Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.10.2020, Az.: 2 ME 388/20

Anordnungsgrund; Anordnungsgrund fehlt; Befreiung vom Präsenzunterricht; Corona-Risikogruppe; COVID-19; COVID-19-Risikogruppe; Präsenzunterricht; Risikoangehörige

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.10.2020
Aktenzeichen
2 ME 388/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.09.2020 - AZ: 6 B 4530/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hat die Schule bereits eine befristete Befreiung vom Präsenzunterricht erteilt, fehlt für eine darüber hinaus im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) angestrebte unbefristete Befreiung die notwendige Dringlichkeit (Anordnungsgrund).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 10. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,

die Antragsgegnerin - unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und sie am Homeschooling teilnehmen zu lassen,

hat keinen Erfolg.

Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund, der von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin im Verfahren der einstweiligen Anordnung glaubhaft zu machen ist (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (mehr) vor. Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 26. Oktober 2020 schriftlich zugesichert hat, der Antragstellerin aufgrund des im Landkreis E. erreichten Inzidenzwerts von 35 und mehr Neuinfektionen/100.000 Einwohnern mit dem COVID-19 Virus eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Nr. 4b der neuen Vorgaben des F. zur Befreiung vom Präsenzunterricht im Härtefall zu erteilen, ist weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren begehrte Regelung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da die Antragsteller eine prozessbeendende Erklärung - auch nach rechtlichem Hinweis - nicht abgegeben haben, ist die Entscheidung über die Beschwerde geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, S. 11). Unter Berücksichtigung der mit dem Antrag verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache erachtet der Senat danach den Ansatz des vollen Auffangwertes von 5.000 Euro für angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).