Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.10.2020, Az.: 17 LP 1/20

Arbeitszeitverteilung; Beschwerde; Freiwilligkeit; kollektiver Tatbestand; Maßnahme; Messen; Mitbestimmung; personalvertretungsrechtliche Streitigkeit; Tarifvorrang; Wochenendeinsatz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.10.2020
Aktenzeichen
17 LP 1/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 04.12.2019 - AZ: 11 A 3/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter einer Arbeitsagentur auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden unterliegt mangels eines kollektiven Tatbestands nicht der Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 11. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur auf an Wochenenden stattfindenden Messen und Börsen der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unterliegt.

1. Im Geschäftsbereich der beteiligten Agentur für Arbeit A-Stadt veranstalten Dritte an verschiedenen Orten an Wochenenden regelmäßig Messen und Börsen, die sich an Menschen auf der Suche nach beruflicher Orientierung wenden. Auf diesen Veranstaltungen sind auch Beschäftigte der Agentur für Arbeit A-Stadt vertreten, die in der Berufsberatung oder der Arbeitsvermittlung tätig sind.

Am 21. August 2017 informierte die Beteiligte den Antragsteller darüber, dass am Sonntag, den …, die Messe "…" und am Samstag, den …, die Messe "…" stattfänden, auf denen namentlich genannte Beschäftigte der Agentur für Arbeit A-Stadt außerhalb des Arbeitszeitrahmens eingesetzt werden und hierfür eine Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung nach den tarif-, besoldungs- und reisekostenrechtlichen Regelungen erhalten sollten. Die von der Beteiligten erbetene Zustimmung verweigerte der Antragsteller unter dem 24. August 2017 und berief sich zu Begründung darauf, dass die beabsichtigte Nichtanrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeiten gegen tarifrechtliche Regelungen verstoße.

Mit Schreiben vom 31. August 2017 zog die Beteiligte ihre Zustimmungsbitte zurück. Sie verwies darauf, dass der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nur kollektive Regelungen als solche unterlägen, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten umfassend und allgemein die tägliche Arbeitszeit festlegten und dabei ihre Verteilung auf Wochentage vornähmen. Hier würden indes zur Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben außerhalb des Arbeitszeitrahmens nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit von einzelnen Mitarbeitern individuell festgelegt. Dies unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Sie nehme die Maßnahme daher vor und unterrichte den Personalrat nur hierüber.

Am 31. Januar 2018 informierte die Beteiligte den Antragsteller darüber, dass am Samstag, den …, namentlich genannte Beschäftigte die Betreuung eines Stands der Agentur für Arbeit A-Stadt auf der Messe "…" übernähmen. Hierauf reagierte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. Februar 2018, indem er seine Beteiligung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG einforderte. Die Anordnung von Arbeitszeiten außerhalb des durch die Geschäftsanweisung "Arbeitszeitregelung in der Arbeitsagentur A-Stadt" vom 1. Juni 2017 bestimmten Arbeitszeitrahmens von Montag bis Freitag unterliege seiner Mitbestimmung. Die Beteiligte hielt im Schreiben vom 8. Februar 2018 an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht erfüllt seien. Die Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben außerhalb des Arbeitszeitrahmens durch einzelne Beschäftigte unterliege keiner Mitbestimmung. Eine mitbestimmungspflichtige Anordnung von Überstunden sei gegenüber den Beschäftigten nicht getroffen worden. Diese erbrächten die Tätigkeit im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erwiderte hierauf mit Schreiben vom 20. März 2018 und wies darauf hin, dass durch die Anordnung der Tätigkeit auf Messen und Börsen an Wochenenden die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage geregelt werde. Diese Regelungen beträfen Beschäftigte des Teams U25/Berufsberatung und des Teams Arbeitsvermittler, mithin nach objektiven Kriterien abgrenzbare Gruppen von Beschäftigten. Es seien auch nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von Beschäftigten betroffen. Die Beteiligte hielt in einem weiteren Schreiben vom 23. April 2018 an ihrer Auffassung fest und stellte heraus, dass kollektive Belange der Beschäftigten nicht betroffen seien.

