Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.12.2006, Az.: 2 A 130/05

Allianz; Anschlag; Ausländer; Christ; Chronik; Dunkelziffer; Einrichtung; Flüchtling; Flüchtlingseigenschaft; Gefahr; Glaube; Gruppe; Gruppenverfolgung; Individualität; Inland; inländische Fluchtalternative; Irak; Kirche; Lagebericht; Opfer; Regierung; Religion; Souveränität; Student; Verfolgung; Wahl; Widerruf; Zugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
05.12.2006
Aktenzeichen
2 A 130/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einzelfall der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung eines irakischen Christen als Fall der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit.

Tatbestand:

1

Der 1971 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, lebte aber Zeit seines Lebens in Kuwait. Er ist assyrischer Christ und reiste am 16. Juli 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 5. Dezember 1991 im Wesentlichen damit begründete, er sei aus Furcht vor dem irakischen Geheimdienst aus Kuwait geflohen. Er und seine Familie seien vom Geheimdienst verfolgt worden, weil sein Bruder sich politisch betätigt und Broschüren an die assyrische Kolonie in Kuwait weitergeleitet habe. Die irakische Botschaft in Kuwait habe versucht, die Abschiebung seines Bruders, wie auch seine, in den Irak zu erwirken. Mit Bescheid vom 31. März 1992 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Es hielt den Verfolgungsvortrag des Klägers für unglaubhaft und meinte, auch wegen seiner assyrischen Religionszugehörigkeit drohe ihm im Irak keine politische Verfolgung. Wegen seiner Asylantragstellung im Ausland erkannte das Amt ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft zu.

2

Nachdem sich die politische Situation im Irak grundlegend geändert hatte und nach vorheriger Anhörung des Klägers widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 31. März 1992 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, von der früheren irakischen Regierung gehe nach deren endgültigem Sturz die Gefahr politischer Verfolgung nicht - mehr - aus. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung assyrischer Christen im Irak gebe es nicht. Jedenfalls im Nordirak seien sie sicher. Schließlich begründe die angespannte Versorgungs- und Sicherheitslage im Irak ein Abschiebungsverbot nicht.

3

Hiergegen hat der Kläger am 14. März 2005 Klage erhoben.

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Zu deren Begründung trägt er vor, er habe im Irak keinerlei Verwandte. Sein Onkel sei der assyrische Erzbischof für Deutschland. Wegen dieser verwandtschaftlichen Nähe zu einem hohen christlichen Würdenträger drohe ihm als Christ bei einer Rückkehr in den Irak Gefahr für sein Leben. Er legt hierzu eine Bestätigung des Erzbischofs Timotheus Mar Shallita vom 22. Juni 2006 vor.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 aufzuheben,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass in seinem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem klägerischen Vorbringen in der Sache entgegen und meint insbesondere, eine Gefährdung wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zum assyrischen Erzbischof bestehe deshalb nicht, weil der Kläger nicht denselben Namen wie dieser trage und sie nie gemeinsam aufgetreten seien.

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Der Kläger hat am 21. April 2006 die deutsche Staatsangehörige F. C. geheiratet und deren Namen angenommen. Die Eheleute haben ein am 21. Juni 2005 geborenes gemeinsames Kind.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinen Klagegründen angehört worden. Er hat hierzu unter Vorlage von Erkenntnismitteln über die Situation der Christen im Irak umfassend Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die vom Kläger überreichten Unterlagen, die als Anlagen zum Protokoll genommen wurden, Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten der Stadt Göttingen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste sowie in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand gemachten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 ist rechtswidrig und der Kläger durch ihn in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das setzt voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 -1 C 21.04-, DVBl 2006, 511).

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Zutreffend geht die Beklagte in Übereinstimmung mit der st. Rspr. der Kammer zunächst davon aus, dass die ursprünglich verfolgungsbegründenden Umstände im Irak entfallen sind.

