Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.10.2021, Az.: 13 MN 425/21

2-G-Betrieb; 2-G-Regelung; Bar; Berufsfreiheit; Corona-Virus; Diskothek; Geimpfte; Genesene; gleichheitsrechtlich; Gleichheitssatz, allgemeiner; Großveranstaltung; Hauptantrag; Hilfsantrag; Kapazitätsbeschränkung; Kontakte, infektionsrelevante; Normenkontrolleilantrag; Normergänzung; Reduktion; Umgehung; unzulässig; Veranstaltung; verhältnismäßig; Verordnung; ähnliche Einrichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.10.2021
Aktenzeichen
13 MN 425/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag der Antragstellerin,

§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 693), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig, bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag der Antragstellerin, außer Vollzug zu setzen,

hilfsweise die genannte Vorschrift insoweit im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig, bis zur Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag der Antragstellerin, außer Vollzug zu setzen, als es danach ausgeschlossen ist, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von der zulässigen Zahl der Gäste vorzusehen,

bleibt ohne Erfolg und ist daher abzulehnen. Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

1. Hinsichtlich des Hauptantrags ist der Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 75 NJG zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung (vgl. hierzu: Senatsbeschl. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 17 m.w.N.) sind nicht erfüllt.

Die in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung festgelegte Beschränkung, dass die Zahl der Gäste u.a. von Diskotheken die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung nicht überschreiten darf, stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nrn. 6 und 13 IfSG dar, die in rechtmäßiger Weise durch Rechtsverordnung nach § 32 IfSG erlassen worden ist.

a) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin erweist sie sich noch als hinreichend bestimmt (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Begriff der jeweiligen „zulässigen Personenkapazität der Einrichtung“, welcher die Basis der durch Anwendung einer 50%-Quote jeweils im Einzelfall zu bestimmenden und auch bestimmbaren infektionsschutzrechtlichen Höchstgrenze bildet, knüpft ersichtlich an öffentlich-rechtliche Kapazitätsvorgaben für die Höchstzahl gleichzeitig sich in der Einrichtung aufhaltender Personen aufgrund des öffentlichen Baurechts oder Gewerberechts an, die in aller Regel bestehen und den Betreibern bekannt sein werden. Exemplarisch geht etwa auch die Antragstellerin für ihre Einrichtung „RP5 Stage“ in A-Stadt von einer eindeutigen zulässigen Personenkapazität - nämlich von 600 gleichzeitig anwesenden Personen - aus (vgl. S. 8 der Antragsschrift v. 5.10.2021, Bl. 5 R der GA). In dem wohl nur selten anzutreffenden Fall, dass öffentlich-rechtliche Kapazitätsvorgaben nicht bestehen sollten, fände § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung mangels Basis keine Anwendung.

b) § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genügt derzeit noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne (Art. 20 Abs. 3 GG) - auch für den Fall einer Beschränkung des Zutritts zur Diskothek auf vollständig geimpfte oder genesene Personen (sog. „2-G-Regelung“ im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) - und verletzt weder auf der Angebotsseite die von der Beschränkung betroffenen Betreiber von Diskotheken in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch auf der Nachfrageseite die weiteren zutrittswilligen, bei erschöpfter hälftiger Kapazität aber abzuweisenden Besucher mit „2-G-Status“ in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 7. September 2021 - 13 MN 378/21 - und vom 16. September 2021 - 13 MN 390/21 - (jeweils juris) verwiesen, welche die coronabedingten Betriebsbeschränkungen für Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen in § 12Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung betrafen. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im vorliegenden Fall fest.

