Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 13.09.2017, Az.: S 27 BK 19/16

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
13.09.2017
Aktenzeichen
S 27 BK 19/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 3. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 verpflichtet, für Dezember 2015 einen Kinderzuschlag in Höhe von 375 zu bewilligen.

Der Bescheid vom 3. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 wird aufgehoben, soweit für Dezember 2015 Leistungen zu erstatten sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt höheren Kinderzuschlag für Dezember 2015 und wendet sich gegen eine entsprechende Erstattungsforderung der Beklagten.

Der Kläger (geb. 00.00.1975) ist verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: B. (geb. 17. Dezember 2001), C. (geb. 00.00.2003) und D. (geb. 00.00.2007).

Die Kläger wohnen zur Miete. Der Kläger ist abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er erhielt im Dezember ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2516 EUR. Weiterhein erhält die Familie Kindergeld (je 184, 184 und 190 EUR pro Monat) und Wohngeld (im Dezember 192 EUR: 96 EUR Nachzahlung für Dezember und 96 EUR Vorauszahlung für Januar). Von seinen monatlichen Einkünften zahlt der Kläger 103,09 EUR an Beiträgen für eine Riesterrente. Die Kinderzulage wird bei der Ehefrau angerechnet.

Der Kläger beantragte im September Kinderzuschlag für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 bewilligte die Beklagte vorläufig im Sinne von § 32 SGB X Kinderzuschlag in Höhe von 290 EUR pro Monat für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016.

Gegen Ende des Bewilligungszeitraums legte der Kläger das Formular für die Prüfung des tatsächlichen Anspruchs vor. Auf den Antrag nebst Nachweisen (Gehaltsnachweise, Heizkostennachweise) wird Bezug genommen (Bl. 227–247 d. Verwaltungsakte).

Die Beklagte gab Gelegenheit zur Stellungnahme wegen der beabsichtigten Rückforderung des Kinderzuschlags. Es sollte sich eine Erstattungsforderung in Höhe von 945 EUR ergeben. Im Wesentlichen sei der Erstattungsbetrag darauf zurückzuführen, dass das tatsächliche Einkommen höher als das prognostizierte Einkommen gewesen sei. Spesenzahlungen seien in voller Höhe als Einkommen anzurechnen.

Mit Bescheid vom 3. März 2016 setzte die Beklagte entsprechend dem Anhörungsschreiben Leistungen endgültig fest und setzte 945 EUR als Erstattungsforderung fest.

Der Kläger legte am 29. März 2016 Widerspruch ein (Schreiben vom 20. März 2016). Er machte geltend, dass die Riesterrente nicht voller Höhe berücksichtigt worden sei. Die Heizkosten müssten als monatlicher Durchschnittsbetrag berechnet werden. Die Spesenzahlungen sein anrechnungsfrei.

Die Beklagte teilte nach Neuberechnung mit, dass sich der Erstattungsbetrag auf 320 EUR reduziere (Schreiben vom 27. April 2016, Bl. 372 d. Verwaltungsakte).

Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er mit der Berechnung nicht einverstanden sei. Im Oktober 2015 könne Hilfebedürftigkeit vermieden werden. Bei einem Jahreseinkommen (brutto) von 37.019,35 EUR in 2014 müsste sich nach Abzug der Grundzulage in Höhe von 154 EUR ein Betrag von 110,56 EUR ergeben. Der Einwand hinsichtlich der Spesen bleibe unberücksichtigt. Auf die Nachweise zur Höhe des Bruttoeinkommens sowie zur Höhe der Grundzulage wird auf Bl. 407–410 d. Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und forderte Kinderzuschlag in Höhe von 325 EUR zurück. Daraufhin meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass in der zugehörigen Berechnung Tippfehler enthalten seien und dass das Ergebnis völlig falsch sei.

