Landgericht Göttingen
v. 25.03.2004, Az.: 2 O 14/04
Schadensersatz für rechtswidrig und schuldhaft mangelhaft erteilte Auskünfte durch eine Gesellschaft im Rahmen einer Kapitalanlage; Aufklärung über ein Totalverlustrisiko; Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf die atypisch stille Gesellschaft ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vermögensschadens bei atypisch stillen Beteiligungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 25.03.2004
- Aktenzeichen
- 2 O 14/04
- Entscheidungsform
- Teilurteil
- Referenz
- WKRS 2004, 34372
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2004:0325.2O14.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 295 AktG
- § 230 HGB
- § 235 HGB
- § 138 BGB
- § 6c UWG
Fundstellen
- BKR 2005, 164 (red. Leitsatz)
- ZBB 2005, 206 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Auseinandersetzung von atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen und Schadensersatzes
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen hat
auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2004
durch
I. als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 3.164,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2003, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus den Beteiligungen bei der Beklagten zu 1) unter den Vertragsnummern A., sowie aus der Beteiligung bei der Beklagten zu 2) unter der Vertragsnummer B. zu zahlen, im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Hauptanträge abgewiesen.
- 2.
Die Klage wird hinsichtlich des Hilfsantrags zu Ziff. 3 a) abgewiesen.
- 3.
Auf den Hilfsantrag zu Ziff. 4 a) wird die Beklagte zu 2) verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben bzgl. der atypisch stillen Beteiligung mit der Vertragsnummer C. zum Stichtag 31.12.2000 zu erteilen, im Übrigen wird der Hilfsantrag zu Ziff. 4. a) abgewiesen.
- 4.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- 5.
Das Urteil ist, soweit sich die Vollstreckung gegen den Beklagten zu 3) richtet gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, und, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) richtet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers unterzeichnete am 12.03.1992 einen Zeichnungsschein, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 7), mit dem sie der ehemaligen J. die inzwischen auf die Beklagte zu 1) verschmolzen wurde, anbot, sich an ihr als atypisch stille Gesellschafterin mit 324 monatlichen Raten in Höhe von je 100,00 DM zzgl. 5 % Agio zu beteiligen. Das Angebot nahm die K. unter dem 23.03.1992 an und führte die Beteiligung unter der Vertragsnummer L. Im Rahmen des sog. PSP-Sparplans kam es zu Folgebeteiligungen an der ehemaligen M. unter der Vertragsnummer N., die inzwischen ebenfalls auf die Beklagte zu 1) verschmolzen wurde, der ehemaligen O. unter der Vertragsnummer P., die zwischenzeitlich auf die Beklagte zu 2) verschmolzen wurde, und an Segment VII der Beklagten zu 1) unter der Vertragsnummer Q. Die Ehefrau des Klägers leistete nach Abschluss der Beteiligungen an die ehemalige R. Einlagezahlungen in Höhe von 2.200,00 DM, an die ehemalige M. Einlagen in Höhe von 2.300,00 DM, an die ehemalige O. Einlagen in Höhe von 2.400,00 DM sowie an Segment VII der Beklagten zu 1) Einlagen in Höhe von 2.700,00 DM, was die Beklagten zu 1) und 2) bestätigten und der Beklagte zu 3) mit Nichtwissen bestreitet. Auf das Schreiben der Beklagten zu 1) ohne Datum, in dem der Einzahlungsstand bis zum 01.12.1999 mitgeteilt wurde (Anlage K 8), wird Bezug genommen. Der Kläger selbst bot der ehemaligen M. durch Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins am 04.11.1993, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K 5) an, sich an ihr als atypisch stiller Gesellschafter mit 120 monatlichen Raten zu je 50,00 DM zzgl. 5 % Agio zu beteiligen. Die Gesellschaft nahm das Angebot unter dem 15.11.1993 an. Es kam später auch für den Kläger zu Folgebeteiligungen an der ehemaligen O. sowie an Segment VII der Beklagten zu 1). Der Kläger selbst leistete Einlagezahlungen von insg. 1.312,50 DM an die ehemaligen M., 1.260,00 DM an die ehemalige O. und 1.417,50 DM an Segment VII der Beklagten zu 1), was die Beklagten zu 1) und 2) bestätigten und der Beklagte zu 3) mit Nichtwissen bestreitet. Auf das Schreiben der Beklagten zu 1) ohne Datum, in dem der Einzahlungsstand bis zum 01.12.1999 mitgeteilt wurde (Anlage K 6), wird Bezug genommen.
Vorausgegangen waren den Ursprungsbeteiligungen der Ehefrau des Klägers wie des Klägers selbst mindestens zwei Vermittlungsgespräche, die der Beklagte zu 3) führte. Er stellte sich als freier Mitarbeiter der S. vor, der mit dem Kläger und seiner Ehefrau eine Finanzoptimierung durchsprechen wolle. Der Beklagte zu 3) hätte auch verschiedenartige andere Geldanlagen vermitteln können. Ein Honorar erhielt der Beklagte zu 3) für die von ihm letztlich vermittelten streitgegenständlichen Beteiligungen nicht.
Mit Schreiben vom 24.02.2000 erklärten der Kläger und seine Ehefrau die Kündigung der streitgegenständlichen Beteiligungen und beantragten die Beitragsfreistellung der Beteiligungen. In der Klageschrift wurde weiter der Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 09.05.2003 wurden dem Kläger und seiner Ehefrau die endgültigen Auseinandersetzungswerte ihrer Beteiligungen bei der Beklagten zu 1) und die vorläufigen Auseinandersetzungswerte ihrer Beteiligungen bei der Beklagten zu 2) zum Stichtag 31.12.2000 jeweils unter Einbeziehung eines Stornierungsaufwandes mitgeteilt.
Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe ihm ihre Rechte aus der von ihr unter den Vertragsnummern T. geführten Beteiligungen bei den Beklagten zu 1) und 2) durch privatschriftlichen Vertrag vom 28.10.2001 (Anlage K4), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgetreten.