aa) Zu Recht hebt die Antragstellerin hervor, dass mit Bezug auf einen nach § 1 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung durchgeführten 2-G-Betrieb in Diskotheken als legitimes öffentliches Einzelziel im Rahmen des Gesamtziels „Pandemiebekämpfung“ seit der Ersetzung des § 12 Abs. 1 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung a.F. durch die Neufassung des § 12 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung aufgrund von Art. 1 Nr. 12 der Änderungsverordnung vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655) mit Wirkung vom 22. September 2021, aufgrund derer Besucher einer 2-G-Veranstaltung einen Abstand zueinander nicht wahren müssen, nicht mehr auch die Einhaltung notwendiger Abstände zwischen den Gästen einschließlich deren Kontrolle, sondern nur noch die bloße Reduktion der Zahl potentiell infektionsrelevanter Kontakte in Betracht kommt.

bb) Zur Förderung dieses verbliebenen Zwecks leistet aber die in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung weiterhin vorgesehene Beschränkung auf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung, zumal bei größeren Diskotheken, in Gestalt einer niedrigeren Zahl dort gleichzeitig insgesamt anwesender Personen (Verminderung um diejenige Zahl an potentiellen Besuchern, die nach dieser Vorschrift keinen Zutritt erhält und vom Betreiber auch nicht empfangen werden darf) entgegen der Ansicht der Antragstellerin einen auch zahlenmäßig substantiellen Beitrag und ist daher grundsätzlich geeignet, das Infektionsrisiko zu reduzieren. Dies gilt umso mehr, als es sich bei einem Geschehen in Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen gemessen an der Vielzahl unbekannter Besucher, der typischerweise emotional - oft auch alkoholbedingt - enthemmten Situation, der gerade auf „Nähesuche“ angelegten Zielrichtung des Besuchs, der Dauer der (auch Face-to-face-)Kontakte sowie der erhöhten Aerosolausscheidung infolge Tanzens in geschlossenen Räumen um ein besonders infektionsrelevantes Setting handelt (so schon Senatsbeschl. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 49 und v. 3.8.2021 - 13 MN 352/21 -, juris Rn. 33; bekräftigt im Senatsbeschl. v. 16.9.2021 - 13 MN 390/21 -, juris Rn. 7).

Dass, wie von der Antragstellerin betont, nach allgemeiner Erfahrung fast alle anwesenden Besucher der Diskothek in aller Regel gleichzeitig zum gemeinsamen Tanzen auf der Tanzfläche anzutreffen sein werden (vgl. S. 22 der Antragsschrift v. 5.10.2021, Bl. 12 R der GA), ist bei der Bemessung der Kapazitätsbeschränkung offensichtlich mitbedacht worden und stützt gerade die Annahme einer nachhaltigen Förderung des Reduktionszwecks. Eingedenk dessen handelt es sich bei der von der Regelung gewählten Basis - nämlich der zulässigen Personenkapazität der Einrichtung, welche sich in erster Linie an räumlichen Gegebenheiten und Ausstattungsmerkmalen orientiert - entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht um ein beliebiges Kriterium. Denn naturgemäß stehen Größe und ggf. Zahl der Tanzflächen(n) in einer Relation zur verfügbaren Gesamtfläche der jeweiligen Diskothek.

cc) Der Verordnungsgeber durfte die ausnahmslose Beschränkung der Kapazität auf die Hälfte mit Blick auf das auch bei Geimpften und Genesenen verbliebene Restrisiko einer Infektion und Weitergabe der Infektion an (vor allem ungeimpfte bzw. noch nicht vollständig geimpfte) andere Menschen insbesondere außerhalb des „2-G-Geschehens“ in der Diskothek für erforderlich halten, um die Zahl infektionsrelevanter Kontakte zu reduzieren und damit einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Dies gilt umso mehr, als er aufgrund der unter I.1.b)aa) erwähnten ersetzenden Neufassung des § 12 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung seit dem 22. September 2021 nunmehr bei einem 2-G-Betrieb in Diskotheken nicht mehr nur auf die Maskenpflicht, sondern auch auf eine Abstandswahrung zwischen den Gästen untereinander verzichtet. Impfung und erlittene Corona-Virus-Infektion mit Genesung reduzieren das Risiko erneuter eigener Infektion und Ansteckung anderer, schließen es aber nicht vollständig aus (vgl. Senatsbeschl. v. 16.9.2021 - 13 MN 390/21 -, juris Rn. 10, und v. 8.10.2021 - 13 MN 400/21 -, juris Rn. 33).

