Landgericht Göttingen
Beschl. v. 07.09.2004, Az.: 10 T 78/04

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Erstellung eines Insolvenzplans

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
07.09.2004
Aktenzeichen
10 T 78/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 34408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2004:0907.10T78.04.0A

Fundstellen

  • DStR 2005, XVI Heft 7 (Kurzinformation)
  • NZI 2005, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2005, 32* (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2004, 1318-1320 (Volltext mit red. LS)

Entscheidungsgründe

1

Am 25.1.2002 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Des AG hat das Insolvenzverfahren mit Beschl. v. 1.6.2002 eröffnet und den Rechtsanwalt B. W. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubigerversammlung hat am 11.9.2002 den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplans beauftragt. Ziel des Insolvenzplans sollte die Besserstellung der Gläubiger sowie die Sanierung des Schuldners sein. Unter dem Datum des 29.12.2003 hat der Insolvenzverwalter den Insolvenzplan eingereicht. Der Insolvenzplan sieht die Fortführung des Betriebs des Schuldners vor. In dem Insolvenzplan hat der Insolvenzverwalter sechs Gruppen von Gläubigern gebildet. In der Gruppe 1 sind die absonderungsberechtigten Gläubiger vertreten, deren Rechte als Sicherheit für Finanzkredite (Gelddarlehen und Kontokorrentkredite) dienen. Zu dieser Gruppe gehört neben der o.g. Gläubigerin eine weitere Gläubigerin, und zwar eine Kreis- und Stadtsparkasse. In der Gruppe 2 sind die nicht nachrangigen Gläubiger aufgeführt. Hierzu zählen zwei weitere Banken. Die Gruppe 3 bilden nicht nachrangige Gläubiger, und zwar Lieferanten und Dienstleister. In der Gruppe 4 sind die sog. Kleingläubiger vertreten, deren Forderungen jeweils weniger als 500 EUR betragen. In der Gruppe 5 sind das Arbeitsamt und die Sozialversicherungsträger erfasst. Die Gruppe 6 bildet das FA Göttingen mit Steuerforderungen. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans hat der Insolvenzverwalter für die Gläubiger der Gruppe 1 vorgesehen, dass die Absonderungsrechte grds. durch eine Geldzahlung (Abfindungsbetrag) abgegolten werden sollen. Der insoweit angesetzte Betrag i.H.v. 2.002 EUR ist bereits durch den Insolvenzverwalter an diese Gläubiger gezahlt worden. In Bezug auf den dinglichen Vollzug sieht der Insolvenzplan für die Gläubiger der Gruppe 1 vor, dass diese den Verzicht auf alle Rechte, die sie aufgrund Sicherungsübereignung vor dem 7.2.2002 erworben haben, erklären und auf alle Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zu dem Schuldner, die bis zum 26.2.2001 entstanden sind sowie etwa danach für diese Forderungen entstandene Sicherungs- und Nebenforderungen, insbesondere aufgrund von Kreditverträgen, soweit diese Ansprüche, die nach dem Plan den Gläubigern zufließenden Abfindungsbeträge für die Absonderungsrechte übersteigen, verzichten. Ferner beinhaltet der Insolvenzplan für die o.g. Gläubigerin die Regelung, dass diese auf die Verwertung der zu ihren Gunsten auf dem Grundstück ... 14 in Obernjesa lastenden Grundpfandrechte verzichtet unter der aufschiebenden Bedingung, dass die im Plan niedergelegten Ausschüttungen erfolgen und die mit Drittschuldnern vereinbarten Leistungen erbracht werden.

2

Hinsichtlich der Gläubiger in Gruppe 1 sieht der Insolvenzplan eine Befriedigungsquote i.H.v. 100 % vor. Dabei ist der Insolvenzverwalter bzgl. der o.g. Gläubigerin von einer Forderung i.H.v. 15.946 EUR ausgegangen. Für die Gläubiger der Gruppe 4 (Kleingläubiger) sieht der Insolvenzplan ebenfalls eine Befriedigungsquote von 100 % vor. Die Gläubiger der Gruppen 2, 3, 5, und 8 sollen nach dem Insolvenzplan eine Befriedigungsquote von 14,12 % erhalten.

