Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.12.2004, Az.: 8 LA 245/04

Streit über den Widerruf einer Asylberechtigung; Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf einer Asylberechtigung; Wegfall der politischen Verfolgungsgefahr durch einen Wechsel der politischen Verhältnisse im Heimatstaat; Fortbestehende Asylberechtigung als Familienberechtigter; Verhältnis der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zum Ausländergesetz (AuslG); Voraussetzungen für die Annahme einerÜberraschungsentscheidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.12.2004
Aktenzeichen
8 LA 245/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 37231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2004:1227.8LA245.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 26.08.2004 - AZ: 1 A 139/04

Fundstellen

  • AUAS 2005, 82-84
  • AUAS 2005, 44-46
  • NVwZ-RR 2005, VI Heft 5 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 2005, 570 (Volltext mit amtl. LS)
  • Nds.MBl 2005, 181

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Asylberechtigung und der Flüchtlingsanerkennung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Widerruf einer Asylberechtigung scheidet aus, wenn zwar die Voraussetzungen für die Anerkennung aufgrund eigener Verfolgung nachträglich weggefallen sind, der Ausländer aber unverändert als "familienasylberechtigt" anzuerkennen ist.

  2. 2.

    In diesem Falle sind die Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ersatzlos aufzuheben.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von der Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nicht vorliegen.

2

Die Berufung kann nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen werden. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage zur Auslegung des§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Die Frage ist vorliegend nämlich nicht - wie erforderlich - entscheidungserheblich.

3

Für den streitigen Widerruf der Asylberechtigung gemäß Art. 16 a GG ergibt sich dies bereits aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 26 AsylVfG. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Der spätere Wegfall der politischen Verfolgungsgefahr durch einen Wechsel der politischen Verhältnisse im Heimatstaat stellt den Hauptanwendungsfall der fortgefallenen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80, 83) [BVerwG 19.09.2000 - 9 C 12/00]. Die Anwendung der Vorschrift ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Vielmehr bezieht sich § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf alle Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a Abs. 1 GG und Flüchtlingsschutz nach§ 51 Abs. 1 AuslG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.12.2003 - 8 A 3766/03 -, NVwZ 2004, 231 f. [BVerwG 09.07.2003 - BVerwG 9 A 54/02], zum Widerruf wegen eines nachträglichen Sicherheitsrisikos nach § 51 Abs. 3 AuslG). Die Asylberechtigung kann auf einer eigenen politischen Verfolgung des Ausländers oder einer Anerkennung als Familienasylberechtigter gemäß § 26 AsylVfG beruhen. Beide Anerkennungsgründe führen zu derselben Rechtsstellung, nämlich zu einer uneingeschränkten Asylberechtigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - 9 C 1/97 -, BVerwGE 106, 339 ff.[BVerwG 28.04.1998 - 9 C 1/97]; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.5.2000 - 12 S 2654/98 -, InfAuslR 2001, 92 ff.). Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter sind daher nur dann im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weggefallen, wenn unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, also weder aufgrund eigener politischer Verfolgung noch aufgrund von Familienasylberechtigung, die Anerkennung als Asylberechtigter Fortbestand haben kann. Ist - wie vorliegend - ein Ausländer wegen der Annahme einer "Gruppenverfolgung" als Asylberechtigter anerkannt worden, so liegen daher die Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht bereits dann vor, wenn eine solche Gruppenverfolgung nicht mehr stattfindet. Zusätzlich dürfen auch die Voraussetzungen für eine Asylberechtigung unter einem anderen Anerkennungsgrund, d.h. aufgrund einer fortbestehenden individuellen Verfolgungsgefahr oder einer fortbestehenden Familienasylberechtigung (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschl. v. 20.1.2000 - 6 A 12169/99 -, InfAuslR 2000, 468 f. [OVG Rheinland-Pfalz 20.01.2000 - 6 A 12169/99.OVG]) nicht (mehr) gegeben sein. Für den Sonderfall, dass die zu widerrufende Asylberechtigung auf der Anwendung des § 26 AsylVfG beruht, ist dies in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ausdrücklich klargestellt worden. Danach reicht es für den Widerruf der Asylberechtigung nicht aus, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als "Familienasylberechtigter" gemäß § 26 AsylVfG nicht mehr gegeben sind. Vielmehr ist ergänzend zu prüfen, ob der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG dient nur der Klarstellung (vgl. BT. - Drs. 12/2718, S. 37, 62). Daher kann daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, für den Widerruf einer "originären" Asylanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG komme es ausschließlich auf den Wegfall des ursprünglich zur Anerkennung führenden Grundes, nicht aber auf das Vorliegen "anderer Gründe" an. Eine solche Prüfung, ob der Ausländer nicht aus einem anderen als dem ursprünglich zur Asylberechtigung führenden Grund weiterhin anzuerkennen ist, ist daher auch dann geboten, wenn die Asylberechtigung auf der Annahme einer "Gruppenverfolgung" beruht.

