Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.10.2021, Az.: 2 NB 69/21

Curricularnormwert; Deputatsreduzierung; Dienstleistungsexport; Höchstlehrverpflichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.10.2021
Aktenzeichen
2 NB 69/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.01.2021 - AZ: 6 C 210/20

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie im Wintersemester 2020/2021 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.

Durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2020/2021 und zum Sommersemester 2021 - ZZ-VO 2020/2021 - vom 24. Juni 2020 (Nds. GVBl. S. 172) ist für das Wintersemester 2020/2021 eine Zulassungszahl von 58 für Studienanfänger im Bachelorstudiengang Psychologie bei der Antragsgegnerin festgesetzt worden.

Die Antragstellerin bewarb sich bei der Antragsgegnerin ohne Erfolg um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Psychologie außerhalb der Kapazität. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sie geltend gemacht, dass die festgesetzte Studienplatzzahl die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang Psychologie nicht erschöpfe. Das Verwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

Mit ihrer Beschwerdebegründung rügt die Antragstellerin die unzureichende Besetzung der zur Verfügung stehenden Studienplätze. Sie greift darüber hinaus die vom Verwaltungsgericht bestätigte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin noch unter drei Gesichtspunkten an. Sie beanstandet den in die Kapazitätsberechnung eingestellten Curricularnormwert, den Dienstleistungsexport und eine Herabsetzung der Höchstlehrverpflichtung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin. Sämtliche Einwände greifen nicht durch.

1. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin zutreffend angenommen, dass die Antragsgegnerin den nach Vorlesungsbeginn freigewordenen Studienplatz nicht erneut besetzen musste. Es hat hierzu ausgeführt:

„Soweit die Antragstellerin geltend macht, ausweislich der von der Antragsgegnerin als Anlage zum Schreiben vom 29. Dezember 2020 übersandten Aufstellung ergebe sich, dass im Wintersemester 2020/21 im Bachelor-Studiengang im 1. Fachsemester nur 57 Studienplätze vergeben seien, verweist die Antragsgegnerin insoweit zu Recht darauf, dass sie einen ursprünglich vergebenen, aber zum 17. November 2020 - mehr als vier Wochen nach Vorlesungsbeginn - wieder freigewordenen Studienplatz nicht nochmals zu besetzen braucht, sondern dieser in der Berechnung des Schwundfaktors berücksichtigt wird. Der Zeitpunkt, in dem die Hochschule einen wieder frei gewordenen Studienplatz nicht mehr nachbesetzen muss, sondern unbesetzt lassen darf und den Abgang des Studierenden als Schwund zu verbuchen hat, ist auf zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn zu setzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.7.2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 -, juris Rn. 56; Beschl. v. 15.9.2017 - 2 LB 152/16 -, juris Rn. 89; Urt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 88; Beschl. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris Rn. 16).“

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens festgehalten wird. Der Senat hat in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er für wieder frei gewordene Studienplätze - und nur um diesen Sonderfall, der nicht mit einem von vorneherein nicht besetzten Studienplatz gleichzustellen ist, geht es hier - auf diesen Zeitpunkt abstellt.

2. Soweit sich die Antragstellerin dagegen wendet, dass die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung einen Curricularnormwert (CNW) von 3,5 zugrunde gelegt hat, genügt ihr Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt insoweit an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:

„Ausgangspunkt für diese Berechnung ist der Curricularnormwert, der den insgesamt erforderlichen Lehraufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang bezeichnet und in Deputatstunden zu messen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung insoweit insbesondere zu Recht hinsichtlich der Lehreinheit Psychologie (Bachelor) einen Curri-cularnormwert in Höhe von 3,5 zugrunde gelegt, weil sich - den Ausführungen der An-tragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. November 2020, S. 7 f. folgend - durch die Reform der von der Antragsgegnerin angebotenen Psychotherapeutenausbildung ein erhöhter Lehraufwand ergibt. Der Gesetzgeber hat dies mit der Anpassung des CNW auf 3,5 in der Anlage 3 Abschnitt A zur KapVO mit Wirkung zum 18. Dezember 2020 nachvollzogen.“

In dem im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Schriftsatz der Antragsgegnerin hat diese ausgeführt, die Anhebung des CNW sei eine Folge der Umstrukturierung des Studienganges und folge bundesrechtlichen Vorgaben. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur habe der Antragsgegnerin genau wie den anderen Hochschulen mitgeteilt, dass der CNW im neuen Bachelorstudiengang Psychologie auf 3,5 angehoben werde (was inzwischen auch geschehen ist). § 20 KapVO sehe eine Abweichungsbefugnis von den Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung vor; darauf habe das Ministerium in diesem Zusammenhang verwiesen. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin nochmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen.

