Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 22.08.2002, Az.: 71 IN 66/01
Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens; Berücksichtigung der durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ausgelösten Verfahrenskosten bei der Prüfung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit; Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 22.08.2002
- Aktenzeichen
- 71 IN 66/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 28687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2002:0822.71IN66.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 19 InsO
- § 17 InsO
- § 18 InsO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ausgelösten Verfahrenskosten sind bei der Prüfung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung (§19 InsO) und der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht zu berücksichtigen.
- 2.
Auch der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) scheidet bei dieser Sachlage aus, da nicht der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, sondern infolge der Abweisung des Antrages als unbegründet der Antragsteller.
Tenor:
Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird auf kosten der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.
Wert: bis 600 EUR.
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
AG Göttingen - 22.08.2002 - AZ: 71 IN 65/01