Landgericht Göttingen
Beschl. v. 17.12.2004, Az.: 10 T 133/04
Aufschiebende Wirkung bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen Haftbefehl im Insolvenzeröffnungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 17.12.2004
- Aktenzeichen
- 10 T 133/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2004:1217.10T133.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 05.11.2004 - AZ: 74 IN 132/04
- AG Göttingen - 15.11.2004 - AZ: 74 IN 132/04
- nachfolgend
- BGH - 12.10.2006 - AZ: IX ZB 6/05
Rechtsgrundlagen
- § 570 Abs. 1 ZPO
- § 572 ZPO a.F.
Fundstellen
- NZI 2005, 339 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI (Beilage) 2005, 5* (amtl. Leitsatz)
In dem Insolvenzantragsverfahren
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
D.
auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 15. November 2004
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 5. November 2004 - 74 IN 132/04 -
am 17. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: Bis zu 1.000,-- EUR.
Gründe
In dem o. g. Insolvenzantragsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. September 2004 die Verhaftung des Antragsgegners angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Am 17. September 2004 hat die zuständige Gerichtsvollzieherin die Verhaftung des Antragsgegners vorgenommen. Der Antragsgegner hat gegen die Vornahme der Verhaftung vom 17. September 2004 Erinnerung eingelegt und beantragt festzustellen, dass die aufgrund des Haftbefehls durchgeführte Verhaftung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, die Verhaftung habe nicht vorgenommen werden dürfen, weil die von ihm gegen den Haftbefehl eingelegte sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung gehabt habe.
Mit Beschluss vom 5. November 2004 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl keine aufschiebende Wirkung gehabt habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er weist nochmals darauf hin, dass die von ihm gegen den Haftbefehl eingelegte sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung gehabt habe, sodass die Verhaftung nicht habe erfolgen dürfen. Darüber hinaus hätten bereits die Voraussetzungen für eine Verhaftung nicht vorgelegen. Das Insolvenzgericht habe die Voraussetzungen nicht beachtet, denn der Antragsgegner sei zuvor nicht angehört worden. Auch sei schon der Beschluss vom 26.3.2004, mit dem das Amtsgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet habe, nicht rechtmäßig gewesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 793 ZPO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Vollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieherin war rechtmäßig, denn die vom Antragsgegner gegen den Haftbefehl vom 16. September 2004 eingelegte sofortige Beschwerde hatte keine aufschiebende Wirkung. In der Literatur herrscht Übereinstimmung, dass sofortige Beschwerden gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren keine aufschiebende Wirkung haben (MünchKomm zur InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 39; Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur Insolvenzordnung, 19. Lfg. 3/04, § 21 Rn. 12; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 21 Rn. 50). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 570 Abs. 1 ZPO n.F., wonach die Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Die durch das ZPO-RG gefasste Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 572.ZPO. Anstatt des bisherigen Enumerationsprinzips ist eine Generalklausel eingeführt. Da jedoch § 572 Abs. 1 ZPO a.F. die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde im Fall der Anfechtung des Haftbefehls im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht vorsah, spricht auch nichts dafür, dass dieser Fall nunmehr von § 570 Abs. 1 ZPO n.F. erfasst sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat aufgrund der Neufassung des bisherigen § 572 Abs. 1 ZPO (jetzt § 570 Abs. 1 ZPO) grundsätzliche Bedeutung und ist - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich entschieden.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: Bis zu 1.000,-- EUR.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt.