Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.09.2005, Az.: 2 A 90/05
Asyl; Asylbewerber; Frau; Geschlecht; geschlechtsspezifische Verfolgung; Irak; politische Verfolgung; Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 06.09.2005
- Aktenzeichen
- 2 A 90/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 51049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 60 Abs 1 AufenthG 2004
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Frauen, die sich islamischen Wertvorstellungen nicht anpassen, sondern nach außen erkennbar einen westlichen Lebensstil zeigen, droht im Irak derzeit asylerhebliche, geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
Tatbestand:
Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubensbekenntnisses. Ihr Vater stammt ursprünglich aus dem Nordirak, hat aber nach dort keinerlei familiäre Kontakte mehr, da er mit seinen Eltern seit seinem 7. Lebensjahr bis zur Ausreise der Familie im Jahre 1992 nach Deutschland in der Türkei, wo die Klägerin geboren wurde, gelebt hatte.
Im Jahre 1992 kamen die Eltern der Klägerin aus der Türkei nach Deutschland und beantragten auch für sie die Anerkennung als Asylberechtigte; der Vater der Klägerin hätte in der Türkei Schwierigkeiten mit dem türkischen Militär gehabt, weil er die PKK unterstützt hätte.
Mit Bescheid vom 17.03.1999 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach vorangegangener gerichtlicher Verpflichtung fest, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung stellte das Amt im Wesentlichen auf die Asylantragstellung im Ausland ab, weshalb die Familie der Klägerin im Falle einer Ausreise in den Irak dort mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen hätte.
Mit Verfügung vom 06.12.2004 leitete die Beklagte das Widerrufsverfahren ein. Die Klägerin berief sich im Rahmen ihrer Anhörung im Wesentlichen darauf, dass sie weder verwandtschaftliche Beziehungen noch andere Kontakte zu Personen im Irak hätte. Eine Ausreise dorthin sei für sie deshalb unzumutbar.
Mit Bescheid vom 26.01.2005 widerrief die Beklagte die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Fall der Klägerin vorliegen und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung gab die Beklagte an, es sei nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein eine entscheidende Änderung der Sachlage eingetreten, die den Widerruf rechtfertige.
Die von der Klägern geltend gemachten Lebensumstände führten nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes. Im Übrigen hätte die meisten Asylsuchenden vor ihrer Einreise auch keinen Gebietskontakt zu Deutschland gehabt.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.02.2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Rahmen der Anhörung beruft. Sie als junge Frau, die ihr Leben nach westlichen Kulturmaßstäben führe und wie eine Europäerin lebe, könne nicht in ein Land ausreisen, in dem die Rechte der Frauen nicht gälten, sondern traditionelle islamische Vorstellungen herrschten. Dies gelte gerade auch im Hinblick auf den Verfassungsentwurf, der zur Verabschiedung anstehe. Deshalb drohe ihr geschlechtsspezifische Verfolgung. Auch aus Rechtsgründen könne der angefochtene Bescheid schließlich keinen Bestand haben, da von einer dauerhaften und stabilen Änderung der Verhältnisse im Irak keine Rede sein könne und in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention deshalb ein Widerruf des Flüchtlingsstatus nicht erfolgen dürfe. Zudem liege ein Ermessensfehler vor, da § 73 Abs. 2 a AsylVfG in der Fassung vom 30.07.2004 mangels Übergangsvorschrift auch auf Altfälle anwendbar sei und die Beklagte keinerlei Ermessen ausgeübt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.01.2005 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 26.01.2005
zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG vorliegen,
weiter hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 26.01.2005 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung zu ihren Klagegründen informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten ihrer Einlassungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Akten des Bundesamtes Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste ersichtlichen Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26.01.2005 ist rechtswidrig. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für einen Widerruf der Rechtsstellung der Klägerin aus § 51 Abs. 1 AuslG, wie sie mit Bescheid der Beklagten vom 17.03.1999 begründet worden ist, sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist diese Rechtsposition nämlich nur dann zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Klägerin droht bei einer Ausreise in den Irak allerdings nicht mehr politische Verfolgung aus den Gründen, die für die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.1999, der infolge eines Verpflichtungsurteils des VG Göttingen vom 26.01.1999 ( 4 A 4003/97) ergangen war, tragend waren. Seinerzeit stellte das Bundesamt nicht auf das Vorliegen individueller Verfolgungsgründe, sondern auf die Erkenntnis ab, dass eine Asylantragstellung im Ausland von den irakischen Behörden als Ausdruck der Gegnerschaft zum Regime gewertet würde und bei einer Rückkehr in den Irak allein deshalb politische Verfolgung drohte.