Weiter behauptet der Kläger, in den Vermittlungsgesprächen haben er und seine Ehefrau dem Beklagten zu 3) erklärt, eine risikolose Geldanlage zu wünschen, die der Altersversorgung der Ehefrau des Beklagten dienen solle. Der Beklagte zu 3) habe eine Beteiligung an der U. empfohlen, diese mit einer Lebensversicherung verglichen und erklärt, es seien bei einer Beteiligung an der U. Renditen von 30 % oder mehr möglich, mit 14 % Rendite sei immer zu rechnen. Mit keinem Wort sei auf ein Totalverlustrisiko der geleisteten Einlagen eingegangen worden. Der Beklagte zu 3) habe die Beteiligung vielmehr als sichere Geldanlage dargestellt und sinngemäß geäußert: "ehe die Pleite gehen ist der deutsche Staat pleite!". Zudem habe er erklärt, selbst im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft seien ja noch die Vermögenswerte, in die die U. investiert hätte und weiter investieren würde, vorhanden, um so Forderungen zu begleichen. Auch das Prinzip der Verlustzuweisungen und der Auswirkung auf den Kapitalkontostand der Beteiligungen sei vom Beklagten zu 3) nicht erläutert worden. Es sei auch kein Hinweis auf die Mitteilungen von V. erfolgt. Andererseits aber hätte der Beklagte zu 3) erklärt, dass sich namhafte Politiker wie W. für das Konzept der U. verbürgt hätten, ein Emissionsprospekt sei weder ihm noch seiner Ehefrau jemals ausgehändigt worden. Darüber hinaus meint der Kläger, es handele sich bei dem von den Beklagten zu 1) und 2) betriebenen Geldanlagemodell um ein Schneeballsystem. Er behauptet hierzu, die Beklagten zu 1) und 2) seien niemals in der Lage gewesen, die von ihnen prognostizierten Kapitalwerte zu erwirtschaften. Hierzu wären Renditen in Höhe von 10,76 % bis 23,13 % erforderlich. Auch aus einem von der U. selbst in Auftrag gegebenen Gutachten würde sich ergeben, dass gezahlten Einlagen in Höhe von insg. 963,0 Mio. DM Netto-Investitionen von lediglich 439,0 Mio. DM gegenüberstünden. In Segment VI der Beklagten zu 1) seien sogar lediglich 22 % der vereinnahmten Einlagen investiert worden.
Weiter meint der Kläger, er hätte Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Hierzu behauptet er, es sei zu Mittelfehlverwendungen in Form der Übernahme von Verpflichtungen der Segmente II und VI der Beklagten zu 1) aus dem mit dem Bankhaus X. geschlossenen Verlustübernahmevertrag gekommen. Ein werthaltiger Ausgleich sei hierfür nicht erfolgt.
Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagten zu 1) und 2) wegen Kapitalanlagebetruges haften würden und behauptet hierzu, die Gelder der Gesellschafter seien "einkassiert" worden ohne eine werthaltige Unternehmensbeteiligung und äquivalente Gegenleistung zu vermitteln. Außerdem seien die Beteiligungsverträge sittenwidrig. Dies ergebe sich aus unverhältnismäßig hohen Provisionszahlungen und einem fehlenden Einfluss der Anleger auf die Investitionsentscheidungen der Beklagten zu 1) und 2). Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft könnten im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, meint der Kläger weiter.
Schließlich sei die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ausreichend.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.999,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzgl. der Beklagten zu 1) seit dem 03.08.2001, bzgl. des Beklagten zu 3) seit dem 02.04.2003 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus den Beteiligungen zu den Vertragsnummern Y., zu zahlen,
- 2.
die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.871,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzgl. der Beklagten zu 1) seit dem 30.04.2003, bzgl. des Beklagten zu 3) seit dem 02.04.2003 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus den Beteiligungen zu den Vertragsnummern Z., zu zahlen,
sowie hilfsweise zum Klageantrag zu 1. im Wege der Stufenklage,
- 3.
- a)
die Beklagte zu 1) zu verurteilen über die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben bzgl. der atypisch stillen Beteiligungen bei der Beklagten zu 1) mit den Vertragsnummern Y. zum Stichtag 31.12.1999, weiter hilfsweise zum 31.12.2000, äußerst hilfsweise zum 31.12.2001 sowie äußerst hilfshilfsweise zum 31.12.2002 zu erteilen,
- b)
ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern,
- c)
an den Kläger die sich aus der Auskunft gem. Ziff. 3. a) ergebende Auseinandersetzungsguthaben nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2003 zu zahlen,
- d)
den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an ihn 4.999,16 EUR abzgl. der Auseinandersetzungsguthaben gem. Ziff. 3. a) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2003 zu zahlen, sowie weiter hilfsweise hierzu festzustellen, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an ihn 4.999,16 EUR abzgl. der Auseinandersetzungsguthaben gem. Ziff. 3. a) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2003 zu zahlen,
sowie hilfsweise zum Klageantrag zu Ziff. 2. im Wege der Stufenklage,
- 4.
