Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 11.12.2006, Az.: 8 C 709/06

befristetes Arbeitsverhältnis; Kapazitätsberechnung; Stellenkürzung; Zahnmedizin in Göttingen

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
11.12.2006
Aktenzeichen
8 C 709/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2006/2007. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2006/2007 und zum Sommersemester 2007 vom 12.7.2006 (Nds. GVBl. S. 259) - ZZ-VO 2006/2007 - für Studienanfänger und höhere Fachsemester im Wintersemester 2006/2007 auf 38 festgesetzt worden.

2

Die Antragsteller zu 19), 70) bis 72), 103) und 105) bis 114) beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie nach dem Ergebnis und der Maßgabe eines Losverfahrens über zusätzliche Studienplätze im Umfang von 15% über der festgesetzten Kapazität zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2006/2007 als Studienanfänger zuzulassen.

3

Die übrigen Antragsteller begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vom Wintersemester 2006/2007 an zum 1. Fachsemester ggf. im Wege des Losverfahrens vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen.

4

Bis auf die Antragsteller zu 20) bis 22), 40) bis 46), 49), 60), 69), 73) bis 78) und 100) begehren alle Antragsteller darüber hinaus hilfsweise , sie gegebenenfalls zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass vorläufig bei der Antragsgegnerin zuzulassen.

5

Die Antragsteller zu 8) bis 17), 28), 30), 32) bis 34), 50) bis 55) und 105) bis 114) beantragen daneben auch eine vorläufige Zulassung auf einen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz.

6

Die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

die Anträge abzulehnen.

9

Sie teilt mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 mit, dass aufgrund von Übertragungsfehlern eine Korrektur der Kapazitätsberechnung erforderlich gewesen sei. Nach der korrigierten Berechnung betrage die Jahreskapazität für den Studiengang Zahnmedizin 78 Studienplätze, wovon auf das Wintersemester 2006/2007 39 Plätze entfielen. Derzeit sei das erste Semester mit 36 Studierenden besetzt. Drei weitere Studienbewerber würden über die ZVS bzw. ein Losverfahren im Nachrückverfahren zugelassen werden.

10

Zugleich hat die Antragsgegnerin ihren Kapazitätsbericht sowie, teilweise ergänzt durch Schriftsätze vom 14., 20. und 21. November sowie 7. Dezember 2006,

11

- einen Auszug aus ihrem am 22. November 2005 beschlossenen Wirtschaftsplan 2006 („Stellenplan 2006 Beamte/Beamtinnen“ und „Stellenübersicht Angestellte 2006“ jeweils als Anlage zum Wirtschaftplan 2006 einschließlich Anhang zum Stellenplan und den Stellenübersichten bezogen auf die Abteilungen),

12

- Nachweise für Deputatsreduzierungen,

13

- 48 Arbeitsverträge und

14

- eine Übersicht über die sowohl im Studiengang Human- wie auch Zahnmedizin immatrikulierten Studenten

15

vorgelegt.

16

Die Antragsgegnerin meint, einige Studienbewerber, die sich für das erste Fachsemester beworben hätten, ihre Hochschulreife jedoch schon in länger zurückliegender Zeit erworben hätten, hätten entgegen der Hochschulvergabeverordnung ihrem Antrag bei ihr eine eidesstattliche Versicherung nicht beigefügt, weshalb die Anträge erfolglos bleiben müssten. Sie ist ferner der Auffassung, dass die Daten des Wirtschaftsplans 2006 nunmehr zu berücksichtigen seien. Die Verminderung des Lehrdeputats gegenüber dem Sommersemester 2006 um insgesamt 16 LVS sei kapazitätsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die geltend gemachte Deputatsreduzierung, die Reduzierung des Lehrdeputats für insgesamt 40 Planstellen, die mit wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt seien, die auch zur eigenen Weiterbildung angestellt seien und der Dienstleistungsexport.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakten Zahnmedizin Wintersemester 2006/2007 Bezug genommen.

II.

18

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im Übrigen abzulehnen. Der Antrag des Antragstellers zu 102) ist in vollem Umfang abzulehnen.

19

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

20

A.Innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

21

Ein innerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.

22

Zwar hat die Antragsgegnerin nach ihrer schriftsätzlichen Mitteilung vom 30. Oktober 2006 erst 36 der von ihr nach der ZZ-VO 2006/2007 an Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin zu vergebenden 39 Studienplätze tatsächlich vergeben. Die Antragsgegnerin hat jedoch glaubhaft versichert, dass sich noch drei Studienbewerber im Nachrückverfahren befänden bzw. die Studienplätze verlost würden, wenn sich die Betroffenen nicht immatrikulieren würden. Das Verwaltungsverfahren zur Vergabe dieser restlichen drei innerkapazitären Studienplätze im 1. Fachsemester ist also noch nicht abgeschlossen. Da der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 10 und 11 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind - ZVS-VergabeVO - in der für das Wintersemester 2006/2007 geltenden Fassung vom 19.4.2006 (Nds. GVBl. S. 185) keine Fristen für den Abschluss des innerkapazitären Nachrück- und Losverfahrens vorgegeben hat, können diejenigen Antragsteller, die ihr Rechtsschutzbegehren (auch) auf einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch stützen oder innerhalb der in § 10 Abs. 11 ZVS-VergabeVO genannten Fristen bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung beantragt haben, solange nicht auf die drei noch im Nachrück- bzw. Losverfahren befindlichen innerkapazitären Studienplätze zugreifen, wie konkrete Anhaltspunkte fehlen, dass die Antragsgegnerin diese drei Studienplätze rechtswidrig unbesetzt hält. Keiner der zu diesem Kreis gehörenden Antragsteller hat zudem bislang gerügt, dass er von der Antragsgegnerin rechtswidrig am Nachrück- oder Losverfahren nicht beteiligt werde.

23

Soweit die Antragsteller zu 8) bis 17), 28), 30), 32) bis 34), 50) bis 55) und 105) bis 114) einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch verfolgen, besteht auch deshalb kein Anordnungsgrund, weil sie entweder nicht glaubhaft gemacht haben, ihre innerkapazitäre Hochschulzulassung für den Studiengang Zahnmedizin zuvor im Verwaltungsverfahren bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - rechtzeitig beantragt zu haben oder, soweit dies glaubhaft gemacht ist, weil die ablehnenden Bescheide der ZVS über die Vergabe der im zentralen Vergabeverfahren zu verteilenden Studienplätze nach § 32 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2a des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (Nds. GVBl. 2000, S. 10) - ZVS-Staatsvertrag - und §§ 11 bis 14 der ZVS-VergabeVO entweder bestandskräftig geworden sind oder ein Rechtsmittel unmittelbar gegen die ZVS beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig zu machen wäre bzw. hätte anhängig gemacht werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bestandskraft  für die namens und im Auftrage der Antragsgegnerin von der ZVS im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 HRG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2b des ZVS-Staatsvertrages, § 8 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 29.1.1998 (Nds. GVBl. S. 51) i.d.F. vom 15.12.2005 (Nds. GVBl. S. 426) - NHZG - sowie § 10 ZVS-VergabeVO erlassenen Bescheide.

24

B.Außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch

25

Hingegen ist von den Antragstellern - mit Ausnahme des Antragstellers zu 102) - ein außerkapazitärer Hochschulzulassungsanspruch im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.

26

1. In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller/innen einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist mit Ausnahme der Antragsteller zu 6) und 38) allen Antragstellern als Deutschen verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.

27

Auch den Antragstellern zu 6) und 38) steht als Inhabern einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländern), ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des ZVS-Staatsvertrages für sonstige ausländische Bewerber erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Nds. OVG).

28

1.1. Der Antrag des Antragstellers zu 102) hat deshalb keinen Erfolg, weil die von ihm begehrte vorläufige Zulassung nicht nötig i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erscheint. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise rechtfertigende Dringlichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. schon Beschluss des Gerichts vom 30. April 1993 - 3 C 33004/93 u.a. - sowie Nds. OVG, Beschluss vom 19. Februar 1985 - 10 OVG B 1894/84 u.a. -) nicht gegeben, wenn ein Antragsteller bereits an einer (anderen) Hochschule endgültig oder auch nur vorläufig zum angestrebten Studium zugelassen worden ist oder war.

29

Deshalb verlangt das Gericht zur Glaubhaftmachung der gegenteiligen Tatsache die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller zu 102) hat trotz gerichtlicher Aufforderung eine solche Versicherung nicht abgegeben.

30

1.2. Die übrigen außerkapazitären Hochschulzulassungsanträge sind - soweit ersichtlich - fristgerecht gestellt. Die Antragsgegnerin hat in keinem Fall die fehlende Rechtzeitigkeit gerügt. Auch haben sämtliche Antragsteller das Vorliegen ihrer Hochschulzugangsberechtigung glaubhaft gemacht. Weitere formelle Anforderungen sind an die Anträge nicht zu stellen.

31

Antragsteller, die sich für ein höheres Fachsemester bewerben, müssen nach § 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 22.6.2005 (Nds. GVBl. S. 215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.7.2006 (Nds. GVBl. S. 422) - Hochschul-VergabeVO - gegenüber der Hochschule eine gesonderte eidesstattliche Versicherung vorlegen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 2.12.2005 - 2 NB 1311/04 -, 9.12.2005 - 2 NB 259/05 u.a. - und 12.12.2005 - 2 NB 295/05 u.a. -). Soweit die Antragsgegnerin meint, auch Studienanfänger hätten ihr gegenüber eine eidesstattliche Versicherung nach § 3 Hochschul-VergabeVO vorzulegen, wenn sie ihre allgemeine Hochschulreife in einer schon länger zurück liegenden Zeit erworben hätten, folgt die Kammer dem nicht. Hinsichtlich des Kreises der Studienplatzbewerber im Studiengang „Zahnmedizin“, die ihre Zulassung ausschließlich für das 1. Fachsemester begehren, findet § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO keine Anwendung, nachdem sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung in ihrer ab dem Wintersemester 2005/2006 geltenden Neufassung vom 22.6.2005 (a.a.O.) nur noch auf die Zulassung für ein höheres Fachsemester bezieht (§ 1 Nr. 2 Hochschul-VergabeVO i.V.m. § 1 Satz 2 und Anlage 1 der ZVS-VergabeVO). Zudem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zur Rechtslage nach der Hochschul-VergabeVO a.F. entschieden, dass von Studienanfängern die von § 3 Hochschul-VergabeVO a.F. geforderte eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden kann, weil sie sinnlos ist (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.12.2005 - 2 NB 277/05 u.a. -, vom 8. und 9.12.2005 -2 NB 259/05 u.a.- und 2 NB 257/05 u.a.). Dies gilt für die identische eidesstattliche Versicherung nach § 3 Satz 1 Hochschul-VergabeVO in der Fassung vom 22.6.2005 (a.a.O.) entsprechend.

32

2. Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2006/2007 festgesetzte Zahl von 38 Studienplätzen im Wintersemester 2006/2007 für das 1. Fachsemester die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft. Diese Kapazität wird von der beschließenden Kammer auf 43 Studienplätze festgesetzt.

33

2.1. Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2006/2007 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 23.6.2003 (Nds. GVBl. S. 222) - KapVO -. Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO sind - mit Ausnahme der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung (siehe unten 2.4.3) - rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Insbesondere ist das Curricularnormwert-Verfahren als rechtmäßig zu erachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.1981, BVerwGE 64, S. 77). Es unterliegt mittlerweile auch seitens der Antragsgegnerin keinen Zweifeln mehr, dass sie als Stiftungsuniversität nach dem niedersächsischen Hochschulrecht an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsrecht gebunden ist und dass für die Antragsgegnerin nicht etwa Sonderrechte gelten, wie von ihr in der Vergangenheit vorgetragen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.11.2005 - 2 NB 1304/05 u.a. - NdsVBl. 2006, S. 140 = NVwZ-RR 2006, S. 328 [OVG Niedersachsen 14.11.2005 - 2 NB 1304/04]; vom 25.11.2005, a.a.O und vom 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u.a. -).

34

Die danach anwendbare Kapazitätsermittlung nach der KapVO geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1 und 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen.

35

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage von Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (Berechnungszeitraum). Vorliegend entspricht der Berechnungszeitraum dem Studienjahr 2006/2007, das mit dem 1. Oktober 2006 begonnen hat. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsermittlung den Stichtag des 1. Februar 2006 zugrunde gelegt. Dieser Stichtag liegt acht Monate vor dem hier maßgeblichen 1. Oktober 2006 als Beginn des Wintersemesters 2006/2007 und mithin des Studienjahres 2006/2007.

36

Nach dem Stichtag eintretende wesentliche Änderungen der Berechnungsdaten sind gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nur für die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums zu berücksichtigen. Die Kammer sieht sich aufgrund dieser Regelung gehindert, wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, die sich am 1. Oktober 2006 und später ergeben haben. Sie folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u.a.-), aufgrund derer sie ihre frühere Praxis, auch nach Beginn des Berechnungszeitraums eintretende wesentliche Änderungen zu berücksichtigen, aufgegeben hat.

37

Deshalb sind Unterlagen, die Verhältnisse nach dem 30. September 2006 wiedergeben, für die Berechnung der Kapazität des Wintersemesters 2006/2007 unerheblich. Daran gemessen sind der am 22. November 2005 beschlossenen Wirtschaftsplan 2006 nebst Stellenplan wie auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge, die sie in ihren Verwaltungsvorgängen besonders kenntlich gemacht hat, zu berücksichtigen. Die Arbeitsverträge sowie die hierzu getroffenen Nebenabreden datieren alle vor dem 1. Oktober 2006.

38

Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung.

39

2.2. Das Lehrangebot ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen mit den in der KapVO und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 11.2.2000 (Nds. GVBl. S. 18, ber. S. 91) - LVVO - vorgesehenen Zu- und Abschlägen. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 KapVO; sog. Stellenprinzip). Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen (§ 8 Abs. 3 KapVO).

40

2.2.1. Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebots setzt eine normative Festlegung der verfügbaren Stellen voraus (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.4.2004, Nds.Rpfl. 2004, S. 193 = NdsVBl. 2004, S. 280, zuletzt Beschluss vom 10.7.2006 - 2 NB 12/06 -). Eine solche liegt - anders als in den Vorjahren - vor.

41

Bei der Überprüfung der Stellenansätze ist die Kammer in den vergangenen Jahren im Anschluss an eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.12.1984 - 10 OVG B 1856/84 u.a. -) davon ausgegangen, dass diese normative Festlegung grundsätzlich im jeweiligen Haushaltsplan der Universität liegen kann, weil dieser in der Regel eine umfassende Auskunft über den Stellenbestand gibt. Weil jedoch die Haushaltspläne der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre ab 1995/96 gegenüber früheren Haushaltsplänen keine aussagekräftigen Feststellungen zum Stellenbestand enthielten und eine Zuordnung von Stellen auch nicht aufgrund des Stellenplans (Kap. 0612) zu den Haushaltsplänen für die Haushaltsjahre ab 1995/96 möglich war (dieser gibt lediglich Auskunft über die insgesamt in den Kliniken zur Verfügung stehenden Stellen, differenziert aber u.a. nicht nach Stellen der Zahnmedizin und Humanmedizin), hatte die Kammer der Kapazitätsermittlung bis einschließlich des Wintersemesters 2003/04 jeweils die - fortgeführte - Beilage zum Einzelplan 06 des Haushaltsjahres 1994 zugrundegelegt.

42

Nach Umwandlung der Antragsgegnerin in eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit Wirkung seit 1. Januar 2003 sehen § 5 Abs. 1 der Satzung der Stiftung (Nds. GVBl. 2002, S. 814) und § 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Bereich Humanmedizin der Georg-August-Universität Göttingen vom 17.12.2002 (Nds. GVBl. S. 836) - HumanmedGöVO - auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Satz 1 NHG die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für den Bereich Humanmedizin durch dessen Vorstand vor Beginn jedes Geschäftsjahres vor. Entsprechendes sieht § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Medizinische Hochschule Hannover und den Bereich Humanmedizin der Georg-August-Universität Göttingen vom 1.12.2004 (Nds. GVBl. S. 562) - HumanmedVO - vor, der die HumanmedGöVO mit Wirkung seit 1. Januar 2005 abgelöst hat (§ 9 HumanmedVO). Diesem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter beizufügen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 NHG und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Stiftungs-Satzung; s. auch § 14 Abs. 1 Satz 3 HumanmedGöVO).

43

Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Wirtschaftsplan einschließlich der beigefügten Stellenübersicht erfüllt den Zweck, die normative Festlegung der verfügbaren Stellen zu gewährleisten. Er ist vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat und dem Ausschuss Humanmedizin am 22. November 2005 beschlossen und damit in einem nach dem durch die Stiftungssatzung und die Verordnung über den Bereich Humanmedizin geregelten Verfahren erstellt worden. Zum anderen legt er durch entsprechende Ausge-staltung der Stellenübersicht die in den einzelnen Bereichen - und vorliegend insbesondere im Bereich der Zahnmedizin - zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig fest. Der Wirtschaftsplan gliedert sich wie folgt:

44

TABELLE 1

45

Dies ergibt zusammengefasst:

46

TABELLE 2

47

Eine weitere Stelle eines ärztlichen Angestellten (befristet) hat die Antragsgegnerin in ihre Berechnung zudem eingestellt. Dies erklärt sich daraus, dass sich die 4 Stellen zu ½ auf zwei Abteilungen verteilen. Eine halbe Stelle ist in der Abteilung Prothetik, drei halbe Stellen sind in der Abteilung Kieferorthopädie angesiedelt. Aus haushaltsrechtlichen Gründen führt die Antragsgegnerin die halben Stellen als ganze, wenn sie innerhalb der jeweiligen Abteilung dem Stellenbestand nach nicht auf volle Stellen aufgehen. Ein Ausgleich unter den jeweiligen Abteilungen findet nicht statt. Dies führt dazu, dass die Stellenzahl der befristet Beschäftigten in der Abteilung Prothetik nicht, wie rechnerisch nachvollziehbar 13,5, sondern 14 und in der Abteilung Kieferorthopädie nicht, wie rechnerisch richtig 5,5, sondern 6 beträgt. So errechnet sich die von der Antragsgegnerin ihrer Nachberechnung vom 27.10.2006 zugrunde gelegte Zahl von 40 Stellen befristet beschäftigter Angestellter. Es kann dahin stehen, ob diese Vorgehensweise kapazitätsrechtlich zwingend ist; sie ist jedoch zugunsten der Antragsteller erfolgt, weshalb die Kammer dieser Vorgehensweise der Antragsgegnerin folgt. Insgesamt stehen der Antragsgegnerin somit 62 Stellen zur Verfügung. Dies deckt sich mit dem Stellenbestand nach dem Datenerhebungsbogen B, den die Antragsgegnerin ihrer das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 betreffenden Kapazitätsberechnung für den Studiengang „Zahnmedizin“ zum Erhebungsstichtag zugrunde gelegt und seinerzeit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur berichtet hatte (Datenerhebungsbogen B der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung mit Stichtag vom 1.2.2005). Allerdings ergeben sich in der Zusammensetzung kapazitätsrelevante Veränderungen. Die Stellen laut Datenerhebungsbogen B des vergangenen Semesters, die auch die Kammer ihrer Hilfsberechnung für das Sommersemester 2006 zugrunde gelegt hatte (vgl. Beschluss vom 18.5.2006 - 8 C 31/06 u.a. -, so auch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 25.4.2006 - 2 NB 248/05 -), setzten sich wie folgt zusammen:

48

  6        C 4 / C 3 / C 2-Stellen Professoren

49

  4        AH 2 /C 2-Stellen auf Zeit       Hochschuldozenten auf Zeit

50

  6        C 1-Stellen                              Wissenschaftliche Assistenten

51

  4        A 13 / A 14-Stellen                 Akademische Räte / Oberräte

52

12        BAT Ib/IIa-Stellen unbefristet (Zahn)Ärzte als wissenschaftliche Mitarbeiter

53

30         BAT IIa-Stellen befristet          Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit

54

62        Stellen

55

Dies ergab ein unbereinigtes Lehrangebot von 352 LVS.

56

Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regel- bzw. Höchstlehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 LVVO. Die darin normierten Regellehrverpflichtungen liegen unverändert nicht unter denjenigen der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 5.10.1990 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (NVwZ 1992, S. 46) sowie der nach Abstimmung in der Innen- und Finanzministerkonferenz geltenden Fassung einer solchen Vereinbarung vom 18.3.1992, die die zur früheren Personalstruktur der wissenschaftlichen Hochschulen geschlossene Vereinbarung vom 10.3.1977 - KMK-Vereinbarung - (GMBl. S. 418) ersetzen soll. Sie entsprechen in dem hier zu berücksichtigenden Umfang der bisherigen vom Gericht nicht beanstandeten Bemessung.

