Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.12.2005, Az.: 2 NB 466/05

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-Vergabeverordnung (HVVO) für den Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität; Zuständigkeit der Zentralstelle bei Zulassungsanträgen außerhalb der festgesetzten Kapazität; Verstoß der Ausschlussfrist gegen dem im Hochschulzulassungsrecht geltenden Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit; Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Stichtagsregelungen in Gesetzen oder Verordnungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.12.2005
Aktenzeichen
2 NB 466/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 27711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:1222.2NB466.05.0A

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2006, VI Heft 4 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2006, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-Vergabe VO für den Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität.

Tatbestand

1

Die Beschwerden der Antragsteller, mit denen sich diese gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2005 wenden, in denen das Verwaltungsgericht den Erlass einstweiliger Anordnungen für eine vorläufige Zulassung der Antragsteller zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2005/2006 wegen Versäumung der Antragsfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (v. 22.6.2005, Nds.GVBl. S. 215 - Hochschul-VergabeVO -) abgelehnt hat, bleiben erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht hat es in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht abgelehnt, den Antragstellern einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Der Senat, der die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Beschlüssen vom 10. November 2005 für zutreffend erachtet - sofern er sie in den nachfolgenden Darlegungen nicht korrigiert - , sieht daher gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen von einer (ausführlichen) Begründung seines Beschlusses ab. Lediglich mit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat:

Gründe

2

1.

Auszugehen ist davon, dass der Senat in dem hier anhängigen Eilverfahren nach § 123 VwGO gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit ihren Beschwerden dargelegten Gründe zu prüfen hat. Soweit sich die Antragsteller in ihrem (einheitlichen) Beschwerdeschriftsatz vom 1. Dezember 2005 auf ihr Vorbringen erster Instanz, namentlich ihren Schriftsatz vom 8. November 2005 berufen und dieses Vorbringen in dem Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 nicht eigenständig dargelegt haben, können sie im Beschwerdeverfahren mit diesem Vorbringen nicht gehört werden. Weiter hat sich der Senat in den Beschwerdeverfahren mit dem Vorbringen der Antragsteller nur insoweit in der Sache zu befassen, als das Vorbringen den Anforderungen entspricht, die im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Darlegung zu stellen sind. Der Senat hat daher auch im Beschwerdeverfahren 2 NB 468/05 davon auszugehen, dass der Antragsteller dieses Verfahrens seinen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität vom 17. Oktober 2005 nicht bis zum Ablauf des 17. Oktober 2005 bei der Hochschule gestellt hat. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 10. November 2005 hierzu ausgeführt, mangels gegenteiliger Angaben des Antragstellers sei zu unterstellen, dass der Zulassungsantrag frühestens am 18. Oktober 2005 bei der Antragsgegnerin eingegangen sei. Auch im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsteller des Verfahrens 2 NB 468/05 hiermit nicht auseinandergesetzt (s. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), sondern sich damit begnügt, allgemein die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO in Zweifel zu ziehen.

3

Unter Beachtung des somit durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabes gibt das Beschwerdevorbringen aber wie schon erwähnt keinen Anlass, die angefochtenen Beschlüsse vom 10. November 2005 zu ändern.

4

1.

Soweit die Antragsteller meinen, die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO normierte Ausschlussfrist sei deshalb verfassungswidrig, weil die Regelung einer Ermächtigungsgrundlage entbehre und auch dem für das Hochschulzulassungsrecht geltenden Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit widerspreche, weil in den meisten Bundesländern derartige Ausschlussfristen nicht gelten würden, kann dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerden führen.

