Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 22.08.2002, Az.: 71 IN 66/01

Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens; Berücksichtigung der durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ausgelösten Verfahrenskosten bei der Prüfung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit; Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
22.08.2002
Aktenzeichen
71 IN 66/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2002:0822.71IN66.01.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die durch ein Nachlassinsolvenzverfahren ausgelösten Verfahrenskosten sind bei der Prüfung des Eröffnungsgrundes der Überschuldung (§19 InsO) und der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Auch der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) scheidet bei dieser Sachlage aus, da nicht der Nachlass für die Verfahrenskosten haftet, sondern infolge der Abweisung des Antrages als unbegründet der Antragsteller.

Tenor:

Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird auf kosten der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.

Wert: bis 600 EUR.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
AG Göttingen - 22.08.2002 - AZ: 71 IN 65/01

Schmerbach, Richter am Amtsgericht