Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 11.05.2006, Az.: 2 A 158/05
Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt im Libanon; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Ausschluss humanitärer Gründe; Einbürgerung im Libanon; Erwerb fremder Staatsangehörigkeit; familiäre Lebensgemeinschaft; freiwillige Ausreise; Heimatland des Ausländers; humanitäre Gründe; Lebensgemeinschaft im Libanon; libanesische Ehefrau; libanesische Staatsangehörigkeit; Libanon; Staatenlosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 11.05.2006
- Aktenzeichen
- 2 A 158/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 AufenthG
- § 8 AufenthG
- § 25 Abs 5 AufenthG
- Art 8 MRK
- Art 6 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Heimatland des Ausländers gelebt werden kann.
Tatbestand:
Die Klägerin ist libanesische Staatsangehörige. sie verfügt über einen bis zum 30.06.2008 gültigen libanesischen Nationalpass. Ihr Ehemann, der zwischenzeitlich türkischer Staatsangehöriger war, ist staatenlos. Die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder ist ungeklärt.
Seit dem 01.11.1992 hält sich die Klägerin im Bundesgebiet auf. Sie erhielt Aufenthaltsbefugnisse, die zunächst fortlaufend verlängert wurden.
Mit Bescheid vom 03.11.2003 wurde der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis abgelehnt und eine Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung in den Libanon ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nunmehr im Besitz eines libanesischen Nationalpasses sei und sie ihre familiäre Lebensgemeinschaft nicht nur in Deutschland führen könne, sondern auch im Libanon, in den ihr Ehemann, der ebenfalls über keinen deutschen Aufenthaltstitel verfüge, einreisen dürfe, weil er früher über ein Jahr lang dort gelebt habe.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.03.2005 zurückgewiesen.
Am 11.04.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die eheliche Lebensgemeinschaft weder in der Türkei noch im Libanon führen zu können, da sie und ihre Familie dort nicht zusammen einreisen dürften. Könnte sie aber nicht in den Libanon zurückkehren, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 03.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2005 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und nimmt auf sie Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte durfte eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis, die hier nur als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. §§ 7, 8, 25 Abs. 5 AufenthG hätte erteilt werden können, ablehnen.
Denn der Klägerin ist eine freiwillige Ausreise in den Libanon mittels ihres gültigen Nationalpasses möglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie aus Art. 6 GG bzw. 8 EMRK grundsätzlich ein Recht darauf hat, mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft zu leben.
Der Beklagte hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass gem. Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung Nr. 15/S vom 19.01.1925 in der Fassung vom 11.01.1960 ein Ausländer, der eine Libanesin geheiratet hat und einen einjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt im Libanon seit der Eheschließung nachweist, durch Verfügung des Staatsoberhauptes auf Antrag nach Prüfung eingebürgert werden kann. Dies gilt auch für die Kinder der Klägerin, denn nach Art. 1 Ziff. 2 der vorgenannten Verordnung sind sie Libanesen, weil sie auf dem Gebiet des Groß-Libanon geboren sind und keine fremde Staatsangehörigkeit besitzen.
Da weder die Klägerin noch ihr Ehemann - und dies in Kenntnis der Rechtslage - irgendetwas unternommen haben, um den Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit anzustreben, wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin darauf berufen dürfte, die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland ausüben zu können. Die Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen scheidet deshalb aus.
Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab, da es den angefochtenen Bescheiden im vollen Umfang folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.