57

Danach beläuft sich die Lehrverpflichtung der Universitätsprofessoren (C 4, C 3 und C 2), der Hochschuldozenten auf Zeit (C 2), der Akademischen Oberräte (A 14) und Räte (A 13), der wissenschaftlichen Angestellten der Besoldungsgruppen BAT Ib und IIa auf jeweils 8 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden (C 1 und BAT IIa), haben gemäß § 4 Abs. 3 LVVO eine Höchstlehrverpflichtung von jeweils 4 LVS. Aufgrund dieser fortgeltenden besonderen landesrechtlichen Regelung ist unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rahmenregelung des 5. HRGÄndG durch Urteil vom 27.7.2004 (NJW 2004, S. 2803 = DVBl. 2004, S. 1233) für nichtig erklärt hat. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten begründet wurden (OVG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2004, NJW 2005, S. 457 [OVG Rheinland-Pfalz 17.11.2004 - 6 D 11327/04]). Im Übrigen hat der (Bundes-)Gesetzgeber auf die Nichtigkeitserklärung seitens des Bundesverfassungsgerichts bereits reagiert und mit dem Änderungsgesetz vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3835), durch das die §§ 57a bis 57f HRG in das Hochschulrahmengesetz eingefügt worden sind, erneut  eine Rechtsgrundlage für die Befristung von Arbeitsverträgen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen geschaffen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.9.2005 - 8 Sa 292/05 -). Dies hat zur Folge, dass auch kapazitätsrechtlich davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin zumindest nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 27.12.2004 - nunmehr auf jeden Fall rechtlich wirksam - mit bestimmten wissenschaftlichen Mitarbeitern nur befristete Arbeitsverhältnisse schließen durfte, was sich auch auf die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auswirken konnte (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -, aaO). Ob dies für jeden einzelnen Arbeitsvertrag zutrifft, ob insbesondere eine konkrete Nebenabrede über den Zweck der eigenen Weiterbildung geschlossen worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.7.2006 -2 NB 12/06-), ist im Einzelnen später zu erörtern; für die Frage, ob die Antragsgegnerin unabhängig davon eine Verminderung ihrer Lehrkapazität vorgenommen hat, wird einstweilen davon ausgegangen, dass die Deputatreduzierung der befristet beschäftigten Angestellten anzuerkennen ist.

58

Die noch unbereinigte Lehrverpflichtung war danach wie folgt anzusetzen:

59

  6        C 4 / C 3 / C 2-Stellen x 8 LVS = 48 LVS

60

  4        C 2-Stellen auf Zeit                  x 8 LVS = 32 LVS

61

  6        C 1-Stellen                              x 4 LVS = 24 LVS

62

  4        A 13 / A 14-Stellen                 x 8 LVS = 32 LVS

63

12        BAT Ib/IIa-Stellen unbefristet  x 8 LVS = 96 LVS

64

30         BAT IIa-Stellen befristet          x 4 LVS = 120 LVS

65

62        Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 352 LVS.

66

Demgegenüber berechnet sie sich nach dem am 22.11.2005 beschlossenen Wirtschaftsplan 2006 wie folgt:

67

  4        C4 / C3 / C2 Stellen                x 8 LVS =  32 LVS

68

  1        W3 Stelle                                x 8 LVS =    8 LVS

69

  3        A 13 / A 14 Stellen                  x 8 LVS =  24 LVS

70

14        BAT Ib/IIa-Stellen unbefr.       x 8 LVS = 112 LVS

71

40         BAT IIa-Stellen befr.               x 4 LVS = 160 LVS

72

62 Stellen mit einem unbereinigten Lehrdeputat von insgesamt 336 LVS.

73

Gegenüber den Verhältnissen im Sommersemester 2006 ist danach eine Verringerung des unbereinigten Lehrdeputats von 16 LVS eingetreten.

74

Ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2006 sind gegenüber den Vorjahren folgende Veränderungen vorgenommen worden:

75

- Wegfall einer Planstelle der Stellengruppe C3, C4, W2, W3

76

- Wegfall von vier Planstellen der Stellengruppe C2 auf Zeit

77

- Wegfall einer Planstelle A 13/14 sowie

78

- Wegfall von sechs Planstellen C1.

79

Dies entspricht einer Verringerung des unbereinigten Lehrangebots von 72 LVS. Den Wegfall einer Planstelle der Stellengruppe C3 hat die Antragsgegnerin durch die Schaffung einer neuen Stelle für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte BAT IIa/Ib nachvollziehbar durchgeführt und kapazitätsneutral aufgefangen. Die Verlagerung der C1-Stellen in befristet beschäftigte Angestellte ist ebenfalls kapazitätsneutral vollzogen worden, da beiden Stellengruppen ein Lehrdeputat von 4 LVS zugewiesen ist. Den Umstand, dass die Besoldungsstruktur an den Hochschulen eine Besoldung nach C2 a.Z. und C1 nicht mehr vorsieht, hat die Antragsgegnerin dagegen ebenso wenig kapazitätsneutral umgesetzt wie die Streichung der Planstelle A 13/14. Den Stellen der Stellengruppe C2 a.Z. (insgesamt vier) ist ein Deputat von 8 LVS gegenüber 4 LVS der befristet Beschäftigten zugewiesen. Da nur eine C2 a.Z.-Stelle in eine Stelle der Vergütungsgruppe BAT IIa unbefristet (beide mit einem Deputat von 8 LVS und damit kapazitätsneutral) umgewandelt wurde, die übrigen jedoch in solche der Vergütungsgruppe BAT IIa befristet mit 4 LVS umgewandelt wurden, ergibt sich hieraus eine Deputatreduzierung von 12 LVS. Eine weitere Verminderung um 4 LVS bewirkt die Streichung einer A 13/14 Stelle gegen die Neuschaffung einer BAT IIa-befr. Stelle, so dass sich insgesamt eine Verminderung der Lehrkapazität um 16 LVS ergibt.

80

Die Kammer hält die Stellenkürzungen vor dem Hintergrund des den Antragstellerinnen und Antragstellern nach Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Hochschulzugangsanspruchs nicht für kapazitätsrelevant und berücksichtigt die Kürzungen bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität deshalb nicht.

81

Derartige Stellenkürzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken setzt, soweit er kapazitätsrelevante Maßnahmen trifft. Das Gebot gebietet zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes wie der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984 - 1 BvR 850/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 179 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83]; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36, 56). Verlangt ist eine umfassende Abwägung des Zugangsrechtes des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten, wobei etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind (BVerfG, a.a.O.; ähnlich: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 376). Der Normgeber wie auch die Hochschulverwaltung darf bei Strukturmaßnahmen auch berücksichtigen, dass eine Berufsausbildung, wie sie bisher gewährt worden ist, aus finanziellen Gründen nicht mehr sicher zu stellen ist. Denn auch der Teilhabeanspruch des Bürgers, auf den sich die Antragsteller für ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium berufen, steht unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Der Hochschulbereich ist - wie andere Gemeinschaftsbelange auch - auf Grund unvermeidbarer Sparzwänge Beschränkungen unterworfen (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32.70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 333). Neben finanziellen Rahmenbedingungen können grundsätzlich auch im Rahmen der wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit vorgenommene Organisationsveränderungen eine Stellenverlagerung rechtfertigen (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 29). Insoweit vermag die Absicht der Antragsgegnerin, dem Befund des Wissenschaftsrates in seinen Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Zahnmedizin an den Universitäten in Deutschland (www.wissenschaftsrat.de/texte/6436-05.pdf) folgend, das wissenschaftliche Niveau und die Forschungsaktivität im Bereich der Zahnmedizin zu steigern, durchaus ein anerkennenswerter Grund für Stellenverlagerungen sein. Folge der dargestellten Grundrechtskonkurrenz ist es aber, bei notwendigen Einsparmaßnahmen einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten zu schaffen (BVerwG, Urt. v. 23.7.1987 - 7 C 70.85 -, DVBl. 1988, 392). Es lässt sich für die Kammer nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin einen derartigen, die Belange aller Betroffenen abwägenden Ausgleich vorgenommen hat. Welche Erwägungen den Vorstand und die übrigen Gremien des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin bei der Stellenverlagerung geleitet haben, lässt sich dem Auszug aus dem Protokoll des Ausschusses Humanmedizin vom 22. November 2005 (Anlage b zum Kapazitätsbericht, erstes Blatt) entnehmen. Belange der Studienbewerber finden dort keine ausdrückliche Erwähnung; sie werden allenfalls insoweit genannt, als der Ausschuss um Zustimmung zum Wirtschaftsplan gebeten wird, um einer Erhöhung der Lehrkapazität durch Vorlage entsprechender Stellenpläne vor Gericht entgegenwirken zu können. Dies reicht für die Annahme einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne jedoch nicht ansatzweise aus. Weitere Protokolle hat die Antragsgegnerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt. Allein zwei dienstliche Erklärungen des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 30. Oktober und 21. November 2006 geben mittelbar darüber Aufschluss, inwiefern die Belange der Studierenden abgewogen worden sind. Ob dies zum Nachweis einer Abwägungsentscheidung im obigen Sinne genügt, mag auf sich beruhen. Denn auch den dienstlichen Erklärungen des Dekans lässt sich nicht entnehmen, dass die organisatorischen Belange der Antragsgegnerin mit den Belangen der Studienbewerber ausreichend abgewogen worden wären. So wird aus ihnen schon nicht deutlich, weshalb eine stärkere Forschungsausrichtung im Bereich der Zahnmedizin nur durch die zusätzliche Schaffung befristeter Angestelltenstellen möglich ist. Es liegt nicht auf der Hand, weshalb eine solche Neuausrichtung nicht auch durch unbefristet Beschäftigte erfolgen kann, was auch im Sinne einer dauerhaften und grundsätzlichen Forschungsorientierung im Sinne der Empfehlungen des Wissenschaftsrates wäre. Zudem lässt sich aus den dienstlichen Erklärungen des Dekans nicht erkennen, wie und mit welchem Gewicht die Belange der Studienbewerber in die Entscheidung über die Stellenverlagerung eingestellt worden sind. Anhaltspunkte hierfür liefern die schon mehrfach zitierten Empfehlungen des Wissenschaftsrates (insbesondere die ungünstige Betreuungsrelation und ferner die Ausführungen auf S. 56 f.). Derartige Überlegungen sind jedoch nicht nachvollziehbar angestellt worden. Kapazitätsrechtlich vermag die Kammer die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Stellenverlagerungen daher nicht anzuerkennen.

82

Die Kammer geht deshalb für die Kapazitätsberechnung weiter von der Stellenstruktur aus, wie sie sich aus dem Datenerhebungsbogen B des vergangenen Semesters ergibt.

83

2.2.2. Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhabern keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis zukommt (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zuzurechnen sind (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 - zum Sommersemester 2003). Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im Übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zu Grunde liegende Stellenkonzept (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen ggf. unterwertig besetzt oder vakant sind.

84

2.2.3. Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sog. „Drittmittelbedienstete“ zu Lehrleistungen herangezogen werden könnten, folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung nicht (s. bereits Beschluss der Kammer vom 10.6.2004, a.a.O.). Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbstständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -;  VG Hannover, Beschluss vom 1.6.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -). Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht in seinen Regelungen über das wissenschaftliche Personal in den §§ 21 ff. NHG die Beschäftigung von Mitarbeitern aus Mitteln Dritter nur vor, soweit die Mitglieder der Hochschule Forschungsaufgaben durchführen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NHG). Die Aufgaben in der Lehre werden dagegen dem hauptberuflichen planmäßigen Lehrpersonal (§ 21 NHG) zugewiesen. Bei dieser Gesetzeslage besteht kein Anlass anzunehmen, dass bei der Antragsgegnerin in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben wissenschaftliche Mitarbeiter, welche aus den der Hochschule von den Drittmittelgebern zufließenden Erträgen vergütet werden, für die Ausübung der Lehre eingesetzt werden. Indizien, die eine entsprechende Annahme begründen könnten, liegen dem Gericht nicht vor.

85

2.3. Ausgehend von der Stellenstruktur nach dem Datenerhebungsbogen B des vergangenen Semesters sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal bei summarischer Überprüfung im nachstehenden Umfang zu beanstanden.

86

In Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO ist in § 4 Abs. 3 Nr. 2 LVVO das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach der Vergütungsgruppe BAT Ib oder IIa, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 -). Allerdings müssen die mit den befristet beschäftigten Angestellten getroffenen Nebenabreden nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 10.7.2006, a.a.O.) so konkret ausgestaltet sein, dass sich aus ihnen eine im jeweiligen Einzelfall anzuerkennende Verringerung der Lehrverpflichtung - hier auf vier LVS - ableiten lässt.

87

Bis auf die Fälle der Angestellten Dr. P., Q. und Dr. R. ist der Antragsgegnerin dieser Nachweis gelungen.

88

Die Antragsgegnerin hat hierzu 48 Arbeitsverträge vorgelegt, die vor dem 1. Oktober 2006 geschlossen worden sind und - mit zwei Ausnahmen - nach dem 1. Februar 2006 als dem von der Antragsgegnerin gewählten Stichtag Bestand hatten.

89

TABELLE 3

90

Die Kammer erkennt in drei Fällen nicht an, dass die Beschäftigung zur eigenen Weiterbildung erfolgt.

91

Dies betrifft zum einen den mit Dr. P. geschlossenen Arbeitsvertrag. Laut Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. November 2006 beträgt ihr Beschäftigungsvolumen 1/1. Laut vorgelegtem Arbeitsvertrag vom 24. März 2005 jedoch nur ¾. Zudem liegen zwei unterschiedliche, auf den 11. September 2006 datierende Änderungsverträge vor. Nach dem einen, mit der Antragserwiderung vorgelegten Vertrag ist das Weiterqualifizierungsziel die Promotion mit der Möglichkeit, die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer Habilitation zu verwenden. Nach dem anderen Vertrag dient die Beschäftigung auch der eigenen Weiterqualifikation auf wissenschaftlich-theoretischem Gebiet mit dem Ziel einer Weiterqualifikation zu Forschungszwecken oder mit dem Ziel der Schaffung der Voraussetzungen der Habilitationseignung. Es bleibt auch in Anbetracht des Umstandes, dass letztgenannter Vertrag ab dem 24. Mai 2006 gelten soll, unklar, welches konkrete Weiterbildungsziel Frau Dr. P. verfolgt und vertraglich verfolgen darf. Es fehlt damit an einer klaren Abrede im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung.