- a)
die Beklagte zu 2) zu verurteilen über die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben bzgl. der atypisch stillen Beteiligungen bei der Beklagten zu 2) mit den Vertragsnummern 13 118218 und 13 68697 zum Stichtag 31.12.1999, weiter hilfsweise zum 31.12.2000, äußerst hilfsweise zum 31.12.2001 sowie äußerst hilfshilfsweise zum 31.12.2002 zu erteilen,
- b)
ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern,
- c)
an den Kläger die sich aus der Auskunft gem. Ziff. 4. a) ergebende Auseinandersetzungsguthaben nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2003 zu zahlen,
- d)
den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an ihn 1.871,33 EUR abzgl. der Auseinandersetzungsguthaben gem. Ziff. 3. a) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2003 zu zahlen, sowie weiter hilfsweise hierzu festzustellen, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an ihn 1.871,33 EUR abzgl. der Auseinandersetzungsguthaben gem. Ziff. 4. a) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2003 zu zahlen,
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten, dass die Ehefrau die Rechte aus ihren Beteiligungen an den Kläger abgetreten habe. Ferner bestreiten sie ebenso wie der Beklagte zu 3), dass die Ehefrau des Klägers und der Kläger selbst in den Vermittlungsgesprächen erklärt hätten, sie seien "risikoavers". Auch sei über sämtliche Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt worden und es seien auch keine Renditen von 30 % oder mehr in Aussicht gestellt worden. Es sei lediglich gesagt worden, dass die U. in einem Jahr einmal knapp 14 % Rendite erwirtschaftet hätte. Im Übrigen sei eine etwaige unzureichende Aufklärung angesichts der deutlichen Risikohinweise in den Zeichnungsscheinen jedenfalls nicht ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers und seiner Ehefrau gewesen. Zudem habe es sich bei den vom Kläger angeführten Pressemitteilungen nicht um aufklärungspflichtige "Negativpresse" gehandelt. Ferner bestreiten die Beklagten, dass es sich bei dem Beteiligungsmodell der Beklagten zu 1) und 2) um ein "modifiziertes" Schneeballsystem handeln würde. Auch die vom Kläger vorgetragenen Investitionsquoten seien nicht aussagekräftig, da bei dem vorliegenden AB.-Modell eine dynamische Betrachtungsweise erforderlich sei. Auch habe keine Mittelfehlverwendung ohne werthaltigen Vermögensausgleich stattgefunden. Sie bestreiten ferner, dass die Beteiligungsverträge sittenwidrig seien. Auch habe bei Abschluss der Beteiligungen keine "Haustürgeschäfte"-Situation vorgelegen. Schließlich meinen die Beklagten, es könne eine Zurechnung einer etwaigen fehlerhaften Information durch den Beklagten zu 3) lediglich bzgl. der Ursprungsbeteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau erfolgen, nicht hingegen für die im Rahmen des AB.-Modells eingegangenen Folgebeteiligungen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Zeugin BB.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Ergebnisses der informatorischen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 3) wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.03.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Hauptantrag, soweit er sich gegen den Beklagten zu 3) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der auf die Beteiligungen bei der Beklagten zu 1) unter den Vertragsnummern CB., sowie aus der Beteiligung bei der Beklagten zu 2) unter der Vertragsnummer DB. geleisteten Einlagen, mithin in Höhe von 3.164,90 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus diesen Beteiligungen richtet, begründet, soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) und 2) richtet, hingegen unbegründet. Hinsichtlich der Hilfsanträge auf erster Stufe gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist die Klage begründet, soweit Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben bzgl. der Beteiligungen bei der Beklagten zu 1) unter den Vertragsnummern CB., sowie aus der Beteiligung bei der Beklagten zu 2) unter der Vertragsnummer DB. verlangt wird, im Übrigen unbegründet.
A.
I.
Die Klage ist mit dem Hauptantrag, soweit er sich gegen den Beklagten zu 3) richtet, im o.g. Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
Der Beklagte zu 3) ist dem Kläger zur Zahlung von 3.164,90 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Freistellung von den Pflichten aus den Beteiligungen bei der Beklagten zu 1) unter den Vertragsnummern CB., sowie aus der Beteiligung bei der Beklagten zu 2) unter der Vertragsnummer DB. verpflichtet nach den Grundsätzen der pVV des konkludent zwischen ihm und dem Kläger sowie seiner Ehefrau geschlossenen Auskunftsvertrages verpflichtet. Danach haftet der Beklagte zu 3) auf Schadensersatz für rechtswidrig und schuldhaft mangelhaft erteilte Auskünfte, wobei der Zustand herzustellen ist, der ohne das die Haftung begründende Ereignis bestünde.
a)
Es kam zu einem konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrages. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte zu 3) sich dem Kläger und seiner Ehefrau als freier Mitarbeiter der S. vorstellte und angab, mit ihnen über die Optimierung ihrer Finanzen reden zu wollen. Es kam sodann zu wenigstens zwei Vermittlungsgesprächen, in denen u.a. die Möglichkeit der Geldanlage in die streitgegenständlichen Beteiligungen erörtert wurde. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Kläger und die Zedentin erkennbar vom Beklagten zu 3) persönlich umfassend informiert werden wollten. Es sollte sich angesichts der Bedeutung der Geldanlage für ihre Zukunft auch nicht um eine bloße Gefälligkeit handeln. Die Tatsache, dass er vom Kläger und der Zedentin kein Beratungshonorar kassierte, ist daher unbeachtlich.
Der Beklagte zu 3) war auch nicht lediglich Erfüllungsgehilfe des S.. Aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 3) sich als freier Mitarbeiter vorstellte ergibt sich zudem, dass der Vertrag mit diesem persönlich und nicht mit dem S. zu Stande kam. Zudem handelte es sich unabhängig von der Tatsache, dass der Beklagte zu 3) zugleich als Vermittler der ehemaligen R. fungierte, um eine eigene Verpflichtung des Beklagten zu 3).
b)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die gem. dem Vertrag geschuldete Auskunft unzureichend war. Dies ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Aussage der als Zeugin vernommenen Zedentin und Ehefrau des Klägers, BB.. Ihre Bekundung, über ein Totalverlustrisiko sei nicht aufgeklärt worden, ist nachvollziehbar. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst der Beklagte zu 3) in seiner informatorischen Anhörung eingeräumt hat, dass er davon ausging, dass die Gesellschaften selbst im Fall einer Insolvenz noch die Vermögenswerte, in die sie investierten, zum Begleichen von Forderungen zur Verfügung hätten. Bereits daraus ergibt sich, dass sich für den Beklagten zu 3) das Totalverlustrisiko nicht als mögliches Risiko darstellte.