Mildere, gleichwirksame Mittel als die betreffende Kapazitätsbeschränkung, die auch Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belasteten (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurt. v. 20.12.2017 - 13 KN 67/14 -, juris Rn. 150), sind nicht ersichtlich

(1) Eine zwingende Ausnahme oder eine ermessensgeleitete Befreiung von der Kapazitätsbeschränkung für Diskotheken, die nur Geimpften oder Genesenen Eintritt gewähren (wie sie offenbar der Antragstellerin ausweislich des hilfsweise formulierten Antrags vorschweben, vgl. dazu noch unten I.2.), würde das Risiko einer Mehrfachansteckung erhöhen und kann daher nicht als milderes gleichwirksames Mittel geboten sein. Wenn es in einer Diskothek zu Neuinfektionen kommt, sind in der Regel nicht nur wenige, sondern eine große Anzahl an Personen betroffen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 16.9.2021 - 13 MN 390/21 -, juris Rn. 9).

(2) Die von der Antragstellerin explizit vorgeschlagene Alternative zu der Kapazitätsbeschränkung auf die Hälfte, nämlich eine sog. „2-G-plus-G-Regelung“, bei welcher sich die Geimpften und Genesenen zusätzlich aktuell konkret-individuell testen lassen müssen, um Zutritt zur Diskothek zu erhalten (vgl. S. 20 der Antragsschrift v. 5.10.2021, Bl. 11 R der GA), erweist sich bei Lichte besehen nicht als milderes Mittel, weil sie jedenfalls für die schon derzeit mit Impf- oder Genesenennachweis ohne Weiteres zutrittsberechtigten Besucher als Dritte (die „eine Hälfte“) eine zusätzliche Testobliegenheit oder -pflicht enthielte und damit eine stärkere Belastung als die bisherige Regelung darstellte; in korrespondierender Weise wären auch die Betreiber stärker belastet, weil sie die im Rahmen der hälftigen Kapazität „an sich“ berechtigten Geimpften und Genesenen nur dann in ihre Diskothek einlassen dürften, wenn diese zusätzlich (negativ) getestet wären. Allenfalls weitere zutrittswillige, aber derzeit allein wegen der Kapazitätsbeschränkung aus § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnungabzuweisende Besucher (aus der „anderen Hälfte“) sowie auch die Betreiber mit Bezug auf den Empfang dieser (zusätzlichen) Gäste in ihren Diskotheken wären mit einer solchen Regelung weniger stark belastet, so dass es sich insoweit um eine mildere Regelung als das aus § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung resultierende Teilverbot handelte; jedoch stellte sich diese Vorgabe gemessen am Ziel der Reduktion der Zahl gleichzeitig anwesender Personen nicht als gleichwirksam dar. Das wäre allenfalls vorstellbar, wenn ein zum Geimpften- oder Genesenenstatus hinzukommender aktueller negativer Test bei der Personengruppe mit 2-G-Status das Risiko einer Ansteckung unter Beteiligung dieser „anderen Hälfte“ (innerhalb dieser Hälfte oder in Beziehung auf die schon anwesende „eine Hälfte“) ausschlösse; dies ist jedoch nicht der Fall. Allenfalls findet aufgrund aktueller negativer Testergebnisse eine weitere Reduktion des bei Geimpften und Genesenen noch bestehenden Restrisikos statt.

