Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 29.05.2006, Az.: 74 IK 195/04

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Restschuld im Vollstreckungsverfahren; Nichtangabe der Forderung als besonders schwerer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
29.05.2006
Aktenzeichen
74 IK 195/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 35485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2006:0529.74IK195.04.0A

Tenor:

Die beantragte Restschulbefreiung wird versagt.

Die bewilligte Stundung wird widerrufen.

Gründe

1

Gläubigerseits ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der Schuldner hat die Forderung der versagungsantragstellenden Gläubigerin nicht angegeben.

2

Der Schuldner hat dazu persönlich keine Stellungnahme abgegeben, über den Treuhänder aber mitteilen lassen, er habe die Forderung vergessen. Das Verhalten des Schuldners ist jedoch als grob fahrlässig zu werten.

3

Für die Feststellung von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit kommt es - ebenso wie bei § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO - auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuches bzw. Korrespondenz an (AG Göttingen - 74 IN 162/04 -, Beschluss vom 5.8.2005, ZInsO 2005, 1001; Beschluss des LG Göttingen - 10 T 122/05 - vom 6.9.2005, S. 4).

4

Die am 18.10.1995 titulierte Forderung (Bl. 97 d.A.) beläuft sich auf 7.293,79 EUR, die Gesamtverschuldung bei 13 Gläubigern auf 39.184,45 EUR (Bl. 155 d.A.). Der Schuldner stellte Eigenantrag im Juli 2004, der letzte Vollstreckungsversuch mit Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung am 20.08.2001 (Bl. 98 d.A.). Bei einem Anteil von fast 20% an der Gesamtverschuldung, einer überschaubaren Gläubigerzahl und einer Vollstreckungsmaßnahme mit Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung knapp 3 Jahre vor Stellung des Eigenantrages stellt sich die Nichtangabe der Forderung als ein besonders schwerer Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt dar. Abweichende Gründe, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, hat der Schuldner nicht dargelegt.

5

Folglich ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

6

Weiter hat das Insolvenzgericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die bewilligte Stundung gem. § 4c Nr. 5 InsO zu widerrufen. Das Verhalten des Schuldners stellt sich als schwere Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Stundung rechtfertigt. Die Entscheidungsbefugnis hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 Satz 3 RPflG an sich gezogen.

Schmerbach