3

Nachdem der Insolvenzverwalter den Insolvenzplan eingereicht hat, hat das AG einen Termin zur Abhaltung einer nichtöffentlichen Gläubigerversammlung zwecks Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 25.2.2004 anberaumt.

4

Vor der Gläubigerversammlung teilte die o.g. Gläubigerin dem Insolvenzverwalter mit, dass der Insolvenzplan in einigen Teilen zu ändern sei. Dabei handele es sich teilweise um redaktionelle, teilweise jedoch um materielle Änderungen. U.a. machte die Gläubigerin, geltend, dass ihre Forderung nicht - wie im Insolvenzplan aufgeführt - 15.946 EUR betrage, sondern 57.215,80 EUR. In einer Änderung zum Insolvenzplan, die der Insolvenzverwalter in der Gläubigerversammlung übergab und die als Anlage zum Protokoll genommen wurde, führte der Insolvenzverwalter dementsprechend aus, dass die Forderung der o.g. Gläubigerin 57.215,80 EUR anstatt 15.946 EUR betrage und sich dementsprechend die Quote der Befriedigung dieser Gläubigerin ändere.

5

In der Gläubigerversammlung haben sowohl der Schuldner als auch die anwesenden Gläubiger mit Ausnahme der o.g. Gläubigerin, der Beschwerdeführerin, dem Insolvenzplan zugestimmt. Das AG hat daraufhin einen Beschluss verkündet, mit dem es festgestellt hat, dass die Verweigerung der Gläubigergruppe Nr. 1 - hier der o.g. Gläubigerin - gegen das Obstruktionsverbot des § 245 InsO verstoße und deshalb die Zustimmung der Gläubigergruppe Nr. 1 fingiert werde und der Plan als angenommen gelte. Zur Begründung hat das AG in diesem Beschluss ausgeführt, die Gläubigerin werde ihre Sicherheiten im Grundbuch behalten, da diese durch den Insolvenzplan nicht berührt würden. Darüber hinaus erhalte die Gläubigerin während der Laufzeit des Planes auf die Forderungen der dinglich abgesicherten Rechte Zahlungen i.H.v. 15.946 EUR. Eine Schlechterstellung der Gläubigerin durch den Insolvenzplan gegenüber der Situation ohne Insolvenzplan sei deshalb nicht festzustellen. Im Falle des Scheiterns des Planes sei die Gläubigerin gesichert.

6

Des Weiteren hat das AG in der Gläubigerversammlung durch Beschluss die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans ausgesprochen.

7

Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich die o.g. Gläubigerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie rügt zum einen, dass das Gericht den Insolvenzplan schon deshalb nicht habe bestätigen dürfen, weil er gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoße. So habe zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht der Insolvenzplan vorgelegen, der vom Gericht bestätigt worden sei. Vielmehr sei ein anderer, nämlich ein ergänzter und nicht nur redaktionell korrigierter Insolvenzplan bestätigt worden, dessen Inhalt den Abstimmungsberechtigten zum Zeitpunkt der Abstimmung jedoch nicht bekannt gewesen sei. Neben zahlreichen redaktionellen Fehlern enthalte der Insolvenzplan darüber hinaus auch Widersprüche. Ein Widerspruch liege z.B. darin, wenn in der Anlage 1 des Insolvenzplans zur Gruppe 2 ein Gesamtbetrag i.H.v. 1.638,54 EUR als Ausschüttungsbetrag ausgewiesen werde und auf S. 27 des Insolvenzplans zur Gruppe 2 ein Betrag von 1.408,72 EUR: Dasselbe gelte in Bezug auf das Zahlenwerk für die Gruppe 6. So sei als Ergebnis für die nicht nachrangigen Gläubiger ausgewiesen, dass diese Ausschüttungen von insgesamt 6.172,96 EUR erhalten sollten. Bereits die Gruppe 6 (Steuerrückstände) erhalte jedoch laut der Anlage 1 des Insolvenzplans schon eine Ausschüttung i.H.v. 8.603,30 EUR. Auch hierin liege ein Widerspruch im Zahlenwerk.

