Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 13.11.2017, Az.: S 27 BK 8/16
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 13.11.2017
- Aktenzeichen
- S 27 BK 8/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 29755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 verpflichtet, den Bescheid vom 3. Februar 2014 aufzuheben soweit er das Jahr 2014 betrifft und verpflichtet den Überprüfungsantrag vom 15/18. Mai 2015 im Übrigen neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Entzug von Leistungen für den Zeitraum November 2013 bis Dezember 2014. Dem Kläger wurden mit Bescheid vom 5. Juli 2013 vorläufig Leistungen für die Monate Juni bis Oktober 2013 bewilligt. Im Oktober 2013 legte er Unterlagen für die Überprüfung des Leistungsanspruchs vor. Dies wurde von der Beklagten zugleich als Neuantrag für den Folgezeitraum gewertet. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 forderte die Beklagte den Kläger zur Mitwirkung auf. Neben dem Wohngeldbescheid seien die Lohnabrechnungen für den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2013 vorzulegen. Auch die Heizkosten seien nachzuweisen. Die Beklagte setzte eine Frist bis zum 29. Januar 2014 und wies darauf hin, dass bei Versäumung der Frist die Bewilligung des Kinderzuschlags ab Juli 2013 gemäß § 48 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben würde. Bereits gezahlter Kinderzuschlag sei zu erstatten. Unter dem 3. Februar 2014 vermerkte die Beklagte auf der Rückseite dieses Schreibens (Bl. 521 der Verwaltungsakte): "Rü nicht nötig, da Unterl. (Lohn) bis 10/13 vorhanden." Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 sprach die Beklagte die Entziehung von Kinderzuschlag ab November 2014 [sic!] in voller Höhe wegen fehlender Mitwirkung aus. Der Kläger sei der Mitwirkungsaufforderung nicht nachgekommen, obwohl er auf die Folgen hingewiesen worden sei. Der Kläger stellte am 19. Januar 2015 einen Antrag auf Kinderzuschlag. Mit Schreiben vom 15. Mai (Eingang am 18. Mai) 2015 beantragte er die Überprüfung des Bescheides vom 3. Februar 2014, weil dieser rechtswidrig sei, da die Unterlagen vorgelegt worden seien. Mit Bescheid vom 2. September 2015 entschied die Beklagte, dass eine rückwirkende Zahlung von Kinderzuschlag vor Januar 2015 nicht in Betracht komme, da keine wichtigen Gründe für die Verspätung der Mitwirkung gegeben seien. Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, dass die Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt worden seien und der Bescheid vom 3. Februar 2014 daher aufzuheben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2016 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte führte unter anderem aus, dass die Voraussetzungen der "Versagung" gegeben gewesen seien. Der Kläger hat am 11. April 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Mitwirkung erfolgt sei, die Mitwirkungsfrist zu kurz bemessen gewesen sei und die Entscheidung vom 3. Februar 2014 ermessensfehlerhaft gewesen sei. Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 zu verpflichten, den Bescheid vom 3. Februar 2014 aufzuheben. sowie hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2016 zu verpflichten, den Antrag auf Überprüfung vom 15. Mai 2015 (Eingang: 18. Mai) neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Mitwirkung nicht erfolgt sei, weil Posteingänge nicht hätten festgestellt werden können. Der Bescheid vom 3. Februar 2014 sei offensichtlich unrichtig. Richtigerweise hätte es November 2013 heißen müssen. Weiterhin seien offenbar teilweise Schreiben an die C. und nicht an die Familienkasse adressiert worden. Die Kammer hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Denn der Bescheid vom 3. Februar 2014 soll von der Beklagten zurückgenommen werden, und zwar im Wege des Zugunstenverfahrens. Als Sachurteilsvoraussetzungen liegen sowohl ein Bescheid als auch ein Widerspruchsbeschied vor. Im Bescheid vom 2.September 2015 ist der Überprüfungsantrag nicht ausdrücklich beschieden worden. Allerdings ist er auf den Antrag hin erlassen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm im Schreiben vom 29. Juli 2015 Bezug auf den Antrag aus Mai (Bl. 159 EA). Anschließend wurden die Akten, die zwischenzeitlich an die Sozialgerichtsbarkeit versandt wurden, gesucht. Mit Schreiben an das LSG vom 7. August 2015 forderte die Beklagte die Akten an (Schreiben vom 18. Mai und 29. Juli). Dann erging unmittelbar der angegriffene Bescheid. Im Ergebnis wurde der Antrag vom 18. Mai 2015 abgelehnt. Der Antrag vom 18. Mai ist im Widerspruchsbescheid, wenn auch nicht an vorgehobener Stelle, zumindest geprüft worden. Die Beklagte meinte, dass die Versagungsentscheidung rechtmäßig gewesen sei und dass deswegen eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht gekommen sei. Im Widerspruch wurde nochmals als Begründung aufgeführt, dass die Versagungs- bzw. Entziehungsentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Es kann dann nicht Sache des Klägers sein, wenn die Behörde das Begehren teilweise falsch interpretiert, aber jedenfalls deutlich zu erkennen gibt, dass sie diesem auch nicht folgen würde. Insofern gelten die Grundsätze für die Urteilsergänzung gem. § 140 SGG entsprechend. Die Klage ist gem. § 11 Abs. 4 BKGG i. V. m. § 44 SGB X grundsätzlich nur als Bescheidungsklage zulässig, weil gem. § 11 Abs. 4 BKGG die Rücknahme eines Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X für die Vergangenheit nur im Ermessenswege zulässig ist. Jedenfalls innerhalb der Jahresfrist kommt in entsprechender Anwendung des § 40 SGB II bzw. unter Berücksichtigung von Art. 3 GG im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Ermessensreduktion auf Null in Betracht. Die so verstandene Klage ist teilweise begründet. Der Hauptantrag ist für das Jahr 2014 begründet für das Jahr 2013 kommt eine Rücknahme nur im Ermessenswege in Betracht, so dass die Klage teilweise abzuweisen war: Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für das Jahr 2014 einen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung vom 3. Februar 2014 und für das Jahr 2013 einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 3. Februar 2014 im Einzelfall das Recht unrichtig angewandt und deswegen sind Sozialleistungen zu unrecht nicht bewilligt worden. Die Voraussetzungen für eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I sind nicht erfüllt. Dabei wird der Bescheid vom 3. Februar 2014 im Sinne einer Versagung ausgelegt, obwohl es sich nach seinem Wortlaut um eine Entziehung von Leistungen handelt. Da Leistungen ab November 2013 noch gar nicht bewilligt worden sind, kommt nur eine Versagung in Betracht. Die Versagungsentscheidung ist rechtswidrig, weil der Kläger nicht zur Mitwirkung für die Zeit ab November 2013 aufgefordert wurde und auch nicht auf die Folgen fehlerhafter Mitwirkung für die Zeit ab November 2013 hingewiesen wurde: Inhaltlich ist die Mitwirkungsaufforderung im Wesentlichen auf die Vergangenheit bezogen. Man könnte zwar zugunsten der Beklagten annehmen, dass sie jedenfalls teilweise auch auf die Zukunft bezogen war, weil Heizkostennachweise und die Einkommensnachweise bis einschließlich Dezember 2013 gefordert wurden. Auf diese Weise hätte für eine vorläufige Bewilligung das laufende Einkommen und der Heizkostenbedarf prognostiziert werden können. In diesem Fall war dem Schreiben überhaupt nicht zu entnehmen welche Rechtsfolgen sich für die Zukunft bei Fristversäumnis ergeben würden. Die Rechtsfolgenbelehrung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Aufhebung der bereits erfolgten Bewilligung sowie auf die Erstattung bereits gezahlten Kinderzuschlags. Dass die Leistungen für die Zukunft versagt werden sollten, kann dem Schreiben nicht entnommen werden. Für das Jahr 2014 ist das nach § 11 Abs. 4 BKGG bestehende Rücknahmeermessen auf Null reduziert. Dies ergibt sich unter Anwendung des Art. 3 GG i. V. m. § 40 SGB II und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 4 BKGG. Diese Vorschrift wurde durch das JStG 1996 in das BKGG eingeführt und entsprach der Vorgängervorschrift des § 20 BKGG (Pauli, in: Hambüchen (Hrsg.) Elterngeld/Elternzeit/Kindergeld. 54. 09/07, Rn. 1). Mit dieser Vorschrift wird das Verfahrensrecht des SGB X an die Vorschriften des Verfahrensrechts für das Kindergeld nach dem EStG, hier § 130 AO angeglichen. Dies erscheint aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ohne weiteres einleuchtend. Bei Einführung des § 11 Abs. 4 BKGG im Jahr 1996 gab es den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG noch nicht. Dieser tritt in seinem Anwendungsbereich an die Stelle der Leistungen nach §§ 7 ff., 19 ff. SGB II. Es handelt sich um Leistungen zur Sicherung des Existenzminiums. Für diese Leistungen gilt § 44 SGB X bis auf den Rücknahmezeitraum ohne Einschränkungen (§ 40 SGB II). Es erscheint mit Art 3 GG und Art. 1 GG unvereinbar, wenn nach § 40 SGB II existenzsichernde Leistungen zwingend rückwirkend für ein Jahr zu gewähren sind, dies aber für den ebenfalls der Existenzsicherung dienenden Kinderzuschlag nach § 6a BKGG nicht gelten soll. Daraus folgt aber auch im Umkehrschluss, dass eine rückwirkende Gewährung von Kinderzuschlag für Zeiträume die länger als ein Jahr, gerechnet von dem ersten Tage des Jahres der Antragstellung an, zurückliegen regelmäßig nicht in Betracht kommen dürfte. Jedenfalls ergibt sich für das Jahr 2013 - wenn überhaupt - eine Überprüfungsmöglichkeit nach § 44 SGB X nur im Ermessenswege. Aus prozessökonomischen Gründen weist die Kammer darauf hin, dass für die Prüfung des Anspruchs jedenfalls für das Jahr 2014 auf folgendes zu achten ist: 1. Die Unterkunftsbedarfe sind monatsgenau entsprechend ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen und entsprechend vom Kläger hinreichend genau nachzuweisen (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. August 2016 - L 3 BK 14/13 -, [...], Rn. 38; BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 78/12 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 63, Rn. 20). 2. Für Berücksichtigung des Einkommens ist eine Durchschnittsbetrachtung nicht statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das neue Recht mit § 11 Abs. 5 BKGG auf § 41a SGB II n. F. verweist. Die dort vorgesehenen Möglichkeiten der Durchschnittsbetrachtung gelten, unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit in diesem Fall, nur für vorläufige Bewilligungen und endgültige Bewilligungen nach vorläufiger Festsetzung. Davon abgesehen bleibt es beim Zuflussprinzip (vgl. zum alten Recht BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 14 AS 18/16 R -, SozR 4 (vorgesehen), [...], Rn. 18). Das gilt erst Recht, wenn das alte Recht anzuwenden ist (BSG, a. a. O., Rn. 18). 3. Zur Abklärung der Einkommenszuflüsse dürften die Kontoauszüge vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 vorzulegen sein. Dies auch, weil unklar ist, wovon der Lebensunterhalt im Übrigen ohne Kinderzuschlag bestritten wurde. 4. Dazu, ob das Wohngeld monatsgenau oder auch fiktiv zu berücksichtigen ist, gibt es keine Entscheidung des BSG. Auch wenn die Beklagte der Rechtsauffassung der Kammer (vgl. Urteil in Sachen 27 BK 11/16 vom 13. November 2017, zur Veröffentlichung in [...] vorgesehen) nicht folgt, so hat sie gleichwohl Ermittlungen zum Zufluss anzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.