Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 31.05.2006, Az.: 2 A 413/04

Abbruchverfügung; Androhung von Zwangsgeld; bauliche Anlage; Baurechtswidrigkeit; Beseitigung baurechtswidrigen Zustandes; Beseitigungsanordnung; Duldung baurechtswidrigen Zustandes; Duldung von Baumaßnahmen; fehlende Beschwer; Rechtsmittelverzicht gegen Abbruchverfügung; Rechtsnachfolge in Beseitigungspflicht; ungenehmigtes Einfamilienhaus; Unzulässigkeit; Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage; Verpflichtungsklage; Verwaltungszwang; Zwangsgeld; Zwangsgeldandrohung; Zwangsmittel; öffentlich-rechtlicher Vertrag

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
31.05.2006
Aktenzeichen
2 A 413/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 31.05.2006 - AZ: 2 A 326/04
VG - 31.05.2006 - AZ: 2 A 324/04
VG - 31.05.2006 - AZ: 2 A 414/04
nachfolgend
VG - 31.05.2006 - AZ: 2 A 326/04

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist seit 1997 Pächterin, ihr Ehemann, der Kläger, tatsächlich Mitnutzer des Grundstücks N. in der Nähe von O.. Eigentümerin des Grundstücks ist Frau P. Q.. Wegen der Einzelheiten der Besitz- und Eigentumsverhältnisse und der Beschreibung der Siedlung N. wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums 2 A 324/04 Bezug genommen.

2

Unter dem 25. Juni 1984 hatte die Beklagte mit Frau R. Q. und deren ältester Tochter, Frau S. T., einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. In der Präambel des Vertrages heißt es, die Eigentümerseite erkenne die Rechtslage an und lege Rechtsmittel gegen die Abbruchverfügung vom 6. Juni 1984, überreicht bei Vertragsschluss, nicht ein. In § 1 Abs. 2 des Vertrages wird festgestellt, dass auf dem Flurstück xx/x ungenehmigt ein eingeschossiges Einfamilienhaus, eine überdachte Terrasse (Veranda) und eine Feuerstelle an der Wohnlaube sowie eine Einzäunung errichtet worden seien, für die eine nachträgliche Baugenehmigung wegen der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit nicht erteilt werden könne. Nach § 3 des Vertrages verpflichtet sich die Beklagte, den bestehenden baurechtlichen Zustand zu dulden, nachdem die Eigentümerin die Baurechtswidrigkeit der errichteten Gebäude anerkannt und gegen die Abbruchverfügung Rechtsmittel nicht eingelegt habe. Gemäß § 4 des Vertrages dauert die bauaufsichtliche Duldung bis zum Ablauf des Jahres 2010 und endet unabhängig hiervon u. a. bei Veräußerung, Gebrauchsüberlassung an Dritte bzw. Vererbung an andere Personen als Frau S. T. bzw. deren Abkömmlinge. In § 8 des Vertrages wird auf die der Eigentümerin vor der Unterzeichnung übergebene Abbruchverfügung, die durch den in der Vereinbarung ausgesprochenen Rechtsmittelverzicht bestandskräftig werde, Bezug genommen.

3

Am Tage des Vertragsschlusses übergab die Beklagte Frau R. Q. am 25. Juni 1984 eine Beseitigungsanordnung mit Datum vom 6. Juni 1984. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Mit ihm wurde auf der Grundlage des § 89 der Niedersächsischen Bauordnung die Beseitigung des eingeschossigen Wohnhauses, der an die Wohnlaube nachträglich angebauten Veranda, der in die Wohnlaube eingefügten Feuerstelle, der zwei an der westlichen Grundstücksgrenze gelegenen Schuppen, des ehemaligen Hühnerstalles sowie der Grundstückseinfriedung innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung angeordnet.

4

Bei einer Ortsbesichtigung am 1. Juli 1997 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Flurstück xx/x zwar das Wohnhaus beseitigt worden war, die Veranda an der Wohnlaube, die Gebäude an der westlichen Grundstücksgrenze und die Einzäunung hingegen noch vorhanden waren.

5

Nach längerem Schriftverkehr verpflichtete die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 11. Mai 1999, auf dem von ihr gepachteten Grundstück die Beseitigung der an der westlichen Grundstücksgrenze gelegenen baulichen Anlagen sowie den Abbau der Veranda an der Wohnlaube nach Maßgabe der Beseitigungsverfügung vom 6. Juni 1984 zu dulden und setzte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung innerhalb von einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM fest. Die dagegen von der Klägerin vor der erkennenden Kammer erhobene Klage (2 A 2030/00) nahm sie in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2001 zurück, nachdem die Beklagte erklärt hatte, die Vollziehung der Verfügung bis zum 31. März 2002 auszusetzen.

6

Mit Bescheid vom 28. November 2003 (Az.: B 5-00123-98-ra) drohte die Beklagte Frau Q., die in dieser Sache unter dem Az. 2 A 414/04 Klage führt, über die die Kammer mit Urteil von heute ebenfalls entschieden hat, für den Fall der Nichtbefolgung der Abbruchanordnung vom 6. Juni 1984 innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Zwangsgeldandrohung ein Zwangsgeld in Höhe von je 750,00 Euro an. Sie konkretisierte die Androhung auf folgende abzubrechende bauliche Anlagen: die an der Wohnlaube nachträglich angebaute Veranda, die zwei an der westlichen Grundstücksgrenze gelegenen Schuppen sowie den ehemaligen Hühnerstall.

7

Diesen Bescheid gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 zur Kenntnis. Sie und ihr Ehemann erhoben dagegen Widerspruch, den die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2004, zugestellt am 17. November 2004 als unzulässig zurückwies.

8

Am 14. Dezember 2004 haben die Kläger Klage erhoben.

9

Zu deren Begründung tragen sie vor, der Kläger sei nicht passiv legitimiert. In der Sache sei die Beseitigungsverfügung, wie im Verfahren 2 A 324/04 dargelegt, rechtswidrig.

10

Die Kläger beantragen,

11

den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 11. Oktober 2004 (Aktenzeichen 204.1.05022-52016.020/5626-Fach) aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie erwidert, die Klage sei unzulässig.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der damaligen Bezirksregierung Braunschweig in diesem wie in den Verfahren 2 A 324, 326 und 414/04 Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Verpflichtungsklage ist unzulässig.

17

Die Kläger sind durch den an Frau P. Q. gerichteten Bescheid vom 28. November 2003, mit dem dieser Zwangsgelder für den Fall angedroht werden, dass sie die an der Wohnlaube nachträglich angebaute Veranda, zwei an der westlichen Grundstücksgrenze gelegene Schuppen sowie den ehemaligen Hühnerstall nicht fristgerecht beseitigt, nicht beschwert. Er ist ihnen lediglich nachrichtlich zur Kenntnis gegeben worden, ohne ihnen gegenüber eine Regelung zu treffen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksregierung Braunschweig im Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2004 Bezug genommen.

18

Abgesehen davon ist die Klägerin als diejenige, die als Pächterin Rechte gegen die Durchführung der Maßnahmen geltend machen könnte, mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 1999 - der Gegenstand des Verfahrens 2 A 2030/00 gewesen ist - zur Duldung der entsprechenden Maßnahmen durch Frau Q. verpflichtet worden. Auch dies steht der Zulässigkeit der Klage entgegen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.