Es ist vor dem Hintergrund weiter glaubhaft, dass der Beklagte zu 3) der Zeugin ihren Bekundungen zufolge es als sicher darstellte, dass sie von den Beklagten zu 1) und 2) im Fall der Beendigung ihrer Beteiligungen eine monatliche Auszahlung von jedenfalls 1.400,00 DM erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass im Zeichnungsschein selbst angekreuzt ist, dass sie bei Beendigung die Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens in einer Summe wünsche. Das diesbezügliche
Erstaunen der Zeugin auf Vorhalt dieses Umstandes erschien nicht gespielt. Es ist nachvollziehbar, dass die Zeugin davon ausging, dass sie bei Beendigung ein diesbezügliches Wahlrecht habe und sie sich daher um diesen Punkt nicht eingehend gekümmert, sondern sich auf die Aussage des Beklagten zu 3) verlassen habe, sie könne hinsichtlich der Auszahlungsart nach Beendigung der Beteiligung noch einmal wählen. Hinzu kommt, dass bei Inaugenscheinnahme und Vergleich des Schriftbildes auf S. 1 mit der Unterschrift der Zeugin auf S. 2 der Anlage K 7 ihre Bekundung, die Vorderseite sei nicht von ihr ausgefüllt, glaubhaft ist. Schließlich kann die Überzeugung des Gerichts bzgl. der Richtigkeit der o.g. Bekundungen der Zeugin auch nicht dadurch erschüttert werden, dass das Gericht bzgl. der Wahrheit der Aussage, es sei ihnen zu keinem Zeitpunkt ein Emissionsprospekt zugekommen, zumindest in objektiver Hinsicht ernsthafte Zweifel hat. Es ist zum einen nicht auszuschließen, dass die Zeugin insoweit zumindest subjektiv die Wahrheit bekundete. Es wäre nicht besonders ungewöhnlich, wenn ein solcher Prospekt in der Zwischenzeit entsorgt worden wäre und die Zeugin im Nachhinein davon ausginge, dass ihnen ein solcher niemals ausgehändigt worden sei. Zum anderen sind ihre übrigen o.g. glaubhaften Bekundungen vom Beklagten zu 3) im Wesentlichen selbst bestätigt worden.
c)
Nach alldem ist der Kläger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Auskunft gestanden hätte. Ohne diese hätten er und seine Ehefrau die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht abgeschlossen und dementsprechend auch keine Einlagezahlungen getätigt. Im Umfang der getätigten Einlagezahlungen auf die Beteiligungen des Klägers und die bei der R. begründete Beteiligung der Zedentin besteht für diese und den Kläger eine Vermögensminderung die auszugleichen ist. Die Einlagezahlungen des Klägers auf seine Beteiligungen und die Zahlungen seiner Ehefrau auf ihre Beteiligung an der R. hatten den o.g. Umfang in Höhe von insg. 3.164,90 EUR. Der Sachverhalt ist insoweit als unstreitig anzusehen. Das an sich zulässige Bestreiten des Beklagten zu 3) ist vorliegend unbeachtlich. Die Beklagte zu 1) selbst hat die Zahlungen in dem Umfang mit nicht datierten Schreiben (Anlagen K 6 und K 8) für die Zeit bis einschließlich Dezember 1999 bestätigt und die Beklagten zu 1) und 2) selbst haben im Rechtsstreit die genannte Höhe der Zahlungen eingeräumt. Angesichts dieses Bekenntnisses der Beklagten zu 1) und 2) hätte der Beklagte zu 3) sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken dürfen.
Andererseits hat der Kläger im Umfang seiner Rechte aus den Beteiligungen aus eigenem wie aus abgetretenem Recht einen durch die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung kausal verursachten Vorteil erlangt, der durch Abtretung dieser Rechte und Freistellung von den Pflichten aus diesen Beteiligungen im Wege der Zug-um-Zug-Verurteilung auszugleichen war.
d)
Ein Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB fällt dem Kläger bzw. der Zedentin nicht zur Last. Zwar haben weder er noch seine Ehefrau nach eigenen Angaben den Zeichnungsschein vor den Unterzeichnungen durchgelesen. Hätten sie dies getan, so hätten ihnen gleichwohl keine Bedenken kommen müssen. Sie durften auf das Zutreffen der Erklärungen des Vermittlers und darauf, dass sich aus den Zeichnungsscheinen keine weiter gehenden Hinweise ergeben, vertrauen. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Kläger und die Zedentin selbst im Fall des Durchlesens die in den Zeichnungsscheinen genannten Risiken aufgrund der Verharmlosung derselben durch den Beklagten zu 3) als letztlich irrelevant hätten abtun dürfen,
e)
Die Zedentin hat die Rechte aus ihrer Ursprungsbeteiligung unter der Vertragsnummer L. wirksam an den Kläger abgetreten. Dies steht aufgrund der vom Kläger in Kopie vorgelegten Abtretungserklärung vom 28.10.2001 (Anlage K 4) fest. Das Bestreiten der Beklagten zu 1) und 2) ist unbeachtlich. Dieses erfolgte zum einen nur, bis die Anlage K 4 von Klägerseite nachgereicht wurde. Zum anderen ist die Echtheit der in Kopie vorlegten Abtretungserklärung, die inhaltlich eindeutig ist, nicht bestritten worden. Schließlich ist die Abtretung auch nicht aus rechtlichen Gründen unwirksam. Zwar bedarf gem. § 295 AktG der Wechsel des stillen Gesellschafters der Zustimmung der Hauptversammlungen der Beklagten. Die Abtretung der mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte stellt jedoch eine solche Vertragsänderung i.S.d. § 295 AktG gerade nicht dar.
2.
Hingegen besteht hinsichtlich des Hauptantrages, soweit er sich gegen den Beklagten zu 3) richtet, hinsichtlich der von der Zedentin begründeten Folgebeteiligungen und den hierauf geleisteten Einlagen kein Anspruch. In diesem Umfang ist der Kläger nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungserklärung vom 28.10.2001 umfasst ausdrücklich nur die Beteiligungen der Zedentin an der Langenbahn-AG, mithin die Ursprungsbeteiligung. Für eine weiter gehende Abtretungserklärung und deren Annahme durch den Kläger fehlt es an jeglichem Vortrag.
II.
Der Hauptantrag ist im Übrigen, d.h. soweit er sich gegen die Beklagten zu 1) und 2) richtet und soweit sich dies nicht aus den soeben genannten Gründen bereits aus der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers ergibt, unbegründet, weil der Kläger die Rückzahlung der von ihm und seiner Ehefrau geleisteten Einlagen weder nach Bereicherungsrecht noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen kann. Auf die vorliegende Sache finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung mit der Folge, dass dem Kläger nur ein Anspruch auf Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben per 31. Dezember 1999 und auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens zusteht.
