Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 23.11.2006, Az.: 71 N 90/94

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
23.11.2006
Aktenzeichen
71 N 90/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2006:1123.71N90.94.0A

Tenor:

  1. Das Gläubigerausschussmitglied ... wird aus seinem Amt entlassen (§ 70 InsO analog).

    Die Entlassung wird mit Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam.

Gründe

1

Der Konkursverwalter unterrichtete das Gericht mit Schreiben vom 06.07.2006 über Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf des Betriebes der Gemeinschuldnering an die ... , insbesondere in Bezug auf pflichtwidriges Verhalten des Mitgliedes des Gläubigerausschusses ... , der zunächst Anfang dieses Jahres gleichzeitig auch Vorsitzender des Betriebsrates und Wirtschaftsausschusses im Betrieb der Gemeinschuldnerin und später noch einfaches Mitglied des Betriebsrates war. Herr ... habe sich schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig gemacht, die eine Entlassung aus dem Gläubigerausschuss zwingend erforderlich machten. So habe ... nach Bekannt werden des Betriebsverkaufs bereits in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 26.01.2006 in Göttingen verlangt, dass die Mitarbeiterschaft in Höhe von 3 Monatsgehältern für verzichtete Sonderzahlungsansprüche der Jahre 2003 - 2005 zu beteiligen sei. Er sei sodann im Anschluss an diese Sitzung als Initiator von entsprechenden Anspruchsgeltendmachungen und Klagen vor dem Arbeitsgericht ... für derzeit 253 Arbeitnehmer tätig gewesen, belegt durch entsprechende Schreiben an die ... . Noch in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender habe ... daneben eine Erklärung an die Presse (... Tageblatt) gegeben, in der ausgeführt wurde, dass der Konkursverwalter einen Betrag von 2,7 Mio. € an Urlaubs-, Weihnachtsgeld und Sozialabgaben an die Beschäftigten zahlen müsse und den Arbeitnehmern nur noch der Klageweg bleibe. Diese Pressemitteilung ist am 21.03.2006 veröffentlicht worden. Aus den vom Konkursverwalter vorgelegten Anlagen ergibt sich, dass ... selbst Klage gegen den Konkursverwalter erhoben hat und darüber hinaus in dem Klageverfahren des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden ... als Zeuge benannt worden ist.

2

Weiter legt der Konkursverwalter ... zur Last, dass er seine Verschwiegenheitspflicht als Gläubigerausschussmitglied verletzt habe und erläutert dies näher. Wegen seines diesbezüglichen Vortrages sowie des Vortrages im übrigen wird auf den Schriftsatz vom 06.07.2006 Bezug genommen.

3

Die weiteren Mitglieder des Gläubigerausschusses ... bestätigten unter dem 17., bzw. 21.07.2006 zwar, dass die Zusammenarbeit mit ... bis zur Betriebsveräußerung gut gewesen sei, indes danach zunehmend Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufgekommen seien und sie aufgrund seines Verhaltens in Zusammenhang mit Fragen zur Masseverteilung eine Interessenkollision nicht zur befürchteten, sondern als konkret gegeben ansehen und deshalb eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei.

4

... beantragt in seiner Stellungnahme mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.07.2006 die Anregung des Konkursverwalters auf seine Abberufung bzw. Entlassung zurückzuweisen, weil die Konkursordnung ein derartiges Verfahren nicht vorsehe. In der Sache selbst habe er sich keine schwere Pflichtverletzung vorzuwerfen. ... sei über lange Jahre Betriebsratsvorsitzender gewesen und sei in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmervertreter in den Gläubigerausschuss berufen worden. Als Mitglied des Betriebsrats sei er gesetzlicher Vertreter der Arbeitnehmer und habe weder Verschwiegenheitspflichten oder sonstige Obliegenheiten als Mitglied des Gläubigerausschusses verletzt. Es sei unzutreffend, dass die Einzelklagen der Arbeitnehmer auf sein Betreiben hin anhängig gemacht worden wären. Der Betriebsrat habe indes die Arbeitnehmer bei der Geltendmachung individueller Ansprüche zu unterstützen. ... sei deshalb nicht in seiner Eigenschaft als Gläubigerausschussmitglied, sondern in seiner Eigenschaft als ehemaliger Betriebsratsvorsitzender als Zeuge in den Verfahren benannt worden. ... habe "infolge seiner ihm durch das Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben im Besonderen nicht 'mehrere Einzelgläubigerinteressen' vertreten, sondern die ihm gesetzlich zugewiesene kollektivrechtliche Aufgabe im Rahmen der Willensbildung des Betriebsratsgremiums wahrgenommen, die er umzusetzen hat". Gleiches gelte für seine Tätigkeit als Wirtschaftsausschussvorsitzender.

5

Ein Interessengegensatz bestehe nicht. Der Betriebsrat habe nach § 80 BetrVG über die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu wachen, nach den konkursrechtlichen Vorschriften habe er eine Überwachungs- und Unterstützungspflicht gegenüber dem Konkursverwalter.

6

Auf den Schriftsatz vom 28.07.2006 wird im übrigen Bezug genommen.

7

Die Bestellung eines Gläubigerausschussmitgliedes kann nach § 92 KO nur durch Beschluss der Gläubigerversammlung widerrufen werden. Eine dem § 70 InsO entsprechende Regelung, wonach das Insolvenzgericht ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen kann, ist in der Konkursordnung nicht vorgesehen. In den Kommentaren zur Konkursordnung und in der Rechtsprechung zu § 92 KO wird eine derartige Möglichkeit einhellig verneint. So hat beispielsweise das LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 15.10.19971, Rpfleger 1971,435) dahin erkannt, dass sich keine generelle Aufsichtspflicht des Konkursgerichts über alle am Konkursverfahren beteiligten Gremien aus dem Gesetz ergebe. Die gerichtliche Aufsicht ist nur über den Konkursverwalter gesetzlich bestimmt. Eine Überwachung des Ausschusses durch das Gericht findet nicht statt. Nach den Feststellungen dieses Gerichts besteht auch keine entsprechende Gesetzeslücke. Diese sei nur dann zu vermuten, wenn einerseits ein dringendes Bedürfnis zur rechtlichen Regelung besteht, andererseits aber der Gesetzgeber die Vornahme einer solchen Regelung versäumt hat oder mangels Kenntnis der möglichen Tatbestände nicht dazu in der Lage war.

8

Mit der Einführung der Insolvenzordnung haben sich diese Annahmen des Gerichts grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt und mit § 70 InsO die Möglichkeit eröffnet, ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund von Amts wegen, auf Antrag dieses Mitglieds oder auf Antrag der Gläubigerversammlung aus dem Amt zu entlassen. Im Interesse der Unabhängigkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses soll ihnen ihr Amt indes nur entzogen werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. RegE, § 81).

9

Nach Art. 103 EGInsO sind auf Konkursverfahren indes weiterhin die Vorschriften der Konkursordnung anzuwenden. Nach Auffassung des Gesetzgebers weist das neue Insolvenzrecht so viele grundlegende Unterschiede zum geltenden Konkursrecht auf, daß es sich nicht empfiehlt, das neue Recht auf bereits eröffnete Verfahren anzuwenden (vgl. ReE, Art. 107).

10

Das vorliegende Verfahren ist am 01.02.1995 eröffnet worden. Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde seit dem vom Konkursverwalter fortgeführt. Eine Abwicklung des Verfahrens erfolgt nunmehr erst nach dem Verkauf an ... . Materiell und formell wird dies nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers weiterhin nach den Vorschriften der Konkursordnung zu geschehen haben. Wenn aber ein vom Gesetzgeber erkanntes Problem zwar nicht (mehr) in der Konkursordnung, wohl aber in der Insolvenzordnung geregelt worden ist, dann ist nach hiesiger Aufassung die Gesetzeslücke bei gleicher Problemlage durch Analogie zu schließen.

11

Zwar läßt auch § 92 KO die Abwahl eines bestellten Ausschussmitgliedes durch die Gläubigerversammlung zu. Der Konkursverwalter hat indes dargelegt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, sodass mindestens in Einfällen auf § 70 InsO zurückzugreifen ist.

12

Die Abberufung des Ausschussmitgliedes ... ist geboten, weil sein Verhalten seit Übernahme des Betriebs auf die ... einen so schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten im Gläubigerausschuss darstellt, dass die weitere Arbeit des Ausschusses im Interesse aller Gläubiger des Verfahrens erschwert oder verhindert wird.

13

Der Konkursverwalter hat ausführlich dargestellt und belegt, dass sich ... durch die Geltendmachung von nicht unerheblichen Ansprüchen gegen die Masse und sogar gegen den Konkursverwalter persönlich in einem tiefgreifenden Interessenkonflikt befindet. Das Ausschussmitglied klagt unwidersprochen nicht nur in eigenem Namen, sondern betreut und unterstützt die Klagen aller anderen Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender bzw. -mitglied. Allein die Tatsache, dass er in dieser Funktion Arbeitnehmerinteressen vertritt, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Sie gehört in der Tat zu seinen originären Pflichten. Als Mitglied des Gläubigerausschusses hat er indes die Interessen aller, nicht einzelner Gläubiger oder einer bestimmten Gläubigergruppe zu vertreten. Dies gilt auch, wenn er als Vertreter der Arbeitnehmerschaft in den Gläubigerausschuss gewählt worden ist. Ein Interessenkonflikt tritt hier ganz offen zu Tage und kann nur durch Niederlegung des Amtes als Gläubigerausschussmitglied oder durch Entlassung gelöst werden.

14

Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob die Arbeitnehmerklagen von ... initiiert worden sind. Nach Auffassung des Gerichts verstößt schon die eigene Klageerhebung gegen die Pflicht zur Neutralität und Wahrung der Interessen aller Konkursgläubiger. Dies gilt um so mehr als er die Geltendmachung der Arbeitnehmeransprüche durch aktives Handeln unterstützt und in der Öffentlichkeit durch eine Presserklärung publik gemacht hat und gerade auch dadurch versucht, einen gewissen Druck auf den Konkursverwalter, möglicherweise auch auf die übrigen Ausschussmitglieder auszuüben. Unerheblich ist dabei auch die Rechtsfrage, ob die Arbeitnehmeransprüche berechtigt sind oder nicht. Die Verfolgung eigener Forderungen oder Forderungen einer bestimmten Gläubigergruppe ist Mitgliedern des Gläubigerausschusses untersagt (vgl. hierzu auch BGH vom 15.5.2003, ZInsO 2003,560 [BGH 15.05.2003 - IX ZB 448/02]).

15

Bei dieser Sachlage hält das Gericht die Entlassung aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses für zwingend geboten. Der aufgeworfenen Frage, ob und in welchem Umfang ... auch seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt hat, braucht in diesem Zusammenhang nicht nachgegangen zu werden.