Landgericht Göttingen
Beschl. v. 03.11.2004, Az.: 10 T 120/04
Vergütung eines Treuhänders
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 03.11.2004
- Aktenzeichen
- 10 T 120/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 34720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2004:1103.10T120.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 13.10.2004 - AZ: 74 IK 11/04
- nachfolgend
- BGH - 09.03.2006 - AZ: IX ZB 257/04
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 InsVV
Fundstellen
- DZWIR 2005, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2005, 47-48 (Volltext mit red. LS)
- NZI (Beilage) 2005, 15*-16* (amtl. Leitsatz)
- ZVI 2004, 763 (Volltext mit red. LS)
- ZVI 2006, 15
- ZVI (Beilage) 2006, 15 (red. Leitsatz)
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
C. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders vom 19./20.10.2004
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 13.10.2004 - 74 IK 11/04 -
am 03.11.2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.467,40 EUR.
Gründe
Mit Beschluss vom 16.01.2004 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, der Schuldnerin Stundung bewilligt und den D. zum Treuhänder bestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 08.10.2004 die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei ist er von einer Grundvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in Höhe von 2.000,00 EUR ausgegangen. Zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer hat der Treuhänder eine Vergütung in Höhe von insgesamt 2.668,00 EUR beantragt. Der Treuhänder hat hierzu ausgeführt, dass die nunmehr in Kraft getretene geänderte InsVV nicht geeignet sei, die verfassungsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Nach § 13 Abs. 1 InsVV n.F. betrage die Vergütung hier 900,00 EUR. Dies entspreche einem pauschalen Arbeitsaufwand des Treuhänders und seines Büropersonals von ca. 16,3 Stunden. Tatsächlich habe der Arbeitsaufwand für das vorliegende Verfahren ca. 31 Stunden betragen, denn es hätten Besprechungstermine mit dem Schuldner durchgeführt werden müssen, ferner sei umfangreich mit Gläubigern korrespondiert worden, es seien Berichte an das Insolvenzgericht übersandt und Forderungsprüfungen vorgenommen worden. Unter Zugrundelegung des Regelsatzes von 900,00 EUR würde die Tätigkeit des Treuhänders mit lediglich 30,00 EUR pro Stunde vergütet. Tatsächlich sei jedoch eine Vergütung von 75,00 EUR pro Stunde angemessen, wie sich auch aus der Vergütung der Zwangsverwalter ergebe.
Mit Beschluss vom 13.10.2004 hat das Amtsgericht die Vergütung des Treuhänders auf 900,00 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 135,00 EUR und Umsatzsteuer in Höhe von 165,60 EUR, insgesamt auf 1.200,60 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass sich die Vergütung aus § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV n.F. ergebe. Hierdurch werde der Regelfall des masselosen Verfahrens vergütet. Aus dem Vorbringen des Treuhänders ergebe sich nicht, dass es sich um ein überdurchschnittliches Verfahren gehandelt habe. Erhöhungsfaktoren nach § 3 InsVV seien deshalb nicht ersichtlich. Wegen des eindeutigen Regelungsgehalts des § 13 Abs. 1 InsVV n.F. sei auch keine Anpassung in Form einer Anhebung des vorgesehenen Mindestbetrags möglich. Vielmehr sei die Begrenzung der Mindestvergütung in diesem Verfahren zwingend zu beachten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Treuhänder mit der sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Vergütung des Treuhänders ist nicht über den vom Amtsgericht festgesetzten Betrag hinaus zu erhöhen.
Der Anspruch des Treuhänders ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV n.F. Nach dieser Vorschrift erhält der Treuhänder in der Regel 600,00 EUR, wenn nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben. Bei einer Anzahl von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150,00 EUR. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100,00 EUR. Hier haben 11 Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, so dass die Vergütung 900,00 EUR beträgt.
Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen. Der Gesetzgeber ist auf Veranlassung der vom BGH am 15.01.2004 (BGH ZIP 2004, 417 ff. = NZI 2004, 196 [BGH 15.01.2004 - IX ZB 96/03] = ZInsO 2004, 257[BGH 15.01.2004 - IX ZB 96/03]) ergangenen Entscheidung tätig geworden. In dieser Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass die in § 13 InsVV a.F. vorgesehene Mindestvergütung von 250,00 EUR den im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand bei weitem nicht abdeckt und deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit darstellt, mit der Folge, dass ab 1. Januar 2004 die Regelung der Mindestvergütung der Insolvenzverwalter/Treuhänder verfassungswidrig war. Im Hinblick auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber am 4. Oktober 2004 die Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung verkündet und damit eine geänderte Grundlage für die Mindestvergütung der Insolvenzverwalter und Treuhänder geschaffen. Diese Änderung der InsVV entspricht den aktuellen Erkenntnissen des Gesetzgebers, die sich unter anderem aus eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der Praxis ergeben. Für die Kammer besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass die Neuregelung der InsVV verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspricht. Eine pauschale Erhöhung der Mindestvergütung - wie sie der Treuhänder fordert - würde auf eine Aushebelung des Gesetzes hinauslaufen und scheidet deshalb hier aus.
Das Amtsgericht hat mithin zutreffend die Vergütung des Treuhänders auf 900,00 EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.467,40 EUR.
Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 3 ZPO festgesetzt.