Auf die stille Gesellschaft finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die im Schrifttum umstritten ist, von der abzuweichen jedoch kein Grund besteht, auch bei der atypisch stillen Gesellschaft der Fall. Da die stille Gesellschaft in Vollzug gesetzt worden ist, bedeutet dies, dass ein Fehler nur für die Zukunft geltend gemacht werden kann. Es besteht also bei Vorliegen eines Fehlers ggf. ein Kündigungsrecht mit der Folge der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall der Sittenwidrigkeit und der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch lässt sich demnach mit dem ggfs. bestehenden Auseinandersetzungs- und Auszahlungsanspruch nicht begründen. Der Rückzahlungsanspruch lässt sich auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begründen. Denn die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft verbieten eine rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses, sodass der Schadensersatzberechtigte nur die sofortige Auseinandersetzung nach § 235 HGB und die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen kann. Die rechtliche Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft findet allerdings ihre Grenze, wo gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder einzelner Personen entgegenstehen. Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß, eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, dass sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinn- und Liquidationsanteil zugestehen lässt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht (Urteil des OLG Braunschweig vom 19.03.2003 - 3 U 38/02 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
1.
Die Beteiligungsverträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig.
Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt; auch hierfür kann ein besonders deutliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von ausschlaggebender Bedeutung sein. Die den Beteiligungen zu Grunde liegende Konzeption begründet nicht die Annahme eines solch deutlichen Missverhältnisses; denn der Kläger und die Zedentin haben für ihre Leistungen mit den Beteiligungen als stille Gesellschafter und den damit verbundenen Gewinnchancen und möglichen steuerlichen Vorteilen eine Gegenleistung erhalten, die jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in einem im Rahmen des § 138 BGB relevanten Missverhältnis zu der von ihnen zu erbringenden Leistungen stand. Eine andere Bewertung dürfte nur dann geboten sein, wenn bereits im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen wäre, dass die Beteiligung massive Verluste bringen werde.
a)
Dies wäre u.a. anzunehmen, wenn den Beteiligungen ein so genanntes "Schneeballsystem" zu Grunde läge. Dies ist indessen nach der Überzeugung des Gerichts nicht ersichtlich.
Ein so genanntes "Schneeballsystem" ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass es stetig neue Teilnehmer akquirieren muss, die nach einem bestimmten System investieren, um seine Funktionsfähigkeit zu erhalten. Dies ist anzunehmen, wenn die den alten Anlegern versprochenen Gewinne aus den Anlagen der neuen Anleger gezahlt werden, sodass die Kette abbricht, wenn keine neuen Anleger mehr gefunden werden. Nach ihrer Konzeption waren die Beklagten zu 1. und 2. nicht unbedingt auf das Kapital ständig neuer Anleger angewiesen, um das Anlagemodell fortzusetzen und zu wirtschaftlichem Erfolg zu führen. Denn nach dem Anlagekonzept würden nach einem festgelegten Zeitraum Nachfolgegesellschaften durch die Ratenzahlungen der bereits gebundenen Anleger selbst dann mit Einlagezahlungen ausgestattet, wenn neue Anleger nicht akquiriert werden könnten. Zudem werden die Einlagen der Anleger - zumindest zu einem bestimmten Teil - für Investitionen eingesetzt und bleiben damit dem gesamten System grundsätzlich erhalten. Soweit der Kläger dem entgegen getreten ist und behauptet, dass das wirtschaftliche Konzept nicht plausibel sei, hat er hierzu keine näheren substantiierten Darlegungen vorgebracht.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 6 c UWG ist ein "Schneeballsystem" zudem dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer des Systems neue Teilnehmer für das System gewinnen müssen oder sollen, den Teilnehmern also besondere Vorteile für den Fall gewährt werden, dass sie Andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte
veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt werden sollen. Darunter fällt das Anlagesystem der Beklagten zu 1. und 2. schon deshalb nicht, weil in ihm die Anleger nicht selbst weitere Anleger werben müssen, um Nachteile zu vermeiden oder besondere Vorteile zu erlangen; denn bei den Beklagten zu 1. und 2. liegt der Vertrieb allein in den Händen eingeschalteter Vermittler (vgl. zu allem OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 1996 - 9 U 41/95). Dies war bei der ursprünglichen Beteiligungsgesellschaft - wie gesagt - nicht anders geregelt.
b)
Auch aus der derzeitigen finanziellen Situation und dem Umstand, dass die Beklagten zu 1. und 2. die Gewinnerwartung der Anleger enttäuscht haben, ergibt sich keine Sittenwidrigkeit der Beteiligungsverträge. Es ist im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers gerade nicht ersichtlich, dass diese Entwicklung bereits bei Vertragsschluss vorgegeben war. Sie ist vielmehr - wie die allgemeine Entwicklung der Wirtschaftslage - auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen, die zumindest zum Teil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht abzusehen waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Gutachten der Wirtschaftprüfungsgesellschaft EB. vom 08. August 1999. Die Tatsache, dass Verluste, welche dem Anleger zum Zwecke der Steuerersparnis zugewiesen werden, dem Anleger auch entstehen müssen, begründet keine Sittenwidrigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine steuerrechtliche Notwendigkeit, weil Verluste grundsätzlich anfallen müssen, um steuerlich abgesetzt werden zu können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststand oder "jedenfalls wahrscheinlich" war, dass ausschließlich Verluste erwirtschaftetet werden würden. Das Konzept bestand vielmehr darin, mit den bereits geleisteten Einlagen nach Ablauf der konzeptionsgemäßen Verlustphase Gesellschafter bei Gesellschaften bzw. Segmenten zu bleiben, welche Gewinne erwirtschafteten. Dabei lag das Ziel darin, Gewinne zu erzielen, welche die konzeptionsgemäß erwirtschafteten Verluste insgesamt übersteigen und für die Anleger ein "Plus" zu erzielen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich, dass derartige Gewinne illusorisch waren; denn bei Abschluss der Folgebeteiligungen sollte ein der Resteinlage entsprechender Teil der Emissionskosten - welche zunächst voll bei der Ursprungsgesellschaft verbucht wurden - an die Folgegesellschaften weitergegeben werden. Damit entstand bei den Ursprungsgesellschaften mit dem Abschluss der Folgebeteiligungen eine insoweit erhöhte Gewinnerwartung. Unter Berücksichtigung eben diese Prinzips kann eine Sittenwidrigkeit auch nicht daraus resultieren, dass bestimmte Segmente von hohen Emissionskosten geprägt sind, während Erträge aus der Anlage der Einlage noch fehlen, weil die Kapitaleinlagen zunächst für Emissionskosten verwendet werden.
Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn sich die Emissionskosten insgesamt auf einen derart hohen Anteil der Einlagen beliefen, dass mit dem verbleibenden Teil des Geldes bei realistischer Betrachtung auch bei günstigem Verlauf nicht Gewinne in einer Höhe erzielt werden können, welche die Emissionskosten übersteigen. Denn in diesem Fall erhielte der Anleger als Gegenleistung zu seiner Anlage keine Gewinnerwartung. Dies ist indessen nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 20. September 2002 - 402 Js 15388/00 -, auf die sich der Kläger bezieht. Im Gegenteil. Darauf soll später im Zusammenhang mit geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung näher eingegangen werden.
c)
Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich endlich nicht aus der langjährigen Vertragsbindung. Wie aus dem vom Kläger bzw. der Zedentin selbst genannten Vertragszweck folgt, ist Gegenstand der Beteiligung der langfristige Aufbau des Vermögens zur effektiven Altersversorgung. Es liegt auf der Hand, dass eine derartige Beteiligung nur auf längere Dauer angelegt sein kann, um auch finanzierbar und steuerlich optimiert zu sein. Zudem kommt die langfristige Bindung der Mittel auch den Anlegern zu Gute, weil sie ein höheres Investitionspotenzial schafft und gleichzeitig vermeidet, dass die Gesellschaften existenziell auf neue Anleger angewiesen sind, um trotz Investitionen die alten Anleger auszahlen zu können. Der Kläger und die Zedentin sind auch nicht gehindert, die Gesellschaftsbeteiligung vorzeitig zu beenden, weil die Vertragsbestimmungen ein vorzeitiges Kündigungsrecht bzw. das Recht zur Stornierung vorsehen. Hierbei kann dahinstehen, ob damit überhöhte Kosten verbunden wären, da dies jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führen würde. Zudem wird dem Umstand, dass sich die finanziellen Möglichkeiten des Anlegers im Laufe der Beteiligung ändern können, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Vertragsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, die regelmäßige Einzahlung der Monatsraten vorübergehend auszusetzen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grunde gekündigt werden kann, wenn dem Kläger bzw. seiner Ehefrau unter Würdigung der gesamten Umstände ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
2.
Eine Ausnahme von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ergibt sich auch nicht aus Gesetzesverstößen.
a)
Es liegt kein Betrug i.S.d. § 263 StGB vor.
Es fehlt am hierfür erforderlichen Vermögensschaden, so befremdlich dies dem Kläger und allen übrigen Anlegern auch erscheinen mag.
Vermögensschaden i.S. des § 263 StGB ist nämlich die Vermögensminderung in Folge der Täuschung, mithin der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung des Getäuschten, hier also des insoweit betroffenen Klägers und der Zedentin. Da es sich vorliegend um einen so genannten Eingehungsbetrug handeln würde, ist also die Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluss zu vergleichen, um festzustellen, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Daher müssen die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen vor und nach Vertragsabschluss miteinander verglichen werden. Dabei ist der maßgebende Zeitpunkt derjenige des Vertragsabschlusses (vgl. BGH in BGHSt 16, 220[BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60] FB.; BGH in BGHSt 30, 388 GB.). An dieser Beurteilung vermag auch die Entwicklung der Werte der Beteiligungen an der K., soweit sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt geworden ist, nichts zu ändern; denn zum einen sind nicht einmal alle aufgeführten Beteiligungen, die ohnehin nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Gesamtspektrum darstellen, negativ verlaufen und zum anderen liegt es selbstverständlich auf der Hand, dass Segmente, aus denen ein Anleger konzeptionsbedingt ausscheidet, weil das entsprechende Segment in die Gewinnphase gekommen ist, im Verlauf der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung wieder in eine Verlustphase geraten kann. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf folgende, nicht nur der Kammer aus zahlreichen anderen Prozessen, sondern auch den Parteien dieses Rechtsstreits bekannte Umstände hinzuweisen:
Die Immobilien der Beklagten zu 1. verloren in der Zeit zwischen dem 01. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1999 deutlich an Wert. Der erst am 02. Februar 2002 testierte Jahresabschluss der Beklagten zu 1. musste durch eine Nachtragsprüfung sogleich geändert werden, weil u.a. verschiedene Abwertungen bei der BankhausHB., eine Rückstellung wegen Gewerbesteuerrisiken, die außerplanmäßige Abschreibung eines Objekts in Duisburg und eine Umsatzsteuerrückstellung nachverfasst werden mussten. Dies hatte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf das Segment VII, in dem bereits in der Platzierungsphase u.a. Investitionen gerade in die IB. und in die JB. getätigt worden waren.
Legt man diesen Begriff des Vermögensschadens zu Grunde, dann folgt daraus für Risikogeschäfte wie die hierzu beurteilenden atypisch stillen Beteiligungen, dass ein Vermögensschaden des möglicherweise Getäuschten nur dann vorliegt, wenn die von ihm eingegangene Verpflichtung höherwertig ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung einschließlich aller zurzeit des Vertragsabschlusses bestehender Gewinnmöglichkeiten (vgl. BGH in BGHSt 30, 388 {399}). Trotz der Schwierigkeit der Beurteilung, die u.a. darin liegt, dass sich der Minderwert oder gar die Wertlosigkeit der erworbenen atypisch stillen Beteiligungen erst frühestens 10 Jahre nach Vertragsabschluss herausstellen kann, ist der vorstehend erwähnte Wertvergleich unverzichtbar. Dabei entscheidet allerdings nicht die persönliche Einschätzung des Betroffenen, sondern das vernünftige Urteil eines unbeteiligten Dritten (vgl. BGHSt 16, 220[BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60] {222} m.w.N.).