92

Eine Deputatreduzierung kommt daneben nicht für die ehemaligen Mitarbeiter Q. und Dr. R. in Betracht. Sie sind zu Beginn des Berechnungszeitraums ausgeschieden (Q.) oder mittlerweile unbefristet beschäftigt (Dr. R.).

93

In den übrigen Arbeitsverträgen, die nach wie vor Bestand haben, ist entweder unmittelbar oder im Wege der Nebenabrede vereinbart, dass die Beschäftigung von vornherein zu einem konkret bezeichneten Zwecke der eigenen Weiterbildung aufgenommen worden ist. Danach ist die befristete Beschäftigung von vornherein auch zum Zwecke der eigenen Weiterbildung vereinbart, ohne dass es z.B. auf das Lebensalter des einzelnen Lehrenden ankommt. Es kommt auch nicht darauf an, wie einige Antragsteller meinen, dass einige Beschäftigungsverhältnisse bereits seit langer Zeit, zum Teil seit den 90’er Jahren bestehen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen das Weiterbildungsziel nicht mehr erreicht werden kann und die Nebenabrede insoweit nur zum Schein getroffen worden ist. Schließlich sind die Arbeitsverträge auch nicht deshalb zu beanstanden, weil eine Zuordnung zu dem normativ festgesetzten Stellenplan nicht möglich wäre. Eine solche Zuordnung ist vielmehr, wie oben dargestellt, möglich und von der Antragsgegnerin zutreffend vorgenommen worden.

94

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschäftigten der drei inkriminierten Arbeitsverträge zuvor Stellen besetzt haben, deren Umwandlung die Kammer für kapazitätsrechtlich unbeachtlich hält. Dies könnte zu einer Doppelberücksichtigung dieser Stellen zu Lasten der Antragsgegnerin führen. Deshalb ist die Antragsgegnerin mit gerichtlicher Verfügung vom 9. November 2006 gebeten worden, mitzuteilen, ob dies der Fall ist. Eine entsprechende Mitteilung ist jedoch bis heute nicht eingegangen, so dass die Kammer davon ausgehen muss, dass eine Doppelberücksichtigung nicht erfolgt.

95

2.4. Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO sind die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu vermindern.

96

2.4.1. Die vergüteten Überstunden des Lehrpersonals im stationären und ambulanten Bereich führen nicht als zusätzliche Krankenversorgungsleistungen zu einer Veränderung des Lehrdeputats. Die Antragsgegnerin hatte bereits in den vergangenen Jahren glaubhaft gemacht, dass im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde seit dem Haushaltsjahr 1991 im ambulanten und stationären Bereich keine vergüteten Überstunden außerhalb der Rufbereitschaft durch das ärztliche Personal geleistet worden sind. Für die Berechnung des Lehrdeputats bedarf es somit keiner Feststellungen zu dem Umfang der durch Stellenvakanzen bedingten Fehlzeiten, die durch "reguläre" Überstunden ausgeglichen werden könnten. Da die in den Überstunden für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft geleistete Krankenversorgungstätigkeit des ärztlichen Personals nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (u.a. Beschluss vom 9.11.2001 - 4 C 43583/01 u.a. -) nicht in Stellenäquivalente umzurechnen und kapazitätsrechtlich zu neutralisieren ist, ergibt sich keine Veränderung des Lehrdeputats aufgrund vergüteter Überstunden des Lehrpersonals in der Krankenversorgung.

97

2.4.2. Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO durch den Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Dieser Abzug führt hier zu einer Verminderung um 2,1963 Stellen.

98

Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben.

99

Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen.

100

Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M-1 (Stichtag: 1.2.2006) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Jahr 2005 insgesamt 641 Pflegetage. Diese Zahl hat die Antragsgegnerin zutreffend von den insgesamt ermittelten 6.413 Pflegetagen dieses Kalenderjahres abgezogen (6.413 Pflegetage - 641 Pflegetage für Privatpatienten = 5.772 Pflegetage). Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2005 insgesamt 15,8136 tagesbelegte Betten. Unter Berücksichtigung der Werte der tagesbelegten Betten für das Jahr 2003 (21,5342) und das Jahr 2004 (20,0372) ist eine kontinuierliche Abwärtsentwicklung der Bettenauslastung festzustellen, so dass der letzte Wert des Jahres 2005 zugrunde zu legen ist. Dies führt zu einem Abzug von 2,1963 Stellen (15,8136 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung.

101

2.4.3. Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat die Antragsgegnerin nach dem Datenerhebungsbogen M-2 gemäß der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, errechnet und mit 17,6411 Stellen vom Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2006). Die Neuregelung hat § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO i.d.F. vom 2.7.1996 (Nds. GVBl. S. 341) - KapVO a.F. - ersetzt, die noch einen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert vorsah, der von der Antragsgegnerin auf ministeriellen Erlass hin jedoch auch in der Vergangenheit schon nicht angewandt worden war.

102

Die Kammer hatte sich seit Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschluss vom 21.12.1998 - 4 C 43494/98 u.a -.; st. Rspr.) der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen, dass sich § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO a.F. bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig erweist (Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -). In ständiger Rechtsprechung hatte die Kammer seither durchgreifende Bedenken gegen einen Pauschalabzug in Höhe von 36 vom Hundert. Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.) hielt die Kammer den vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzte diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Niedersächsischen Oberwaltungsgerichts durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.9.2003 - 2 NB 270/03 - Beschlussabdruck S. 4). Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse der Kammer in den Hochschulzulassungsstreitverfahren der vergangenen Semester verwiesen.

103

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass der auch in Bayern normativ geregelte Abzug in Höhe von 30 vom Hundert sowohl dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Kapazitätsauslastung als auch den Erfordernissen rationaler Abwägung genügt. Insoweit sei vor allem von Bedeutung, dass die „Schnittmenge“ zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung nicht empirisch ermittelt, sondern nur normativ festgelegt werden könne. Eine empirische Erhebung im Bereich der ambulanten Krankenversorgung würde die Möglichkeit einer klaren Abgrenzung zwischen der der Krankenversorgung dienenden ärztlichen Tätigkeit und dem mit ihr „verwobenen“ Weiterbildungsanteil voraussetzen. Eine solche Abgrenzung sei von der Sache her weder denkbar noch praktikabel (BayVGH, Beschluss vom 14.4.2003 - 7 CE 02.10256 u.a. - juris).

