicht rechtlos gestellt. Zutreffend weist der Insolvenzverwalter darauf hin, dass nach dem (im vorliegenden Fall in Kürze zu erwartenden) Abschluss des Verfahrens die Antragstellerin ihn persönlich in Anspruch nehmen kann.

18

2.

Mangels Antragsrechtes kann allenfalls ausgegangen werden von einer Anregung an das Insolvenzgericht, im Rahmen der Überwachungspflicht des Insolvenzverwalters gem. § 58 InsO von Amts wegen einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen. Dafür sieht das Insolvenzgericht keinen Anlass.

19

a)

Hinsichtlich der Veräußerung der Betriebsimmobilie weist der Insolvenzverwalter - unwidersprochen - darauf hin, dass eine ursprünglich für 2,2 Millionen DM geplante Veräußerung am Widerstand der Grundpfandrechtsgläubigerin und späteren Zedentin scheiterte. Bei dieser Sachlage kann es im Einzelnen dahinstehen, welche konkreten Verwertungsbemühungen der Insolvenzverwalter unternahm. ImÜbrigen weist er zutreffend darauf hin, dass es nach dem ursprünglichen Scheitern auch für die Antragstellerin möglich war, weitere Angebote abzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass nach den unwidersprochenen Angaben des Insolvenzverwalters die Antragstellerin ihr Erwerbsangebot über 2.550.000 DM nicht mit einem Finanzierungsnachweis unterlegte. Weiter war nach den Angaben des Insolvenzverwalters ein weiterer prospektiver Erwerber für die Immobilie nicht in Sicht. Die letztendlich erfolgte Veräußerung für 800.000 EUR lässt nicht auf eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters schließen. Für den Erwerb einer Betriebsimmobilie steht nur ein beschränkter Erwerberkreis zur Verfügung. Dass die spätere Betriebsstättenerwerberin nach Scheitern des ursprünglichen Angebotes über 2,2 Millionen DM nur einen geringeren Preis zu zahlen bereit war, entspricht der Lebenserfahrung.

20

b)

Allein aus dem im Jahresabschluss für 2003 ausgewiesenen Jahresfehlbetrag von 653.000 EUR ergibt sich keine einen Schadensersatzanspruch möglich erscheinen lassende Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters. Die Erstellung des Jahresabschlusses folgt den Grundsätzen des HGB. Im Übrigen weist der Insolvenzverwalter im Schreiben vom 31. August 2005 Seite 7 f. zutreffend darauf hin, dass auch bei sofortiger Einstellung eines Geschäftsbetriebes sich Kosten nicht vermeiden lassen, vielmehr sogar im Vergleich zur Reduzierung des Personales zusätzliche Kosten durch Abschluss eines Sozialplanes und durch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung entstehen können.

21

Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass dem Insolvenzverwalter durch die Gläubigerversammlung die Fortführung des Geschäftsbetriebes aufgegeben war.

22

Nach alledem bestehen Anhaltspunkte für ein amtswegiges Einschreiten des Insolvenzgerichtes nicht. Auf die Frage, welchen Einfluss vorherige Auseinandersetzungen zwischen dem Verwalter und dem Antragsteller hatten, kommt es nicht an.

23

3.

Dahin stehen kann, ob für die Entscheidung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters der Insolvenzrichter (Lüke ZIP 2004, 1693, 1697; MK-InsO/Schmahl §§ 27-29 Rz. 134; FK-InsO/Schmerbach § 2 Rz. 20) oder der Rechtspfleger (Frege/Keller/Riedel Rz. 202) zuständig ist. Der Richter hat die Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 18 Abs. 2 Rechtspflegergesetz an sich gezogen.

Schmerbach