Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.05.2006, Az.: 8 C 31/06
Aufnahmekapazität; Auswahlverfahren; außerkapazitäre Hochschulzulassung; Dienstleistungsexport; Hochschulstudium; Hochschulzulassungsanspruch; Hochschulzulassungsrecht; innerkapazitäre Hochschulzulassung; Interessenabwägung; Kapazität; Kapazitätsauslastung; Lehrbetrieb; Lehrdeputat; numerus-clausus; Pauschalabzug; Schätzung; Schätzung; Sicherheitszuschlag; Sommersemester 2006; Stelle; Stellenplan; Stellenübersicht; Stiftungsuniversität; Studienplatz; Studium; Zahnmedizin; Zulassung; ZVS
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 18.05.2006
- Aktenzeichen
- 8 C 31/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 53300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 Abs 1 S 1 GG
- § 27 Abs 1 HRG
- § 287 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Hochschulzulassungsanspruch im Studiengang "Zahnmedizin" im Sommersemester 2006.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2006. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2005/2006 und zum Sommersemester 2006 vom 5.7.2005 (Nds. GVBl. S. 224) in der Fassung vom 6.1.2006 (Nds. GVBl. S. 7) - ZZ-VO 2005/2006 - für Studienanfänger und höhere Fachsemester im Sommersemester 2006 auf 39 festgesetzt worden. Gegenüber dem Sommersemester 2005 hat sich danach eine Erhöhung um 1 Studienplatz je Semester ergeben.
Der Antragsteller zu 13) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 4., hilfsweise 3., hilfsweise 2., hilfsweise 1. Fachsemester zuzulassen. Er hat einen Anrechnungsnachweis vorgelegt, dessen Geltung von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommen worden ist.
Die Antragsteller zu 24) und 73) beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ggf. im Wege des Losverfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 3., hilfsweise 2., hilfsweise 1. Fachsemester zuzulassen. Sie haben Anrechnungsnachweise vorgelegt, deren Geltung von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommen worden ist.
Die Antragsteller zu 7), 25), 40) und 49) beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ggf. im Wege des Losverfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 2., hilfsweise 1. Fachsemester zuzulassen. Die Antragsteller zu 7), 25) und 49) haben Anrechnungsnachweise vorgelegt, deren Geltung von der Antragsgegnerin nicht in Abrede genommen worden ist. Für den Antragsteller zu 40) wurde trotz wiederholter richterlicher Aufforderung kein Anrechnungsnachweis vorgelegt. Ebenso hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 ausgeführt, dass der Antragsteller zu 40) bei ihr weder einen Anrechnungsnachweis noch eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat.
Die Antragsteller zu 83) bis 90) beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2006 ein Losverfahren zur Vergabe von 20 Studienplätzen durchzuführen und sie zuzulassen, wenn auf sie einer der Rangplätze 1 bis 20 - gegebenenfalls im Nachrückverfahren - entfällt.
Die Antragsteller zu 53) und 54) beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie nach dem Ergebnis und der Maßgabe eines Losverfahrens über zusätzliche Studienplätze im Umfang von 20% über der festgesetzten Kapazität zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2006 als Studienanfänger zuzulassen.
Die Antragsteller zu 51) und 52) stellen einen entsprechenden Antrag, ohne die Quote zu konkretisieren.
Die übrigen Antragsteller begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vom Sommersemester 2006 an zum 1. Fachsemester ggf. im Wege des Losverfahrens vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen.
Bis auf die Antragsteller zu 5) bis 19), 29), 30), 32), 33), 51) und 52) begehren alle Antragsteller darüber hinaus hilfsweise, sie gegebenenfalls zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass vorläufig bei der Antragsgegnerin zuzulassen.
Die Antragsteller zu 5) bis 17), 37) bis 43) und 80) beantragen daneben auch eine vorläufige Zulassung auf einen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz. Die Antragsteller zu 83) bis 90) haben den entsprechenden Antrag zurückgenommen. Die Antragsteller zu 24) bis 26) haben klar gestellt, dass sich ihr innerkapazitäres Zulassungsbegehren auf die Teilnahme am Nachrückverfahren (hochschulinternes Losverfahren) beschränkt.
Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Sie verweisen hierzu auf den Beschluss der Kammer zum Wintersemester 2005/2006 vom 23.12.2005 - 8 C 793/05 -. Die Antragstellerin zu 80) rügt darüber hinaus die Fehlerhaftigkeit des innerkapazitären Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH).
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie teilt mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 mit, dass die Semester wie folgt besetzt seien:
(nicht darstellbare Tabelle)
In ihrer zuvor eingegangenen Antragserwiderung vom 21. April 2006 hat die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsbericht sowie
- eine von den Mitgliedern des Vorstands ihres Bereiches Humanmedizin - nach ihren Angaben zur Generalakte Zahnmedizin Wintersemester 2005/2006 am 27. Dezember 2004 im Umlaufverfahren - beschlossene und von diesen unterzeichnete „Stellenübersicht Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Stand: 30.09.2004)“,
- die von der Universitätsverwaltung fortgeschriebene ehemalige Beilage zum Einzelplan 06 („Stand 01.01.2005“),
- einen Auszug aus ihrem am 4. März 2005 beschlossenen Wirtschaftsplan 2005 („Stellenplan 2005 Beamte/Beamtinnen“ und „Stellenübersicht Angestellte 2005“ jeweils als Anlage zum Wirtschaftsplan 2005) und
- einen Auszug aus ihrem am 22. November 2005 beschlossenen Wirtschaftsplan 2006 („Stellenplan 2006 Beamte/Beamtinnen“ und „Stellenübersicht Angestellte 2006“ jeweils als Anlage zum Wirtschaftsplan 2006 einschließlich Anhang zum Stellenplan und den Stellenübersichten bezogen auf die Abteilungen)
vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 hat sie 48 Arbeitsverträge vorgelegt. Darüber hinaus hat sie sieben weitere besonders gekennzeichnete Arbeitsverträge zur Gerichtsakte gereicht, die nach dem 1. Oktober 2005 geschlossen worden sind.
Bereits mit Schriftsatz vom 15. November 2005 zur Generalakte des Wintersemesters 2005/2006 hatte sie auf Anforderung des Gerichts eine aktualisierte Schwundberechnung (Datenerhebungsbogen G) übersandt, die das am 30. September 2005 beendete Sommersemester 2005 einschließt und einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0658 ausweist.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Daten des Wirtschaftsplans 2006 zu berücksichtigen seien, auch wenn dieser erst nach Beginn des Berechnungszeitraums beschlossen worden ist. In jedem Fall sei jedoch der ihr vom Gericht in der Vergangenheit auferlegte „Strafzuschlag“ von 15% auf die Anzahl der Studienplätze unangemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Zahnmedizin Sommersemester 2006 Bezug genommen.
II. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im Übrigen abzulehnen. Der Antrag des Antragstellers zu 38) ist in vollem Umfang abzulehnen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
A. Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch
Ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
1. Dies gilt zunächst für die Studienanfänger.
1.1. Zwar hat die Antragsgegnerin nach ihrer schriftsätzlichen Mitteilung vom 15. Mai 2006 erst 34 der von ihr nach der ZZ-VO 2005/2006 an Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin zu vergebenden 39 Studienplätze tatsächlich vergeben. Die Kammer versteht die Einlassung der Antragsgegnerin,„plus 5 weitere Studierende über ZVS und Losverfahren, so dass 39 Studierende erreicht werden“ jedoch dahingehend, dass das Verwaltungsverfahren zur Vergabe dieser restlichen fünf innerkapazitären Studienplätze im 1. Fachsemester noch nicht abgeschlossen ist. Es ist allgemein bekannt, dass das Annahmeverhalten der Studienplatzbewerber im jeweiligen Sommersemester wesentlich schlechter ist als im jeweiligen Wintersemester (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 383), so dass es der Kammer an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, die Einlassung der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen. Sie geht deshalb davon aus, dass diese fünf Studienplätze im 1. Fachsemester in Kürze noch während des laufenden Semesters von der Antragsgegnerin auch tatsächlich besetzt werden. Da der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 10 und 11 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind - ZVS-VergabeVO - in der für das Sommersemester 2006 noch geltenden Fassung vom 13.5.2005 (Nds. GVBl. S. 149) keine Fristen für den Abschluss des innerkapazitären Nachrück- und Losverfahrens vorgegeben hat, können diejenigen Antragsteller, die ihr Rechtsschutzbegehren (auch) auf einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch stützen oder innerhalb der in § 10 Abs. 11 ZVS-VergabeVO genannten Fristen bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung beantragt haben, solange nicht auf die fünf noch im Nachrück- bzw. Losverfahren befindlichen innerkapazitären Studienplätze zugreifen, wie konkrete Anhaltspunkte fehlen, dass die Antragsgegnerin diese fünf Studienplätze rechtswidrig unbesetzt hält. Keiner der zu diesem Kreis gehörenden Antragsteller hat zudem bislang gerügt, dass er von der Antragsgegnerin rechtswidrig am Nachrück- oder Losverfahren nicht beteiligt werde.