104

Die mit der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 KapVO vom Verordnungsgeber vorgenommene Reduzierung des pauschalen Abzugs von 36 auf 30 vom Hundert veranlasst die Kammer auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht, ihre bisherige an der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts orientierte Entscheidungspraxis zu ändern. Der Festsetzung des Wertes von 30 vom Hundert liegt die Annahme des Unterausschusses Kapazitätsverordnung der ZVS zugrunde, wonach bei einem Berufsanfänger im wissenschaftlichen Dienst nicht die Annahme gerechtfertigt sei, dieser werde nur ein Viertel seiner jährlichen Arbeitszeit für die Lehrverpflichtung von 4 SWS aufwenden; vielmehr fehle ihm hierfür noch die einem Professor oder Akademischen Rat vergleichbare Routine, weshalb nicht nur ein Viertel, sondern ein Drittel der für Krankenversorgung aufzubringenden jährlichen Arbeitszeit in die Weiterbildung falle. Diese Begründung lässt außer Acht, dass es sich bei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht durchgängig um unroutinierte Berufsanfänger handelt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach bei der Kalkulation des Stellenbedarfs insoweit wegen mangelnder Routine regelmäßig mit weniger Dienstleistungen gerechnet werden muss, als diese von den Stelleninhabern planmäßig zu erwarten wären. Die individuell unterschiedliche Lehrroutine dürfte vielmehr ebenso wenig fassbar sein, wie die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu erwartenden Ausfallzeiten wegen Krankheit und Urlaub, die fiktiv ebenfalls als tatsächlich verfügbare Arbeitszeiten behandelt werden müssen (VG Hannover, Beschluss vom 2.12.2003 - 6 C 3413/03 u.a. -).

105

Die Kammer hält deshalb auch für die vorliegenden auf das Wintersemester 2006/2007 bezogenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein pauschaler Abzug bei der ambulanten Krankenversorgung nur in Höhe von 28 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben, zulässig ist. Bei insgesamt 62,0000 Stellen, von denen 2,1963 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert zu einem Vorwegabzug von 16,5809 Stellen für die ambulante Krankenversorgung (62,0000 - 2,1963 = 59,8037 x 28 % = 16,7450).

106

Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung demnach 18,9413 Stellen (2,1963 + 16,7450).

107

2.5. Zutreffend hat die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO nicht mehr addiert (Datenerhebungsbogen M-2, Stichtag: 1.2.2006). Ein solcher Lehrauftrag, der in der Vergangenheit die Lehrveranstaltung zur „Zahnärztlichen Berufskunde“ betraf, wird seit dem Sommersemester 2006 nicht mehr durchgeführt.

108

2.6. Der von der Antragsgegnerin in der Anlage Blatt E mit 0,0250 LVS angenommene Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin bleibt außer Ansatz. Zwar erscheint der Kammer nicht ausgeschlossen, dass ein Export in Gestalt der erstmals im Sommersemester 2006 angebotenen Veranstaltung mit der Vorlesungs-Nr. 44464 für Studenten des 4. klinischen Semesters „Modul 4.4 Erkrankungen der Augen, des Hals-Nasen-Ohrenbereichs, des Mundes und der Zähne“ (elektronisches Vorlesungsverzeichnis des UnivIS Informationssystems der Antragsgegnerin) dem Grunde nach anerkannt werden könnte. Die von der Antragsgegnerin genannte Zahl „0,0250“ ist jedoch nicht nachvollziehbar. Offenbar hat die Antragsgegnerin versehentlich den im Blatt E der Berechnungsunterlagen angeführten CNW-Anteilswert in die Berechnung (Blatt M-2) eingestellt. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht der Vorgabe der Anlage 1 zur KapVO (I Nr. 2). Das Gericht sieht sich auch nicht in der Lage, die Höhe eines Dienstleistungsexports selbst zu berechnen, denn es besteht mangels prüffähiger Unterlagen nicht die Möglichkeit zu verifizieren, ob der von der Antragsgegnerin genannte CNW-Anteilswert „0,0250“ zutreffend festgesetzt worden ist.

109

Da ein Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfachs Humanmedizin mithin im Wintersemester 2006/2007 nicht anzusetzen ist, ist unerheblich, ob die in Ansatz gebrachten Leistungen von „Doppelstudierenden“ der Fächer Zahn- und Humanmedizin nachgefragt worden sind.

110

2.7. Bei der nachfolgenden Darstellung geht die Kammer davon aus, dass die Streichung von drei Stellen C2 a.Z. und die Streichung einer A 13/14 Stelle kapazitätsrechtlich unwirksam ist (s.o. 2.2.1). Sie weist diese Stellen daher hier aus und kürzt die Zahl der Stellen befristet Beschäftigter entsprechend um 4. Zugleich führt die kapazitätsrechtliche Nichtanerkennung von drei Befristungen von Arbeitsverträgen von Angestellten nach Vergütungsgruppe BAT IIa (s.o. 2.3.) zu einer weiteren Verminderung dieser Stellen und einer entsprechenden Erhöhung der Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Aus den 62,0000 Planstellen ergibt sich danach ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 252,7960 LVS:

111

5  C2/C 3/C 4/W3-Stellen       = 40 LVS - (5 x 18,9413 ) x 8 LVS =  27,7798 LVS

                                                                                     62

112

3  AH 2 / C 2-Stellen              = 24 LVS - ( 3 x 18,9413 ) x 8 LVS =  16,6678 LVS

113

            Verlagerung kap.rechtl. unbeachtl.                      62

114

4  A 13 / A 14-Stellen             = 32 LVS - ( 4 x 18,9413 ) x 8 LVS = 22,2238 LVS

115

            Verlagerung 1 Stelle unbeachtl.                           62

116

17  BAT IIa / Ib-Stellen           = 136 LVS - ( 17 x 18,9413 ) x 8 LVS = 94,4513 LVS

117

            Drei IIa befr. nicht anzuerkennen                        62

118

33 BAT IIa-Stellen befr.          = 132 LVS - ( 33 x 18,9413 ) x 4 LVS = 91,6733 LVS

                                                                                    62

119

Bereinigtes Lehrangebot insgesamt:                                                     252,7960 LVS

120

2.8. Die bis zum Wintersemester 2003/2004 anerkannte Deputatreduzierung für den Dipl.-Physiker Dr. rer. nat. BD. im Umfang von insgesamt 3 LVS (Anlage 2 Blatt D und Anlagen der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung) wegen einer ihm am 2./17. Oktober 2000 erteilten Befreiung von den Lehrverpflichtungen, die in den vergangenen Semestern nicht mehr anerkannt wurde, weil Dr. BD. an der Lehrveranstaltung 44523 „Kieferorthopädie I. Biomechanik des Stomatognathen Systems“ beteiligt war, ist wieder zu akzeptieren. Er ist durch o.a. Verfügungen von Lehraufgaben freigestellt und nimmt nach dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis keine derartigen Aufgaben mehr wahr. Er fertigt ausweislich der dienstlichen Erklärung des Direktors der Abteilung Kieferorthopädie vom 20. November 2006 vielmehr ausschließlich wissenschaftliche Statistiken zur Aufarbeitung von Promotionen und Habilitationen zu verschiedenen biomechanischen Fragestellungen an. Dies rechtfertigt gemäß § 7 Abs. 3 LVVO die Reduzierung um 3 LVS, da der Physiker eine Dreiviertelstelle als befristet Beschäftigter innehat.

121

Es ergibt sich damit insgesamt ein bereinigtes Lehrangebot von 249,7960 LVS.

122

2.9. Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).