5

1.1

Wie das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen bereits zutreffend ausgeführt hat, beruht die Hochschul-Vergabeverordnung und auch die hier maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, und zwar der Verordnungsermächtigung des § 9 Satz 1 Nr. 1 des Nds. Hochschulzulassungsgesetzes (v. 19.1.1998, Nds.GVBl. S. 51, geändert durch Gesetz v. 25.2.2005, Nds.GVBl. S. 73). Allerdings ist den Beschwerdeführern einzuräumen, dass die von dem Verwaltungsgericht - auch - als Ermächtigungsgrundlage genannte Bestimmung des Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Ratifizierungsgesetz v. 17.2.2000, Nds.GVBl. S. 9) nicht einschlägig sein kann. Denn bei dem hier zu betrachtenden Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität handelt es sich um einen von der jeweiligen Hochschule selbst und nicht von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) zu bearbeitenden Antrag auf Zulassung zum Studium in einem dem Numerus clausus unterliegenden Studiengang. Zwar fällt die Vergabe eines Studienplatzes in einem der sog. harten Numerus-clausus-Fächern wie hier eines Studienplatzes im Studiengang der Humanmedizin an sich in die Entscheidungskompetenz der Zentralstelle, diese Zuständigkeit der Zentralstelle bezieht sich aber nur auf Zulassungsanträge innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht aber auf die hier im Streit befindlichen Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität, für die nur die Hochschulen selbst zuständig sind und deren Zulässigkeit sich in Niedersachsen nur nach der Hochschul-Vergabeverordnung richten, nicht aber nach der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (v. 13.5.2005, Nds.GVBl. S. 149) (st. Rspr. des Senats, s. z. B. den Beschl. v. 14.12.2005 - 2 NB 277/05 u. a. -).

6

1.2

Entgegen der Ansicht der Antragsteller erweist sich die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO auch nicht etwa deswegen als verfassungswidrig, weil sie mit dem im Hochschulzulassungsrecht geltenden Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit unvereinbar wäre. Zwar trifft es zu, dass neben Niedersachsen nur zwei weitere Bundesländer (Hessen und Thüringen - s. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulzulassungsrecht, 2003, RdNr. 341) eine mit dem jeweiligen Vorlesungsbeginn übereinstimmende Ausschlussfrist für den Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität kennen, die Statuierung dieser Frist ist aber mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar. Die vom Grundgesetz vorgegebene föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland überlagert nämlich sowohl den allgemeinen Gleichheitssatz als auch das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Weise, dass diese Struktur in den davon betroffenen Bereichen - hier der Verfahrensausgestaltung des Zugangs zu einem Studium an einer Hochschule eines Bundeslandes - der Vielfalt allgemeinen Vorrang vor der Gleichheit verschafft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.2.1988 - BVerwG 3 B 87.87 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 73). Der niedersächsische Verordnungsgeber war daher unter Ausschöpfung des ihm im Bereich der Kultushoheit und der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens zustehenden Kompetenzen grundsätzlich berechtigt, für den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität eine Ausschlussfrist einzuführen, auch wenn diese in anderen Bundesländern nicht vorgesehen ist. Denn durch die Fristbestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO hat der niedersächsische Verordnungsgeber lediglich das Verwaltungsverfahren eines Zulassungsantrages näher ausgestaltet, nicht aber in materieller Hinsicht eine (zusätzliche) Hürde für einen Studienbewerber aufgerichtet, der sich um die Erlangung eines Studienplatzes in einem dem Numerus clausus unterliegenden Studienfach bemüht.

7

2.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller stellt es auch keinen Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze (allgemeiner Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG und Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dar, wenn das Verwaltungsgericht den von den Antragstellern begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin daran hat scheitern lassen, dass die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, rechtzeitig bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt zu haben.