1.2. Soweit die Antragsteller zu 6), 8), 9), 16), 38), 39), 41) und 43) darüber hinaus einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht bereits deshalb kein Anordnungsgrund, weil sie nicht glaubhaft gemacht haben, ihre innerkapazitäre Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin zuvor im Verwaltungsverfahren bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - rechtzeitig beantragt zu haben.
Soweit die Antragsteller zu 5), 10) bis 12), 14), 15), 17), 37), 42) und wohl auch der Antragsteller zu 19), die zumindest die rechtzeitige Antragstellung bei der ZVS auf Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin glaubhaft gemacht haben, einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienanfänger verfolgen, besteht bereits deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die ablehnenden Bescheide der ZVS vom 15. Februar 2006 über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2a des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (Nds. GVBl. 2000, S. 10) - ZVS-Staatsvertrag - und §§ 11 bis 14 der ZVS-VergabeVO entweder bestandskräftig geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die ZVS beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig zu machen wäre bzw. hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft - mit Ausnahme des Verfahrens des Antragstellers zu 19) - für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin von der ZVS im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2b des ZVS-Staatsvertrages, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.1.1998 (Nds. GVBl. S. 51) i.d.F. vom 15.12.2005 (Nds. GVBl. S. 426) - NHZG - sowie § 10 ZVS-VergabeVO erlassenen Bescheide vom 31. März 2006.
Lediglich der Antragsteller zu 19) hat rechtzeitig am 5. April 2006 Klage gegen die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin durch die ZVS unter dem 31. März 2006 erfolgte Ablehnung seines Antrages im Auswahlverfahren der Hochschule erhoben - 8 A 199/06 -. Diese Klage ist allerdings, woraufhin die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, bislang unschlüssig, weil mit ihr nach dem Schriftsatz des Antragstellers zu 19) vom 10. April 2006 trotz Anfechtung des AdH-Bescheides kein innerkapazitärer, sondern ausdrücklich ein außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch geltend gemacht wird, der nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.
Deshalb wird nur vorsorglich ausgeführt, dass das Auswahlverfahren, das die ZVS namens und im Auftrage der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2006 durchgeführt hat (AdH-Verfahren), nicht zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin durfte die ZVS anweisen, die im AdH-Verfahren zu vergebenden Studienplätze im Sommersemester 2006 ausschließlich nach der Durchschnittsnote zu vergeben. Aus Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 25.2.2005 (Nds. GVBl. S. 73) - NHZG-Änderungsgesetz - folgt die Ermächtigung der Antragsgegnerin, durch einen Beschluss ihres Präsidiums zu bestimmen, dass zum Wintersemester 2005/2006 und erforderlichenfalls auch zum Sommersemester 2006 in einzelnen oder allen bei ihr angebotenen Studiengängen, die wie der Studiengang Zahnmedizin in das Verfahren der ZVS einbezogen sind, die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - ausschließlich nach der Durchschnittsnote erfolgt (s. auch § 26 Abs. 3 ZVS-VergabeVO). Diese Ermächtigung besteht, soweit die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Durchführung von Zulassungsverfahren nach dem NHZG in der Fassung vom 25.2.2005 zu schaffen. Den entsprechenden Beschluss hat das Präsidium der Antragsgegnerin am 8. Februar 2005 getroffen. Er ist gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 des NHZG-Änderungsgesetzes vom MWK für das Sommersemester 2006vom Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen und wird nur wirksam, wenn diese Bekanntmachung für das Sommersemester 2006 bis zum 31. Oktober 2005 erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall. Der entsprechende Beschluss der Antragsgegnerin ist unter Ziffer 2) der Bekanntmachung des MWK vom 20.9.2005 in der Ausgabe 36/2005 des Niedersächsischen Ministerialblattes vom 28. September 2005 auf Seite 736 veröffentlicht. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Ausgestaltung der Übergangsvorschrift bezogen auf die Frage, wann welches Recht gilt, bestehen bei summarischer Überprüfung in Anbetracht des Bekanntmachungserfordernisses durch das Fachministerium nicht.
Die niedersächsische Übergangsregelung für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 beinhaltet im Hinblick auf die Anpassungsvorschrift des § 72 HRG und die erforderliche Vorbereitungszeit für ein gerichtsfestes individuelles Auswahlverfahren durch die Hochschulen keinen Verstoß gegen Rahmenrecht (vgl. hierzu auch Koch, RdJB 2005, S. 374, 379). Auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich, da die Wartezeit bereits im zentralen Vergabeverfahren der ZVS berücksichtigt wird. Weder muss im AdH-Verfahren während der Übergangszeit die Wartezeit berücksichtigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.3.2006 - 2 NB 649/06 -), noch muss eine Landesquote gebildet werden (BayVGH, Beschluss vom 20.3.2006 - 7 CE 06.10175 -).
2. Soweit die Antragsteller zu 7), 13), 40) und 73) einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch als Studienplatzbewerber für ein höheres Fachsemester verfolgen, besteht bereits deshalb kein Anordnungsanspruch, weil nach der schriftsätzlichen Einlassung der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2006, die von der Kammer auch insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, die nach der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzte Kapazität von 39 Studienplätzen im 2., 3. und 4. Fachsemester sogar jeweils überschritten ist. Im Übrigen hat der Antragsteller zu 40) weder einen Anrechnungsnachweis vorgelegt, noch - bezogen auf seinen Hilfsantrag - glaubhaft gemacht, dass er sich im AdH-Verfahren für den Studienort E. beworben hat. Für die Antragsteller zu 7) und 13) ist bereits kein rechtzeitig gestellter innerkapazitärer Hochschulzulassungsantrag glaubhaft gemacht. Auf die bei der Antragsgegnerin unter dem 7. bzw. 12. April 2006 gestellten Anträge kann nicht abgestellt werden, weil sie die für innerkapazitäre Anträge geltende Ausschlussfrist des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der ZVS-VergabeVO bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 22.6.2005 (Nds. GVBl. S. 215) - Hochschul-VergabeVO -, nach der ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsantrag für das Sommersemester 2006 spätestens bis zum 15. Januar 2006 zu stellen war, versäumt haben.
B. Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch
Hingegen ist von den Antragstellern - mit Ausnahme des Antragstellers zu 38) - ein außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.
1. In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller/innen einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist mit Ausnahme der Antragsteller zu 6) und 70) allen Antragstellern als Deutschen verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.
Auch den Antragstellern zu 6) und 70) steht als Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländern), ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des ZVS-Staatsvertrages für sonstige ausländische Bewerber erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Nds. OVG).
1.1. Der Antragsteller zu 38) hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil sein außerkapazitärer Hochschulzulassungsantrag vom 11. Mai 2006 nicht die Ausschlussfrist des § 24 Nr. 1 ZVS-VergabeVO wahrt. Danach hätte der Antrag bis zum 15. April 2006 bei der Antragsgegnerin eingehen müssen. Hierauf wurde er wiederholt hingewiesen. Die Ausschlussfrist ist verfassungsgemäß (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2005, NVwZ-RR 2006, S. 330 [OVG Niedersachsen 22.12.2005 - 2 NB 466/05] zur entsprechenden Frist in § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO). Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu 38) ist deshalb im vollen Umfang abzulehnen.