2. Am 2. Mai 2018 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, der Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden durch den Einsatz auf Messen und Börsen sei gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Diesem Einsatz liege eine Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zugrunde, die nicht nur einzelne Beschäftigte betreffe. Von solchen Einsätzen seien nur Beschäftigte betroffen, die in der Arbeitsagentur als Arbeitsvermittler oder Berufsberater tätig seien. Diese würden von der Beteiligten ausgesucht, namentlich benannt und auf den Messen und Börsen eingesetzt. Für die Mitbestimmungspflicht unerheblich sei, dass nie alle Beschäftigten der genannten Gruppen eingesetzt würden, ob die Beschäftigten freiwillig an Wochenenden tätig seien
oder die Beteiligte den Einsatz angeordnet habe, zumal die Teilnahme der Arbeitsagentur an den Messen offensichtlich nicht davon abhängig gemacht werde, dass sich genügend ihrer Beschäftigten hierzu freiwillig bereit erklärten. Die hiernach bestehende Mitbestimmungspflicht bei diesen Einsätzen sei in der Geschäftsanweisung "Arbeitszeitregelung in der Arbeitsagentur A-Stadt" vom 1. Juni 2017, dort unter Nr. 2.1 a.E. ("Dienstliche Veranstaltungen am Wochenende (z.B. Jobmessen) unterliegen der Beteiligungspflicht nach dem BPersVG."), anerkannt worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass der Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden durch den Einsatz auf Messen und Börsen gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat ihre vorgerichtlich vertretene Ansicht, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht einschlägig sei, verteidigt. Es fehle an dem hierfür erforderlichen "kollektiven Tatbestand". Das Betreuungspersonal für die Messen stamme zwar aus den Teams der Berufsberater und Arbeitsvermittler. Es seien aber nie alle Beschäftigten dieser Teams betroffen. Vielmehr meldeten sich auf Nachfrage stets genügend Freiwillige, so dass von der tarifvertraglich eröffneten Möglichkeit, Sonderformen der Arbeit anzuordnen, bisher kein Gebrauch gemacht worden sei. Die Beschäftigten nutzten die Messen vielmehr, um sich Plusstunden zu erwirtschaften oder im Rahmen der Gleitzeitregelung unter der Woche einen Tag abzugleiten. Dementsprechend erfolge der Einsatz auf Messen, ohne dass hierfür ein Dienstplan vorgegeben werde, allein nach den individuellen Wünschen der Beschäftigten. Ein kollektivrechtlicher Bezug und eine daran anknüpfende Schutzbedürftigkeit der kollektiven Beschäftigteninteressen bestünden nicht. Im Übrigen erfolge durch den Einsatz auf Messen am Wochenende auch keine Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Die von dem Antragsteller monierte mangelnde Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeiten unterliege nicht der Mitbestimmung. Der Hinweis des Antragstellers auf die Geschäftsanweisung vom 1. Juni 2017 gehe fehl, da der dort enthaltene Passus nichts über die Form der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung sage, so dass auch die von ihr tatsächliche vorgenommene Beteiligung nach §§ 2, 68 BPersVG genüge.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 abgelehnt. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG sei nicht erfüllt. Der Einsatz von Beschäftigten im Einzelfall auf Messen und Börsen an Wochenenden auf freiwilliger Basis sei keine Maßnahme der Dienststelle und habe auch nicht den erforderlichen kollektiven Bezug. Arbeitszeitrechtliche Einzelfallregelungen unterlägen nicht der Mitbestimmung, sondern nur generelle Regelungen für alle Beschäftigten einer Dienststelle oder bestimmte Beschäftigtengruppen. Eine solche generelle Regelung habe die Beteiligte hier nicht getroffen. Sie verpflichte die Beschäftigten zu dem Einsatz auf Messen gar nicht. Mehrarbeit und Überstunden würden nicht angeordnet. Die Gruppen der Berufsberater und der Arbeitsvermittler seien nicht in ihrer Gesamtheit betroffen. Fragen zur Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeiten lösten die Mitbestimmungspflicht nicht aus.