123

Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf unverändert insgesamt 7,80 (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 3 Abschnitt A.I KapVO). Die Erhöhung des CNW von 7,60 auf 7,80 seit dem Wintersemester 1990/91 ist darauf zurückzuführen, dass nach der Approbationsordnung für Zahnärzte  vom 26.1.1955 (BGBl. I S. 37) in der Fassung vom 23.3.2005 (BGBl. I S. 931, 966) - ZAppO - aufgrund der Röntgenverordnung vom 8.1.1987 (BGBl. I S. 114) ein Röntgenkurs verlangt wird, der nach der Richtlinie "Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin" zur Röntgenverordnung 72 Stunden umfassen muss, davon 24 Stunden Vorlesungen und 48 Stunden Praktikum. Der Curricularanteil für diese Lehrveranstaltung beläuft sich rechnerisch auf einen Wert von 0,2408, wie sich im Einzelnen aus der Vorlage des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" vom 8.2.1990 ergibt. Die hieraus ersichtliche Ableitung der curricularen Daten für den Röntgenkurs und die dafür gegebene Begründung hält die Kammer ebenso wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschlüsse vom 30.1.1991 - 10 N 0254/90 - und vom 15.10.1991 - 10 N 5327/91 -) für plausibel. Im Rahmen der Entscheidung der vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Curricularnormwert nach der Änderung auf 7,80 rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzt worden ist, zumal der für den Röntgenkurs ermittelte Wert von 0,2408 nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem Wert von 0,2000 bei der Erhöhung des CNW auf 7,80 eingeflossen ist.

124

Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt (Blatt F der von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsberechnung). Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (u.a. Beschluss vom 4.5.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt.

125

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 249,7960 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1074 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel (5) in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 81,8010 Studienplätze.

126

249,7960 LVS x 2                   =          81,8010 Studienplätze

127

                   6,1074

128

2.10. Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.

129

Das Berechnungsergebnis von 81,8010 jährlichen Studienplätzen ist um einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge.

130

Diesen Schwundausgleichsfaktor hatte die Antragsgegnerin zum Stichtag des 1. Februar 2006 mit 1,0545 bei Berücksichtigung von 8 Fachsemestern errechnet (Datenerhebungsbogen G). Dabei hat sie zutreffend die Ergebnisse des Wintersemesters 2005/2006 mit berücksichtigt, da dieses Semester vor Beginn des Berechnungszeitraums abgeschlossen war (§ 5 Abs. 2 KapVO). Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:

131

Tabelle 4

132

Die vorstehende Berechnung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0545 (1,0000 : 0,9483), der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 86,2591 Studienplätze zur Folge hat (81,8010 x 1,0545). Hieraus ergibt sich eine Aufnahmequote pro Semester an der Antragsgegnerin von 43,1295 (86,2591 : 2), gerundet 43 Studienplätzen.

133

2.11. Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht. Ebenso wenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -).

134

2.12. Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, über die für das Wintersemester 2006/2007 in der ZZ-VO 2006/2007 festgesetzte Zahl von 38 Studienplätzen hinaus 5 weitere Studienplätze bereit zu halten.

135

Da die Antragsgegnerin im 1. Fachsemester gegenwärtig 36 Studenten immatrikuliert hat und aufgrund der Nachberechnung der Studienplatzkapazität vom 27. Oktober 2006 noch drei weitere Plätze im innerkapazitären Verwaltungsverfahren vergeben will, ist zwischen den übrigen Antragstellern - mit Ausnahme des Antragstellers zu 102) - eine Rangfolge auszulosen, nach der die 4 freien Studienplätze im 1. Semester zu vergeben sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin über die durch den Verordnungsgeber festgesetzte Zulassungszahl einen weiteren Studienbewerber innerkapazitär zum Studium der Zahnmedizin zugelassen hat oder zulassen will. Denn damit ist ein insoweit noch vorhandener (verborgener) Studienplatz belegt und die vorhandenen Kapazitäten sind insoweit ausgeschöpft worden. Da den bereits auf einen Studienplatz zugelassenen Studenten deren Studienplatz nicht ohne Weiteres wieder genommen werden kann, weil dies seinerseits gegen dessen Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen würde, können die Antragsteller/innen nicht beanspruchen, an Stelle dieses Studenten einen Studienplatz inne zu haben. Hierzu kann zumindest in einem Verfahren nach § 123 VwGO die Antragsgegnerin nicht verpflichtet werden, so dass offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen ist, den sich durch die Nachberechnung vom 27. Oktober 2006 ergebenden Studienplatz zuzuteilen. Zumindest können nach Besetzung dieses Studienplatzes die Antragsteller/innen nicht aus Art. 12 GG beanspruchen, dass ihnen an Stelle des Studenten, der den nachgemeldeten Studienplatz bereits innehat, ein Studienplatz zugeteilt wird (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei sog. Überbuchungen, OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.6.2004 - 2 NB 859/04 -).

136

Hinsichtlich der Antragsteller zu 19), 70) bis 72), 103) und 105) bis 114) geht die Kammer nicht entgegen § 88 VwGO über den Antrag hinaus, weil Antragsziel ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist und nicht die abstrakte Durchführung eines auf eine bestimmte Quote bzw. Studienplatzanzahl beschränkten Losverfahrens, das nur den Weg dorthin bildet. Zudem ist die Kammer an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

137

C. Die Antragsteller haben auch mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt), die sie mit Ausnahme der Antragsteller zu 20) bis 22), 40) bis 46), 49), 60), 69), 73) bis 78) und 100) gestellt haben, keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.8.1983 - 10 OVG B 563/83 -).

138

D. Für den Antragsteller zu 102) beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

139

Für die übrigen Antragsteller beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Loschance von 4 : 113 = 1: 28,25 führt zu einem geringfügigen Unterliegen der Antragsgegnerin im Sinne dieser Bestimmung. Die Grenze hierfür nimmt die Kammer in ständiger Rechtsprechung bei einer Loschance von 1 : 20 an.

140

Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt sich kostenrechtlich nicht aus, da für die Kammer der Hochschulzulassungsanspruch als solcher im Streit steht, gleich auf welcher Grundlage er geltend gemacht wird.

141

E. Die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 2 GKG.

142

Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.5.2005 - 10 OA 217/05 -). Diese Rechtsprechung bezieht sich auch auf ein etwaiges der Zulassung zum Studium vorangehendes und vom Gericht - je nach Anzahl der Antragsteller - angeordnetes Losverfahren.

143

Eine Streitwertreduzierung in den Verfahren der Antragsteller, die nur im Rahmen einer Quote von 15 % vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen werden wollen, kommt nicht in Betracht. Zum einen ist - wie bereits ausgeführt - das Rechtsschutzbegehren mit dem letzten Halbsatz des Antrages auf Zulassung des jeweiligen Antragstellers zum Studium der Zahnmedizin gerichtet und nicht auf bloße Durchführung eines auf eine Quote oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkten Auswahl- bzw. Losverfahrens. Zum anderen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschränkung des Auswahl- bzw. Losverfahrens auf eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen.

144

Die von verschiedenen Antragstellern gleichzeitig vorgenommene Geltendmachung eines innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruchs wirkt nicht streitwerterhöhend, weil die Kammer den geltend gemachten Hochschulzulassungsanspruch als solchen bewertet, gleich auf welcher Grundlage und welches Semester er geltend gemacht wird.