(3) Eine offenbar von der Antragstellerin auch favorisierte absolute Obergrenze an zutrittsberechtigten Personen, unter welcher sie sich mit ihrer 600 Personen fassenden Diskothek bewegen würde und welche sie und ihre Besucher daher geringer belastete (z.B. eine Beschränkung auf 1.000 Personen gleichzeitig) statt der jetzt vorgesehenen relativen (variablen) Grenze, die auf die Anwendung einer starren Quote von 50% auf die jeweils tatsächlich vorgefundene zulässige Personen-Höchstkapazität zurückgeht, erweist sich nicht als per se und für alle milder. Insbesondere bei größeren Diskotheken und deren Besuchern führt sie zu einer stärkeren Belastungswirkung; mag das Reduktionsziel bezüglich des Geschehens in diesen Einrichtungen damit auch nachhaltiger gefördert werden können als bei der jetzigen Regelung.

dd) Schließlich erweist sich die warnstufenunabhängige Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung u.a. für Diskotheken auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Infektionslage noch als angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).

Wie oben unter I.1.b)bb) ausgeführt, bewirkt die Beschränkung auf die Hälfte der zulässigen Personenkapazität einen auch zahlenmäßig nennenswerten Beitrag zu Reduktion der Zahl infektionsrelevanter Kontakte in einem auch unter Geltung der 2-G-Regelung noch besonders risikobehafteten Setting. Mit Blick auf die Zahlen, aus denen „Superspreadings“ nach außen erwachsen können (vgl. das Beispiel eines Münsteraner Clubs im Senatsbeschl. v. 16.9.2021 - 13 MN 390/21 -, juris Rn. 10) - allein hier wären es ohne die Beschränkung bis zu 300 zusätzlich gleichzeitig anwesende Besucher pro Abend, in „Großraumdiskotheken“ noch mehr -, überwiegt dieser zu erwartende Zweckförderungsgrad im Interesse des Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in der Abwägung derzeit noch die Interessen der Betreiber der Diskotheken wie die der Antragstellerin an unbeschränkter beruflicher Betätigung (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die Interessen der bei Erschöpfung der hälftigen Kapazität abzuweisenden Besucher an ungehinderter Freizeitgestaltung (Art. 2 Abs. 1 GG). Mögen die Einschnitte in die Berufsausübungsfreiheit auch einzelne Diskotheken und deren Betreiber hart treffen und durch staatliche Hilfen nicht vollständig abgemildert werden können, so sind sie derzeit noch hinzunehmen. Anzumerken bleibt, dass der von der Antragstellerin behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte Umsatzverlust von 50% (vgl. S. 20 der Antragsschrift v. 5.10.2021, Bl. 11 R der GA) lediglich das Maximum an Betroffenheit markiert, welches nur unter der Voraussetzung eintritt, dass die Zahl der zutrittswilligen Besucher an dem jeweiligen Abend die zulässige Kapazität ansonsten erreicht, d.h. eine Vollauslastung vorgelegen hätte, was kaum an jedem Tag erfolgen wird. Auch ist nicht anzunehmen, dass alle Sach- und Personalkosten demgegenüber in vollem Umfang, d.h. wie bei einer Vollauslastung der Diskothek, anfallen. Insbesondere die Kosten etwa für den Einkauf von Getränken werden sich bei einer Auslastung des Hauses nur bis zur Hälfte keinesfalls zu 100% einstellen. Dass dann jedenfalls auch etwas weniger Personal benötigt werden wird, liegt ungeachtet der von der Antragstellerin geschilderten Personalhaltungsproblematik in ihrer Branche auf der Hand.

c) Auch gleichheitsrechtlich ist § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auch bei einem 2-G-Betrieb von Diskotheken entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. September 2021 - 13 MN 390/21 -, juris Rn. 12, ausgeführt hat, sind die Regelungen in § 12 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung als Gesamtkonzept zur Regelung des Betriebs von u.a. Diskotheken anzusehen. Mit der Schaffung einer Ausnahme von der Maskenpflicht und vom Abstandsgebot, nicht jedoch von der Kapazitätsbeschränkung, für Diskotheken mit einem 2-G-Konzept, hat der Verordnungsgeber die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grenzen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 11.3.2021 - 13 MN 70/21 -, juris Rn. 64 f m.w.N.) nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich überschritten.