8

Darüber hinaus habe das AG die Zustimmung der Gruppe 1 nicht fingieren dürfen, denn die o.g. Gläubigerin als Angehörige der Gruppe 1 werde durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt, als sie ohne einen Plan stünde. Zudem werde sie nicht angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt. Aus den Formulierungen im gestaltenden Teil in Bezug auf die Gruppe 1 ergebe sich nicht eindeutig, welche Zahlungen die o.g. Gläubigerin als Abfindung erhalte und welche Rechte sie im Gegenzug aufgeben solle. Die bzgl. der o.g. Gläubigerin aufgenommene Forderung i.H.v. 15.946 EUR stehe im Widerspruch zur Forderungsanmeldung dieser Gläubigerin und den Feststellungen des Insolvenzverwalters im Rahmen seines Berichts zur Gläubigerversammlung am 4.9.2002. Dort habe der Insolvenzverwalter bestätigt, dass die Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber der o.g. Gläubigerin 57.215,80 EUR betrügen. Dementsprechend sei auch das Stimmrecht der o.g. Gläubigerin in der Gläubigerversammlung v. 25.2.2004 festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Forderung von 57.215,80 EUR und der Zahlung eines Abfindungsbetrags i.H.v. 15.946 EUR werde die o.g. Gläubigern jedoch nicht zu 100 % befriedigt, vielmehr ergebe sich lediglich eine Quote i.H.v. 27,87 %. Da jedoch die übrigen Insolvenzgläubiger der Gruppe 1 eine Quote von 100 % erhalten würden, werde die o.g. Gläubigerin nicht angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen solle.

9

Im Insolvenzplan habe darüber hinaus keine Berücksichtigung gefunden, dass die der o.g. Gläubigerin zur Verfügung stehenden Grundpfandrechte nicht nur zur Absicherung der Forderungen der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner dienten, sondern darüber hinaus auch zur Absicherung der Forderung der Gläubigerin gegenüber dem Vater des Schuldners. Dessen Verbindlichkeiten betrügen 69.294,99 EUR.

10

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 6 Abs. 1, 253 InsO zulässig; sie ist auch begründet.

11

Das AG durfte den Insolvenzplan nicht bestätigen, vielmehr war die Bestätigung von Amts wegen zu versagen, denn die Vorschriften über die Annahme des Plans durch die Gläubiger sind nicht beachtet (§ 250 Nr. 1 InsO). Zu diesen Vorschriften über die Annahme des Plans durch die Gläubiger zählen die §§ 243 - 246 InsO (Uhlenbruck/Lüer, InsO, 12. Aufl., § 250 Rn. 15). Hier ist die Vorschrift des § 244 Abs. 1 InsO nicht gewahrt. Nach dieser Regelung ist zur Annahme des Plans durch die Gläubiger erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt. Mithin muss in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen (Kopfmehrheit). Zusätzlich muss die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger die Hälfte der Summe der Ansprüche der Gläubiger der jeweiligen Gruppe übersteigen (Summenmehrheit). Die o.g. Gläubigerin, die in der Gruppe 1 vertreten ist, hat in der Gläubigerversammlung v. 25.2.2004 gegen den Plan gestimmt. Damit war in dieser Gläubigergruppe nicht die für die Abstimmung erforderliche Mehrheit vorhanden, denn aufgrund der Forderung i.H.v. 57.215,80 EUR hatte die Gläubigerin mehr als die Hälfte der Summe aller Ansprüche in dieser Gruppe, die insgesamt 59.217.80 EUR betragen. Damit bestand in dieser Gruppe der Gläubiger keine Summenmehrheit, sodass diese Gruppe den Plan nicht annehmen konnte.

