Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 06.05.2002, Az.: 74 IN 138/02

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
06.05.2002
Aktenzeichen
74 IN 138/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 28907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2002:0506.74IN138.02.0A

Fundstellen

  • NZI 2002, 560-561
  • NZI 2002, 6
  • ZInsO 2002, 498 (Volltext mit amtl. LS)

Gründe

1

Gegen den Ehemann der Schuldnerin hat ein Sozialversicherungsträger im Dezember 2001 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nach Eingang des Sachverständigengutachtens hat der Ehemann der Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, verbunden mit einem Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung. Am 22.04.2002 ist das Verfahren eröffnet worden.

2

Gegen die Schuldnerin ist ebenfalls am 22.04.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Weiter haben die beiden Schuldner beantragt, die Verfahren zu verbinden.

3

Der Antrag ist abzulehnen.

4

Eine Verbindung mehrerer Insolvenzverfahren kann nach Eröffnung gem. § 4 InsO i.V.m. § 47 ZPO erfolgen, wenn mehrere Gläubiger Ansprüche gegen den selben Schuldner geltend machen (FKInsO/Schmerbach, § 13 Rn. 37). Eine Verbindung der Insolvenzverfahren über das Vermögen mehrerer Schuldner hält das Insolvenzgericht nicht für sachgerecht. Über das Vermögen jeder insolventen Person wird vielmehr ein selbstständiges Insolvenzverfahren geführt. (MünchKomm/Ganter, InsO, § 4 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Gläubiger im Wesentlichen identisch sind.

5

Zunächst würde eine Verbindung die Akten unübersichtlich machen, auch wenn für jeden Schuldner gesonderte Bände angelegt würden. Hinzu kommt, dass der weitere Gang des Verfahrens unterschiedlich sein kann z.B. im Hinblick auf die Geltendmachung von Versagungsgründen in der Restschuldbefreiung gem. §§ 290, 296, 297 InsO.

6

Eine ökonomische Verfahrensdurchführung kann dadurch erreicht werden, dass auch bei unterschiedlicher geschäftsplanmäßiger Zuständigkeit ein Rechtspfleger beide Verfahren durchführt oder die betroffenen Rechtspfleger sich hinsichtlich der Terminierung absprechen.

7

Soweit erhöhte Veröffentlichungskosten anfallen, ist das hinzunehmen. Die Aufteilung der Kosten auf verschieden Schuldner könnte zudem Schwierigkeiten bereiten. Bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters kann ein Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV vorgenommen werden.