1.2. Die übrigen außerkapazitären Hochschulzulassungsanträge der Studienanfänger sind - soweit ersichtlich - fristgerecht gestellt. Die Antragsgegnerin hat in keinem Fall die fehlende Rechtzeitigkeit gerügt. Auch haben sämtliche Antragsteller das Vorliegen ihrer Hochschulzugangsberechtigung glaubhaft gemacht.
Antragsteller, die sich für ein höheres Fachsemester bewerben, müssen nach § 3 Hochschul-VergabeVO gegenüber der Hochschule eine gesonderte eidesstattliche Versicherung vorlegen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 2.12.2005 - 2 NB 1311/04 -, 9.12.2005 - 2 NB 259/05 u.a. - und 12.12.2005 - 2 NB 295/05 u.a. -). Die Antragsteller zu 7) und 13) haben die Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht. Den Hochschulzulassungsanträgen der Antragsteller zu 25) und 49) ist zu entnehmen, dass jeweils eine eidesstattliche Versicherung als Anlage beigefügt war. Hinsichtlich der Hochschulzulassungsanträge der Antragsteller zu 24) und 73) liegt jedenfalls dem Gericht eine eidesstattliche Versicherung vor und die Antragsgegnerin hat das Fehlen der entsprechenden Versicherung nicht gerügt. Lediglich beim Antragsteller zu 40) hat die Antragsgegnerin das Fehlen der eidesstattlichen Versicherung gerügt. Hierauf kommt es indes nicht entscheidend an, weil der Antragsteller zu 40) - im Gegensatz zu den übrigen Studienbewerbern für ein höheres Fachsemester - trotz wiederholter richterlicher Aufforderung auch keinen Anrechnungsnachweis vorgelegt hat. Sein mit dem Hauptantrag verfolgtes vorläufiges Zulassungsbegehren für ein höheres Fachsemester ist deshalb abzulehnen und es ist lediglich über seinen Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung als Studienanfänger zu entscheiden.
2. Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzte Zahl von 39 Studienplätzen im Sommersemester 2006 für das 1. und die höheren Fachsemester die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft. Diese Kapazität wird von der beschließenden Kammer aufgrund einer Schätzung auf 49 Studienplätze festgesetzt.
2.1. Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2005/2006 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.6.2003 (Nds. GVBl. S. 222) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO sind - mit Ausnahme der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (siehe unten 2.4.3) - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig zu erachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.1981, BVerwGE 64, S. 77).
Es unterliegt keinen Zweifeln, dass die Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität nach dem niedersächsischen Hochschulrecht an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden ist und dass für die Antragsgegnerin nicht etwa Sonderrechte gelten, wie von ihr in der Vergangenheit vorgetragen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005 - 2 NB 1304/05 u.a. - NdsVBl. 2006, S. 140 = NVwZ-RR 2006, S. 328 [OVG Niedersachsen 14.11.2005 - 2 NB 1304/04]; vom 25.11.2005, aaO und vom 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u.a. -). Auch wenn die Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität nunmehr in die Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts überführt worden ist und ihr der niedersächsische Gesetzgeber haushaltsrechtliche Freiräume (vgl. § 56 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24.6.2002 [Nds. GVBl. S. 286] in der Fassung vom 23.2.2006 [Nds. GVBl. S. 72] - NHG -) und hierbei insbesondere das Recht eingeräumt hat, in eigener Verantwortung einen Wirtschaftsplan aufzustellen und damit auch eigenständig Stellen zu bewirtschaften, entbindet diese Befugnis die Antragsgegnerin nicht von den sie als staatliche Hochschule bindenden Verpflichtungen, die sich kapazitätsrechtlich aus dem Bundesrecht, namentlich dem Verfassungsrecht ergeben. Denn auch bei einer Universität in der Trägerschaft einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts handelt es sich weiterhin um eine staatliche Hochschule, eine Hochschule in staatlicher Verantwortung (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 NHG), zu denen auch die Antragsgegnerin zählt (s. § 2 Nr. 2 NHG). Eine staatliche Hochschule unterliegt aber im Gegensatz zu einer kirchlichen Hochschule, die nach Staatskirchenrecht einen autonomen Status genießt und daher nicht der Mangelverwaltung der Studienplätze und dem damit verbundenen Zulassungszwang unterworfen ist, einer Bindung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie damit auch den Verpflichtungen, die sich insbesondere unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG und aus dem aus dieser Verfassungsbestimmung abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung ergeben. Weder dem ZVS-Staatsvertrag, noch der KapVO, namentlich § 8 KapVO, lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Regelungswerke auf Stiftungsuniversitäten keine Anwendung finden sollen. Die in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, sie sei an die Bestimmungen der KapVO, die vom Stellenprinzip ausgehe, nicht gebunden, weil sie über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel auch bei Aufstellung des Personalkostenbudgets frei verfügen könne und weil sich bei ihr die personelle Kapazität nur anhand der tatsächlichen Ausnutzung des Budgets ermitteln lasse, ist unzutreffend. § 57 NHG und die besonderen Bestimmungen über die Stiftung der Antragsgegnerin befreien diese lediglich von den üblicherweise für Behörden des Landes Niedersachsen bestehenden haushaltsrechtlichen Verpflichtungen, können die Antragsgegnerin jedoch nicht von den kapazitätsrechtlichen Bestimmungen befreien. Dies folgt schon aus dem Vorrang des Bundesrechts (Verfassungsrechts) vor dem Landesrecht, aber auch aus den Verpflichtungen, die das Land Niedersachsen mit der Ratifizierung des ZVS-Staatsvertrages, dessen Kündigung nicht erfolgt ist, eingegangen ist (OVG Lüneburg, ebd.).
Die danach anwendbare Kapazitätsermittlung nach der KapVO geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1 und 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2005/2006, das mit dem 1. Oktober 2005 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung den Stichtag des 1. Februar 2005 zugrunde gelegt. Dieser Stichtag liegt acht Monate vor dem hier maßgeblichen 1. Oktober 2005 als Beginn des Wintersemesters 2005/2006 und mithin des Studienjahres 2005/2006, das auch das Sommersemester 2006 umfasst.
Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich am 1. Oktober 2005 und später ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a.-), aufgrund derer sie ihre frühere Praxis, auch nach Beginn des Berechnungszeitraums eintretende wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, aufgegeben hat.
Deshalb sind Unterlagen, die Verhältnisse nach dem 30. September 2005 wiedergeben, für die Berechnung der Kapazität des Sommersemesters 2006 unerheblich. Dies gilt sowohl für den von der Antragsgegnerin erst am 22. November 2005 - und damit nach dem 30. September 2005 - beschlossenen Wirtschaftsplan 2006 nebst Stellenplan wie auch für die von der Antragsgegnerin vorgelegten und nach dem 30. September 2005 abgeschlossenen sieben Arbeitsverträge, die sie in ihren Verwaltungsvorgängen besonders kenntlich gemacht hat.
Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung.
2.2. Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 11.2.2000 (Nds. GVBl. S. 18, ber. S. 91) - LVVO - vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).
2.2.1. Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2004, Nds.Rpfl. 2004, S. 193 = NdsVBl. 2004, S. 280 und Beschluss vom 1.6.2004 - 2 NB 860/04 -). Hieran fehlt es.
Bei der Überprüfung der Stellenansätze ist die Kammer in den vergangenen Jahren im Anschluss an eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.12.1984 - 10 OVG B 1856/84 u.a. -) davon ausgegangen, dass diese normative Festlegung grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsplan der Universität liegen kann, weil dieser in der Regel eine umfassende Auskunft über den Stellenbestand gibt. Weil jedoch die Haushaltspläne der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre ab 1995/96 gegenüber früheren Haushaltsplänen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Stellenbestand enthielten und eine Zuordnung von Stellen auch nicht aufgrund des Stellenplans (Kap. 0612) zu den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre ab 1995/96 möglich war (dieser gibt lediglich Auskunft über die insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen, differenziert aber u.a. nicht nach Stellen der Zahnmedizin und Humanmedizin), hatte die Kammer der Kapazitätsermittlung bis einschließlich des Wintersemesters 2003/04 jeweils die - fortgeführte - Beilage zum Einzelplan 06 des Haushaltsjahres 1994 zugrundegelegt.