Mit Schreiben vom 22. August 2016 teilte die Beklagte mit, dass sie den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2016 zurücknehme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 half die Beklagte teilweise ab und reduzierte die Erstattungsforderung in den Monaten Oktober 2015 und Januar 2016. Für Februar 2016 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 30 EUR. Insgesamt ergab sich ein Erstattungsbetrag von 635 EUR. Auf den Widerspruchsbescheid auf Bl. 634 der Verwaltungsakte sowie die Leistungsberechnungen auf Bl. 548 ff. und 602 ff. der Verwaltungsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Der Kläger hat am 24. September 2016 Klage erhoben.

Er trägt vor, dass die Abschlagszahlung im November in Höhe von 200 EUR gezahlt worden sei. Es sei jedoch nur ein Betrag in Höhe von 165 EUR angerechnet worden.

Der Kläger hat keinen konkreten Antrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren.

Streitgegenstand ist nur der Monat Dezember 2015. Es bestand keine zwingende Notwendigkeit, dieses Verfahren mit dem Verfahren 27 BK 18/16 zu verbinden. Nach § 113 Abs. 1 SGG steht es im Ermessen des Gerichts mehrere Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist nicht zweckmäßig. Kosteninteressen der Beteiligten oder die Möglichkeit der Berufungszulassung spielen keine Rolle (Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage § 113 Rn. 3). Ein Gebot zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid handelt. Denn dieser enthält teilbare Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X (= Streitgegenstände), nämlich die Festsetzung der Leistungen für die einzelnen Monate einerseits und die Festsetzung der Erstattungsforderung. Zwar wurden hier Erstattungsansprüche mit Nachzahlungsansprüchen verrechnet. (- 55 - 30 + 30 - 290 - 290 = - 635 EUR). Die Erstattungssumme kann aber ohne weiteres einzelnen Monaten zugeteilt werden.

Die so verstandene Klage ist überwiegend begründet. Der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob am 22. August 2015 der Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2015 hätte zurückgenommen werden dürfen. Für den hier streitigen Monat wäre auch der Bescheid vom 21. Juli 2016 im Hinblick auf den Dezember aufzuheben, weil der Kinderzuschlag von 335 EUR zu gering wäre.

Der Kläger hat nach § 32 SGB X i. V. m. § 6a BKGG Anspruch auf Festsetzung eines höheren Anspruchs auf Kinderzuschlag, nämlich in Höhe von 375 EUR.

Der Kläger ist für die Kinder, die in seinem Haushalt wohnen, Kindergeldberechtigter, er verfügte im Bedarfsmonat über ein Einkommen von mehr als 900 EUR brutto, das Einkommen überstieg nicht die Höchsteinkommensgrenze und mit Kinderzuschlag und Wohngeld konnte Hilfebedürftigkeit nach §§ 9 ff, 19 ff. SGB II vermieden werden. Der Kinderzuschlag war nach § 6 Abs. 4 SGB II jedoch um Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze zu mindern.

Das Bruttoeinkommen lag bei über 2.500 EUR, mithin höher als 900 EUR.

Das anrechenbare Einkommen von ca. 1667 EUR lag unterhalb der Höchsteinkommensgrenze von 1690,80 EUR:

Brutto

2516   

Ges. Abzüge gem. § 11b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II

Netto 

1895,42

Verpflegung, Einkommen gem. § 11 Abs. 1 SGB II

0       

Riesterente gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II

103,09

Werbungskostenpauschale gem. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6-Alg-II-VO

15,33 

Versicherungspauschale gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Alg-II-VO

30    

KfZ-Haftpflicht gem. § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II

23,54 

Fahrtkosten gem. § 13 SGB II i. V. m. § 6 Alg-II-VO

48    

Pauschale für Abwesenheitstage gem. § 13 SGB II i. V. m. § 6 Alg-II-VO

24    

Summe aller Absetzungen > der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II

243,96

Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 11b Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 11b Abs. 3 SGB II

230     

Anrechenbar

1421,46

Die Riesterrente war in Höhe von 103,09 EUR statt 115,56 EUR abzusetzen. Auszugehen war von einem Jahresbrutto in 2014 von 37.877 EUR. Der Höchstbetrag gem. § 10a Abs. 1 EStG betrag 4 Prozent davon = 1515,08 EUR. Davon war einmalig die Grundzulage in Höhe von 154 EUR abzuziehen (§ 86 EStG). Der Betrag von 1361,08 verteilt auf 12 Monate beträgt 113,42 EUR. Allerdings wurde der Betrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft, sondern nur in Höhe von 103,09 EUR. Die Änderung gegenüber der gerichtlichen Berechnung in der Hinweisverfügung wirkt sich nur in Höhe von 10 EUR aus. Rechtliches Gehör war nicht zu geben, weil diese Angabe sich mit dem Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren deckt.

Die Höchsteinkommensgrenze nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG war wie folgt zu ermitteln:

Der Regelbedarf der Eltern zzgl. ihres Bedarfs an Unterkunftskosten (§ 6a Abs. 4 S. 1 BKGG) war um den maximal möglichen Gesamtkinderzuschlag (§ 6a Abs. 3 SGB II) zu erhöhen.

Der Regelbedarf beträgt je 360 EUR gem. § 20 SGB II i. V. m. der Fortschreibung der Regelsätze.

Der Unterkunftsbedarf betrug 968 EUR. Auf die Feststellung zur Höhe der Unterkunftskosten (580 EUR Miete, 77 EUR Nebenkosten, 68 EUR Trink- und Abwasserverband, 43 EUR Abwasser und 200 EUR Heizung) wird Bezug genommen. Auf der Bedarfsseite ist nur anzumerken, dass die Unterkunftskosten streng nach Fälligkeit gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG berücksichtigt werden. Wann tatsächliche Zahlungen erfolgen ist hier unerheblich. Maßgeblich ist mithin die nachgewiesene Fälligkeit der EWE-Abschläge. Der Nachweis erfolgte erst zum 1. Dezember. Die Beiträge für die Schornsteinfegerrechnung konnten nicht berücksichtigt werden, weil der Vermieter zahlungsverpflichtet ist.

Die Quote der Eltern am KdU-Bedarf bemisst sich nach dem maßgeblichen Bericht (10. Existenzminimumbericht) nach folgender Formel:

5688 / (5688 + 3 * 1116) = 0,62948207

Mithin ergibt sich eine Bemessungsgrenze von 968 * 0,62948207 + 720 = 1329,34.

Die Höchsteinkommensgrenze beträgt 1749,34 EUR (1329,34 + 420), weil der Kinderzuschlag für drei Kinder in Höhe von 420 (140* 3) nicht um Kindereinkommen zu mindern ist.

Da die Bemessungsgrenze um 92,12 EUR überschritten ist, war der Kinderzuschlag um 5 EUR für jede volle 10 EUR zu mindern, mithin um 45 EUR.

Mit dem Kinderzuschlag in Höhe von 375 EUR und dem Wohngeld von 192 EUR kann Hilfebedürftigkeit bei einem Restbedarf von ca. 525 EUR vermieden werden.

Der Restbedarf bestimmt sich wie folgt:

Dez 15

Name   

Kläger

Partner

B.    

C.    

D.    