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Dazu hat die Kammer zuletzt mit Urteil von heute zu Az.: 2 A 323/05 ausgeführt:

20

„Eine grundlegende Veränderung der Verfolgungssituation im Sinne der o.a. Rspr. ist im Irak eingetreten. Die Kammer schließt sich in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. bereits Urteil vom 14.07.2004 - 2 A 77/04 -) der überzeugenden Auffassung des zuständigen Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts an, der in seinem Beschluss vom 30.03.2004 - 9 LB 5/03 - (AuAS 04, 153, so auch Beschluss vom 16. Februar 2006 9 LB 27/03) ausgeführt hat:

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"Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen von Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG beachtliche politische Verfolgung. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 ist mit großer, ja mit völliger Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die politische Lage im Irak durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003 durch die Erklärung des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion grundlegend verändert hat. Die Baath-Regierung unter der Führung Saddam Husseins hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der Irak steht nunmehr unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer "Zivilverwaltung" der Koalition ("Coalition Provisional Authority" - CPA) unter dem Sondergesandten des US-Präsidenten, Paul Bremer, sowie einem provisorischen Regierungsrat ("Governing Council") und einem Interims-Kabinett regiert. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der nach wie vor problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten als ausgeschlossen bewertet werden.

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Mit den veränderten politischen Gegebenheiten hat sich die Verfolgungssituation des Klägers von Grund auf geändert. Der - in der Vergangenheit in der überwiegenden Anzahl der asylrechtlichen Schicksale vorgenommenen - Anknüpfung an die Asylantragstellung und den langjährigen Auslandsaufenthalt ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Boden entzogen. Die - frühere - Verfolgungssituation gerade durch diese asylbegründenden Umstände ist vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die bei der Anhörung des Klägers zum Ausdruck gebrachte Gegnerschaft zum Regime Saddam Hussein würde den Kläger nunmehr eher gegenteilig sogar gerade zum Träger bzw. zum Freund der jetzigen und das aktuelle Tagesgeschehen bestimmenden politischen Kräfte machen. Die zuvor eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben ihre asylrelevante Bedeutung verloren, weil sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime von Saddam Hussein hatten. Dieser Einsicht ist - soweit ersichtlich - auch die inzwischen die veränderten politischen Gegebenheiten im Irak aufnehmende und bewertende obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (in jüngster Zeit insbesondere BVerwG, Urt. v. 11.2.2004 - 1 C 23.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 155/02 - und Urt. v. 24.2.2004 - 1 C 24.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 -; ferner BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 und 15 B 01.30114 -; SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - AuAS 2003, 250; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 - und vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 -; OVG Münster, Urt. v. 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - Asylmagazin 1-2/2004, 17; weiterhin VG Aachen, Urt. v. 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A -).

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Neuere Erkenntnisse bestätigen die Annahme, dass eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen ausgeschlossen ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom November 2005). Die aktuelle politische Entwicklung im Irak hält sich im Rahmen der o.a. politischen Zielvorgaben, beschleunigt den Übergang zu einem souveränen irakischen Staat gar, der nichts mehr mit dem Vorgängerregime gemein hat. Dieser Verfolgungstatbestand liegt nach dem Sturz des seinerzeit herrschenden Regimes Saddam Hussein nicht mehr vor, was auch von den Klägerinnen nicht in Zweifel gezogen wird.“