Nach Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Wirkung seit 1. Januar 2003 sehen § 5 Abs. 1 der Satzung der Stiftung (Nds. GVBl. 2002, S. 814) und § 14 Abs. 1 der Verordnung über den Bereich Humanmedizin der C. -D. -Universität E. vom 17.12.2002 (Nds. GVBl. S. 836) - HumanmedGöVO - auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Satz 1 NHG die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für den Bereich Humanmedizin durch dessen Vorstand vor Beginn jedes Geschäftsjahres vor. Entsprechendes sieht § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Medizinische Hochschule Hannover und den Bereich Humanmedizin der C. -D. -Universität E. vom 1.12.2004 (Nds. GVBl. S. 562) - HumanmedVO - vor, der die HumanmedGöVO mit Wirkung seit 1. Januar 2005 abgelöst hat (§ 9 HumanmedVO). Diesem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 NHG und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Stiftungs-Satzung; s. auch § 14 Abs. 1 Satz 3 HumanmedGöVO).
2.2.1.1. Der Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht kann - kapazitätsrechtlich - durchaus den Zweck erfüllen, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Plan zum einen nach dem durch die Stiftungssatzung und die Verordnung über den Bereich Humanmedizin geregelten Verfahren erstellt wird und zum anderen durch entsprechende Ausgestaltung der Stellenübersicht die in den einzelnen Bereichen - und vorliegend insbesondere im Bereich der Zahnmedizin - zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig festlegt. Hierauf hat das Gericht die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2004, 9. März 2005, 5. Oktober 2005 und 22. März 2006 hingewiesen.
Nach den zur Generalakte für das Sommersemester 2006 vorgelegten Unterlagen hat der Ausschuss Humanmedizin am 4. März 2005 einen Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 beschlossen. Die diesem Wirtschaftsplan 2005 beigefügte Stellenübersicht (Bezeichnung: Stellenplan 2005 Beamte/Beamtinnen als Anlage zum Wirtschaftsplan 2005 und Stellenübersicht 2005 Angestellte als Anlage zum Wirtschaftsplan 2005) entspricht den vorgenannten Anforderungen nicht ansatzweise (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005, aaO, 25.11.2005, aaO und 8.12.2005, aaO zur Stellenübersicht zum Wirtschaftsplan 2004). Die Übersicht gibt lediglich Auskunft über die insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen für Beamte und Angestellte, differenziert aber weder nach Stellen der Humanmedizin, Zahnmedizin und des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin noch - innerhalb des Studiengangs Humanmedizin - nach den Lehreinheiten der klinischen Medizin einerseits und denjenigen der vorklinischen Medizin andererseits. Sie nennt lediglich die Zahl der in den einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen Tätigen sowie jeweils die Gesamtzahl der Beamten und Angestellten. Es ist ausgeschlossen, der Übersicht die im vorliegenden Verfahren zu ermittelnde Anzahl der in der Lehre tätigen Mitarbeiter der Zahnmedizin zu entnehmen. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, haushaltsrechtliche Vorgaben erforderten keine weitergehende Differenzierung in der Stellenübersicht. Dies mag zwar zutreffen, entlastet die Antragsgegnerin jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eine nachprüfbare normative Festlegung der vorhandenen Stellen in den kapazitätsrechtlich jeweils gesondert zu beurteilenden Studiengängen sicherzustellen.
2.2.1.2. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Antragsgegnerin des Weiteren eine bereits aus den Verfahren für das Sommersemester 2005 und das Wintersemester 2005/2006 bekannte und von den Mitgliedern des Vorstands ihres Bereiches Humanmedizin - nach ihren Angaben - am 27. Dezember 2004 im Umlaufverfahren beschlossene und von ihnen unterzeichnete „Stellenübersicht Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Stand: 30.09.2004)“ vorgelegt. Auch diese Stellenübersicht vermag die normative Festlegung nicht zu begründen, weil sie nur die „tatsächliche Stellenbesetzung“ wiedergibt, mithin mit dem von § 8 KapVO geforderten abstrakten Stellenprinzip nicht in Einklang steht (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005, aaO, 25.11.2005, aaO und 8.12.2005, aaO).
2.2.1.3. Entsprechendes gilt nach der Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftungsuniversität für die von der Universitätsverwaltung fortgeschriebene ehemalige Beilage zum Einzelplan 06 (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005, aaO, 25.11.2005, aaO und 8.12.2005, aaO).
2.2.1.4. Hinzu kommt, dass sich die Angaben in den letzten beiden Stellenübersichten nicht mit den Angaben in dem Datenerhebungsbogen B mit Stand vom 1.2.2005 decken. Dies ergibt folgende Gegenüberstellung:
Fortgeschriebener Einzelplan 06 (Stand. 1. Januar 2005):
Tabelle 2 (nicht darstellbar)
Beschluss des Vorstands des Bereichs Humanmedizin vom 27. Dezember 2004 (Stand 30. September 2004) einschließlich Vakanzen:
Tabelle 3 (nicht darstellbar)
Datenerhebungsbogen B (Stand. 1.2.2005):
Tabelle 4 (nicht darstellbar)
* bezeichnet als „Akademische Räte/Oberräte, Vergleichbare“
** bezeichnet als „Ärzte, Zahnärzte ... als wiss Mitarbeiter“
*** bezeichnet als „Wissenschaftliche Mitarbeiter“
Während der fortgeschriebene Einzelplan nur drei C 4-Professoren ausweist, nennt der tatsächliche Stellenbesetzungsplan vier C 4-Professoren. W 3- und W 2-Professoren, die im fortgeschriebenen Einzelplan erwähnt werden, nennt der tatsächliche Stellenbesetzungsplan ebenso wenig wie der Datenerhebungsbogen B. Differenzen bestehen im tatsächlichen Stellenbesetzungsplan im Verhältnis zu den übrigen Übersichten bei den C 1-Stellen ebenso wie bei den befristeten BAT IIa-Stellen.
2.2.1.5. In dem - nach den vorstehenden Ausführungen zu 2.1 für die Rechtsverhältnisse im Sommersemester 2006 nicht zu berücksichtigenden - Anhang zum Stellenplan und den Stellenübersichten zum Wirtschaftsplan 2006 sind erstmals folgende 63 (59 Vollzeit- und 4 Teilzeitstellen zu 1/2) bezeichnet und aufgelistet:
Tabelle 5 (nicht darstellbar)
Dies ergibt zusammengefasst:
Tabelle 6 (nicht darstellbar)
Damit weicht die im - für das Sommersemester 2006 unmaßgeblichen - Stellenplan 2006 ausgewiesene Anzahl der Stellen wiederum von den Darstellungen in den Unterlagen der vergangenen Jahre ab. Während der fortgeschriebene Einzelplan nur drei C 4-Professoren und einen C 3-Professor ausweist, nennt der Stellenplan vier C 4-Professoren und einen W 3-Professor, der im tatsächliche Stellenbesetzungsplan ebenso wenig wie im Datenerhebungsbogen B erwähnt wird. Es finden sich auch nur noch drei A 13/A 14-Stellen. AH 2/C 2/C 1-Stellen werden nicht mehr ausgewiesen. Die Anzahl der BAT IIa-Stellen ist wesentlich höher. Differenzen bestehen auch bei der Anzahl sämtlicher anderer Stellen. Dies mag seine Ursache darin haben, dass dieser Stellenplan erst für das Wirtschaftsjahr 2006 Geltung beansprucht. Aufgrund von § 5 KapVO ist jedoch zwingend auf die Verhältnisse vor dem 1. Oktober 2005 abzustellen.