4

Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend ein Widerruf der Asylberechtigung des Klägers aus, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG weiterhin vorliegen. Zwar ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der ursprüngliche Grund für die Asylanerkennung des Klägers, nämlich die Annahme einer "Gruppenverfolgung" zu Lasten der ethnischen Albaner im Kosovo, nicht mehr gegeben ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2002 - 8 LB 13/02 -, AuAS 2002, 90). Für den Kläger liegen jedoch die zu einer gleichberechtigten Asylberechtigung führenden Voraussetzungen des § 26 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylVfG unverändert vor. Der Kläger ist "familienasylberechtigt", da seine Mutter unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt ist, diese Anerkennung nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. Juni 2004 - 1 A 258/03 - gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht widerrufen werden kann und der 1988 geborene - also weiterhin minderjährige - ledige Kläger seinen Asylantrag gleichzeitig mit dem Asylantrag seiner Mutter gestellt hat.

5

Liegen daher für einen Widerruf hinsichtlich der Asylberechtigung schon die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vor, kommt es auf die von der Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht an.

6

Die aufgeworfene Frage nach der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist für den zusätzlich erfolgten Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Nach § 31 Abs. 5 AsylVfG soll das Bundesamt bei der Anerkennung eines Asylberechtigten nach § 26 AsylVfG von den Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG absehen. Die Sollvorschrift bedeutet, dass in aller Regel, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme fordern, Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG zu unterlassen sind (BVerwG, Urt. v. 13.11.2000 - 9 C 10/00 -, Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 7; Urt. v. 28.4.1998 - 9 C 1/97 -, BVerwGE 106, 339 ff.[BVerwG 28.04.1998 - 9 C 1/97]). Bei der Gewährung von Familienasyl würden nämlich Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG dem Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen. Das Bundesamt und die Gerichte sollen dadurch entlastet werden. Die nahen Angehörigen eines politisch Verfolgten erhalten dessen Rechtsstellung ohne Klärung der Frage, ob sie sich auch auf eigene Verfolgungsgründe berufen können. Da die fortdauernde Asylberechtigung des Klägers ihre Rechtsgrundlage in§ 26 AsylVfG über das Familienasyl findet und besondere Gründe dafür, noch gesondert Feststellungen zum Vorliegen des§ 51 Abs. 1 AuslG zu treffen, nicht gegeben sind, ist daher zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG keine gesonderte Feststellung mehr zu treffen. Ein besonderer Grund, Feststellungen zum Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG zu treffen, ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich hier um ein Widerrufsverfahren handelt, d.h. bereits eine bestandskräftige Feststellung zum Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG ergangen ist. Denn diese Entscheidung ist ersatzlos aufzuheben, wenn - wie hier - die Asylberechtigung des Ausländers auf § 26 AsylVfG beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.1998 - 9 C 1/97 -, BVerwGE 106, 339, 344 f.)[BVerwG 28.04.1998 - 9 C 1/97]. Andernfalls käme es zu der überflüssigen und zweckwidrigen Prüfung, ob bei einem Familienasylberechtigten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (noch) gegeben sind. Bedarf es danach hier keiner inhaltlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch zu bejahen sind, so kommt es auch insoweit nicht entscheidungserheblich auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob einem Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegensteht.

7

Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

8

Die Beklagte bewertet das angefochtene Urteil als "Überraschungsentscheidung" und sieht sich dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung kann zwar als Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zur Zulassung der Berufung führen, eine Überraschungsentscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann die Rede sein, wenn das Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle Beteiligten oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.3.1991 - 9 B 2975/90 -, m.w.N.). Nach dem Verfahrensablauf musste die Beklagte damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht der Klage stattgeben und einen konkreten Fall sich zur Begründung unter Berücksichtigung des "Rechtsgedankens des § 26 Abs. 2 i.V.m. 1 AsylVfG" tragend auf die Unzulässigkeit des Widerrufs nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG stützen würde. Eine solche Entscheidung hatte der Bevollmächtigte des Klägers nämlich mit Schreiben vom 19. August 2004, dessen Durchschrift zur Kenntnisnahme an die Beklagte gesandt worden war, ausdrücklich unter Bezugnahme auf eine gleichlautende vorhergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen angeregt und darauf beruhend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

9

Schließlich trifft auch die Annahme der Beklagten, die Berufung sei gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen, nicht zu. Ein Urteil ist nur dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 - 2 C 25/03 -, BVerwGE 117, 228 ff.; Senatsbeschl. v. 21.11.2004 - 8 LA 192/04 -). Ein solcher Mangel haftet dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht an. Das Verwaltungsgericht hat sich tragend auf die für die Beteiligten verständliche Ansicht gestützt, dass der Widerruf der Asylberechtigung und des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger als Sohn einer psychisch schwer beeinträchtigten und deshalb weiterhin asylberechtigten Ausländerin unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG unzulässig sei.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

11

Da die Beklagte nach diesem rechtskräftigen Beschluss die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klägers zu tragen hat, bedurfte es keiner gesonderten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mehr.