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und sein erstinstanzliches Vorbringen erneuert und vertieft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei dem Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur auf an Wochenenden stattfindenden Messen und Börsen um eine Maßnahme der Dienststelle mit kollektivem Bezug. Die Präsentation der Arbeitsagentur auf Messen und Börsen sei ohne die Anwesenheit ihrer Beschäftigten nicht vorstellbar. Die Mitbestimmungspflicht werde auch nicht nur durch eine generelle Regelung der Dienststelle ausgelöst, sondern durch einen kollektiven Tatbestand, verstanden als Berührung der Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen. Ein solch kollektiver Tatbestand ergebe sich schon daraus, dass die Dienststelle und nicht die einzelnen Beschäftigten eine Präsentation der Arbeitsagentur auf den Messen wünschten. Die behauptete Freiwilligkeit der einzelnen Beschäftigten sei ebenso unerheblich wie deren konkreter zeitlicher Einsatz. Betroffen von der Maßnahme seien abgrenzbare Gruppen, da nur Beschäftigte aus den Teams der Berufsberater und Arbeitsvermittler eingesetzt würden. Die personalvertretungsrechtliche Beteiligungspflicht sei auch in der zum 1. Dezember 2019 geschlossenen "Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit und über die elektronische Zeiterfassung zwischen dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und dem A." von der Beteiligten anerkannt worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 11. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 4. Dezember 2019 zu ändern und festzustellen, dass der Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Einsatz einzelner Beschäftigter auf Messen und Börsen keine dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG zuzuordnenden kollektiven Interesse berühre. Die Festlegung individueller Arbeitszeiten einzelner Beschäftigter unterliege nicht der Mitbestimmung. Deren Einsatz berühre auch nicht die (kollektiven) Interessen anderer Beschäftigter und führe auch nicht zur Änderung der allgemeinen Arbeitszeitregelung oder der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die von dem Antragsteller und von der Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dessen Antrag zutreffend abgelehnt. Der Antragsteller kann die beantragte Feststellung, dass der Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist, nicht beanspruchen.

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in der zuletzt durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geänderten Fassung hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Der Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden unterfällt zwar nicht dem Gesetzes- und Tarifvorrang des § 75 Abs. 3 BPersVG (1.) und die Entscheidung der Geschäftsführung der Arbeitsagentur hierüber ist eine personalvertretungsrechtliche Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG (2.), die auch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG betrifft (3.). Der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter der Arbeitsagentur an Wochenenden weist aber nicht den für eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erforderlichen kollektiven Tatbestand auf (4.).

1. Der Gesetzes- und Tarifvorrang des § 75 Abs. 3 BPersVG ("soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht") steht einer Mitbestimmung hier nicht entgegen.

§ 6 Abs. 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 in der Fassung des 23. Änderungstarifvertrags ("Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Remotearbeit, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.") eröffnet der Dienststelle zwar auch die Möglichkeit, den Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur auf Messen und Börsen an Wochenenden anzuordnen.

Eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht aber nur dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsaktes bedarf. Eine solche Regelung besitzt Ausschließlichkeitscharakter, weil sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist. Wenn jedoch aufgrund einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahmen dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung - auch bei rein normvollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum - der Richtigkeitskontrolle des Personalrats im Wege der Mitbestimmung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.2004 - BVerwG 6 P 13.03 -, BVerwGE 121, 38, 41 - juris Rn. 17 m.w.N.). Eine danach den Tarifvorrang auslösende unmittelbare Regelung des Einsatzes von Beschäftigten auf Messen und Börsen an Wochenenden ist § 6 Abs. 5 TV-BA offensichtlich nicht zu entnehmen, sondern nur die Grundlage für noch zu bestimmende und zu vollziehende Einzelmaßnahmen der Dienststellenleitung.

2. Der Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden ist auch eine "Maßnahme" im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG.

Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2017 - BVerwG 5 P 2.16 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

Eine solche Maßnahme liegt hier zwar nicht, hierauf weist die Beteiligte zutreffend hin, in einer Anordnung der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit A-Stadt gegenüber einzelnen ihrer Beschäftigten, abweichend von dem in der Geschäftsanweisung "Arbeitszeitregelung in der Arbeitsagentur A-Stadt" vom 1. Juni 2017 bestimmten allgemeinen Arbeitszeitrahmen an Wochenenden auf Messen und Börsen Arbeit zu leisten. Denn eine solche Anordnung wird aufgrund der freiwillig erklärten Bereitschaft der einzusetzenden Beschäftigten (bisher) nicht getroffen. Als personalvertretungsrechtliche Maßnahme ist aber die Entscheidung der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit A-Stadt anzusehen, einzelnen Beschäftigten die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung abweichend von dem allgemeinen Arbeitszeitrahmen an Wochenenden auf Messen und Börsen zu gestatten. Diese Entscheidung berührt den Rechtsstand der eingesetzten Beschäftigten und führt für diese zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen, wie sie in der Geschäftsanweisung "Arbeitszeitregelung in der Arbeitsagentur A-Stadt" vom 1. Juni 2017 und dem dort niedergelegten Arbeitszeitrahmen bestimmt sind.

3. Der Einsatz von Beschäftigten der Arbeitsagentur auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden betrifft auch "die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Der dem Personalrat durch § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG übertragene Schutzauftrag besteht neben einer Überwachung der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Schutzbestimmungen darin, berechtigte Anliegen der Beschäftigten mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993 - BVerwG 6 P 21.90 -, BVerwGE 91, 346, 350 - juris Rn. 24; Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, § 75 Rn. 323 f. (Stand: Februar 2017) jeweils m.w.N.). Der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterfällt jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.1.2001 - BVerwG 6 P 6.00 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Tatbestandsvariante "Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" gibt deutlich zu erkennen, dass die wöchentliche Arbeitszeit etwas extern Vorgegebenes ist. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist daher den einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu entnehmen. Sie unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.7.1984 - BVerwG 6 P 16.83 -, BVerwGE 70, 1, 2 - juris Rn. 22). Die Mitbestimmung bezieht sich vielmehr in einem ersten Schritt auf die Verteilung der tariflich oder gesetzlich vorgegebenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage, womit zugleich die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit festgelegt wird. Sodann bestimmt der Personalrat in einem zweiten Schritt - gemäß der Tatbestandsvariante "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" - bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitstag mit. Die Dauer der auf den einzelnen Arbeitstag entfallenden Arbeitszeit ist dabei durch die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über die regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Weise determiniert, dass die Summe der für die einzelnen Arbeitstage getroffenen Festlegungen den Vorgaben jener Bestimmungen entsprechen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.6.2005 - BVerwG 6 P 9.04 -, BVerwGE 124, 34, 37 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Entscheidung der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit A-Stadt, einzelnen Beschäftigten die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung abweichend von dem allgemeinen Arbeitszeitrahmen an Wochenenden auf Messen und Börsen zu gestatten, betrifft in diesem Sinne die für den betroffenen Beschäftigten verbindliche Verteilung der vorgegebenen regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage, hier die Samstage und Sonntage (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.11.2018 - 20 A 526/17.PVL -, juris Rn. 27 ff. (zur Anordnung von Sonntagsarbeit)).

Unerheblich für die Mitbestimmungspflicht des Personalrats ist hingegen, dass die betroffenen Beschäftigten sich freiwillig für den Einsatz auf Messen und Börsen außerhalb des Arbeitszeitrahmens an Wochenenden gemeldet haben. Denn die Bereitschaft von Beschäftigten zu einer mitbestimmungspflichtigen Tätigkeit ändert an der Mitbestimmungspflichtigkeit nichts. Die Freiwilligkeit schließt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.6.2005, a.a.O., S. 42 f. - juris Rn. 33 m.w.N.).