2.2.1.6. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, S. 36) muss, sofern der Zugang zum Hochschulstudium beschränkt ist und die Grenzen der Ausbildungskapazität durch Rechtsverordnung bestimmt werden, diese dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgendem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester lässt sich aufgrund des Fehlens einer den kapazitätsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Stellenübersicht nicht exakt feststellen. Da die Antragsgegnerin dies zu vertreten hat, muss sie es hinnehmen, dass das Gericht seine Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung trifft (vgl. auch insoweit die Beschlüsse des OVG Lüneburg vom 30.4.2004 und 1.6.2004, jeweils aaO). In diese Abwägung stellt es auf der Seite der Antragsteller das durch das Grundgesetz geschützte Interesse auf Zulassung zum Studium sowie das Interesse auf umgehende vorläufige Zulassung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ein. Auf der Seite der Antragsgegnerin ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Fehlen einer rechtsförmlichen nachprüfbaren Beschränkung des Zugangs zu einem Studiengang nicht ohne Weiteres die Rechtsfolge ergibt, dass stets etwa sämtliche Bewerber zum Studium zugelassen werden müssten. Dies könnte je nach den Umständen des Einzelfalles zu einem Zusammenbruch des Lehrbetriebes führen, also zu einem Ergebnis, das der Verfassung noch ferner stände als die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit einzelner Bewerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1990, NJW 1990, S. 2899 [BVerwG 20.04.1990 - BVerwG 7 C 59/87]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2004, aaO mwN). Des Weiteren sind in die Abwägung auch die Interessen der bereits für das Zahnmedizinstudium zugelassenen Studierenden einzustellen, die durch die Zulassung einer größeren Anzahl weiterer Studienbewerber und die daraus folgenden Überlastung des Studienbetriebs beeinträchtigt werden könnten.
Es erscheint offensichtlich, dass bei einer festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 39 Studienplätzen jedenfalls im 1. Fachsemester die zusätzliche Zulassung von 89 Bewerbern (ohne den Antragsteller zu 38]) für den Studiengang Zahnmedizin die Antragsgegnerin vor nicht überwindbare organisatorische Probleme stellen und einen Zusammenbruch des Lehrbetriebes herbeiführen würde. Um zu ermitteln, in welchem Umfang ein Ausgleich der Interessen der Studienbewerber einerseits und der Universität bzw. der bereits Studierenden andererseits herbeizuführen ist, legt das Gericht zunächst aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse in analoger Anwendung des § 287 ZPO die voraussichtliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin fest, indem es die Kapazitätsberechnung aufgrund der dem Gericht von der Antragsgegnerin für das zum Sommersemester 2006 vorgelegten Daten bezogen auf den Beginn des Berechnungszeitraums vor dem 1. Oktober 2005 überprüft (nachfolgend 2.2.2. bis 2.11.) und sodann mit einem Sicherheitsaufschlag von 15% der in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 39 Studienplätzen versieht (nachfolgend 2.12.).
2.2.2. Die beschließende Kammer geht bei dieser Hilfsberechnung von dem im Datenerhebungsbogen B erwähnten Stellenbestand von 62 Stellen aus.
2.2.2.1 Die von der Antragsgegnerin ihrer ursprünglichen, das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 betreffenden Kapazitätsberechnung für den Studiengang „Zahnmedizin“ zum Erhebungsstichtag zugrunde gelegten und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur berichteten 62 Stellen setzen sich - wie bereits oben ausgeführt - wie folgt zusammen (Datenerhebungsbogen B der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung mit Stichtag vom 1.2.2005):
Tabelle 7 (nicht darstellbar)
Gegenüber den Verhältnissen im Sommersemester 2005 ist danach eine Verbesserung der Stellensituation eingetreten.
2.2.2.2. Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhabern keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis zukommt (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zuzurechnen sind (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 - zum Sommersemester 2003). Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im Übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zu Grunde liegende Stellenkonzept (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C-2-auf-Zeit unterwertig mit wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern zur Weiterbildung im befristeten Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis besetzt sind.
2.2.2.3. Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. „Drittmittelbedienstete“ zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht (s. bereits Beschluss der Kammer vom 10.6.2004, a.a.O.). Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbstständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschluss vom 1.6.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. NHG die Beschäftigung von Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NHG). Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre eingesetzt werden. Indizien, die eine entsprechende Annahme begründen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.
2.3. Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regel- bzw. Höchstlehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. Die darin normierten Regellehrverpflichtungen liegen unverändert nicht unter denjenigen der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 5.10.1990 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (NVwZ 1992, S. 46) sowie der nach Abstimmung in der Innen- und Finanzministerkonferenz geltenden Fassung einer solchen Vereinbarung vom 18.3.1992, die die zur früheren Personalstruktur der wissenschaftlichen Hochschulen geschlossene Vereinbarung vom 10.3.1977 - KMK-Vereinbarung - (GMBl. S. 418) ersetzen soll. Sie entsprechen in dem hier zu berücksichtigenden Umfang der bisherigen vom Gericht nicht beanstandeten Bemessung.
Danach beläuft sich die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren (C 4, C 3 und C 2), der Hochschuldozenten auf Zeit (C 2), der Akademischen Oberräte (A 14) und Räte (A 13), der wissenschaftlichen Angestellten der Besoldungsgruppen BAT Ib und IIa auf jeweils 8 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden (C 1 und BAT IIa), haben gemäß § 4 Abs. 3 LVVO eine Höchstlehrverpflichtung von jeweils 4 LVS. Aufgrund dieser fortgeltenden besonderen landesrechtlichen Regelung ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die in diesem Zusammenhang von einigen Antragstellern zitierte Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch Urteil vom 27.7.2004 (NJW 2004, S. 2803 = DVBl. 2004, S. 1233) für nichtig erklärt hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten begründet wurden (OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2004, NJW 2005, S. 457 [OVG Rheinland-Pfalz 17.11.2004 - 6 D 11327/04]). Im Übrigen hat der (Bundes-)Gesetzgeber auf die Nichtigkeitserklärung seitens des Bundesverfassungsgerichts bereits reagiert und mit dem Änderungsgesetz vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3835), durch das die §§ 57a bis 57f HRG in das Hochschulrahmengesetz eingefügt worden sind, erneut eine Rechtsgrundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen geschaffen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2005 - 8 Sa 292/05 -). Dies hat zur Folge, dass auch kapazitätsrechtlich davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin zumindest nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27.12.2004 - nunmehr auf jedem Fall rechtlich wirksam - mit bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur befristete Arbeitsverhältnisse schließen durfte, was sich auch auf die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auswirken konnte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -, aaO).
Die noch unbereinigte Lehrverpflichtung ist mit Geltung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren danach wie folgt anzusetzen:
Tabelle 8 (nicht darstellbar)
Bei summarischer Überprüfung sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal nicht zu beanstanden. Bezüglich der Lehrverpflichtung der Inhaber von Hochschuldozenten-C-2-Stellen-auf-Zeit, auch soweit diese mit wissenschaftlichen Mitarbeitern unterbesetzt sind, hat die Antragsgegnerin ein Lehrdeputat von 8 LVS bei der Kapazitätsberechnung angesetzt, was der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO entspricht.
In Übereinstimmung mit der vorstehenden gesetzlichen Bestimmung ist in § 4 Abs. 3 Nr. 2 LVVO das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach der Vergütungsgruppe BAT IIa, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 -).
Die hiergegen von der Antragstellerseite vorgetragenen Einwände überzeugen nicht. Die Antragsgegnerin hat hierzu 48 Arbeitsverträge vorgelegt, die vor dem 1. Oktober 2005 geschlossen worden sind und nach dem 1. Februar 2005 als dem von der Antragsgegnerin gewählten Stichtag Bestand hatten.
Tabelle 9 (nicht darstellbar)
In diesen Arbeitsverträgen, die 35,65 Stellenäquivalenten bzw. bei Berücksichtigung der Änderungsverträge aufgrund Elternzeiten und Stellenvakanzen 37,14 Stellenäquivalenten entsprechen, ist entweder unmittelbar oder im Wege der Nebenabrede vereinbart, dass die Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung aufgenommen worden ist. Danach ist die befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung vereinbart, ohne dass es z.B. auf das Lebensalter des einzelnen Lehrenden ankommt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Antragsgegnerin die von ihr im Datenerhebungsbogen B ausgewiesenen sechs C1-Stellen tatsächlich nur noch mit befristeten BAT-Verträgen versieht und sich insoweit kapazitätsneutral verhält. Insoweit ist die Zahl von rund 36 befristeten Stellen schlüssig.