aa) Die von der Antragstellerin des vorliegenden Normenkontrolleilverfahrens vielfach gezogenen Vergleiche von Diskotheken mit anderen Einrichtungen und Veranstaltungen, für die bei einem 2-G-Betrieb über den Verzicht auf die Maskenpflicht und das Abstandsgebot hinaus auch eine Kapazitätsbeschränkung nicht gilt (vgl. S. 24 ff., 30 ff. der Antragsschrift v. 5.10.2021, Bl. 13 R f., 16 R ff. der GA, sowie S. 2 des Schriftsatzes v. 11.10.2021, Bl. 35 der GA), führen auch unter Berücksichtigung der jüngsten Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 693) zu keiner anderen Bewertung.

(1) Das gilt zum einen für den Hinweis, Bars als Gastronomiebetriebe, die nach § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bei einem 2-G-Betrieb keine Kapazitätsbeschränkung zu beachten hätten, seien mit Diskotheken vergleichbar, weil dort ebenfalls eine Vielzahl unbekannter Menschen sich oftmals unter Alkoholeinwirkung begegneten, miteinander kommunizierten und zur mitunter gespielten Musik tanzten. Eine wesentliche Gleichheit der Situation in diesen beiden gastronomischen Einrichtungen ist nach Ansicht des Senats ungeachtet der aufgezählten Gemeinsamkeiten dennoch nicht gegeben. Während bei der Betriebsart „Bar“ der Ausschank und Verzehr von Getränken im Vordergrund steht und Musik sowie der Tanz vereinzelter Barbesucher/innen hierzu allenfalls begleitenden Charakter im Interesse der Unterhaltung haben, bildet das Tanzen bei der gastronomischen Betriebsart „Diskothek bzw. Tanzlokal“ den Schwerpunkt, der um ein begleitendes Angebot von Getränken und in begrenztem Umfang auch von Speisen ergänzt wird (vgl. die im Internet unter www.dehoga-bundesverband.de/zahlen-fakten/betriebsarten/ abrufbaren Informationen). Schon im Hinblick auf die gezielte Nähesuche und die gewollte und gelebte Dynamik des Geschehens, aber auch auf die bei Diskotheken typischerweise höhere Zahl gleichzeitig anwesender Gäste lassen sich mithin wesentliche Unterschiede finden, die nach dem oben unter I.1.b)bb) Ausgeführten auch unmittelbar Infektionsrelevanz besitzen.

(2) Auch soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, allgemeine Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern unterlägen bei einem 2-G-Betrieb gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in nicht zu rechtfertigender Weise - anders als ihre 600 Personen fassende Diskothek - keiner Kapazitätsbeschränkung, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

(a) Auch „Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung weisen bei gebotener typisierender Betrachtungsweise in der Regel kein mit Diskotheken vergleichbares Setting und keine dem dortigen Geschehen gleichkommende besondere Risikosituation in Bezug auf Interaktion und Kommunikation, Nähesuche, gewollte Zusammenballung vieler Tanzender auf engstem Raum, Alkoholeinfluss, Enthemmtheit und Bewegungsaktivität auf. Gleiches gilt für einen etwaigen Vergleich mit Messen, auch als anzeigepflichtige Messen mit mehr als 1.000 Besuchern bei einem 2-G-Betrieb (vgl. § 11a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Niedersächsischen Corona-Verordnung); diese sind abgesehen von einzelnen Plenumsveranstaltungen allenfalls vielfach durch die Bildungen bi- und trilateraler Gruppen gekennzeichnet und in der Gesamtschau nicht mit einem Diskothekengeschehen vergleichbar.