8

2.1

Wie das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Beschlüssen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, sind Stichtagsregelungen in Gesetzen oder Verordnungen wie hier die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO, mögen mit ihnen auch gewisse Härten für die von ihnen Betroffenen verbunden sein, verfassungsrechtlich zulässig, wenn sich der Normgeber im Rahmen des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraumes bei der Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst hat (BVerfG, Beschl. v. 6.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212(219)), allerdings darf die mit der Wahl des konkreten Stichtages gefundene Lösung nicht willkürlich sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80, 297(311)). Nach diesen Kriterien ist die von dem niedersächsischen Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO vorgenommene Stichtagsregelung für Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zu beanstanden. Auch insoweit kann auf die vom Verwaltungsgericht für die Wahl des Stichtages, des jeweiligen Vorlesungsbeginns, angestellten Erwägungen verwiesen werden. Denn in der Tat rechtfertigt sich die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO mit den Interessen der Studienbewerber und der Universitäten an einer zügigen Abwicklung des Zulassungsverfahrens, so dass sowohl für die Universitäten als auch für die Studienbewerber frühzeitig, möglichst zu Beginn des eigentlichen Lehrbetriebs (Vorlesungsbeginns) geklärt sein muss, wer in den begehrten Numerus-clausus-Studiengängen sein Studium aufnehmen kann.

9

2.2

Durch die Wahl der in § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO bestimmten Stichtage ist auch nach Auffassung des Senats grundsätzlich gewährleistet, dass den Studienbewerbern hinreichend Zeit bleibt, nach Ablehnung ihres regulären Zulassungsantrages - auch mit anwaltlicher Hilfe - einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Hochschule zu stellen und ggf. den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität vor den Verwaltungsgerichten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchzusetzen. Soweit sich die Antragsteller für eine gegenteilige Sicht auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2003 (- 1 BvR 710/03 -, zit. nach juris) sowie vom 18. März 2005 (- 1 BvR 584/05 -, NJW 2005, 2216 = NVwZ 2005, 681) und vom 21. Juli 2005 (- 1 BvR 584/05 -) und eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (v. 27.4.2005 - 7 CE 05.10057 u. a. -) berufen, gibt dies zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Denn der Beschluss des Bayereischen Verwaltungsgerichtshofes befasst sich mit der bayerischen Regelung, in der durch den Normgeber Ausschlussfristen gerade nicht normiert sind, es mithin an einer normativen, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG einschränkenden Regelung fehlt. Gleiches gilt für die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2003 (aaO) sowie vom 18. März 2005 (aaO) und vom 21. Juli 2005, die sich auf die Rechtslage im Bundesland Hamburg beziehen, in dem der Normgeber ebenfalls davon abgesehen hat, Ausschlussfristen für den Zulassungsantrag außerhalb der Kapazität zu normieren. Im Übrigen befassen sich die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts nur damit, welche Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu stellen sind, wobei darauf abgehoben wird, dass dem Studienbewerber noch eine (sinnvolle) Teilnahme am Lehrbetrieb der Universität in dem jeweiligen Semester möglich sein muss. Dieses Ziel verfolgt aber gerade die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO, die für den im Verwaltungsverfahren von dem Studienbewerber zu stellenden Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität typisierend und damit für einen Normgeber sachgerecht davon ausgeht, dass nach dem Beginn des Vorlesungsbetriebs eine erfolgreiche Mitarbeit im laufenden Semester regelmäßig nicht mehr möglich ist, so dass es nicht gerechtfertigt ist, insoweit eine Zulassung zum Studium als Teilhaberecht nach Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG noch generell zu ermöglichen.

10

2.3

Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben es auch nach Auffassung des Senats unterlassen, glaubhaft zu machen, den Zulassungsantrag bei der Hochschule nicht bis zum Ablauf des 17. Oktober 2005 - da der 15. Oktober 2005 auf einen Samstag fiel, verlängerte sich die Frist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO gem. § 1 Abs. 1 NdsVwVfG i. V. m. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG um zwei Tage auf Montag, den 17. Oktober 2005 (Senat, Beschl. v. 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -) - haben stellen zu können, obwohl sie für einen Erfolg des von ihnen beantragten Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2 und 294 Abs. 1 ZPO gehalten gewesen wären, die Tatsache des rechtzeitigen Eingangs dieses Antrages bei der Antragsgegnerin glaubhaft zu machen. Die Antragsteller haben sich indes damit begnügt, lediglich den jeweiligen Ablehnungsbescheid vom 15. August 2005 vorzulegen, so dass es für den Senat sogar zweifelhaft ist, ob die Antragsteller - wie sie behaupten - einen weiteren Ablehnungsbescheid vom 30. September 2005, der ihnen angeblich erst am 5. Oktober 2005 zugegangen sein soll, erhalten haben. Sollten die Antragsteller aber nur den Ablehnungsbescheid von 15. August 2005 erhalten haben, so hätten die Antragsteller zwei Monate und damit mehr als hinlänglich Zeit gehabt, bis zum Ablauf des 17. Oktober 2005 den auch für einen aussichtsreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Zulassungsantrag nach § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO zu stellen, auch wenn sie sich vorher anwaltlichen Rat einholen und ihr weiteres Vorgehen überdenken wollten.