Soweit die Antragsteller zu 37) und 83) bis 90) Arbeitsverträge beanstanden, ist dem Gericht die Zuordnung im Hinblick auf einen bezogen auf die Verhältnisse vor dem 1. Oktober 2005 fehlenden normativ festgesetzten Stellenplan nicht möglich. Die entsprechenden Unsicherheiten werden durch den Sicherheitszuschlag (s.u. 2.12) aufgefangen. Die Kammer weist jedoch bereits jetzt darauf hin, dass sie ab dem Wintersemester 2006/2007 von der Antragsgegnerin die tatsächliche Zuordnung einer jeden Befristung zu der auf den S. 19 bis 21 aufgezeigten Stellen-Nr. erwartet.
2.4. Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO sind die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu vermindern.
2.4.1. Die vergüteten Überstunden des Lehrpersonals im stationären und ambulanten Bereich führen nicht als zusätzliche Krankenversorgungsleistungen zu einer Veränderung des Lehrdeputats. Die Antragsgegnerin hatte bereits in den vergangenen Jahren glaubhaft gemacht, dass im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde seit dem Haushaltsjahr 1991 im ambulanten und stationären Bereich keine vergüteten Überstunden außerhalb der Rufbereitschaft durch das ärztliche Personal geleistet worden sind. Für die Berechnung des Lehrdeputats bedarf es somit keiner Feststellungen zu dem Umfang der durch Stellenvakanzen bedingten Fehlzeiten, die durch "reguläre" Überstunden ausgeglichen werden könnten. Da die in den Überstunden für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft geleistete Krankenversorgungstätigkeit des ärztlichen Personals nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (u.a. Beschluss vom 9.11.2001 - 4 C 43583/01 u.a. -) nicht in Stellenäquivalente umzurechnen und kapazitätsrechtlich zu neutralisieren ist, ergibt sich keine Veränderung des Lehrdeputats aufgrund vergüteter Überstunden des Lehrpersonals in der Krankenversorgung.
2.4.2. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO durch den Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Abzug führt hier zu einer Verminderung um 2,7823 Stellen.
Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben.
Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M-1 (Stichtag: 1.2.2005) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Jahr 2004 insgesamt 815 Pflegetage. Diese Zahl hat die Antragsgegnerin zutreffend von den insgesamt ermittelten 8.147 Pflegetagen dieses Kalenderjahres abgezogen (8.147 Pflegetage - 815 Pflegetage für Privatpatienten = 7.332 Pflegetage). Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2004 allerdings nicht insgesamt 20,0876, sondern nur 20,0372 tagesbelegte Betten, weil das Jahr 2004 ein Schaltjahr war (7.332 : 366). Unter Berücksichtigung der Werte der tagesbelegten Betten für das Jahr 2002 (25,9863) und das Jahr 2003 (21,5342) ist eine kontinuierliche Abwärtsentwicklung der Bettenauslastung festzustellen, so dass der letzte Wert des Jahres 2004 zugrunde zu legen ist. Dies führt zu einem Abzug von 2,7823 Stellen (20,0327 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung.
2.4.3. Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat die Antragsgegnerin nach dem Datenerhebungsbogen M-2 gemäß der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, errechnet und mit 17,7630 Stellen vom Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2005). Die Neuregelung hat § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO i.d.F. vom 2.7.1996 (Nds. GVBl. S. 341) - KapVO a.F. - ersetzt, die noch einen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert vorsah, der von der Antragsgegnerin auf ministeriellen Erlass hin jedoch auch in der Vergangenheit schon nicht angewandt worden war.
Die Kammer hatte sich seit Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschluss vom 21.12.1998 - 4 C 43494/98 u.a -.; st. Rspr.) der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig erweist (Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -). In ständiger Rechtsprechung hatte die Kammer seither durchgreifende Bedenken gegen einen Pauschalabzug in Höhe von 36 vom Hundert. Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.) hielt die Kammer den vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzte diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 - Beschlussabdruck S. 4). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse der Kammer in den Hochschulzulassungsstreitverfahren der vergangenen Semester verwiesen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der auch in Bayern normativ geregelte Abzug in Höhe von 30 vom Hundert sowohl dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung als auch den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Insoweit sei vor allem von Bedeutung, dass die „Schnittmenge“ zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung nicht empirisch ermittelt, sondern nur normativ festgelegt werden könne. Eine empirische Erhebung im Bereich der ambulanten Krankenversorgung würde die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zwischen der der Krankenversorgung dienenden ärztlichen Tätigkeit und dem mit ihr „verwobenen“ Weiterbildungsanteil voraussetzen. Eine solche Abgrenzung sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschluss vom 14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - juris).
Die mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO vom Verordnungsgeber vorgenommene Reduzierung des pauschalen Abzugs von 36 auf 30 vom Hundert veranlasst die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, ihre bisherige an der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts orientierte Entscheidungspraxis zu ändern. Der Festsetzung des Wertes von 30 vom Hundert liegt die Annahme des Unterausschusses Kapazitätsverordnung der ZVS zugrunde, wonach bei einem Berufsanfänger im wissenschaftlichen Dienst nicht die Annahme gerechtfertigt sei, dieser werde nur ein Viertel seiner jährlichen Arbeitszeit für die Lehrverpflichtung von 4 SWS aufwenden; vielmehr fehle ihm hierfür noch die einem Professor oder Akademischen Rat vergleichbare Routine, weshalb nicht nur ein Viertel, sondern ein Drittel der für Krankenversorgung aufzubringenden jährlichen Arbeitszeit in die Weiterbildung falle. Diese Begründung lässt außer Acht, dass es sich bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht durchgängig um unroutinierte Berufsanfänger handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach bei der Kalkulation des Stellenbedarfs insoweit wegen mangelnder Routine regelmäßig mit weniger Dienstleistungen gerechnet werden muss, als diese von den Stelleninhabern planmäßig zu erwarten wären. Die individuell unterschiedliche Lehrroutine dürfte vielmehr ebenso wenig fassbar sein, wie die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu erwartenden Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub, die fiktiv ebenfalls als tatsächlich verfügbare Arbeitszeiten behandelt werden müssen (VG Hannover, Beschluss vom 2.12.2003 - 6 C 3413/03 u.a. -).
Die Kammer hält deshalb auch für die vorliegenden auf das Sommersemester 2006 bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Abzug bei der ambulanten Krankenversorgung nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, zulässig ist. Bei insgesamt 62,0000 Stellen, von denen 2,7823 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert zu einem Vorwegabzug von 16,5809 Stellen für die ambulante Krankenversorgung (62,0000 - 2,7823 = 59,2177 x 28 % = 16,5809).
Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung demnach 19,3632 Stellen (2,7823 + 16,5809).
2.5. Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO in Höhe von 0,2857 LVS addiert (Datenerhebungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2005). Der Lehrauftrag betrifft die Lehrveranstaltung zur „Zahnärztlichen Berufskunde“, die seit dem Sommersemester 1994 mit je 4 x 2 Doppelstunden, also insgesamt 8 Stunden, planmäßig durchgeführt wurde (Anlage Blatt B der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Kammer war in ihrem Beschluss zum Sommersemester 2005 (Beschluss vom 23.5.2005 - 8 C 7/05 u.a. - Beschlussabdruck S. 27) aufgrund der als glaubhaft befundenen Darlegungen der Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Lehrveranstaltung auch im Sommersemester 2005 noch stattfindet. Sie ist danach von der Antragsgegnerin gemäß § 5 KapVO auch bei ihren Berechnungen für das Studienjahr 2005/2006 zutreffend berücksichtigt worden (s. die Ausführungen zum Berechnungszeitraum oben unter 2.1). Es ist deshalb unerheblich, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. April 2006 die Lehrveranstaltung im Sommersemester 2006 tatsächlich nicht mehr angeboten wird.
