Landgericht Göttingen
Beschl. v. 24.06.2004, Az.: 10 T 75/04
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 24.06.2004
- Aktenzeichen
- 10 T 75/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2004:0624.10T75.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 InsO
- § 21 Abs. 1 InsO
- § 22 Abs. 2 InsO
Fundstellen
- NZI 2004, VII Heft 8 (amtl. Leitsatz)
- NZI 2004, 502-503 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2004, 1046 (Volltext mit red. LS)
- ZVI 2004, 526-527 (Volltext mit red. LS)
- ZVI (Beilage) 2004, 13 (amtl. Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Nachdem die Gläubigerin zu 1. mit Schriftsatz v. 10.6.2003 beantragt hat, über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen, hat das AG mit Beschl. v. 26.8.2003 den Rechtsanwalt J. in Göttingen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluss hat das AG weiter ausgeführt, dass der vorläufige Verwalter gem. § 22 Abs. 2 InsO das Vermögen der Schuldnerin sichern und erhalten solle.
Mit Schreiben v. 19.9.2003 hat der vorläufige Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass die Schuldnerin Eigentümerin eines Pkw Mercedes Benz SLK sei, der durch die ständige Nutzung einem Wertverlust unterworfen sei. Zum Erhalt und zur Sicherung der Masse hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, ihm zu gestatten, das Fahrzeug sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Das AG hat daraufhin mit Beschl. v. 23.9.2003 den vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 21 Abs. 1 InsO ermächtigt, das Fahrzeug der Schuldnerin Mercedes Benz SLK sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter zunächst unternommene Versuche, das Fahrzeug sicherzustellen scheiterten, weil die Schuldnerin den Pkw zwischenzeitlich abgemeldet und auf einem Grundstück abgestellt hatte, das sich im Besitz ihres Lebensgefährten, des Beschwerdeführers, befindet.
Mit Beschl. v. 9.2.2004 hat das AG daraufhin gem. § 21 Abs. 1 InsO die Beschlagnahme des Pkw Mercedes Benz angeordnet sowie die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers. Aufgrund dieses Beschlusses hat der vorläufige Insolvenzverwalter den Pkw sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat beantragt, ihm den Pkw herauszugeben. Hierzu hat er vorgetragen, er sei Eigentümer des Fahrzeugs und habe das Fahrzeug gekauft. Er sei früher in dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin angestellt gewesen und habe ihr das Fahrzeug für Geschäftsfahrten zur Verfügung gestellt. Dafür habe die Schuldnerin die Benzinkosten, die Versicherungsbeiträge und die Kfz-Steuer tragen sollen. Deshalb sei das Fahrzeug auch auf den Namen der Schuldnerin angemeldet worden. Die Schuldnerin und der Beschwerdeführer seien sich jedoch darüber einig gewesen, dass das Fahrzeug im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehe.
Mit Beschl. v. 31.5.2004 hat das AG den Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe des sichergestellten Pkw zurückgewiesen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs sei. So weise der von ihm vorgelegte Kaufvertrag einen Herrn Bi. aus, während er andererseits eine Bestätigung v. 14.5.2004 vorgelegt habe, wonach Herr Br. Verkäufer gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, das Geld zum Kauf des Pkw habe er am 5.5.2002 in bar von seinem Schwiegervater erhalten. Er habe sodann im 7/2002 das Fahrzeug von Herrn Br. erworben. Anschließend sei der Beschwerdeführer bei der Schuldnerin angestellt gewesen. Da diese zum Zeitpunkt der Geschäftsgründung keine ausreichenden finanziellen Mittel gehabt habe, habe der Beschwerdeführer ihr das Fahrzeug als Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug habe die Schuldnerin dafür sämtliche anfallenden Kosten für das Fahrzeug tragen sollen. Dass die Schuldnerin und der Beschwerdeführer so verfahren seien, ergebe sich i.Ü. auch aus einer Vereinbarung v. 6.12.2002, die der Beschwerdeführer und die Schuldnerin in dem Büro des Rechtsanwalts Ö. verfasst hätten.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig. Gem. § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. Dieser Fall liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme des Insolvenzgerichts gem. § 21 Abs. 1 InsO. Hiernach hat das AG alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Im Hinblick darauf hat das AG angeordnet, dass der vorläufige Insolvenzverwalter den in Rede stehenden Pkw Mercedes Benz SLK sicherstellt und zu diesem Zweck berechtigt ist, die Geschäftsräume des Beschwerdeführers zu durchsuchen. Mit seinem Antrag auf Herausgabe des Pkw wendet sich der Beschwerdeführer gegen diese Anordnung des AG. Die Entscheidung des AG, dem Herausgabeverlangen des Beschwerdeführers nicht zu entsprechen, ist nicht beschwerdefähig. Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 steht gegen die Anordnung der Maßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (Kübler/Prütting/Pape, InsO, 12. Lfg. 3/2002, § 21 Rn. 14). Ein Beschwerderecht für Gläubiger hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, selbst wenn die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für sie eine erhebliche Einschränkung bedeuten kann (Kübler/Prütting/Pape, a.a.O., § 21 Rn. 7). Der Beschwerdeführer kann deshalb das Aussonderungsrecht, auf das er sich hier beruft, nicht mit der sofortigen Beschwerde im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 2 geltend machen.