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Mittlerweile wurde am 28.Juni 2004 unter Beendigung der amerikanisch-britischen Besatzung die Souveränität des Irak wieder hergestellt. Die am 30.1.2005 erstmals durchgeführten demokratischen Wahlen führten zu einer demokratischen Legitimierung der irakischen Regierung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005). Aufgrund dieser ersten Wahlen stellten die Schiiten den Ministerpräsidenten und 16 Minister, die Kurden 8 Minister, die Sunniten 6 Minister und die Christen und Turkmenen je einen Minister. Zum Staatspräsidenten wurde am 6.4.2005 der Kurde Talabani gewählt. Seine Stellvertreter wurden ein Schiit und ein sunnitischer Araber. Am 15.10.2005 hat die irakische Bevölkerung in einem Referendum die neue irakische Verfassung entgegen den Bombenandrohungen mit einer Wahlbeteiligung von immerhin 63 % angenommen. Die Verfassung bestimmt, dass der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist. Der Islam ist eine Hauptquelle der Gesetzgebung; die Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog und garantiert eine Frauenquote von 25 % im Parlament. Am 19.10.2005 hat ein irakisches Sondergericht zur Aufarbeitung der Verbrechen des ehemaligen Regimes das erste Verfahren gegen Saddam Hussein sowie sieben weitere Repräsentanten des früheren Regimes eröffnet (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005). Am 15.12.2005 fanden im Irak Parlamentswahlen mit einer Wahlbeteiligung von immerhin 75 % der Wahlberechtigten ungeachtet der Bombendrohungen statt. Von den 275 Parlamentssitzen errangen die religiöse Schiiten-Allianz 128, das kurdische Wahlbündnis 53 und die sunnitische Irakische Konsensfront 44 Sitze (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006). Die Regierungsbildung war sehr langwierig, da die Kurden und die Sunniten den bisherigen schiitischen Ministerpräsidenten Dschaafari ablehnten. Erst im Mai 2006 wurde eine neue Regierung durch das irakische Parlament bestätigt. Neuer Ministerpräsident ist der Schiit Al-Maliki . Der Ölminister ist Schiit, der Außenminister Kurde und der Vizepremier Sunnit (Vgl. zur Regierungsbildung Süddeutsche Zeitung vom 22.5.2006). Insgesamt spiegelt das vollständige Kabinett mit 20 Schiiten, 8 Kurden, 8 Sunniten und 4 Säkularen den ethnisch-konfessionellen Proporz des Irak wieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006). Der Kurde Talabani wurde am 22.4.2006 erneut zum Staatspräsidenten gewählt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.6.2006). Angesichts der Entwicklung der Machtverhältnisse, die von einer Mehrheit der unter dem sunnitischen Regime unterdrückten schiitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppen geprägt ist, hält es die Kammer nach wie vor mit hinreichender Sicherheit für ausgeschlossen, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung als Minderheitsgruppe wieder diktatorische Herrschaftsgewalt ausüben werden, dafür die zuvor von Saddam Hussein verfolgten Volksgruppen gewinnen und sodann die Verfolgung wieder aufnehmen. Das Auswärtige Amt stellt eine Umsetzung des politischen Prozesses durch demokratische Wahlen bei gleichzeitig hohem Gewaltniveau und einer Annäherung an bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen fest; es geht davon aus, dass in dem am 19.10.2005 eröffneten Strafverfahren gegen Saddam Hussein und sieben weitere Repräsentanten der Diktatur den Angeklagten die Todesstrafe droht, rechnet also ersichtlich nicht mit einer erneuten Machtergreifung von Saddam Hussein und seinem Clan (Lageberichte vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005). Ein entsprechendes Urteil ist gegen Saddam Hussein mittlerweile ergangen.

25

Auch nach der aktuellen Einschätzung des OVG Lüneburg ist der Sturz des Regimes von Saddam Hussein nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der problematischen und oft eskalierenden Sicherheitslage im Irak (OVG Lüneburg, Urteil vom 13.2.2006 - 9 LB 75/03 -).

26

Diese Feststellungen führen indes noch nicht dazu, dass das Bundesamt den streitbefangenen Widerruf rechtmäßig verfügen durfte. Denn der Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt weiter voraus, dass auch nicht aus anderen Gründen als denjenigen, die zur Asylanerkennung geführt haben, die Gefahr politischer Verfolgung besteht (BVerwG, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.12.2004 -8 LA 245/04-). Dabei kommt es für die Beurteilung sowohl der Sach- wie auch der Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Folglich ist auch die Frage in den Blick zu nehmen, ob dem Kläger politische Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren droht. Für diese Gefahrenprognose ist der normale Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen. Konkret ist im Fall des Klägers zu fragen, ob ihm bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seines christlichen Glaubens droht. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 2006 -1 C 15.05-, zur Veröffentlichung bestimmt), der sich die Kammer anschließt, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen, wenn im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr keine Verfolgungswiederholung droht, stattdessen aber eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung geltend gemacht wird. So liegt es hier. Zwar hat seinerzeit der Kläger im Asylverfahren auch angegeben, Christ zu sein und u.a. wegen seines “Christseins“ gewisse Nachteile und Diskriminierungen erlitten zu haben, jedoch waren diese Repressalien - die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers damals einmal unterstellt - schon nicht so gravierend, um eine individuelle Verfolgung aus religiösen Gründen begründen zu können. Nach eigenen Angaben des Klägers standen politische Motive, deren Glaubwürdigkeit der Bescheid der Beklagten vom 31. März 1992 zu Recht in Zweifel gezogen hat, eindeutig im Vordergrund. Deshalb ist für die Gefahrenprognose bei Rückkehr in den Irak der „normale“ Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, anzulegen.

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Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Klägern bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung allein wegen seines “Christseins“ durch Muslime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl für die unmittelbare wie für die mittelbare staatliche Verfolgung geklärt sind, sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, von denen nach § 60 Abs. 1 AufenthG politische Verfolgung nunmehr auch auszugehen vermag (BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 -1 C 15.05-, AuAS 2006, 246).