2.6. Der von der Antragsgegnerin in der Anlage Blatt E mit 0,5 LVS angenommene - allerdings nicht nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO festgelegten Formel nachvollziehbar dargelegte - Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin ist im Sommersemester 2006 nicht belegt. Er wurde bis einschließlich des Sommersemesters 2004 von der Kammer im Hinblick auf die seit dem Wintersemester 2000/01 angebotene einstündige Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Mediziner“ ab dem 8. Semester anerkannt (s. zuletzt auch das Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2004, S. 413, Veranstaltung-Nr. 44581). Ausweislich des aktuellen Personal- und Vorlesungsverzeichnisses für das Sommersemester 2006 wird diese Veranstaltung jedoch nicht mehr angeboten. Ob die Inhalte der vormals angebotenen Veranstaltung in andere Kurse oder Seminare des Sommersemesters 2006 für Studenten der Humanmedizin, z.B. in die Veranstaltung-Nr. 44464 für Studenten des 4. klinischen Semesters „Modul 4.4 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne“ (gedrucktes Personal- und Vorlesungsverzeichnis, S. 410) inkorporiert worden sind, kann dahingestellt bleiben. Zum einen findet sich hierfür auch bei wiederholtem Studium des Vorlesungsverzeichnisses kein hinreichend konkreter Anhaltspunkts zum Umfang eines etwaigen Exports. Zum anderen führt die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. April 2006 aus, dass lediglich ein Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin stattgefunden hat.
Da ein Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin mithin im Sommersemester 2006 nicht angesetzt werden darf, ist auch unerheblich, ob die exportierten Leistungen bereits von „Doppelstudierenden“ der Fächer Zahn- und Humanmedizin nachgefragt worden sind.
2.7. Aus den 62,0000 Planstellen ergibt sich danach ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 242,3545 LVS:
Tabelle 10 (nicht darstellbar)
2.8. Die noch zum Wintersemester 2003/2004 anerkannte Deputatreduzierung für den Dipl.-Physiker Dr. rer. nat. AX. im Umfang von insgesamt 3 LVS (Anlage 2 Blatt D und Anlagen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung) wegen einer ihm am 2./17. Oktober 2000 erteilten Befreiung von den Lehrverpflichtungen kann nicht mehr anerkannt werden, weil Dr. AX. ausweislich des Personal- und Vorlesungsverzeichnisses für das Sommersemester 2006 an der Lehrveranstaltung 44523 „Kieferorthopädie I. Biomechanik des Stomatognathen Systems“ beteiligt ist (gedrucktes Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2006, S. ...). Da Dr. AX. auch bereits in den Sommersemestern 2003, 2004 und 2005 an der entsprechenden Lehrveranstaltung mitgewirkt hatte (gedruckte Personal- und Vorlesungsverzeichnisse 2003, S. ...; 2004, S. ... und 2005, S. ...), ist davon auszugehen, dass er entgegen der erteilten Befreiung von den Lehrverpflichtungen dem Lehrbetrieb zur Verfügung steht. Von einem „Irrtum bei der Drucklegung“, wie es die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 21. April 2006 glaubend machen will, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden, zumal der Vorstand des Bereichs Humanmedizin ausweislich des vorgelegten Protokolls am 2. Februar 2006 eine Überprüfung angeordnet hat.
Die geltend gemachte Deputatreduzierung für Frau BF. BE. im Umfang von insgesamt 3 LVS (Anlage 2 Blatt D der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung) mit der Begründung „gem. Vorstandsbeschluss 75% klinisch tätig“ kann ebenfalls nicht anerkannt werden, weil der Vorstandsbeschluss ausweislich des vorgelegten Protokolls erst am 2. Februar 2006 gefasst worden ist und damit nicht mehr berücksichtigt werden kann (s. o. 2.1). Darüber hinaus weisen einzelne Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die klinische Tätigkeit bereits abschließend beim Abzug für die stationäre und ambulante Krankenversorgung berücksichtigt worden (s.o. 2.4.2 und 2.4.3).
Die schließlich geltend gemachte Deputatreduzierung für den Biologen Dr. BG. BH. im Umfang von insgesamt 8 LVS (Anlage 2 Blatt D der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung) mit der Begründung „Biologe, nimmt keine Aufgaben der Lehre wahr“ kann ebenfalls nicht anerkannt werden, weil hierzu keinerlei nachprüfbare Unterlagen vorgelegt worden sind. Die Deputatreduktion ist im Übrigen erst am 2. Februar 2006 beschlossen worden und deshalb ebenfalls nicht mehr berücksichtigungsfähig (s.o. 2.1). Schließlich ist die Deputatreduktion bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, weil der Diplom-Biologe Dr. BG. BH. im Sommersemester 2006 ausweislich des gedruckten Personal- und Vorlesungsverzeichnisses folgende Lehrveranstaltungen abhält:
1. BI.
2. BJ.
3. BK.
2.9. Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).
Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf unverändert insgesamt 7,80 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A.I KapVO). Die Erhöhung des CNW von 7,60 auf 7,80 seit dem Wintersemester 1990/91 ist darauf zurückzuführen, dass nach der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26.1.1955 (BGBl. I S. 37) in der Fassung vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931, 966) - ZAppO - aufgrund der Röntgenverordnung vom 8.1.1987 (BGBl. I S. 114) ein Röntgenkurs verlangt wird, der nach der Richtlinie "Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin" zur Röntgenverordnung 72 Stunden umfassen muss, davon 24 Stunden Vorlesungen und 48 Stunden Praktikum. Der Curricularanteil für diese Lehrveranstaltung beläuft sich rechnerisch auf einen Wert von 0,2408, wie sich im Einzelnen aus der Vorlage des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" vom 8.2.1990 ergibt. Die hieraus ersichtliche Ableitung der curricularen Daten für den Röntgenkurs und die dafür gegebene Begründung hält die Kammer ebenso wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 30.1.1991 - 10 N 0254/90 - und vom 15.10.1991 - 10 N 5327/91 -) für plausibel. Im Rahmen der Entscheidung der vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Curricularnormwert nach der Änderung auf 7,80 rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzt worden ist, zumal der für den Röntgenkurs ermittelte Wert von 0,2408 nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem Wert von 0,2000 bei der Erhöhung des CNW auf 7,80 eingeflossen ist.
Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt (Blatt F der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (u.a. Beschluss vom 4.5.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt.
Bei einem bereinigten Lehrangebot von 242,3545 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1074 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel (5) in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 79,3642 Studienplätze.
242,3545 LVS x 2 = 79,3642 Studienplätze 6,1074
2.10. Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.
Das Berechnungsergebnis von 79,3642 jährlichen Studienplätzen ist um einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge.
Diesen Schwundausgleichsfaktor hatte die Antragsgegnerin zum Stichtag des 1. Februar 2005 mit 1,0472 bei Berücksichtigung von 10 Fachsemestern errechnet (Datenerhebungsbogen G). Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hatte die Antragsgegnerin zur Generalakte des Wintersemesters 2005/2006 sodann eine aktualisierte Schwundberechnung übersandt, die das Sommersemester 2005 einschließt. Das Sommersemester 2005 war vor Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen. Die Kammer berücksichtigt deshalb die Ergebnisse der aktualisierten Schwundberechnung als wesentliche Änderung von Daten im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO. Hierauf ist mit Verfügung vom 11. Mai 2006 hingewiesen worden. Die von der Antragsgegnerin aktualisierte Schwundberechnung unter Einschluss des Sommersemesters 2005 führt einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0658 an, wobei allerdings die Übergangsquote am Ende des 1. Fachsemesters mit 1,0140 und damit > 1 angegeben wurde. Diese Berechnung ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28.4.2003 - 2 NB 69/03 u.a. -) insoweit zu korrigieren, als nur die tatsächlich nicht besetzten Studienplätze zugrunde gelegt werden, die sich nach der Saldierung der Abgänge mit den Zugängen für höhere Semester gegenüber der vorgeschriebenen oder gerichtlich festgesetzten Zulassungszahl für das Erstsemester der Kohorte ergeben. Danach kann der Übergangskoeffizient bzw. die semesterliche Erfolgsquote (q) niemals den Wert von 1 übersteigen, der 100 % der Kapazität entspricht. Was bei einer Gesamtbetrachtung des Schwundes bzw. - positiv ausgedrückt - der Erfolgsquote zwischen dem ersten und dem letzten Fachsemester innerhalb der Regelstudienzeit gilt, dass sie nämlich nicht 100 % übersteigen kann, das muss auch für die rechnerischen Einzelschritte der semesterweisen Errechnung der Erfolgsquoten (Übergangskoeffizienten) gelten (ebenso Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 16 KapVO Rdnr. 3). Danach ist folgende Berechnung vorzunehmen:
Tabelle 11 (nicht darstellbar)
Die vorstehende Berechnung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0792 (1,0000 : 0,9266), der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 85,6498 Studienplätze zur Folge hat (79,3642 x 1,0792). Hieraus ergibt sich eine Aufnahmequote pro Semester an der Antragsgegnerin von 42,8249 (85,6498 : 2), gerundet 43 Studienplätzen.
