Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.10.2020, Az.: 1 ME 40/20
Baunachbarstreit; Baustellenlärm; Baustellenverkehr; Gebot der Rücksichtnahme; Grunddienstbarkeit; Nachbarklage; Wegerecht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.10.2020
- Aktenzeichen
- 1 ME 40/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.02.2020 - AZ: 4 B 4285/19
Rechtsgrundlagen
- § 34 BauGB
- § 35 BauGB
- § 12 BauNVO
- § 818 Abs 1 BGB
- § 3 Abs 1 S 2 BauO ND
- § 3 Abs 5 BauO ND
- § 63 Abs 1 S 2 Nr 2 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die für die Auslegung eines als Grunddienstbarkeit bestellten Wegerechts maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich dahin zusammenfassen, dass sich der Umfang des Wegerechts in erster Linie nach dem Wortlaut der Eintragung bzw. der Bewilligung, welche dieser Eintragung zugrunde liegt, sowie nach den sonstigen ohne weiteres erkennbaren Umständen bemisst. Ist das Wegerecht danach ohne Einschränkung eingeräumt worden, kommt eine solche allenfalls dann und insoweit in Betracht, als ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstände daraus den eindeutigen Schluss auf eine Einschränkung ziehen würde. Es müsste mit anderen Worten ohne weiteres erkennbar sein, dass das nur dem Wortlaut nach uneingeschränkt eingeräumte Wegerecht in Wahrheit geringeren Umfangs hatte bestellt sein sollen (so bereits Senatsurteil vom 2. Juli 1999 - 1 L 5277/96 -, juris Rn. 40).
2. Das vorrangige Abstellen auf den Wortlaut der Eintragung bzw. der ihr zugrunde liegenden Bewilligung unter Einbeziehung offen zu Tage tretender objektiver Umstände lässt die Notwendigkeit umfangreicher Beweiserhebungen durch Vernehmung der Parteien oder von Zeugen über die bei Vertragsschluss bestehenden Vorstellungen entfallen.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 6. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Abänderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 11.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen eine den Beigeladenen zu 1. und 2. von der Antragsgegnerin für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Einstellplätzen auf einem zu ihrem Grundstück rückwärtig gelegenen Grundstück erteilte Baugenehmigung; maßgeblich streitig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Gehalt einer ein Wegerecht begründenden Grunddienstbarkeit.
Die Antragstellerin und die Beigeladenen sind - bereits seit Mitte der 1970er Jahre - Grundstücksnachbarn an der Südseite des im Ortsteil F. der Antragsgegnerin gelegenen G. weg, der von der dort in Nord-Südost-Richtung verlaufenden H. straße nach Westen abzweigt und nach dem Grundstück G. weg 5 (Flurstück 129 der Flur 1 Gemarkung F.) in die freie Landschaft führt. Das inzwischen im Eigentum ihres Sohnes und ihrer beiden Töchter stehende Wohngrundstück der Antragstellerin G. weg 1A (Flurstücke 128/14 und 128/16) grenzt östlich an das in deren Eigentum stehende Wohngrundstück der Beigeladenen G. weg 3 (Flurstücke 128/2, 128/7 und 128/17) an und umschließt es südlich.
Die Antragstellerin ist zudem Eigentümerin des westlich der H. straße gelegenen Flurstücks 128/18 mit der postalischen Anschrift H. straße 9. Das 1.546 m² große Grundstück ist mit einem aufgrund einer Baugenehmigung aus 1993 ausgebauten und sanierten Fachwerkhaus mit aktuell fünf von der Antragstellerin vermieteten Wohneinheiten bestanden. Im Eigentum der Beigeladenen zu 2. stehen das Flurstück 128/24 und das daran nordöstlich angrenzende Flurstück 128/23, aus denen sich das hier streitbefangene Baugrundstück H. straße 9a zusammensetzt. Die 1.994 m² bzw. 30 m² großen Flurstücke waren bisher unbebaut.