In diesem Zusammenhang hat das OLG Celle in seinem Urteil vom 15. Mai 1996 - 9 U 41/95 - festgestellt, dass die steuerliche Konzeption der atypisch stillen Beteiligungen darin besteht, in einer Anlaufzeit Verluste möglichst bis zur Höhe der Einlagen nachzuweisen und die in den Nachfolgegesellschaften ebenfalls beabsichtigten anfänglichen Verlustphasen mit späteren Gewinnphasen der früheren Beteiligungen zu kompensieren, damit die Anleger möglichst lange Steuerersparnisse erzielen können. Aus dem vom Kläger vorgelegten Zahlenmaterial ergibt sich seine Einschätzung, dass diese Verluste wesentlich durch den Ansatz von Emissions- und Verwaltungskosten entstehen. Allein, gerade aus diesem Grund besteht kein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen Leistungen (vgl. OLG Celle, ebendort). Es mag sein, dass sich diese Gewichte gerade in jüngster Zeit zu Ungunsten des Klägers und aller übrigen Anleger drastisch verschoben haben, dies ist aber für die Beurteilung bedeutungslos, weil es - wie vorstehend ausgeführt - ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt. Darüber hinaus geht auch das Argument ins Leere, die Anleger seien weniger über den Wert ihrer Vermögensanlagen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses getäuscht worden, sondern über deren künftigen Wert, weil die Verantwortlichen der Beklagten zu 1. und 2. in Wahrheit nicht geplant hätten, das eingenommene Geld zweckentsprechend werthaltig anzulegen; denn der den Zweck verfehlende Einsatz der Einlagen ist nach dem dem Betrugstatbestand zu Grunde zu legenden vorstehend beschriebenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff selbst dann nicht als Schaden zu qualifizieren, wenn fest stünde, dass der mit der Aufwendung verfolgte wirtschaftliche Erfolg mit Sicherheit nicht erreicht werden kann (vgl. BGH in NJW 1983, 1917 [BGH 24.02.1983 - 1 StR 550/82] KB. m.w.N.).
b)
Es liegt auch keine Untreue i.S.d. § 266 StGB vor.
Der Treubruchstatbestand setzt die Fürsorge für fremdes Vermögen voraus. Die Einlagen des Klägers und der Zedentin stellen für die Verantwortlichen der Beklagten zu 1. und 2 jedoch kein fremdes Vermögen dar.
Das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zedentin als atypisch stille Gesellschafter und den Beklagten zu 1. und 2. als Geschäftsinhaberinnen bestimmt sich nach § 230 HGB. Das bedeutet, dass - anders als in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Einlagen gemäß § 718 BGB gemeinschaftliches Vermögen werden - die Einlagen dem Geschäftsinhaber dinglich zu übertragen sind. Sie gehen also in dessen Vermögen über, während der stille Gesellschafter obligatorische, aber keine Sachenrechte behält (vgl. Baumbach-Hopt, 30. Aufl., § 230 HGB, RdNr. 21). Dieser Umstand kann zwar Vermögensfürsorgepflichten gegenüber der Gesellschaft selbst auslösen, nicht aber gegenüber dem einzelnen stillen Gesellschafter (vgl. OLG Braunschweig in wistra 93, 31 LB.).
Allerdings können Untreuehandlungen zum Nachteil auch der Gesellschafter dann anzunehmen sein, wenn in Folge einer lückenhaften oder falschen Buchführung oder Abrechnung wahrscheinlich ist, dass begründete Ansprüche nicht geltend gemacht werden (vgl. BGHSt 20, 303 {304}). Dies wird den Verantwortlichen der Beklagten zu 1. und 2. im Zusammenhang mit der Bankhaus HB. und mit der MB. vorgeworfen. Was die Vereinbarung zwischen der Bankhaus HB. und der Beklagten zu 1. angeht, so scheidet diese bereits deshalb aus der Betrachtung aus, weil sie nicht wirksam geworden ist. Bezüglich der grundpfandrechtlichen Absicherung von Schulden der Beklagten zu 1. gegenüber der Bankhaus HB. haben die insoweit betroffenen Segmente von den begünstigten Segmenten eine Avalprovision in Höhe von 1,25 % erhalten. Endlich haben die Verantwortlichen der Beklagten zu 1. ihrer Gesellschaft dadurch, dass sie liquide Mittel, die aus den Einlagen der an ihr beteiligten stillen Gesellschafter stammten, für Verbindlichkeiten der NB. verwendet haben, keinen Vermögensschaden zugefügt, weil die Beklagte zu 1. auf bestehende und durchsetzbare Schulden gegenüber der Bankhaus OB. geleistet hatte.
Endlich liegt auch in dem Engagement bei einem professionellen Fußballverein, der PB., das sich letztlich als wirtschaftlich ruinös herausgestellt hatte, keine relevante Untreuehandlung. Die vom früheren Aufsichtsratsvorsitzenden QB. entwickelte Idee war zwar neu, trug indes den Keim der Fehlinvestition nicht von Anfang an in sich, sondern hat sich bei anderen Vereinen, die das Konzept aufgegriffen haben, mehr oder minder bewährt.
c)
Endlich kommt auch ein Verstoß gegen § 264a StGB nicht in Betracht.
Es ist insoweit schon nicht substantiiert vorgetragen, welche für die Anlageentscheidung entscheidungserheblichen Umstände in welchen Schriftstücken nicht mitgeteilt worden sein sollen. Zum subjektiven Tatbestand fehlt gleichfalls jeglicher Vortrag.
3.
Die Beteiligung wurde auch nicht nach § 1 HausTürWG wirksam widerrufen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und die Zedentin zu dem Geschäftsabschluss im Sinne des HaustürWG bestimmt wurden.
Der vom Kläger erst im Rahmen des Klage Verfahrens erklärte Widerruf ist verfristet. Gem. § 1 Abs. 1 HTWG kann ein Haustürgeschäft binnen einer Woche widerrufen werden. Die Frist begann gem. § 2 HTWG mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung am Tag der Unterzeichnung der Zeichnungsscheine. Die Widerrufsbelehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. OLG Braunschweig 3 W 55/01; OLG Dresden in WM 02, 1293 {1294}). Sie ist insbesondere nicht missverständlich. Aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung ist ersichtlich, dass die Frist erst beginnen soll, wenn die Unterzeichnung erfolgt und die Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist. Auch für einen rechtlichen Laien wird erkennbar, dass es nicht allein auf die Unterzeichnung ankommt, sondern dass zusätzlich ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ausgehändigt werden muss.