Dieser Verfolgungstatbestand liegt nach dem Sturz des seinerzeit herrschenden Regimes Saddam Hussein nicht mehr vor, was auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. Neuere Erkenntnisse bestätigen die Annahme, dass eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen ausgeschlossen ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Mai 2005). Die aktuelle politische Entwicklung im Irak zielt ab auf die Begründung eines souveränen irakischen Staates, der nichts mehr mit dem Vorgängerregime gemein hat.
Diese Feststellung führt indessen noch nicht dazu, dass das Bundesamt den streitbefangenen Widerruf rechtmäßig verfügen durfte. Denn der Widerruf setzt weiter voraus, dass auch nicht aus anderen Gründen, als denjenigen, die zur Asylanerkennung geführt haben, die Gefahr politischer Verfolgung besteht (Nds. OVG, Beschluss v. 27.12.2004 - 8 LA 245/04 -). Gründe, die keine Verknüpfung zu dem Verfolgungsgeschehen der Vergangenheit aufweisen, das zu der Rechtsgewährung geführt hat, stehen einem Widerruf allerdings nur dann entgegen, wenn der Betroffenen deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist für solche Gründe nicht heranzuziehen. Seine Anwendung im Rahmen des § 73 Abs. 1 AsylVfG beruht allein auf dem Gedanken, dass an die Anerkennungsvoraussetzungen einerseits und die Widerrufsvoraussetzungen andererseits keine unterschiedlichen Anforderungen zu stellen sind. Wenn derjenigen, die einer verfolgungsbedingten Notlage entkommen ist, die Anerkennung nur bei künftiger Verfolgungssicherheit versagt werden darf, gilt dies erst recht für diejenige, bei der das Verfolgungsschicksal zur Asylanerkennung geführt hat (BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 C 3.92 - a.a.O.). Besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Vorverfolgung und der (neu) geltend gemachten Gefahr von Verfolgung nicht, so dass bei Rückkehr nicht mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder auch nicht das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht, so scheidet im Rahmen der Prüfung, ob der Ausländerin Schutz vor Verfolgung auf der Grundlage des Art. 16a GG bzw. nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist, die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs also aus (vgl.: BVerwG, Urteil v. 18.2.1997 - 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97, Urt. v. 27.4.1982 - 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250). Ein Grund für seine Anwendung bei der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs der in der Vergangenheit gewährten Rechtsstellung ist dann ebenfalls nicht mehr ersichtlich.
Das Gericht geht in Anwendung der vorstehenden Rechtsmaßstäbe und im Hinblick auf die faktische Situation im Heimatland der Klägerin davon aus, dass ihr nach der Ausreise in den Irak dort heute geschlechtsspezifische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.
Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf eine Ausländerin in Anwendung des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in der ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 dieser Norm kann vom Staat, staatsähnlichen Organisationen oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder nichtstaatliche Träger faktischer Staatsgewalt (aber auch internationale Organisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und soweit nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Durch die Neuregelung in § 60 Abs. 1 AufenthG wird (im Gegensatz zum ehemals geltenden § 51 Abs. 1 AuslG) klargestellt, dass bereits die Anknüpfung von Verfolgungshandlungen allein an das Geschlecht schon das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt und damit „asylrelevant“ sein kann. Geschlechtsspezifische Verfolgung - sei es von Seiten staatlicher Stellen oder von Seiten Privater - sind danach insbesondere die Entrechtung von Frauen, insbesondere durch sexuelle Gewalt bis hin zu ritueller Tötung. Geschützt sind ebenfalls Frauen, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie mit der selbstgewählten (westlich-orientierten) Lebensweise, die Ausdruck ihres allgemeines Freiheitsrechtes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG ist, kulturelle oder religiöse Normen - insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit - übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollen. Die Gefahr einer abschiebungsverbotsrelevanten Verfolgung ist dann gegeben, wenn der betreffenden Ausländerin bei verständiger Würdigung aller Umstände ihres Falles Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss ( BVerwG, U. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 - EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Eine Verfolgung droht bei der Ausreise nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen ( BVerwG, U. v. 14.12.1993 - 9 C 45.92 - DVBl. 1994, 524, 525). Hat die Asylsuchende - wie die Klägerin des vorliegenden Verfahrens - ihr Heimatland noch nie betreten, hat sie nur dann einen Anspruch auf Fortbestehen der früher getroffenen Feststellung von Abschiebungsverboten, wenn ihr aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ( BVerfG, B. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 , 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NVwZ 1987, 311 ; BVerwG, U. v. 20.11.1990 - 9 C 74.90 - BVerwGE 87, 152 ).
