Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 11.01.2017, Az.: S 27 BK 17/16

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
11.01.2017
Aktenzeichen
S 27 BK 17/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt weitere Leistungen für einen Schülerausflug.

Der Kläger ist verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, unter anderem B. (geb. 5. Juni 1997). Die Bundesagentur – Familienkasse – bewilligte der Ehefrau des Klägers Kindergeld. An sie wurde auch die Wohngeldbewilligung gerichtet.

Im September 2015 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine Klassenfahrt im Zeitraum 23. Mai bis 27. Mai 2016. Entsprechend den Bescheinigungen der Schule wurde mit Bescheiden vom 7. Oktober 2015 und 18. April 2016 ein Betrag in Höhe von 248,50 EUR bewilligt.

Nach Abschluss der Klassenfahrt beantragte der Kläger die Übernahme von weiteren Kosten, insbesondere für Verpflegung. Auf die Belege auf Bl. 5–9 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er meinte, dass die aufgeführten Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten seien.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, dass von der Klassenfahrt täglich nur ein Frühstück angeboten worden sei. Mittag- und Abendessen seien nicht enthalten gewesen. Die Kosten seien moderat. Eine Reise mit Vollverpflegung hätte für den Beklagten höhere Kosten verursacht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nur die unmittelbaren Kosten seien nach § 6b BKGG und § 28 SGB II zu erstatten. Die weiteren Kosten, auch für Proviant, seien aus dem Regelbedarf zu zahlen.

Der Kläger hat am 10. September 2016 Klage erhoben.

Er trägt vor, dass ggf. die Tochter in das Verfahren einbezogen werden könne. Er verlange nur die Zahlung der nachgewiesenen Verpflegungskosten, nicht etwa Kosten für Zigaretten und ähnliches.

Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass die Klage unzulässig sei, weil sie von der Tochter hätte erhoben werden müssen.

Die Kammer hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Die Beteiligten haben sich in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Vorsitzende hat zur Frage der Anspruchsinhaberschaft einen Hinweis gegeben.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden gewesen sind (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage war dahingehend auszulegen (§ 123 SGG), dass der Kläger im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die Zahlung der nachgewiesenen Verpflegungskosten verlangt, nämlich: 21,57 EUR.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch die angegriffenen Bescheide nicht beschwert. Denn er hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6b BKGG. Vielmehr ist seine Frau Inhaberin des Anspruchs, weil sie Kindergeldberechtigte ist. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BKGG. Danach erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Kindergeldberechtigte, der auch tatsächlich Kindergeld bezieht, Inhaber des Anspruchs sein muss (G. Becker, in: Eicher (Hrsg.), SGB II, 3. Auflage, 2013, § 6b BKGG, Rn. 4). Teilweise wird vertreten, dass nur der tatsächliche Bezug von Wohngeld erforderlich ist (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II, BKGG § 6b, Rn. 14, 22). Dies steht jedoch im Widerspruch zum Wortlaut, wonach nicht nur der Bezug von Wohngeld, sondern auch der Bezug von Kindergeld Anspruchsvoraussetzung ist. Der Unterschied ist gesetztessystematisch darin begründet, dass auch nach § 6a Abs. 1 BKGG der tatsächliche Bezug von Kindergeld nicht Voraussetzung für den Anspruch ist. Der Bezug zum BKGG ist durch den tatsächlichen Bezug von Kinderzuschlag gewährleistet. Ohne einen tatsächlichen Kindergeldbezug beim Bezug von Wohngeld würde jeglicher Bezug zum BKGG fehlen.

Ergänzendes rechtliches Gehör war nicht zu gewähren. Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 4. November 2016 darauf hingewiesen, dass der Kläger Kindergeldberechtigter sein muss.

Im Übrigen könnte die Klage auch nicht mehr fristwahrend um die Ehefrau des Klägers erweitert werden (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –, BSGE 97, 231-242, SozR 4-4200 § 22 Nr 2, Rn. 12 ff.), zumal sich diese (ggf. durch einen Vertreter) nicht zur Akte gemeldet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.