Das Flurstück 128/24 liegt rückwärtig zu dem Flurstück 128/18 und hat auch an keiner anderen Stelle Anschluss an die in südlicher Richtung nach dem Grundstück H. straße 7 (Flurstück 128/20) nach Südwesten abknickende H. straße oder eine andere öffentliche Straße. Mit seiner Nordseite grenzt es an das Wohngrundstück der Antragstellerin. An seiner Ostseite liegen, wie bereits angeführt, das Flurstück 128/23 und südlich davon das Eigentumsgrundstück der Antragstellerin. Mit seiner Südseite schließt das Flurstück 128/24 an das in diesem Bereich mit einer großen Scheune bebaute Grundstück H. straße 5 (Flurstück 127/2) an. Westlich des Flurstücks 128/24 befinden sich nur Grünflächen. Zwar hat das Flurstück 128/23 unmittelbaren Anschluss an den G. weg, allerdings nur in einer Breite von etwa 2 m. Von dort aus verläuft es unter allmählicher Ausdehnung auf eine Breite von über 10 m zwischen der Ostseite des Wohngrundstücks der Antragstellerin und den Westseiten der Grundstücke G. weg 1 (Flurstücke 128/22 und 128/25) und H. straße 11 (Flurstücke 128/10 und 128/12) zum Flurstück 128/24.
Die Eigentümerstellung der Antragstellerin an dem Flurstück 128/18 besteht seit 1995. Zunächst hatten es ihre drei Kinder durch notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag vom 5. Dezember 1988, bei dessen Abschluss der Sohn der Antragstellerin von seinem Vater vertreten wurde, für 90.000,- DM von dem Ehepaar I. und J. K. erworben. Das bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem - damals stark sanierungsbedürftigen - Fachwerkhaus bestandene Flurstück 128/18 war zuvor durch Teilung des Flurstücks 128/15 gebildet worden. Das andere neu entstandene Flurstück 128/19, das als Pferdeweide genutzt wurde, verblieb im Eigentum der Eheleute K.. Herr K. verstarb bereits 1990. Frau K. vererbte das Flurstück 128/19 zusammen mit den Flurstücken 128/10 und 128/13 an die Beigeladene zu 2., ihre Nichte und ihr Patenkind. Im Jahr 2004 entstanden daraus die Flurstücke 128/24 und 128/23 sowie die nach der Umbildung von der Beigeladenen zu 2. veräußerten Flurstücke 128/22 und 128/25.
Bei der im Juni 1989 erfolgten Eintragung der Kinder der Antragstellerin als Eigentümer des Flurstücks 128/18 in das Grundbuch wurde auch eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts an einem 3 m breiten Streifen des Grundstücks für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 128/19 sowie ein Höchstbetrag des Wertersatzes gemäß § 882 BGB in Höhe von 10.000,- DM eingetragen. Entsprechende Vereinbarungen enthält § 7 des Vertrags vom 5. Dezember 1988, in dem die Grunddienstbarkeit als Recht, „einen Streifen von 3 m Breite an der nördlichen Grenze des Flurstücks 128/18 als Weg zum vorschriftsmäßigen Anschluß des Flurstücks 128/19 an das öffentliche Straßennetz anzulegen, zu unterhalten und zu benutzen“, benannt wird. Die Lage des 3 m breiten Streifens wurde in einem anliegenden Plan farblich gekennzeichnet.
Der Abstand zwischen der durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Überwegung und der zu ihr gelegenen Seitenwand des Fachwerkhauses beträgt nach den von der Antragstellerin nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Beigeladenen 5,60 m. Drei der fünf Wohneinheiten - eine im Erdgeschoss und zwei im Obergeschoss - haben zu dieser Seite Schlafräume. Die Mieterin der durch die Baugenehmigung aus 1993 als Weinstube genehmigten, später umgenutzten Erdgeschosswohnung hat sich aus eigenem Entschluss in dem Bereich zwischen Überwegung und Hauswand eine Terrasse errichtet.