11

Aber selbst wenn man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgehen wollte - dies stellt eine selbständig tragende Erwägung dieses Beschlusses dar - , dass die Antragsteller noch den Zugang eines weiteren ablehnenden Bescheides vom 30. September 2005 haben abwarten können und dass die Antragsteller diesen Bescheid - wie von ihnen behauptet - erst am 5. Oktober 2005 erhalten haben, war es für die Antragsteller zumutbar, binnen zwölf Tagen, d. h. bis zum Ablauf des 17. Oktober 2005, den Zulassungsantrag nach § 2 Abs. 2 Hochschul-VergabeVO bei der Hochschule zu stellen. Eine Frist von zwölf Tagen reicht auch nach Ansicht des Senats bei weitem aus, dass sich die Antragsteller darüber im Klaren werden konnten, ob sie bei der Hochschule ihr Ziel, einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin zu erhalten, mit einem Zulassungsantrag außerhalb der festgesetzten Kapazität weiter verfolgen und ob sie für dieses Ziel ggf. auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wollten (ebenso HessVGH, Beschl. v. 6.12.2005 - 8 FM 4835/05.W -). Auch wenn dieser Schritt mit Beratung und Beauftragung eines im Zulassungsrecht versierten Rechtsanwalts verbunden war und eine gewisse Überlegungszeit beinhaltete, war eine Zeitspanne hierfür von immerhin zwölf Tagen so lang bemessen, dass sich insoweit keine rechtlichen oder sogar verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung dem Rechtssuchenden noch kürzere Fristen, und zwar sogar Wochenfristen zumutet (s. etwa den schon vom Verwaltungsgericht erwähnten § 74 Abs. 1, 2. HS AsylVfG), mag es sich bei dem Rechtssuchenden sogar um einen mit der deutschen Rechtsordnung nicht vertrauten Asylsuchenden aus einem fremden Kulturkreis handeln. Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Antragsteller der Verfahren 2 NB 466/05, 468/05 und 469/05 ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten noch zu einem Zeitpunkt Vollmacht erteilt haben, zu dem es für einen in Numerus-clausus-Verfahren versierten Rechtsanwalt wie den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen wäre, für diese Antragsteller den Zulassungsantrag, eine Routineangelegenheit, bei der Antragsgegnerin bis zum Ablauf des 17. Oktober 2005 zu stellen. Bei den Antragstellern der Verfahren 2 NB 466/05 und 468/05, die die Vollmacht am 12. Oktober 2005 bzw. sogar schon am 5. Oktober 2005 erteilt hatten, versteht sich dies von selbst. Aber auch bei der Vollmachtserteilung am 17. Oktober 2005 (Antragsteller des Verfahrens 2 NB 469/05) wäre eine Antragstellung per Telefax noch am selben Tage möglich und geboten gewesen, es sei denn der jetzige Prozessbevollmächtigte hat die nicht zutreffende (s. o.) Rechtsansicht vertreten, die Frist des § 2 Abs. 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO habe schon am 15. Oktober 2005 geendet, wofür seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sprechen; diesen Rechtsirrtum seines Bevollmächtigten muss sich aber der Antragsteller zu 4) zurechnen lassen.