Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 06.09.2017, Az.: S 4 SO 169/17 ER

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
06.09.2017
Aktenzeichen
S 4 SO 169/17 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 22534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt in ihrem 29. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des laufenden Jahres zumindest zum neunten Mal von der Antragsgegnerin unter Beiladung anderer vermeintlicher Leistungsträger und ihres Bedarfsgemeinschaftspartners A. die Übernahme der Kosten für die von ihr und ihrem Bedarfsgemeinschaftspartner A. bewohnten Wohnung in der B. in A-Stadt in Höhe von aktuell insgesamt 762 EUR. Dabei hat sie ihre Anträge für die Monate Januar bis Mai 2017 auf den jeweiligen Monat beschränkt, während sie seit Juni 2017 eine Verpflichtung ab dem jeweiligen Monat begehrt. Das Begehren der Antragstellerin ist bereits unzulässig, da sich gegenüber dem vorangegangenen Eilverfahren S 4 SO 146/17 ER vom 3. August 2017 keinerlei Änderungen ergeben haben. Vielmehr ist die Zeit ab September 2017, die hier streitgegenständlich ist, bereits vollumfänglich Gegenstand des genannten Verfahrens gewesen. Im Übrigen entbehrt ihr Begehren jeglicher Grundlage, da sie keinen Leistungsanspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder einer sonstigen Rechtsgrundlage hat, solange ihr Bedarfsgemeinschaftspartner A. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht glaubhaft offenlegt. Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ist Gegenstand des Verfahrens S 4 SO 62/13 - Urteil vom 21. April 2015 - gewesen. Dass sich seither Änderungen ergeben haben, ist trotz der zwischenzeitlich geführten 107 gerichtlichen Eilverfahren und 79 Hauptsacheverfahren (davon 67 mit Blick auf die Frage des zu bestellenden Betreuers bzw. besonderen Vertreters noch nicht entschieden) nicht ersichtlich. Einer Beiladung bedurfte es daher nicht. Trotz der evidenten Prozessunfähigkeit der Antragstellerin wird von der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Abwägung aller Umstände abgesehen. Zum einen hält die Kammer das Begehren der Antragstellerin aus den bereits genannten Gründen für offensichtlich haltlos im Sinne der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung (grundlegend BSG, Urteil vom 28. Mai 1957 - 3 RJ 98/54 -, BSGE 5, 176; vgl. die die Ast. betreffend Beschlüsse vom 21. September 2016 - B 8 SO 126/15 B u.a. - einerseits und vom 30. Mai 2017 - B 8 SO 29/17 u.a. - andererseits, ). Allerdings hält es die Kammer für notwendig, eine offensichtliche Haltlosigkeit nicht erst ausnahmsweise bei völliger Aussichtslosigkeit anzunehmen, sondern sieht es als geboten an, diese Frage unter Rückgriff auf die für die Prozesskostenhilfe geltenden Maßstäbe zu lösen (in diese Richtung wohl auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - L 4 SO 86/14 ZVW -, , Rn. 41 f.). Denn die Auffassung des BSG (a.a.O.) führt dazu, dass die Antragstellerin, für die eine gesetzliche Betreuung bislang nicht eingerichtet ist, mit den aus der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG resultierenden Kosten belastet wird, ohne dass dafür Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, weil die Sache auch unter Berücksichtigung des großzügigen, für die Prozesskostenhilfe geltenden Maßstabes offensichtlich aussichtlos ist (zur Kostentragung vgl. B. V., in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 72 Rn. 6 f.). Die Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters rechtfertigt nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Berücksichtigung des Antragsvorbringens im Übrigen (BSG, Beschluss vom 08. September 1982 - 5b BJ 170/82 -, , Rn. 2). Auch in sonstiger Weise lässt sich die Übernahme der Kosten des besonderen Vertreters nicht sicherstellen, zumal die Kammer aufgrund der Vielzahl und Unübersichtlichkeit der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche und im Bemühen um ein Mindestmaß an Akzeptanz des besonderen Vertreters bei der Antragstellerin die Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes für geboten hält. Damit bedeutet die Bestellung eines besonderen Vertreters entweder die Belastung der Antragstellerin mit Kosten oder die Bestellung in dem Wissen, dass der Vertreter die Kosten seiner Tätigkeit nicht erlangen können wird. Eine solche wissentliche Verpflichtung zu Lasten Dritter hält die Kammer für bedenklich. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken sieht sich die Kammer in der Verpflichtung, im Eilverfahren effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz -GG-) zu gewähren, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Die Bestellung eines besonderen Vertreters für das gerichtliche Eilverfahren dürfte (etwa durch die erforderliche Anhörung und ggf. die Akteneinsicht eines bislang nicht mit der Sache befassten Vertreters) zu Verzögerungen führen, die nicht im Interesse der Antragstellerin liegen dürften. Die Kammer hält daher auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16. August 2017 - 1 BvR 1584/17 -, Rn. 3) für das gerichtliche Eilverfahren daran fest, keinen besonderen Vertreter zu bestellen. Über das weitere Vorgehen in der zu erwartenden Hauptsache ist damit noch keine Entscheidung getroffen; diesbezüglich wird die Kammer den Abschluss des Betreuungsverfahrens abwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.