2.11. Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -).
2.12. Wegen des von der Antragsgegnerin zu vertretenden Fehlens einer normativen Festsetzung der im Studiengang Zahnmedizin zur Verfügung stehenden Stellen zu Beginn des Berechnungszeitraums (s.o. S. 14 bis 22 dieses Beschlusses) ist das vorliegend auf der Grundlage der für das Sommersemester 2006 mitgeteilten Daten bezogen auf den Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2005 gefundene Ergebnis um einen Sicherheitsaufschlag von 15%, ausgehend von der in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzten Zahl von 39 Studienplätzen zu erhöhen und auf diese Weise ein Interessenausgleich zwischen den Studienbewerbern und der Hochschule herzustellen. Dieser Sicherheitsaufschlag, der vorliegend 6 (weitere) Studienplätze ausmacht (39 x 15 % = 5,85 Studienplätze = gerundet 6 Studienplätze), soll verhindern, dass sich die Antragsgegnerin der Vorlage einer ordnungsgemäßen, die Überprüfung der Kapazitätsberechnung ermöglichenden normativ festgesetzten Stellenübersicht für den Studiengang Zahnmedizin entzieht (s. auch den Rechtsgedanken in § 162 Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -). Die Antragsgegnerin hat zwar nunmehr ihren Wirtschaftsplan 2006 geändert und einen in das Einzelne gehenden Stellenplan als Anlage beschlossen. Jedoch ist dieser für das vorliegende Sommersemester 2006 aufgrund von § 5 KapVO - wie bereits dargelegt - nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, dass absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, NVwZ 2004, S. 1112 [BVerfG 31.03.2004 - 1 BvR 356/04] m.w.N.). Unklarheiten in der Kapazitätsermittlung wegen fehlender Grundlagen gehen deshalb im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Lasten der Hochschule. Unsicherheiten über die Grundlagen können durch einen angemessenen und die Leistungsfähigkeit der Hochschule nicht überfordernden Sicherheitsaufschlag aufgefangen werden. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zulassung von insgesamt 10 weiteren Studenten über die auf unvollständiger Grundlage errechnete Kapazität hinaus die Grundrechte der Hochschule und der bereits Studierenden beeinträchtigen würde.
Die Kammer hatte in ihrem Beschluss vom 10.6.2004 (a.a.O.) zum Studiengang Zahnmedizin betreffend das Sommersemester 2004 den Sicherheitszuschlag noch mit 5% angesetzt. Die Hinweisverfügung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19.8.2004 in den Beschwerdeverfahren - u.a. 2 NB 1155/04 - hatte die Kammer bereits in ihren Beschlüssen zum Wintersemester 2004/2005, zum Sommersemester 2005 und zum Wintersemester 2005/2006 zum Anlass genommen, diesen Sicherheitszuschlag auf 15% der in der ZZ-VO festgesetzten Studienplatzzahl zu erhöhen. Diese Rechtsprechung ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ausdrücklich gebilligt worden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2005, aaO; Beschlüsse vom 4.5.2006 - 2 NB 166 und 249/06 -). Darüber hinaus ist auch § 4 Abs. 3 NHZG eine mögliche Überlastquote von 15% zu entnehmen. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Sicherheitsaufschlages hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht abgelehnt (Beschlüsse vom 4.5.2006, aaO).
Die danach von der Kammer geschätzte Kapazität beträgt mithin insgesamt 49 Studienplätze je Semester.
2.13. Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, über die für das Sommersemester 2006 in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzte Zahl von 39 Studienplätzen hinaus 10 weitere Studienplätze bereit zu halten.
Die sich ergebende Zahl von 49 Studienplätzen hat die Antragsgegnerin in den hier in Rede stehenden Semestern (4., 3., 2. und 1. Semester) jeweils unterschritten, wenngleich sie die in der ZZ-VO 2005/2006 festgesetzten 39 Studienplätze in den höheren Semestern bereits „überbucht“ hat.
Da die Antragsgegnerin im 4. Fachsemester gegenwärtig nur 41 Studenten immatrikuliert hat, ist der Antragsteller zu 13), der einen von der Antragsgegnerin nicht beanstandeten Anrechnungsnachweis für drei Semester Zahnmedizin vorgelegt hat, vorläufig zum Studium zuzulassen.
Da die Antragsgegnerin im 3. Fachsemester gegenwärtig nur 43 Studenten immatrikuliert hat, sind die Antragsteller zu 24) und 73), die jeweils von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Anrechnungsnachweise für zwei Semester Zahnmedizin vorgelegt haben, vorläufig zum Studium zuzulassen.
Da die Antragsgegnerin im 2. Fachsemester gegenwärtig ebenfalls nur 43 Studenten immatrikuliert hat, sind die Antragsteller zu 7), 25) und 49), die anders als der Antragsteller zu 40) jeweils von der Antragsgegnerin nicht beanstandete Anrechnungsnachweise für zwei Semester Zahnmedizin vorgelegt haben, vorläufig zum Studium zuzulassen.
Da die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester gegenwärtig 34 Studenten immatrikuliert hat und noch fünf weitere Plätze im innerkapazitären Verwaltungsverfahren vergeben werden, ist zwischen den übrigen Antragstellern - mit Ausnahme des Antragstellers zu 38), jedoch einschließlich des Antragstellers zu 40) - eine Rangfolge auszulosen, nach der die 10 freien Studienplätze im 1. Semester zu vergeben sind.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 51) bis 54) und 83) bis 90) geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO über den Antrag hinaus, weil Antragsziel ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet. Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
C. Die Antragsteller haben auch mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt), die sie mit Ausnahme der Antragsteller zu 5) bis 19), 29), 30), 32), 33), 51) und 52) gestellt haben, keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.8.1983 - 10 OVG B 563/83 -).
D. Für die Antragsteller zu 7), 13), 24), 25), 38), 49) und 73) beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Für die übrigen Antragsteller beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Loschance von 10 : 83 = (gerundet) 1: 8 führt zu einer Kostenverteilung von 7/8 zu 1/8.
Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da für die Kammer der Hochschulzulassungsanspruch als solcher im Streit steht, gleich auf welcher Grundlage und für welches Semester er geltend gemacht wird.
E. Die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 2 GKG.
Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.2005 - 10 OA 217/05 -). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein etwaiges der Zulassung zum Studium vorangehendes und vom Gericht - je nach Anzahl der Antragsteller - angeordnetes Losverfahren.
Eine Streitwertreduzierung in den Verfahren der Antragsteller 51) bis 54) und 83) bis 90) im Hinblick auf die von ihnen gestellten Anträge kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das Rechtsschutzbegehren mit dem letzten Halbsatz des Antrages auf Zulassung des jeweiligen Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin gerichtet und nicht auf bloße Durchführung eines auf eine Quote oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkten Auswahl- bzw. Losverfahrens. Zum anderen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung des Auswahl- bzw. Losverfahrens auf eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen, zumal diese Zahl auf einer Sicherheitserwägung beruht.
Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs und dessen ausdrückliche Rücknahme durch die Antragsteller zu 83) bis 90) wirkt nicht streitwerterhöhend, weil die Kammer den geltend gemachten Hochschulzulassungsanspruch als solchen bewertet, gleich auf welcher Grundlage und welches Semester er geltend gemacht wird.