(b) Zuzugeben ist der Antragstellerin zwar, dass es wegen des inzwischen erreichten hohen Abstraktionsgrades der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung („Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen“) nicht ausgeschlossen ist, dass hierunter auch Tanzveranstaltungen oder Konzerte außerhalb regulärer Diskotheken fallen, z.B. im Rahmen von Festivals oder in angemieteten „Pop-up-Locations“. Sollte eine nach § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung durchgeführte Veranstaltung dem Inhalt und Konzept nach derartige „diskoartige Züge“ tragen, also vor allem auf Tanz bzw. Bewegung zur Musik ausgerichtet sein (z.B. in einer für eine Tanzveranstaltung mit bis zu 1.000 Besuchern angemieteten Halle), wäre sie in der Tat nicht an eine mit § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vergleichbare Kapazitätsbeschränkung gebunden. Allerdings ist zu bedenken, dass es bei derartigen in der Regel von langer Hand geplanten und eigens als einmaliges „Event“ ausgerichten Einzelveranstaltungen allenfalls punktuell zu einem mit dem Geschehen in Diskotheken vergleichbaren Infektionsrisiko kommt, was noch immer eine wesentliche Ungleichheit zu einem institutionalisierten Diskothekenbetrieb mit regelmäßig wiederkehrenden Tanzveranstaltungen an mehreren Tagen einer jeden Woche darstellt. Sollten derartige gesonderte Veranstaltungen hingegen auch im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit und Frequenz ihres Tanzangebots den Diskotheken gleichkommen, so wären sie im Interesse des Ausschlusses von Umgehungen von dem Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ aus der Spezialregelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfasst und unterfielen dann ohnehin der Kapazitätsbeschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in direkter Anwendung.

(3) Der Verweis der Antragstellerin darauf, auch bei größeren Veranstaltungen mit mehr als 1.000, aber bis zu 5.000 Besuchern (§ 10 Abs. 4 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) sowie - seit dem 8. Oktober 2021 - (vgl. Art. 1 Nr. 3 lit. b) der Änderungsverordnung v. 7.10.2021, Nds. GVBl. S. 693) sogar bei Großveranstaltungen auch in geschlossenen Räumen mit mehr als 5.000, sogar mehr als 25.000 Besuchern (§ 11 Abs. 6 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) gälten bei einem 2-G-Betrieb keine Kapazitätsbeschränkungen, trägt unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nichts aus. Zwar mag es dabei, wie auch die Antragstellerin wiederholt betont, insgesamt zur Teilnahme einer wesentlich höheren Zahl an Besuchern kommen können, die ggf. auch die gesamte zulässige Personenkapazität von Diskotheken sogar übersteigt. Schon im Tatsächlichen ergeben sich hinsichtlich des Geschehens jedoch die wesentlichen Unterschiede zu Diskotheken, wie sie unter I.1.c)aa)(2) beschrieben worden sind, einschließlich der Bewältigung etwaiger Umgehungsversuche. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Im Übrigen sind diese größeren und Großveranstaltungen auch rechtlich nicht mit dem Betrieb von Diskotheken vergleichbar. Denn sie sind nicht - wie aber der Diskothekenbetrieb - per se zulässig, sondern bedürfen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung jeweils einer vorherigen infektionsschutzrechtlichen Zulassung, die im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Dass es als materielles Merkmal einer Zulassungsfähigkeit bei einem 2-G-Betrieb keine Kapazitätsbeschränkungen auf die Hälfte gibt, bedeutet also nicht, dass jede beantragte größere oder Großveranstaltung auch zugelassen würde. Vielmehr sind hierbei insbesondere im Hinblick auf das Hygienekonzept dem jeweiligen Setting, der konkret erwarteten Besucherzahl, den Räumlichkeiten sowie dem Inhalt und Ablauf der Veranstaltung entsprechende Vorkehrungen und Sicherstellungen zu treffen, z.B. bei Großveranstaltungen, bei denen auch bei einem 2-G-Betrieb außerhalb von Veranstaltungen mit sitzendem Publikum und festen Sitzplätzen (arg. e § 11 Abs. 5 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) anders als nach § 12 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung das Abstandsgebot des § 1 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung weiterhin gilt, und bei denen - anders als naturgemäß in Diskotheken - der Alkoholkonsum durch Besucher während der Veranstaltung eingeschränkt und erkennbar alkoholisierte Personen von der Veranstaltung ausgeschlossen werden müssen, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