Die Belehrung ist auch farblich gegenüber dem sonstigen Inhalt des Zeichnungsscheines hervorgehoben. Entgegen der Ansicht des Klägers schließt seine Unterschrift die Belehrung auch räumlich ab. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Unterschrift in einer senkrechten Linie unterhalb der ersten Unterschrift abzuleisten ist, weil durch die deutliche Überschrift einem auch nur mäßig aufmerksamen Leser der Unterschied zu dem weiteren Text deutlich wird.
B.
Hingegen sind die auf erster Stufe der Hilfsanträge geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung der Auskunft über die Auseinandersetzungsguthaben bzgl. der Beteiligung bei der Beklagten zu 2) unter der Vertragsnummer DB. begründet, soweit Auskunft zum Stichtag 31.12.2000 verlangt wird, im Übrigen unbegründet.
I.
Der Auskunftsanspruch des Klägers bzgl. seiner Beteiligung bei der Beklagten zu 2) ist begründet.
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft verbieten nicht eine sofortige Abwicklung der Beteiligungen nach außerordentlicher Kündigung, die am 24.02.2000 erfolgt ist. Vom Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung an kann der Kläger, soweit seine eigenen Beteiligungen und die Beteiligungen, deren Rechte an ihn abgetreten sind, die sofortige Auseinandersetzung nach § 235 HGB verlangen (OLG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2003, Az. 3 U 38/02 m.w.N.) und zwar bezogen auf den letzten Bilanzstichtag vor seinem Ausscheiden, den 31.12.1999. Dies taten der Kläger und die Zedentin jedoch nicht. In dem Schreiben vom 24.02.2000 erklärten sie unzweideutig die Kündigung der Beteiligungen zum 31.12.2000. Für eine fristlose Kündigung im Jahr 2000 ist nichts weiter vorgetragen und ergibt sich insb. nicht aus dem Schreiben des Klägers und seiner Ehefrau vom 14.12.2000, in dem nur die Teilauszahlung aus den Beteiligungen gebeten wird. Daher besteht auch kein Anspruch zum 31.12.1999. Wohl aber ist die Kündigung zum 31.12.2000 wirksam erklärt worden.
Der Kläger und auch die Zedentin waren zur Kündigung berechtigt, weil sich die Beklagten zu 1) und 2) das unter A. I. erwähnte Verschulden ihres Verhandlungsgehilfen, des Beklagten zu 3) gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müssen. Als Erfüllungsgehilfe ist anzusehen, wer nach den tatsächlichen Umständen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH NJW 1996, 451). Werden Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, soll auch deren Nachteil tragen, nämlich das Risiko, dass der an seiner Stelle handelnde Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt (BGHZ 95, 128 RB.).
Der Beklagte zu 3) war zunächst Erfüllungsgehilfe der ehemaligen Langenbahn-AG. Dies ist unstreitig. Aber auch für die Folgebeteiligungen ist der Beklagte zu 3) als Erfüllungsgehilfe anzusehen. Es war systembedingt, dass aus der Ursprungsbeteiligung mehr oder weniger im Wege eines Automatismus Folgebeteiligung unter Erlass der Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Einlagen und Begründung insoweit identischer Zahlungsverpflichtungen der Anleger begründet werden. Ohne die Ursprungsbeteiligungen wären auch die Folgebeteiligungen unter Zuhilfenahme der schon bei Abschluss der Ursprungsbeteiligungen der Ursprungsgesellschaft erteilten Vollmacht nicht begründet worden.
Ein mitwirkendes Verschulden war aus o.g. Gründen nicht anzunehmen.
Der Auskunftsanspruch ist für die Beteiligung des Klägers bei der Beklagten zu 2) auch nicht durch Erfüllung erloschen. Dies folgt daraus, dass die diesbezügliche "Auskunft" ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erteilt wurde. Auf eine solche" Auskunft" könnte jedoch ein etwaiger auf zweiter Stufe geltend gemachter Leistungsanspruch nicht beziffert werden. Genau diesem Zweck dient jedoch der Auskunftsanspruch.
II.
Im Übrigen bestehen keine Auskunftsansprüche des Klägers.
Bzgl. der Beteiligungen bei der Beklagten zu 1), soweit der Kläger aktivlegitimiert ist, ist bereits Auskunft mit Erfüllungswirkung erteilt worden. Zwar ist in die Auseinandersetzungsbilanz ein Schadensersatzanspruch einzustellen. Die Zahlung des Agios in Höhe von 5 % stellt sich neben den Einlagezahlungen, die bei der Ermittlung der Auseinandersetzungswerte bereits berücksichtigt wurde, als weiterer Schaden der durch das den Schadensersatz begründende Verhalten dar. Dieser ist somit bei Auskunftserteilung zu berücksichtigen (so auch OLG Braunschweig, Urteil vom 01.10.2003, Az. 3 U 38/02), was bisher nicht geschehen ist. Jedoch hindert auch, wie hier, eine unzulänglich erteilte Auskunft die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs (Zöller 23. Aufl. § 254 ZPO, Rn. 10 m.w.N.). Im Übrigen kann der Kläger selbst das von ihm und seiner Ehefrau auf die Ursprungsbeteiligung jeweils gezahlte Agio selbst ohne großen Aufwand ermitteln und zu den mitgeteilten Auseinandersetzungsguthaben addieren (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.).
Weiter ist bzgl. der Beteiligungen bei der Beklagten zu 1) auch jeweils ein Stornierungsaufwand mit in die Ermittlung der Salden einbezogen. Jedoch ist der Stornierungsaufwand jeweils einzeln angegeben und in der Zeile unter dem extra ausgewiesenen "Auseinandersetzungsguthaben" aufgeführt. Bzgl. der Beteiligung der Ehefrau des Klägers fehlt es dem Kläger aus o.g. Gründen an der Aktivlegitimation.
C.
Die Kostenentscheidung war nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.