Das Gericht ist nach Auswertung der insoweit vorliegenden Erkenntnismittel (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.06.2005; „Mord im Namen der Ehre“, Entwicklung und Hintergründe von „Ehrenmorden - eine in Kurdistan verbreitete Form der Gewalt gegen Frauen, Hrsg.: Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden - MK e.V. -; UNHCR: Situation von Frauen im Irak, April 2005 davon überzeugt, dass die Klägerin im Irak wegen ihrer Lebensweise geschlechtsspezifische Verfolgung landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
Die Klägerin ist - wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschafft hat - in nahezu allen Belangen des Lebens „westlich“ orientiert. Sie lehnt ein Leben nach islamisch geprägten traditionellen Sitten und Gebräuchen ab. Die Situation einer alleinstehenden jungen Frau im Irak, die sich den dort herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen nicht anpassen will, ist mehr als prekär (vgl. UNHCR. a.a.O., insbesondere dort Ziffer 4.). Alleinstehende Frauen haben zunehmend unter gewalttätigen Repressionen zu leiden. Ohne Schutz eines Mannes oder der eigenen Familie ist unter Berücksichtigung der ohnehin schlechten Sicherheitsbedingungen innerhalb kürzester Zeit mit Bedrohungen, Belästigungen und Angriffen zu rechnen. Die geschlechtsspezifische Benachteiligung von Frauen, die ohnehin in der orientalischen Tradition wurzelt, hat durch die religiös-extremistischen muslimischen Bestrebungen eine neue Dimension bekommen. Diese Verschlechterung der Situation bekommen Frauen, die sich schon äußerlich nicht den Landesgewohnheiten anpassen, ganz besonders zu spüren (vgl. Lagebericht, a.a.O., dort Ziffer 6 a. E.). Eine Frau, die sich außerhalb christlicher Viertel in Bagdad oder Mosul unverschleiert in die Öffentlichkeit begibt, wird nach Überzeugung des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit Opfer eines Angriffs (UNHCR, a.a.O.). Von staatlicher Seite hätte die Klägerin bei der Abwehr derartiger Übergriffe keinerlei Unterstützung zu erwarten (vg. Lagebericht, a.a.O.). Außerdem führt die hohe Arbeitslosigkeit im Irak dazu, dass eine alleinstehende Frau so gut wie keine Aussicht hat, ein eigenes Einkommen erwirtschaften zu können (vgl. Lagebericht, a.a.O., Ziffer 3). Hinzu kommt, dass die Klägerin seit über 13 Jahren in Deutschland - mittlerweile nicht mehr bei ihren Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung - lebt und hier insbesondere durch ihre Ausbildung und Arbeit in die bundesdeutsche Gesellschaft voll eingegliedert ist. Sie spricht akzentfrei Deutsch, kleidet sich nach hiesigen Vorstellungen und hat insgesamt einen westlichen Lebensstil angenommen. Nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters hätte sie angesichts der geschilderten Situation im Irak, insbesondere für die westlich orientierte weibliche Bevölkerung, keine Chance, dort zu leben bzw. menschenwürdig zu überleben.
Es ist vielmehr konkret wahrscheinlich, dass sie innerhalb kürzester Zeit mit tätlichen Übergriffen rechnen müsste. Sie hat zudem glaubhaft gemacht, im Irak niemanden zu haben, bei dem sie leben könnte und der ihr Schutz gewährleisten könnte, so dass für sie eine Ausreise in den Irak derzeit unzumutbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.