bb) Schließlich führt der Verweis der Antragstellerin auf die Regelungen über Diskotheken in anderen Bundesländern, die eine Kapazitätsbeschränkung wie die hier in Rede stehende nicht vorsähen (vgl. S. 28 der Antragsschrift v. 5.10.2021, Bl. 15 R f. der GA), nicht zu einem Gleichheitsverstoß.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bindet, wie die Antragstellerin an anderer Stelle selbst ausführt, jeden Träger der öffentlichen Gewalt allein in seinem Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 151; Senatsbeschl. v. 13.8.2020 - 13 MN 290/20 -, juris Rn. 70 f.).

d) Auch die Länge der Befristung der Kapazitätsbeschränkung unterliegt gemessen an § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG keinen Bedenken.

Soweit die Antragstellerin moniert, Kapazitätsbeschränkungen für Diskotheken seien auch bereits in verschiedenen Vorläuferverordnungen der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 enthalten gewesen, seit Diskotheken nicht mehr vollständig geschlossen seien, und in diesem Zusammenhang einwendet, es sei unter den derzeitigen epidemiologischen Rahmenbedingungen nicht ersichtlich, unter welchen Umständen eine Aufhebung derartiger freiheitsbeschränkender Maßnahmen überhaupt jemals in Betracht komme, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Entscheidung auf die derzeit gültige Niedersächsische Corona-Verordnung bezieht, die mit Ablauf des 10. November 2021 außer Kraft tritt. Nach der aktuellen Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts besteht weltweit, in Europa und auch in Deutschland weiterhin eine ernst zu nehmende Situation. Nach einem Anstieg der Fälle im 1. Quartal 2021 und deutlichem Rückgang der 7-Tage-Inzidenzen und Fallzahlen im Bundesgebiet im 2. Quartal in allen Altersgruppen sind die Fallzahlen wieder angestiegen. Die Zahl der Todesfälle befindet sich aktuell auf niedrigem Niveau, stieg in letzter Zeit jedoch wieder leicht an. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt allerdings derzeit wieder an. Unter den hospitalisierten COVID-19-Fällen steigt auch der Anteil der jüngeren Altersgruppen (vgl. Robert-Koch-Institut, Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand 21.10.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-10-21.pdf?__blob=publicationFile). Nichtsdestotrotz wird der Verordnungsgeber den weiteren Impffortschritt voranzutreiben und zu beobachten sowie die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele fortlaufend zu überprüfen haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

2. Soweit der von der Antragstellerin hilfsweise für den Fall eines Misserfolgs des Hauptantrags formulierte Antrag nicht bereits als minus im Hauptantrag enthalten ist, sondern eine eigenständige Bedeutung als echter Hilfsantrag hat, erweist er sich wegen seiner auf Normergänzung und Gestaltung hinauslaufenden Zielrichtung bereits als unzulässig (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5).

Denn in Wahrheit erstrebt die Antragstellerin damit die vorläufige Schaffung einer zusätzlichen Verordnungsregelung, kraft derer die zuständige Behörde im Einzelfall eine Ausnahme oder Befreiung von den Beschränkungen des § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erteilen muss oder kann, z.B. in Gestalt einer Erhöhung der zulässigen Personenzahl. Eine solche Regelung ist in der verhältnismäßigen (vgl. I.1.b)) und gleichheitsgerechten (vgl. I.1.c)) Regelung über eine ausnahmslose Beschränkung in § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung derzeit nicht vorgesehen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).