Gesamt

Geboren

00.00.1975

00.00.1976

17.12.2001

00.00.2003

00.00.2007

Alter 

40    

39    

13,5333333

12    

8       

Regelbedarf

360     

360     

283,33

267     

267     

1537,33

KdU/HK

193,6 

193,6 

193,6 

193,6 

193,6 

968     

Kindergeld

-184   

-184   

-190   

-558   

Einkommen

0       

0       

0       

0       

Bedarf

553,6 

553,6 

292,93

276,6 

270,6 

1947,33

Einkommen

1421,46

1421,46

Verteilung

404,1 

404,1 

213,83

201,91

197,53

1421,47

Anspruch

149,5 

149,5 

79,1   

74,69 

73,07 

525,86

Die Regelbedarfe folgen aus §§ 20, 23 SGB II. Für B. ist wegen der kalendertäglichen Berechnung der Leistungen ein Mischregelsatz zu bilden: 16/30 Tage zum alten Regelsatz in Höhe von 267 EUR und 14/30 Tage zum Regelsatz von 302 EUR = 16/30 * 267 + 13/30 * 302 = 283,33 EUR. Zum Unterkunftsbedarf wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auf den Bedarf der Kinder ist vorab das Kindergeld anzurechnen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Das wie oben bereinigte Einkommend es Klägers ist nach § 9 Abs. 2 SGB II entsprechend der Bedarfsanteile auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Es ergibt sich nach Abzug des verteilten Einkommens vom individuellen Bedarf ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 19 Abs. 4 SGB II). Die Summe der Einzelansprüche ist der Restbedarf.

An dieser Stelle weist die Kammer darauf hin, dass der Wohngeldanspruch mit 192 EUR (96 + 96 EUR) anzurechnen ist. Maßgeblich ist der tatsächliche Zufluss des Wohngeldes. Unstreitig ist, dass im Rahmen dieses Prüfungspunktes Kinderzuschlag, Wohngeld und das sonstige anrechenbare Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn gefragt wird, ob Bedürftigkeit vermieden werden kann.

Die Doppelzahlung ergibt sich auf folgendem Umstand: Das Wohngeld für einen Monat wird gegen Ende des vorangegangenen Monats laufend gezahlt. Im Dezember floss daher das Wohngeld für Januar zu. Weiterhin wurde das Wohngeld für Dezember nachgezahlt. Die Nachzahlung der Sozialleistung war auch nicht auf 6 Monate zu verteilen, weil bei einer Berücksichtigung nur durch das Wohngeld der Anspruch nach dem SGB II nicht entfallen würde (§ 11 Abs. 3 SGB II).

Der Kammer erschließt sich nicht, weshalb darauf abgestellt werden sollte, für welchen Zeitraum rechtmäßiger Weise Wohngeld gezahlt werden sollte, m. a. W. ein normatives Zuflussprinzip gelten sollte. Systematisch ist der Prüfungspunkt in § 6a Abs. 1 Nr. 4 SGB II verortet. Nach dem Wortlaut muss durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden. Unstreitig ist damit nach allgemeiner Meinung erforderlich, dass eine volle Anspruchsprüfung nach dem SGB II durchgeführt wird. Im Rahmen des § 11 SGB II gilt nach absolut herrschender Meinung das Zuflussprinzip. Mithin kommt es nur darauf an, wann Einkünfte zufließen, nicht für welche Zeiträume sie gezahlt werden. Eine Ausnahme macht das BSG nur für die Berechnung der Freibeträge (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R –, BSGE 116, 194-200, SozR 4-4200 § 11 Nr. 67). Das bedeutet, dass an faktische Bedarfslagen angeknüpft wird: Ist tatsächlich kein Einkommen vorhanden, um einen Bedarf zu decken, dann besteht in diesem Umfang Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II. Ggf. kommt ein Erstattungsanspruch des vorleistenden Trägers in Betracht, wenn ein anderer Sozialleistungsträger nicht rechtzeitig geleistet hat (§§ 102 ff. SGB X). Im Falle einer Erstattung von Sozialleistungen kommt es bei rechtzeitiger Anmeldung des Erstattungsanspruchs meist gar nicht erst zur Auszahlung. Kommt es dagegen bei fehlendem Erstattungsanspruch zu einer verspäteten Auszahlung von Wohngeld, dann ist dieses als Einkommen anzurechnen (explizit zum Wohngeld: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2016 – L 4 AS 736/15 –, juris, Rn. 31 ff.).

Die Kammer lässt deswegen gleichwohl die Berufung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.