Für das Baugrundstück und die anderen südlich des G. weg und westlich bzw. nordwestlich der H. straße gelegenen Flurstücke besteht kein Bebauungsplan. Nach dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 1981 gehörte das damalige Flurstück 128/19 zu den Flächen für die Landwirtschaft; zudem soll es als Friedhofserweiterungsfläche vorgesehen gewesen sein. Seit der 2004 wirksam gewordenen Neufassung des Flächennutzungsplans wird das dem früheren Flurstück 128/19 in etwa entsprechende Flurstück 128/24 wie die direkt am G. weg und an der H. straße gelegenen Grundstücke hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Dorfgebiet dargestellt. Diese Änderung hatten die Beigeladenen mit der Begründung angeregt, dass auf dem Flurstück eine Bebauung mit ein bis zwei Wohneinheiten vorgesehen sei.
Einem 2016 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohnhäusern mit je zwei Wohneinheiten, acht Garagen und einem Hausanschlussraum auf dem Baugrundstück kam die Antragsgegnerin nicht nach. Die Ablehnung wurde nach Rücknahme der von den Beigeladenen erhobenen Verpflichtungsklage im Oktober 2019 rechtsbeständig.
Am 20. Juli 2018 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen - im vereinfachten Genehmigungsverfahren - die hier streitgegenständliche Baugenehmigung, die die „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Abstellraum sowie zwei Einstellplätzen und Hausanschlussraum“ auf dem Baugrundstück gestattet. Der Standort des Wohnhauses mit einer Grundfläche von 11,50 m x 10,50 m mit angrenzendem Abstellraum befindet sich in der nach Auffassung der Antragsgegnerin im unbeplanten Innenbereich liegenden östlichen Hälfte des Flurstücks 128/24 unweit seiner südlichen Grenze. Im Übergang zum Flurstück 128/23 soll ein Wendekreis angelegt werden, an den die beiden Einstellplätze im Abstand von 3 m zur nördlichen, mit dem Wohngrundstück der Antragstellerin gemeinsamen Grenze des Flurstücks 128/24 westlich angrenzen. Der Hausanschlussraum wird auf dem Flurstück 128/23 an der Grenze zum Grundstück H. straße 11 errichtet.
Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wurde in einem internen Prüfbericht festgehalten, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem Dorfgebiet entspreche, in dem das geplante Wohnhaus hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig sei. Bei Anlegung der beiden notwendigen Einstellplätze im nordöstlichen Bereich des Flurstücks 128/24 seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft zu erwarten. Die Erschließung des Baugrundstücks sei aufgrund des eingetragenen Wegerechts über das Eigentumsgrundstück der Antragstellerin und der Möglichkeit der Leitungsverläufe über das Flurstück 128/23 gesichert.
Gegen die ihr förmlich bekannt gegebene Baugenehmigung legte die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie maßgeblich geltend machte, dass die zu Lasten ihres Grundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit die genehmigte Nutzung nicht umfasse. Bei ihrer Bestellung habe es sich bei dem Flurstück 128/19 um eine einfache Wiese gehandelt. Das Wegerecht habe Herrn K., der hiervon auch nur sporadisch Gebrauch gemacht habe, lediglich die Möglichkeit geben sollen, die Wiese weiterhin zu erreichen, um dort auch als Rentner Pferde halten zu können. Die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Einstellplätzen auf dem jetzigen Flurstück 128/24 stelle sich als nicht vorhersehbare und willkürliche Nutzungsänderung dar. Aus ihr ergebe sich auch eine solche zusätzliche Belastung ihres Grundstücks, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. So befände sich an der Überfahrt eine Terrasse mit Sitzplätzen; zudem sei eine Wohnung direkt auf den Weg ausgerichtet. Auch wegen des geringen Abstandes zu den Wohn- und Schlafräumen ihrer Mieter seien die mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundenen Immissionen nicht zumutbar.
Im Oktober 2018 stellten die Beigeladenen einen zusätzlichen Bauantrag. Nach ihren Angaben zwingen Rentabilitätserwägungen zu einer Vorhabenerweiterung. Sie möchten deshalb im östlichen Teil des Baugrundstücks nördlich an das von der Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 erfasste Einfamilienhaus angrenzend ein zweites Einfamilienhaus mit einer Grundfläche von 11,50 m x 10,50 m mit Abstellraum sowie im nordöstlichen Grundstücksbereich zwei zusätzliche Stellplätze errichten. Die Antragsgegnerin kündigte den Beigeladenen unter dem 11. Oktober 2019 die Ablehnung ihres Antrags an. Der Neubau eines weiteren Wohnhauses würde den gesamten Fahrzeugverkehr in den rückwärtigen Bereich hinein verdoppeln, so dass dann von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücksnachbarn auszugehen sei.
Den Widerspruch der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen am 20. Juli 2018 erteilte Baugenehmigung wies die Region B-Stadt demgegenüber durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2019 als unbegründet zurück. Daraufhin hat die Antragstellerin am 4. Juli 2019 Anfechtungsklage erhoben. Ihren zudem am 20. September 2019 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin mit Beschluss vom 6. Februar 2020 abgelehnt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des durch die Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 erfassten Vorhabens der Beigeladenen richte sich nach § 34 BauGB. Der Auffassung der Antragstellerin, dass das Baugrundstück im Außenbereich liege, sei nicht zu folgen. Dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Erfordernis einer gesicherten Erschließung komme schon keine nachbarschützende Funktion zu. Die zu Lasten des Eigentumsgrundstücks der Antragstellerin eingetragene Grunddienstbarkeit lasse aber auch die genehmigte Wohnnutzung zu. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Wegerechts und die Anordnung der Stellplätze gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos seien.
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist unbegründet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Erfolg eines Nachbareilantrags nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nicht zu gering angesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Stattgabe erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn sei jedenfalls derzeit begründet (vgl. Senatsbeschl. v. 18.2.2020 - 1 ME 103/19 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Hierfür ist allein maßgeblich, ob die Antragstellerin durch die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 in ihren Rechten verletzt ist; auf deren objektive Rechtmäßigkeit kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 14.97 -, juris Rn. 9). Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten ist aber auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit dargetan.
Für die Entscheidung über die Beschwerde kann offenbleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin meinen - das Flurstück 128/24 bzw. jedenfalls seine für die Bebauung vorgesehene östliche Hälfte im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegt, weil es als Baulücke an dem durch die Straßenrandbebauung des G. weg und der H. straße gebildeten Bebauungszusammenhang teilnimmt. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Außenbereichslage des Baugrundstücks der Antragstellerin zu weitergehenden Rechten verhelfen würde. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung besteht - unabhängig von der Frage dessen nachbarschützenden Gehalts - nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 35 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB gleichermaßen. Einen Anspruch darauf, dass auf einem an ihr Eigentumsgrundstück angrenzenden Außenbereichsgrundstück nur nach § 35 Abs. 1 Halbs. 2 BauGB privilegierte und gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulassungsfähige Vorhaben errichtet werden, hat die Antragstellerin nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass sich der Nachbarschutz im Rahmen von § 35 BauGB auf die Einhaltung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 -, juris Rn. 1). Ihre Auffassung, dass das Flurstück 128/24 schon zum Außenbereich gehöre, hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung auch nicht weiter vertieft. Sie greift maßgeblich die Annahmen des Verwaltungsgerichts an, dass die verkehrliche Erschließung des Baugrundstücks durch die zu Lasten des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit gesichert und die Nutzung des Wegerechts nicht rücksichtlos sei. Mit ihren insoweit vorgetragenen Einwänden vermag die Antragstellerin aber nicht durchzudringen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die der Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 zugrundeliegende Bewertung der Antragsgegnerin, die verkehrliche Erschließung sei aufgrund des eingetragenen Wegerechts über das Eigentumsgrundstück der Antragstellerin gesichert, überprüft. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 4 B 19/10 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Vorliegend kommt aber eine solche Rechtsverletzung der Antragstellerin im Hinblick auf ihr grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht in Betracht. Denn, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls entschieden hat, ergibt sich ausnahmsweise dann unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein Abwehranspruch, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung durch die in ihr enthaltene verbindliche Feststellung, dass das Vorhaben mit dem Baurecht übereinstimmt, dem Nachbarn, der sich im Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage des § 917 Abs. 1 BGB zur Wehr setzt, den Vortrag abschneidet, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Obwohl die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12.7.1999 - 1 L 4258/98 -, juris Rn. 9), löst sie in Richtung auf die Entstehung eines Notwegerechts gleichsam eine Automatik aus. Deshalb hat sie aus Sicht des betroffenen Nachbarn insoweit Eingriffsqualität (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 -, juris Rn. 8; siehe auch Senatsurt. v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 -, juris Rn. 14). Zwar schafft die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein in Rede stehende vorläufige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung der Beigeladenen noch keine vollendeten Tatsachen in Bezug auf das Recht der Antragstellerin, von der Bestellung eines über die zulasten ihres Eigentumsgrundstücks eingetragene Grunddienstbarkeit hinausgehenden Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB verschont zu bleiben (vgl. Senatsbeschl. v. 5.4.2019 - 1 ME 16/19 -, n.v., Beschlussabdruck S. 4). Der Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hängt jedoch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ab. Deswegen ist bereits in ihm eine etwaige sich mit dem Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 ergebende Verletzung des Eigentumsrechts der Antragstellerin in den Blick zu nehmen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Prüfungsergebnis des Verwaltungsgerichts, nach dem das als Dienstbarkeit gemäß § 1018 BGB eingetragene Wegerecht auch die Nutzung zur Erschließung des Flurstücks 128/24 als Wohngrundstück, d.h. als Zufahrt zu den dort zu errichtenden Stellplätzen erfasst, nicht zu beanstanden. Ihr Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bei der Ermittlung des ursprünglichen Inhaltes und des Sinns der Grunddienstbarkeit in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die geschilderten Umstände außerhalb des Textes der Urkunde fehlerhaft herangezogen und gewichtet, trifft nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch die Antragstellerin der Beurteilung zugrunde legen will, gilt, dass Inhalt und Umfang einer - wie im vorliegenden Fall - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten festliegen, sondern gewissen Veränderungen unterworfen sind, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Benutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen. Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.4.2003 - V ZR 323/02 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat bereits in seinem auch von dem Verwaltungsgericht zitierten, mangels anderslautender höchstrichterlicher Entscheidungen noch hinreichend aktuellen Urteil vom 2. Juli 1999 zusammengefasst hat, dass sich der Umfang eines nach § 1018 BGB als Grunddienstbarkeit bestellten Wegerechts in erster Linie nach dem Wortlaut der Eintragung bzw. der Bewilligung bemisst, welche dieser Eintragung zugrunde liegt, sowie nach den sonstigen ohne weiteres erkennbaren Umständen. Ist das Wegerecht danach ohne Einschränkung eingeräumt worden, kommt eine solche allenfalls dann und insoweit in Betracht, als ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstände daraus den eindeutigen Schluss auf eine Einschränkung ziehen würde. Es müsste mit anderen Worten ohne weiteres erkennbar sein, dass das nur dem Wortlaut nach uneingeschränkt eingeräumte Wegerecht in Wahrheit geringeren Umfangs hatte bestellt sein sollen (Senatsurt. v. 2.7.1999 - 1 L 5277/96 -, juris Rn. 40 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben lässt die zu Lasten des Grundstücks der Antragstellerin eingetragene Grunddienstbarkeit die Nutzung der Überwegung mit Kraftfahrzeugen zur verkehrlichen Erschließung des Baugrundstücks als Wohngrundstück zu. Denn das durch § 7 des Grundstückskaufvertrags vom 5. Dezember 1988 konkretisierte Recht, einen Streifen von 3 m Breite an der nördlichen Grenze des Flurstücks 128/18 als Weg zum vorschriftsmäßigen Anschluss des Flurstücks 128/19 bzw. jetzt 128/24 an das öffentliche Straßennetz anzulegen, zu unterhalten und zu benutzen, enthält nicht nur keine Einschränkung hinsichtlich der Art oder des Zwecks der Nutzung. Die in dem Vertragstext verwandte Formulierung „zum vorschriftsmäßigen Anschluss an das öffentliche Straßennetz“ zielt darüber hinaus ersichtlich auf das Erfordernis einer gesicherten (verkehrlichen) Erschließung, wie es für die Zulässigkeit von Vorhaben nach §§ 30, 34 und 35 BauGB bestimmt ist. Der Vortrag der Antragstellerin, dass das Wegerecht allein die Bewirtschaftung der Weide habe sichern sollen, es nur dafür ausgelegt sei, gelegentlichen Traktorverkehr zur Pflege der Weide und im Übrigen Personenverkehr in der Person des ehemaligen Eigentümers sowie weniger mit der Pflege der Weide betrauter Personen zu gewährleisten, findet daher in dem Wortlaut der Bewilligung keinen Niederschlag.
Es ist auch nicht - aus Sicht eines unbefangenen Betrachters - ohne weiteres zu erkennen, dass das dem Wortlaut nach uneingeschränkt eingeräumte Wegerecht in Wahrheit geringeren Umfangs hatte bestellt sein sollen. Die im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihrer beiden bei Abschluss des Kaufvertrags vom 5. Dezember 1988 anwesenden Töchter vom 21. Dezember 2018 hilft der Antragstellerin nicht weiter. Zwar tragen die Töchter der Antragstellerin darin vor, dass nach den von Herrn J. K. und ihrem Vater zu dem Grundstücksverkauf entwickelten Vorstellungen zu keiner Zeit eine Bebauung des Flurstücks 128/19 in Erwägung gezogen worden, sondern es um die reine Nutzung zur Tierhaltung gegangen sei, auch habe die Pferdeweide nach Aufgabe der Nutzung unentgeltlich dem Eigentümer des Flurstücks 128/18 übertragen werden sollen, um Teile der Wiese zu Gartengrundstücken für die Bewohner des Fachwerkhauses umzuwandeln. Die geltend gemachten Abreden sind aber in den Kaufvertrag nicht aufgenommen und auch sonst nicht verschriftlicht worden. Auch zu dem Eigentumsübergang, bei dem der vorliegende Rechtsstreit nicht entstanden wäre, ist es in den seit dem Tod von Herrn K. bereits verstrichenen 30 Jahren nicht gekommen. Um für jedermann ersichtliche Umstände, die zu einer einschränkenden Lesart der Grunddienstbarkeit zwingen, handelt es sich daher nicht. Insoweit ist auch nicht erheblich, dass die Beigeladenen im Widerspruch hierzu vorgetragen haben, dass das damalige Flurstück 128/19 von den Eheleuten K. von vornherein als Wohngrundstück für ihre, der Beigeladenen, Tochter vorgesehen gewesen sei, und im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Beigeladenen und ihrer Tochter vom 16. März 2020 vorgelegt worden ist. Das vom Bundesgerichtshof postulierte vorrangige Abstellen auf den Wortlaut der Eintragung bzw. der ihr zugrundeliegenden Bewilligung unter Einbeziehung offen zu Tage tretender objektiver Umstände lässt die Notwendigkeit umfangreicher Beweiserhebungen durch Vernehmung der Parteien oder von Zeugen über die bei Vertragsschluss bestehenden Vorstellungen entfallen. Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht hätte sich bei seiner Bewertung nicht auf die Gegenüberstellung des sich widersprechenden Vorbringens beschränken dürfen, weil die Töchter der Antragstellerin aus eigener Wahrnehmung berichten könnten, während die Beigeladenen dies nur vom Hörensagen könnten, geht insoweit ins Leere. Die betreffenden Erwägungen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Übrigen nicht tragend. Denn es heißt in dem erstinstanzlichen Beschluss weiter, dass sich in keinem Fall feststellen lasse, dass bei Eintragung des Wegerechts für jeden Unbeteiligten ersichtlich eine Nutzungseinschränkung für die seinerzeit vorhandene Nutzung des Grundstücks habe vereinbart werden sollen.
Richtig mag der Einwand der Antragstellerin sein, dass das von dem Verwaltungsgericht übernommene Argument der Beigeladenen, der bei Vertragsschluss vereinbarte Höchstbetrag des Wertersatzes gemäß § 882 BGB von 10.000,- DM spreche dafür, dass das Wegerecht bewusst nicht eingeschränkt worden sei, rechtlich nicht stichhaltig ist. Daraus lässt sich für die Beschwerde, deren Erfolg die Darlegung von eine einschränkende Lesart der Grunddienstbarkeit gebietenden Umstände voraussetzen würde, jedoch nichts ziehen.
Eine das Wegerecht betreffende Nutzungsbeschränkung ergibt sich auch nicht aus der 1988 bestehenden baurechtlichen Situation des Flurstücks 128/19, das im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin 1981 als Fläche für Landwirtschaft dargestellt wurde und anscheinend zudem als Friedhofserweiterungsfläche vorgesehen war. Selbst wenn auf dem damals wohl auch nach Auffassung der Antragsgegnerin im Außenbereich liegenden Grundstück eine Wohnbebauung planungsrechtlich nicht zulässig war, hätte die Grunddienstbarkeit - jedenfalls bis zu einer etwaigen Erweiterung des Friedhofs - z.B. für eine landwirtschaftsbezogene bauliche Nutzung in Anspruch genommen werden können, mit der ebenfalls eine häufigere Befahrung der Überwegung mit Kraftfahrzeugen verbunden gewesen wäre. Das von der Antragstellerin herausgestellte Fehlen eines zugleich vereinbarten Leitungsrechts ist dabei nicht erheblich. Denn die Versorgung des Grundstücks mit Elektrizität und Wasser hätte auch über die anderen im Eigentum der Eheleute K. stehenden Flurstücke, insbesondere deren damaliges Wohngrundstück G. weg 1, erfolgen können.
Schließlich stellt sich die durch die Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 genehmigte Wohnnutzung auch nicht als eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder willkürliche Benutzungsänderung dar. Nach der Anlage zum Grundstückskaufvertrag vom 5. Dezember 1988, in der die genaue Lage des Wegerechts dargestellt ist, war das Flurstück 128/19 bereits damals an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Eine zukünftige Einbeziehung des Grundstücks in das Dorfgebiet war daher in Betracht zu ziehen.
Die Antragstellerin vermag auch nicht die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass die mit dem den Beigeladenen genehmigten Bauvorhaben verbundene Inanspruchnahme des Wegerechts dem Gebot der Rücksichtnahme genügt. Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägung, es erscheine bereits zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin in Kenntnis des sich aus der Grunddienstbarkeit ergebenden Nutzungsanspruchs überhaupt auf eine Rücksichtslosigkeit berufen könne, überzeugt. Diese war für die Entscheidung nicht tragend. Maßgeblich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der bei einem Einfamilienhaus mit zwei genehmigten Stellplätzen zu erwartende Kfz-An- und Abfahrtsverkehr nur gering und deswegen den Bewohnern der an dieser Seite des Fachwerkhauses gelegenen Wohneinheiten zumutbar sei, zumal nach § 12 BauNVO grundsätzlich eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit des durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen verursachten Lärms bestehe; darüber hinaus verblieben bei dem genehmigten Standort der Stellplätze westlich des Wendekreises im Übergang zum Flurstück 128/23 auch ungestörte Ruhebereiche im südwestlichen Teil des Grundstücks der Antragstellerin.
Soweit die Antragstellerin die weitere Ausführung des Verwaltungsgerichts angreift, die Bewohner des Fachwerkhauses hätten selbst Lärm in den die Überwegung betreffenden Grundstücksbereich hineingetragen, weil sie sich - wie sich aus in den Akten befindlichen Lichtbildern ergibt - in dem verbleibenden 5,60 m breiten Streifen zur Hauswand hin Stellplätze für ihre eigenen Kraftfahrzeuge angelegt hätten, erscheint zwar ihr Einwand, das nicht vertragskonforme Verhalten einzelner Mieter dürfe ihr nicht einfach zugerechnet werden, sämtlichen Wohnungen seien Stellplätze in einem zur Straße gelegenen Carport fest zugeordnet, nicht unberechtigt. Am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung ändert sich dadurch aber nichts.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gerade im Hinblick auf den die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastenden Zu- und Abgangsverkehr oft rechtlichen Bedenken begegnen, richtet sich die Frage ihrer Zumutbarkeit gleichwohl nach der Eigenart des Baugebiets und hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 -, juris Rn. 6). Hier entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks nach der Einschätzung der Antragsgegnerin, gegen die Bedenken weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, einem Dorfgebiet, dem im Hinblick auf Lärmimmissionen schon nicht dieselbe Schutzwürdigkeit wie einem Allgemeinen oder sogar Reinen Wohngebiet zukommt. Zudem verbleibt es dabei, dass bei lediglich einer auf dem Flurstück 128/24 wohnenden Familie, die zwei Kraftfahrzeuge unterhält, auch unter Einbeziehung von Besucher- und Lieferverkehr von keiner häufigen Ausnutzung des Wegerechts, insbesondere nicht zur Nachtzeit, ausgegangen werden kann. Auch zu einem Begegnungsverkehr auf der Überwegung, der im Hinblick auf deren Breite von nur 3 m problematisch sein könnte, dürfte es allenfalls sehr selten kommen. Selbst für die Mieterin der Erdgeschosswohnung, die sich - wohl mangels eines eigenen rückwärtigen Gartenbereichs - in dem Bereich zwischen Weg und Hauswand eine Terrasse eingerichtet hat, sind wenige tägliche Vorbeifahrten mit einem Kraftfahrzeug nicht unzumutbar.
Ob ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch dann zu verneinen wäre, wenn die von den Beigeladenen gewünschte Verdoppelung des Bauvorhabens verwirklicht würde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in dem einstweiliger Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 20. Juli 2018 begehrt wird. Darauf hat bereits das Verwaltungsgerichts die Beigeladenen, die um Einbeziehung ihres Bauantrags aus Oktober 2018 gebeten hatten, hingewiesen.
Letztlich vermag die Antragstellerin auch mit ihrem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die von dem Baustellenverkehr ausgehende Lärmbelästigung nicht zutreffend gewürdigt, nicht durchzudringen. § 3 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 NBauO bestimmt, dass (auch) bei der Durchführung von Baumaßnahmen unzumutbare Belästigungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen nicht entstehen dürfen. Zu dieser Vorgabe des Bauordnungsrechts, deren Einhaltung gegebenenfalls im Rahmen eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin zu verfolgen wäre, verhält sich die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBauO schon nicht. Im Übrigen spricht gegen eine Berücksichtigung von Baustellenlärm im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, dass dieser - wie auch das Verwaltungsgericht angemerkt hat - stets zeitlich befristet ist.
Der Kostenentscheidung liegen die Vorschriften der §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zugrunde. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats folgt aus der Rechtsstellung nach § 65 Abs. 2 VwGO allein nicht, dass die Belastung des unterlegenen Verfahrensbeteiligten mit den außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen als billig im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2020 - 1 ME 99/19 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 23). Zu Gunsten der Beigeladenen hinzutretende Gesichtspunkte sind aber hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens nicht zu erkennen. Einen eigenen Antrag haben die Beigeladenen nicht gestellt und sich mangels vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erforderlicher Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten - anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - auch sonst nicht förderlich einbringen können. Die von den Beigeladenen und ihrer Tochter unter dem 16. März 2020 abgegebene eidesstattliche Versicherung ist von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegt worden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wie der Senat nach Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses entschieden hat, beträgt der Streitwert für baurechtliche Nachbarklagen, in denen die Beeinträchtigung von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses geltend gemacht wird, grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung. Für das vorliegende Eil- und Beschwerdeverfahren ist der Streitwert - davon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen - gemäß Nr. 18b) der u.a. im Internetauftritt des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts veröffentlichten Streitwertannahmen der Bausenate nach dem 1. Januar 2002 zu halbieren (1/2 x 3 x 7,500,00 EUR).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).