4. Der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter der Arbeitsagentur an Wochenenden weist aber nicht den für eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erforderlichen kollektiven Tatbestand auf.

Der arbeitszeitbezogene Mitbestimmungstatbestand verlangte nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hatte (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 17.3.1996 - 17 L 2265/96 -, ZfPR 1998, 10 ff.), eine "generelle Regelung" der Dienststelle, die umfassend und allgemein auf alle Beschäftigten oder eine Gruppe von Beschäftigten bezogen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 9.10.1991 - BVerwG 6 P 12.90 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 1.6.1987 - BVerwG 6 P 8.85 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat aufgrund eigener Überzeugung anschließt, besteht eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nur bei einem "kollektiven Tatbestand". Ein solcher liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2005 - BVerwG 6 P 1.05 -, juris Rn. 29; Beschl. v. 30.6.2005, a.a.O., S. 42 f. - juris Rn. 34; Beschl. v. 12.8.2002 - BVerwG 6 P 17.01 -, juris Rn. 15).

Ein solch kollektiver Tatbestand ist hier nicht gegeben. Der freiwillige Einsatz einzelner Beschäftigter der Arbeitsagentur an Wochenenden berührt die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen nicht. Es handelt sich vielmehr um arbeitszeitbezogene Einzelfallregelungen, die sich ausschließlich an namentlich bezeichnete Beschäftigte der Dienststelle richten und die keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Beschäftigte der Dienststelle zeigen. Solche unmittelbaren Auswirkungen können etwa darin bestehen, dass die arbeitszeitbezogene Einzelfallregelung den Umfang oder die Verteilung der Arbeitszeit anderer Beschäftigter unmittelbar beeinflusst, deren Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Erholungsurlaub erschwert oder einen erhöhten Bedarf der Vertretung an bestimmten Wochentagen durch andere Beschäftigte erzeugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.3.2018 - OVG 62 PV 4.17 -, juris Rn. 14 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.9.2004 - 1 A 4194/02.PVB -, juris Rn. 46 ff.; Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, § 75 Rn. 316 (Stand: Februar 2017)). Der Antragsteller hat indes - auch auf Nachfrage in der mündlichen Anhörung vor dem Senat - nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, worin die unmittelbaren Auswirkungen des freiwilligen Einsatzes einzelner Beschäftigter der Arbeitsagentur an Wochenenden für die übrigen Beschäftigten der Arbeitsagentur, jedenfalls aber für die Beschäftigten der Teams der Berufsberater oder Arbeitsvermittler der Arbeitsagentur, bestehen sollen. So sind durch den Wochenendeinsatz etwa unmittelbar bedingte Mehrarbeit oder Urlaubsverlegungen bei den übrigen Beschäftigten nicht ansatzweise konkret aufgezeigt worden. Unter Berücksichtigung der flexiblen Arbeitszeit der an Wochenenden freiwillig eingesetzten Beschäftigten sind unmittelbare Auswirkungen deren Einsatzes für alle anderen Beschäftigten oder für Gruppen von Beschäftigten der Arbeitsagentur für den Senat auch nicht offensichtlich.

Auch die "Anerkennung" eines kollektiven Tatbestands durch die Beteiligte in der Geschäftsanweisung "Arbeitszeitregelung in der Arbeitsagentur A-Stadt" vom 1. Juni 2017, dort unter Nr. 2.1 a.E. ("Dienstliche Veranstaltungen am Wochenende (z.B. Jobmessen) unterliegen der Beteiligungspflicht nach dem BPersVG."), oder in der zum 1. Dezember 2019 geschlossenen "Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit und über die elektronische Zeiterfassung zwischen dem Vorsitzenden der Geschäftsführung und dem A.", dort Nr. 2.1. a.E. ("Dienstliche Veranstaltungen außerhalb des Arbeitszeitrahmens unterliegen den beteiligungsrechtlichen Regelungen nach dem BPersVG. …"), vermag der Senat nicht festzustellen, da schon die konkrete Form der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung, hier die Mitbestimmung, nicht bezeichnet worden ist.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.