Hiergegen wendet die Antragstellerin lediglich ein, es könne nicht zum Nachteil der Kapazitätskläger gereichen, dass der Normgeber die Änderung des CNW erst zum 18. Dezember 2020 umgesetzt habe, es sei unverständlich, dass dieser Umstand, der fast zwei Monate nach Vorlesungsbeginn eingetreten sei - anders als eine Änderung in der Belegung der Studienplätze - in der Kapazitätsberechnung Berücksichtigung finde. Mit den der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Argumenten setzt sie sich indessen nicht auseinander; der von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Fall des Freiwerdens eines Studienplatzes ist nicht vergleichbar.

Unbeschadet dessen hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen den Ansatz eines CNW von 3,5. Nach § 20 KapVO können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vorliegen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung lautet: „Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.“ Dass das Ministerium für Wissenschaft und Kultur auf dieser Grundlage angesichts der Neuordnung des Studiengangs Psychologie einen solchen Fall angenommen hat und die Antragsgegnerin dem gefolgt ist, ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

3. Die Einwände der Antragstellerin gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats hin, nach der die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlich gewährleisteten Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium, der bei Studiengängen mit numerus clausus als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, im Grundsatz zulässig ist. Denn die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule in einer allein einem von dieser Hochschule angebotenen Studiengang zugutekommenden Weise einzusetzen. Ein von einer Lehreinheit für sogenannte „harte“ Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport könnte lediglich dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine „harten“ Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 22.1.2019 - 2 NB 1695/17 -, juris Rn. 15; u. v. 24.9.2020 - 2 NB 751/19 -, juris Rn. 7, vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 13.10.2018 - 13 C 67/18 - juris Rn. 23 f. m.w.N. sowie BayVGH, Beschl. v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10036 - juris Rn. 12 f.).

Das Verwaltungsgericht hat zu dem Gesichtspunkt des Dienstleistungsexports zugunsten von Wahlpflichtfächern ausgeführt:

„Soweit die Antragstellerin geltend macht, ein Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer sei nicht zulässig, jedenfalls soweit Studierenden im importierenden Studiengang auch ohne den Dienstleistungsexport ein ausreichendes Wahlangebot zur Verfügung stehe, überzeugt dies das beschließende Gericht bereits im Ansatz nicht. Die Hochschulen entscheiden eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studierenden im jeweiligen Studiengang beteiligen, und die Verwaltungsgerichte überprüfen entsprechende Entscheidungen der Hochschulen allein darauf, ob sie auf sachwidrigen oder willkürlichen Erwägungen beruhen. Angesichts dessen greift die von der Antragstellerin vertretene Rechtsansicht zu weitgehend in das weite Organisationsermessen der Antragsgegnerin ein. Verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt insoweit allenfalls, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte und ob dem in Rede stehende Wahlpflichtangebot sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10036 - juris Rn. 12 f.; VG Minden, Beschl. v. 13.12.2018 - 10 Nc 3/18 -, juris Rn. 78 ff.).“

Diese Einschätzung teilt der Senat. Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragstellerin, es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Export in Studiengänge wie Informatik, Technologie-orientiertes Management und Physik erfolge. Eine Überprüfung, ob diesem Wahlpflichtangebot sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zugrunde lägen, sei nicht möglich, da die Antragsgegnerin keine näheren Angaben dazu gemacht habe. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 26. August 2021 zum Dienstleistungsexport in diese Fächer Stellung genommen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Studienordnungen und Modulhandbücher dieser Studiengänge (abrufbar im Internet auf der Homepage der Antragsgegnerin) ist der Dienstleistungsexport in die Fächer Informatik und Technologie-orientiertes Management - den oben dargestellten Anforderungen entsprechend - nachvollziehbar. So ergibt sich aus dem Besonderen Teil der Masterprüfungsordnung Technologie-orientiertes Management und dem Modulhandbuch zu diesem Masterstudiengang, dass Psychologie im Bereich Arbeits- und Personalpsychologie gelehrt wird. Im Bachelorstudiengang Informatik wird Psychologie als Nebenfach (Module „Einführung in die Psychologie für Informatiker" und „Grundlagengebiete in der Psychologie für Informatiker“) angeboten (vgl. Besonderer Teil der Bachelorprüfungsordnung Informatik für Studierende ab WS 2017/2018). Auch im Masterstudiengang Informatik wird Psychologie als Nebenfach abgeboten (vgl. Besonderer Teil der Masterprüfungsordnung Informatik für Studierende ab WS 2017/2018). Die Ausgestaltung des Angebots dieser Studiengänge liegt in der Organisationshoheit der Antragsgegnerin und ist durch die ihr zustehende Wissenschaftsfreiheit gedeckt. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren auch nachvollziehbar dargelegt, warum es erforderlich ist, dass die entsprechenden Lehrveranstaltungen durch Fachpersonal der Lehreinheit Psychologie erbracht werden.

