Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 22.12.2016, Az.: S 5 SO 173/16
Beantragung der Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Rahmen des Leistungsbezugs
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 22.12.2016
- Aktenzeichen
- S 5 SO 173/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 38757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 193 SGG
Tenor:
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger hat ursprünglich die Bescheidung eines Antrages verlangt. Nunmehr verlangt er Kostenerstattung.
Der Kläger steht bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB XII. Zuvor bezog er Leistungen vom Jobcenter A-Stadt. Zuletzt wurden Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 4. August 2015 vorläufig bewilligt und mit einem weiteren Bescheid zum 31. Oktober 2015 endgültig wegen Rentenbezuges eingestellt. Am 24. September 2015 beantragte er laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab November 2015 (Antrag vom 23. September 2015). Entsprechende Leistungen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2015.
Am 28. September 2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Der Kläger trägt vor:
Er habe mit Datum vom 24. September 2015 einen Antrag auf "volle Rückerstattung vorläufiger Leistungen" gestellt. Dieser sei nicht beschieden. Der Antrag sei begründet, weil er zum 27. Januar 2016 wederüber Kindergeld noch die Rente der Frau C. verfügt habe.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Bescheidung des Antrages vom 24. September 2015 und zur Übernahme der Kosten des Verfahrens zu verpflichten. Am 18. November 2016 ging bei Gericht ein vom Kläger unterschriebenes Schreiben ein. Danach sei die Untätigkeitsklage umgestaltet.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
zu entscheiden, dass die Beklagte ihm die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Die Beklagte trägt vor:
Der Kläger könne nur den Leistungsantrag meinen. Über diesen sei im November 2015 entschieden worden.
II.
Über die Kosten war nach § 193 SGG zu entscheiden, weil sich die Sache anders als durch Urteil erledigt hat und der Kläger einen Kostenantrag gestellt hat. Die Erledigung trat durch Klagerücknahme ein (§ 102 SGG). Der Kläger hat erklärt, die Klage umgestalten zu wollen, weil offenbar ein behördliches Schreiben bzw. ein Bescheid vorliegt. Die vom Kläger erwähnte Anlage ist dem Schreiben nicht beigefügt worden, sondern ein Feststellungsbescheid über einen Grad der Behinderung. Er verlangt nunmehr lediglich eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. Diese Erklärung ist insgesamt hinreichend eindeutig. Der Kläger hat einen Kostenantrag gestellt, und zwar schon mit Klageerhebung und nochmals mit dem undatierten Schriftsatz. Bei der Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Die Klage war unzulässig. Zunächst ist gar nicht klar, ob es sich überhaupt um einen an die Beklagte gerichteten Antrag handelte. Zuvor stand der Kläger beim Jobcenter A-Stadt im Leistungsbezug und bezog von dort vorläufige Leistungen. Im Übrigen lag nach Aktenlage kein Rechtsschutzbedürfnis vor. Die Frist für die Bescheidung eines Antrages nach § 88 SGG beträgt 6 Monate. Der Kläger hat etwa ein Jahr nach vorgetragener Antragstellung Klage erhoben. Wenn er der Kläger erst mehrere Monate nach Ablauf der Frist des § 88 SGG Klage erhebt, dann muss er vorher der Beklagten eine Frist für die Bescheidung des Antrages setzen. Denn es ist treuwidrig der Behörde Untätigkeit vorzuwerfen und den eigenen Antrag nicht mit den zustehenden Mitteln voranzubringen bzw. daran ein Jahr lang kein Interesse zu zeigen. Zu Recht führt die Beklagte aus, dass der Leistungsantrag bereits beschieden wurde, so dass diesbezüglich die Untätigkeitsklage keinen Erfolg gehabt hätte. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.