12

Entgegen der Auffassung des AG greift hier auch nicht die Zustimmungsfiktion des § 245 Abs. 1 InsO ein, denn die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, auch wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist, wenn

  1. 1.

    die Gläubiger dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,

  2. 2.

    die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll und

  3. 3.

    die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

13

Damit die verweigerte Zustimmung nach § 245 InsOüberwunden wird, müssen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Uhlenbruck/Lüer, a.a.O., 12. Aufl. § 245 Rn. 4). Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, ob die Gläubigerin durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als sie ohne den Plan stünde, denn jedenfalls wird sie nicht angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Eine angemessene Beteiligung in diesem Sinne liegt vor, wenn kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger (§ 245 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Unter Berücksichtigung dieser Vorschrift wird die Gläubigerin durch Annahme des Plans nicht angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt, denn sie erhält eine schlechtere Quote als die andere in dieser Gruppe vertretene Gläubigerin. Ursprünglich sah der Insolvenzplan eine Forderung der o.g. Gläubigerin i.H.v. 15.946 EUR und eine Forderung i.H.v. 2.002 EUR der anderen in der Gruppe vertretenen Gläubigerin vor. Beide Gläubigerinnen sollten nach dem Plan eine Befriedigung squote von 100 % erhalten. Tatsächlich betrug jedoch die Forderung der o.g. Gläubigerin 57.215,60 EUR, sodass in der Gläubigerversammlung v. 25.2.2004 eine Korrektur der Forderungshöhe vorgenommen wurde, wie sich aus der Anlage 3 zum Protokoll der Gläubigersammlung ergibt. In dieser Änderung zum Insolvenzplan ist weiterhin ausgeführt, dass sich dementsprechend die Quote der Befriedigung der o.g. Gläubigerin ändert. Diese Änderung der Quote folgte zwangsläufig daraus, dass sich der Auszahlungsbetrag an die o.g. Gläubigerin nicht ändern sollte. Wie ursprünglich vorgesehen sollte sie weiterhin insgesamt 15.946 EUR erhalten. Damit betrug jedoch die Quote der Befriedigung nicht mehr 100 %, sondern lediglich 27,87 %. Damit ergab sich die weitere Folge, dass die andere in dieser Gruppe vertretene Gläubigerin i.H.e. Quote von 100 % Befriedigung zu erwarten hatte, während die o.g. Gläubigerin lediglich von einer Befriedigungsquote von 27,87 % ausgehen konnte. Mithin war für die Gläubigerinnen in derselben Gruppe eine unterschiedliche Befriedigungsquote vorgesehen. Damit ist in dem Plan der Grundsatz der Gleichbehandlung innerhalb der einzelnen Gläubigergruppen nicht beachtet worden (vgl. Kübler/Prütting/Otte, InsO, 1. Lfg. 8/1998, § 245 Rn. 18, 47, 48; Uhlenbruck/Lüer, a.a.O., § 245 Rn. 32). Die Benachteiligung der o.g. Gläubigerin gegenüber der anderen gleichrangigen Gläubigerin aus dieser Gläubigergruppe führt also zur Verneinung der angemessenen Beteiligung am wirtschaftlichen Wert und steht damit der Bestätigung des Plans entgegen.

14

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des AG, mit dem der Insolvenzplan gerichtlich bestätigt wurde, ist damit begründet. Soweit die Gläubigerin sich darüber hinaus mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG v. 25.5. 2004 wendet, in dem das AG feststellt, dass die Weigerung der Gläubigergruppe Nr. 1 gegen das Obstruktionsverbot des § 245 InsO verstoße, ist diese sofortige Beschwerde unzulässig, was sich jedoch auf das Gesamtergebnis nicht auswirkt. Gem. § 8 Abs. 1 InsO sind Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen mit einem Rechtsmittel anfechtbar, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Nach § 253 InsO ist nur gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder die Bestätigung versagt wird, die sofortige Beschwerde statthaft. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gesetz einen Beschluss, wie das AG hier gefasst hat, nämlich mit dem Tenor, dass die Verweigerung der Gläubigergruppe 1 gegen das Obstruktionsverbot verstoße und die Zustimmung dieser Gläubigergruppe fingiert werde, nicht vorsieht. Vielmehr hatte das AG diesen Teil seiner Prüfung in den Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans aufnehmen müssen. Im Hinblick darauf ist die gesonderte Anfechtung durch die Gläubigerin unschädlich und führt zu keiner sie belastenden Kostenfolge.