An der Zulässigkeit des Dienstleistungsexports in den Masterstudiengang Physik könnten indessen Bedenken bestehen, weil dieser Export für Lehrveranstaltungen erbracht wird, die nicht unmittelbar in das fachliche Studienkonzept des Masterstudiengangs eingebunden sind. Vielmehr stellt es sich nach einem Blick in den besonderen Teil der Studienordnung und in das Modulhandbuch so dar, dass die Studierenden im Rahmen des Wahlfachstudiums „aus dem gesamten Angebot“ der Antragsgegnerin Veranstaltungen frei wählen können, unabhängig davon, ob sie auch nur einen entfernten Zusammenhang zum belegten Studiengang aufweisen. Entsprechendes ist auch der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der Fakultät für Elektrotechnik, Informationstechnik und Physik vom 25. August 2021 zu entnehmen. Einer abschließenden Entscheidung des Senats bedarf es hierzu aber nicht. Denn die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2021 eine alternative Kapazitätsberechnung vorgelegt, in der der Dienstleistungsexport in den Masterstudiengang Physik nicht berücksichtigt worden ist. Ein weiterer freier Studienplatz ergibt sich danach nicht.

4. Die Antragstellerin legt schließlich auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht für die wissenschaftliche Mitarbeiterin D. den Ansatz von (nur) 7 LVS als Lehrverpflichtung nicht hätte akzeptieren dürfen. Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit dieser Frage befasst. Es ist davon ausgegangen, dass das Präsidium der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2018 ermessensfehlerfrei und in Abwägung mit den nach Art. 12 GG geschützten Interessen von Studienbewerbern berücksichtigt habe, dass der Stelleninhaberin besondere Dienstaufgaben dauerhaft zugewiesen seien, nämlich einerseits die Geschäftsführung der Ethikkommission der Fakultät Lebenswissenschaften sowie andererseits die experimentalpsychologische fachliche Betreuung des am Lehrstuhl für Ingenieur- und Verkehrspsychologie betriebenen Fahrsimulators. Das vom Präsidium in der Beschlussfassung vom 13. Dezember 2018 berücksichtigte Ausmaß der besonderen Inanspruchnahme ermögliche ermessensfehlerfrei eine Zuweisung von (nur) 7 LVS. Eine - von der Antragstellerin geforderte - noch weitergehende Darlegung der Ermessenserwägungen, beispielsweise hinsichtlich des erforderlichen Zeitbedarfs für die Bearbeitung eines einzelnen an die Ethikkommission gerichteten Antrags, habe es in der Darlegung der Entscheidungsgründe des Präsidiums nicht bedurft. Anhaltspunkte dafür, dass das Präsidium der Antragsgegnerin mit der vorgenommenen Zuweisung eines gegenüber der Höchstlehrverpflichtung von 10 LVS um 3 LVS reduzierten Lehrdeputats ermessensfehlerhaft zu großzügig agiert habe, ergäben sich auch deshalb nicht, weil die anteilige Belastung mit den in Rede stehenden besonderen Dienstaufgaben von D. ausweislich der Beschreibung ihres Arbeitsplatzes, die Anlage ihres Einstellungsantrages gewesen sei, jedenfalls annäherungsweise dem Anteil der ihr verbleibenden Lehrtätigkeit im Umfang von 7 LVS entspreche.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vorgelegten Unterlagen eine hinreichende Grundlage für die Reduzierung der Höchstlehrverpflichtung bieten. Einer darüber hinausreichenden, bis in alle Einzelheiten gehenden Tätigkeitsbeschreibung bedarf es nicht. Die veranschlagten zeitlichen Anteile lassen sich zudem ergänzend aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersehen. Warum die Antragstellerin hier den Ansatz von 25 % für die Lehrverpflichtung beanstandet, erschließt sich nicht; dieser Wert wird von der Antragsgegnerin dem Anteil des reduzierten Lehrvolumens gegenüber der Gesamttätigkeit zugeordnet. Der Ansatz von 7/10 wäre an dieser Stelle verfehlt. Die Entscheidung des Präsidiums ist auch mit Blick auf die - von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte - Tatsache, dass es sich um eine unbefristete Anstellung handelt, nicht zu beanstanden. Noch weitergehende Dokumentationspflichten ergeben sich daraus angesichts der bereits vorliegenden Unterlagen nicht. Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass bei Wegfall der besonderen Dienstaufgaben eine erneute Entscheidung über die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiterin erfolgen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).