Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 23.06.2006, Az.: 74 IN 315/05
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 23.06.2006
- Aktenzeichen
- 74 IN 315/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 45017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2006:0623.74IN315.05.0A
Tenor:
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens nach Erledigung in der Hauptsache trägt
Der Gegenstandswert wird auf bis zu EURO 10 000,00 festgesetzt.
Gründe
Durch Antrag vom 18./19.08.2005 hat die Antragstellerin nach erfolgloser Kontopfändung vom 08.06.2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners beantragt.
Das Gericht hat Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Die Antragstellerin hat das Insolvenzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten mitgeteilt hat, dass der Schuldner seinen Wohnsitz bereits am 01.08.2005 nach A...(Insolvenzgericht ...) verlegt hat.
Gemäß § 91a ZPO hat das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen nach dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Der Antragsgegner hat zunächst keine Auskünfte erteilt. Erst im Abschlussgutachten konnte der Sachverständige darauf hinweisen, dass das Insolvenzgericht Göttingen nicht zuständig ist. Daraufhin hat die Antragstellerin innerhalb von einer Woche nach Hinweis des Gerichtes das Verfahren für erledigt erklärt.
Die Entscheidung hinsichtlich des Gegenstandswertes beruht auf §§ 4 InsO, 58 GKG. Sie richtet sich nach der Höhe der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung.