Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 26.07.2019, Az.: 1 A 231/17

EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitz; Wohnsitzverstoß

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
26.07.2019
Aktenzeichen
1 A 231/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69787
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Ausgangspunkt der Prüfung eines Wohnsitzverstoßes eines Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis sind allein vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses hinweisende Informationen. Allein das Ausbleiben angeforderter Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat kann nicht als Indiz für einen Wohnsitzverstoß gewertet werden. Erst bei Vorliegen solcher Hinweise können weitere Umstände, die nicht aus dem Ausstellermitgliedstaat herrühren, Berücksichtigung finden (gestuftes Prüfverfahren).

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten getroffene Feststellung, dass ihn die ihm erteilte polnische Fahrerlaubnis nicht berechtige, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, und die damit verbundenen Nebenentscheidungen.

Am 4. März 2002 erteilte der Beklagte dem im Oktober 1985 geborenen Kläger eine Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse M (Kleinkrafträder). Der Kläger fuhr am 10. Juli 2004 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er nicht die dafür erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Das Amtsgericht C. - Jugendrichter - verurteilte den Kläger deshalb durch Urteil vom 9. August 2005 - 10 Ds 5301 Js 27935/04 (1/05)) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Kläger vor Ablauf einer Sperre von 6 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht C. verurteilte den Kläger wegen einer am 26. August 2006 begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach eigenen Angaben war er zur Tatzeit „sturzbetrunken“.

Im September 2011 beantragte der Kläger die Erweiterung seiner Fahrerlaubnis um die Fahrerlaubnisklassen B und BE. Durch Bescheid vom 4. September 2012 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt, so dass seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen anzusehen sei. Nachfolgend entzog der Beklagte mit weiteren Bescheid vom 15. Oktober 2012 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse M.

Am 18. April 2013 wurde dem Kläger eine bis zum 18. April 2028 geltende polnische Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse B erteilt. In dem Führerschein ist als Wohnort „D.“ angegeben.

Das Amtsgericht C. erließ unter 13. Februar 2017 - Az. 11 Cs 5202 Js 2982/17 (25/17)) gegen den Kläger Strafbefehl wegen Fahrens ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu haben und verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Ihm wurde zur Last gelegt, am 21. Dezember 2016 ein PKW gefahren zu haben, obwohl er die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt hätte. Gegen den Strafbefehl legte der Kläger Einspruch ein. Im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens holte der Strafrichter verschiedene Auskünfte ein. So teilten die Samtgemeinden E. unter dem 12. April 2017 und F. unter dem 24. April 2017 mit, dass der Kläger aus seiner Hauptwohnung G. in A-Stadt am 3. April 2017 ausgezogen (neue Wohnanschrift D. (Polen), H.), dort am 11. April 2013 wieder eingezogen und am 1. September 2013 wieder ausgezogen sei (neue Wohnanschrift: C., I.). Die Deutsche Rentenversicherung gab unter dem 24. April 2017 an, der Kläger sei im Jahr 2013 aufgrund einer Beschäftigung bei der Deutschen Gesellschaft J. mbH (K.) mit Sitz in L. durchgehend versichert gewesen. Diese Gesellschaft erteilte mit Schreiben vom 12. Mai 2017 die Auskunft, der Kläger sei vom 31. März 2012 bis 31. Dezember 2013 in A-Stadt als Bohrfacharbeiter beschäftigt gewesen. Wo sich der Kläger während seines Urlaubs, seiner Freischichten und Krankheitstage aufgehalten habe, könne nicht gesagt werden. Das Landeskriminalamt übersandte dem Strafrichter unter dem 28. März 2017 die Auskunft des Bundeskriminalamtes vom 27. März 2017, nach der Interpol Warschau „sinngemäß mitgeteilt habe“, dass der betreffende Führerschein am 18. April 2013 ausgestellt worden und bis zum 28. April 2028 gültig sei, es keine Sperrvermerke vorlägen und die Person in Polen einen Wohnsitz gemeldet habe. Versehen wurde die Auskunft mit einer Datenschutzklausel von Interpol Warschau, wonach die Information nur für den operativen internen Polizeigebrauch freigegeben sei und außerhalb Polens nicht als Beweismittel verwendet werden dürfe. Die übermittelten Daten seien ausschließlich für die Polizei bestimmt und dürften nur für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten verwendet werden.

Mit Verfügung vom 3. April 2017 regte das Amtsgericht C. - Strafrichter - gegenüber der Staatsanwaltschaft M. die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung an, nach den bisherigen Ermittlungen des Gerichts reichten die erforderlichen unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerland (Polen) derzeit nicht aus, um die Anerkennung der Fahrerlaubnis auf eine fehlende Wohnsitznahme in Polen im Jahr 2013 stützen zu können. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft stellte das Amtsgericht C. durch Beschluss vom 8. Juni 2017 das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.

Nach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20. September 2017 die Fahrerlaubnis mit der sofortigen Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, forderte ihn auf, den polnischen Führerschein bis zum 29. September 2017 vorzulegen, um einen Sperrvermerk für die Bundesrepublik Deutschland eintragen zu lassen, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und setzte für die Amtshandlung Verwaltungskosten in Höhe von 109,40 EUR fest. Zur Begründung führte er aus: Die Berechtigung, mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, gelte nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, der Betreffende habe als Student oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben. Als ordentlicher Wohnsitz gelte der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen wohne, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen. Die polnische Fahrerlaubnis sei nicht ordnungsgemäß vom Kläger erworben worden. Nach den vorhandenen Unterlagen habe sich der Kläger nur während des Zeitraums vom 3. bis 11. April 2013 in Polen aufgehalten, während die polnische Fahrerlaubnis am 18. April 2013 erteilt worden sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich für einen Zeitraum von 185 Tagen in Polen aufgehalten habe. Während des vorgenannten Zeitraums sei es unter durchschnittlichen Umständen nicht möglich, eine Ausbildung für eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu absolvieren. Außerdem sei der Kläger im Jahr 2013 durchgehend bei der K. beschäftigt gewesen. Die persönlichen und beruflichen Bindungen des Klägers hätten im Jahr 2013 somit in A-Stadt bestanden. Die Voraussetzungen des Wohnsitzes nach § 7 FeV habe der Kläger nicht erfüllt, weil er „185 Tage am Stück“ in Polen weder gemeldet noch wohnhaft gewesen sei. Der Kläger sei „während der Ausstellung des polnischen Führerscheins“ in Deutschland ordnungsbehördlich gemeldet gewesen und sei seinem Beruf nachgegangen.

Der Kläger hat dagegen am 20. Oktober 2017 Klage erhoben.

Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, weil ein Wohnsitzverstoß nicht entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nachgewiesen werden könne. Insbesondere seien die vom Beklagten herangezogenen Umstände des Strafverfahrens, namentlich die Heranziehung deutscher Register zum vermeintlichen Nachweis eines Wohnsitzverstoßes, nicht geeignet, tatsächlich einen solchen positiv nachzuweisen. Im Rahmen des zuvor geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachtes einer Straftat nach § 21 StVG sei eine Anfrage durch die polnischen Behörden dahin beantwortet worden, dass die Fahrerlaubnis ordnungsgemäß erteilt worden sei, dass keine Sperrvermerke über ihn bekannt seien und ein Wohnsitz in Polen bestanden habe. Informationen dieses Verfahrens könnten nur dann herangezogen werden, wenn sich durch Informationen aus dem Ausstellerstaat zumindest Zweifel an der ordnungsgemäßen Wohnsitznahme des Erwerbers der ausländischen Fahrerlaubnis begründen ließen. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Die Auskunft aus dem Ausstellerstaat vermittele eindeutig und absolut unbestreitbar den Inhalt, dass die Fahrerlaubnis ordnungsgemäß unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen, auch nach europäischem Recht, erteilt worden sei. Die Mitteilung von Interpol lasse keinerlei Interpretationsspielraum dahin zu, dass durch sie etwaige Zweifel am ordnungsgemäßen Erwerb oder an der ordnungsgemäßen Wohnsitznahme hätten begründet werden können. Infolgedessen sei den deutschen Behörden der Zugriff auf die Umstände des Strafverfahrens - insbesondere der Zugriff auf das deutsche Melderegister - wegen des europarechtlichen Grundsatzes der wechselseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine verwehrt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Eine strikte Bindung an die Anerkennungspflicht der ausländischen Fahrerlaubnis bestehe dann nicht, wenn objektive Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb der Fahrerlaubnis vorlägen. Dies sei der Fall, wenn von dem Recht auf Freizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit in der Gemeinschaft kein Gebrauch gemacht werde, sondern unter bewusster Umgehung der inländischen Eignungsvoraussetzungen eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben werde, etwa weil die dortigen Anforderungen geringer seien oder der Betroffene den Ausstellerstaat über Eignungsmängel täusche. Der Kläger habe die polnischen Behörden getäuscht. Eine Fahrerlaubnis wäre in der Bundesrepublik Deutschland ohne intensive Eignungsprüfung nicht erteilt worden. Diese Prüfung habe der Kläger umgangen.

Der Kläger hat mit seiner Klage zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Beklagte hat - auf Anraten des Gerichts - mit Bescheid vom 30. Januar 2018 die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt dadurch die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Ordnungsverfügung kommt allein § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.2018 - 3 C 9.17 -, juris Rn. 13) geltenden Fassung durch die Änderungsverordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) in Betracht. Danach gilt die Berechtigung von Inhabern einer gültigen EU- oder EWR- Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in deren jeweiligem Umfang Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, unter anderem nicht für Personen, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben; falls diese Berechtigung nicht gegeben ist, kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt hierüber erlassen.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist unter Berücksichtigung der gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Führerscheinrichtlinien (sog. 2. Führerscheinrichtlinie: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein - ABl. Nr. L 237, S. 1 - und der sog. 3. Führerscheinrichtlinie: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403, S. 18) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu prüfen.

Zu der vorliegend für die Anerkennungsfähigkeit der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers maßgeblichen Frage der Einhaltung der innereuropäischen Zuständigkeit für die Erteilung von Fahrerlaubnissen hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass nach der Ausstellung eines Führerscheins durch Behörden eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der in diesen Richtlinien aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Vielmehr sei der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt habe (vgl. EuGH, Urt. v. 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 [Wiedemann u. a.] -, juris, Rn. 53 m. w. N.). Zu diesen Voraussetzungen zähle auch die (staatliche) Zuständigkeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Folglich sei ein Mitgliedstaat nur dann berechtigt, einen in einem anderen EU-/EWR-Staat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, wenn er dies ohne Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaats, wie insbesondere dessen ausschließliche und unumschränkte Zuständigkeit, den Wohnsitz des Inhabers in seinem Hoheitsgebiet zu prüfen, tun könne (vgl. EuGH, Beschl. v. 9.7.2009 - C- 445/08 [Wierer] -, juris), mithin wenn nicht (nur) anhand von Informationen des Aufnahmemitgliedstaats, sondern aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet worden sei. Die bei einem so festgestellten Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis anzuerkennende Ausnahme von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, dürfe nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig ausgehöhlt werde. Daher sei die vorstehend angesprochene Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen könne, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, abschließend und erschöpfend. Damit eine Information eines Ausstellermitgliedstaats, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft gewesen sei, als unbestreitbar eingestuft werden könne, müsse sie von einer Behörde dieses Staates herrühren. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen stehe einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen. Es sei nicht ausgeschlossen, die von den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als solche Informationen anzusehen. Dagegen könnten - etwa - Erläuterungen oder Informationen, die der Inhaber eines Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Mitwirkungspflicht erteilt habe, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen über einen im Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins bestehenden Wohnsitz außerhalb des ausstellenden Staates angesehen werden. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob Informationen - etwa auf diplomatischen Wegen erlangte Mitteilungen von zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats -, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden könnten. Das nationale Gericht müsse die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handele, die belegten, dass der Inhaber des Führerscheins zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe. Dieses Gericht könne im Rahmen der Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens und dabei insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass sich der Inhaber des Führerscheins nach diesen Informationen nur für ganz kurze Zeit im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 - C- 467/10 [Akyüz] -, juris Rn. 62 bis 75).

Aus der Beschränkung auf Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat einerseits und der Möglichkeit der Berücksichtigung aller Umstände des anhängigen Verfahrens andererseits ist zu folgern, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen ist, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu würdigen seien, während im Falle so erlangter Hinweise etwa auf einen "ganz kurzen" Aufenthalt des Fahrerlaubnisinhabers im Ausstellermitgliedstaat und auf einen "rein fiktiven" Wohnsitz dann in einem zweiten Prüfungsabschnitt auf sonstige, insbesondere aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende oder vom betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst herrührende Informationen zurückgegriffen werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.3.2018 - 11 CS 17.1817 -, juris Rn. 13 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.3.2018 - 12 ME 15/18 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 -, juris 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 -, juris Rn. 4).

Hiernach sind zunächst ausschließlich vom Ausstellermitgliedstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses durch den Inhaber der betreffenden EU- oder EWR-Fahrerlaubnis hinweisende Umstände zu verlangen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 67 ff.) keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweis- bzw. Aussagekraft entnehmen lassen. Vielmehr ist insoweit zunächst nur zu fordern, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind. Dabei obliegt die nähere Prüfung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 67, 71 - 73). Weiter können diese Informationen auch dann herangezogen werden, wenn sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis noch nicht zweifelsfrei ergibt oder dass sie insoweit nicht als abschließender Beweis angesehen werden können. Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012, a.a.O., Rn. 74 f.; BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 = juris Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. März 2019 - 11 ZB 18.1387 -, juris Rn. 19, Beschl. v. 29.3.2018, a.a.O., Rn. 13). Eine behördliche Aussage des Ausstellermitgliedstaats, dass der Führerscheininhaber im fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe, ist danach für die Feststellung eines Wohnsitzverstoßes nicht erforderlich (Bayerischer VGH, Beschl. v. 27. März 2019, a.a.O., Rn. 19, Beschl. v. 29.3.2018, a.a.O., Rn. 13). Hingegen kann allein das bloße Ausbleiben angeforderter Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat nicht als Indiz für einen Wohnsitzverstoß gewertet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.1.2018 - 16 B 534/17 -, juris Rn. 20). Denn auch die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, weist nicht hinreichend deutlich darauf hin, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Ausstellermitgliedstaats gehabt hat (vgl. EuGH, Beschl. v. 9.7.2009 - C-445/08 [Wierer] -, a. a. O., Rn. 55).

Nach Maßgabe dessen enthalten weder die Angaben im polnischen Führerschein noch die anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen hinreichend deutliche Hinweise darauf, dass der Kläger seinen Wohnsitz damals nicht in Polen hatte. In dem polnischen Führerschein (Bl. 235 der Beiakte) ist unter Ziffer 8 als Wohnanschrift „N.“ und damit die polnische Stadt D. angegeben. Unabhängig von der Frage, ob die Auskunft von Interpol Warschau vom 27. März 2017 (Bl. 276 der Beiakte) aufgrund des Datenschutzhinweises und der darin zum Ausdruck kommenden beschränkten Verwertbarkeit herangezogen werden kann, finden sich darin allein den Vortrag des Klägers bestätigende Angaben, die für sich Zweifel daran, dass bei der Ausstellung des polnischen Führerscheins die Anforderungen an den Wohnsitz vom Ausstellermitgliedstaat beachtet wurden, nicht ansatzweise zu begründen vermögen. Es wird lediglich wiedergegeben, „dass die genannte Person im Besitz des Führerscheins Nr. 00353130805, Formular Nr. O1301270 für die Kategorie B ist. Dieser wurde am 18.04.2013 ausgestellt und ist gültig bis 28.04.2028. Es liegen keine Sperrvermerke vor und die Person hat in Polen seien Wohnsitz gemeldet“.

Zwar macht der Beklagte - in der Sache begründete - Zweifel an der Richtigkeit der Information des Ausstellermitgliedstaats zum Wohnsitz des Klägers geltend und kann sich auf die Auskünfte der Meldebehörden der Samtgemeinden E. vom 12. April 2017 und F. vom 24. April 2014 sowie der Deutschen Rentenversicherung vom 24. April 2017 und des Arbeitsgebers des Klägers vom 12. Mai 2017 über dessen ununterbrochene Beschäftigung im Jahr 2013 in A-Stadt stützen. Allerdings können diese Hinweise - weil sie nicht vom Ausstellermitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar herrühren - nicht auf der ersten Stufe der Prüfung, also bei der Auffindung bloßer Hinweise auf einen möglichen Wohnsitzverstoß, herangezogen werden. Sie könnten daher allenfalls bei bereits greifbaren Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses, also auf der zweiten Stufe der Prüfung zur Geltung gebracht werden. Letzteres ist hier aber nicht möglich, weil sich auf Verlautbarungen des Ausstellermitgliedstaates gegründete Zweifel - wie dargelegt - nicht ergeben.

Die vom Beklagten herangezogenen Umstände berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde, nähere Informationen durch Anfragen an Behörden des Ausstellermitgliedstaates einzuholen. Diese wiederholten Bemühungen sind nunmehr über einen Zeitraum von bald zwei Jahren mangels Antwort des Ausstellermitgliedstaats ohne Erfolg geblieben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass parallele Bemühungen des Gerichts erfolgversprechender gewesen wären, zumal eine von einem anderen Gericht angeforderte Auskunft polnischer Stellen vorliegt, aus der sich jedoch Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nicht herleiten lassen.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung können auch die Nebenentscheidungen zur Fahrerlaubnisentziehung keinen Bestand haben.

Durch die festgestellte Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen werden die Rechte des Klägers in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.