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Hierzu hat die Kammer mit Urteil vom 11. Januar 2005 (2 A 69/04) ausgeführt:

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„Es liegen keine Erkenntnisse über eine zielgerichtete und systematische Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit im Irak vor. Dies wäre, gebe es eine solche Verfolgung, bei der großen Medienpräsens jedoch zu erwarten. Vereinzelte Übergriffe, wie sie gerichtsbekannt sind, vermögen eine politische Verfolgung nicht zu begründen. Eine staatliche Verfolgung kann daraus nicht abgeleitet werden, weil diese Verfolgungsmaßnahmen dem irakischen Staat nicht zurechenbar sind. Zwar können neben unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen des Staates auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter asylerhebliche Bedeutung haben. Sie müssen dem Staat jedoch zuzurechnen sein (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 -2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86-, BVerfGE 80, 315-353). Dies ist der Fall, wenn der Staat nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt, wobei die Intensität dieses Schutzes dem Grad der Bedrängnis und der Schwere der Übergriffe entsprechen muss. Dabei ist erforderlich, dass die staatliche Schutzbereitschaft konkret belegbar ist (BVerfG, Beschluss vom 28.06.1991 -2 BvR 583/84-, InfAuslR 1992, 53 [OVG Berlin 25.06.1991 - 7 S 215/90]). Eine solche Lage ist im Irak jedoch nicht gegeben. Vielmehr ist die irakische Übergangsregierung ebenso wie die Alliierten im Irak grundsätzlich willens gegen derartige Übergriffe vorzugehen. Allerdings sind die staatlichen Eingriffs- und Schutzmöglichkeiten in Anbetracht der Häufigkeit und der räumlichen Ausdehnung der Attacken sehr eingeschränkt, so dass es immer wieder zu Übergriffen auch auf Angehörige der christlichen Minderheit im Irak kommt. Dies verkennt das Gericht nicht. Sie treffen jedoch die Angehörigen religiöser Minderheiten ebenso wie Moslems unterschiedlicher Glaubensausrichtung eher zufällig und nicht unter staatlicher Duldung.

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Eine Erweiterung hat der Flüchtlingsschutz durch § 60 Abs. 1 AufenthG u.a. jedoch insoweit erfahren, als er auch durch eine Verfolgung seitens nichtstaatlicher Organisationen begründet werden kann. Insoweit dürfen die gerichtsbekannten vereinzelten Übergriffe gegen Christen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit, die von radikalen Islamisten ausgehen, nicht von vornherein aus der rechtlichen Betrachtung ausgeblendet werden.

31

Über die Erweiterung der Verfolgungssubjekte hinaus, hat der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes jedoch mit der Neuregelung in § 60 Abs. 1 AufenthG - abgesehen von der hier nicht einschlägigen geschlechtsspezifischen Verfolgung - keine weitere Änderung der Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft herbeiführen wollen. Die Kammer legt daher bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die hier inmitten stehende Frage, ob die Kläger allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Religionsgemeinschaft einer ( nichtstaatlichen ) politischen Verfolgung ausgesetzt sind, die zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG a.F. ergangene Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe zugrunde. Eine derartige mittelbare Gruppenverfolgung liegt immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe getroffen werden, in quantitativer und qualitativer Hinsicht so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Hierfür ist erforderlich, dass Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen wertend und nicht allein rechnerisch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann ( BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 -9 C 158.94-, BVerwGE 96, 200, 206; Beschluss vom 26.2.1999 -9 B 835/98-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 203; Beschluss vom 23.12.2002 -1 B 42/02-, Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 49). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Bevölkerungszahl des Irak wird von irakischer Seite mit ca. 23 Millionen angegeben (www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos). Der christliche Bevölkerungsanteil beläuft sich auf 3 % der Bevölkerung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand: Oktober 2004). Daraus ergibt sich ein christlicher Bevölkerungsanteil von 690.000. Gemessen an der Größe dieser Bevölkerungszahl sind die vereinzelten Übergriffe gegen Christen im Irak zahlenmäßig so gering, dass nicht davon gesprochen werden kann, dass jeder Angehörige dieser Gruppe aktuell und konkret mit einer Gefährdung seiner Person zu rechnen hat.“

33

Hieran hält das Gericht in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. VGH München, Urteil vom 30.5. 2005 - VGH 23 B 05.30230 - [aufgehoben und zurückverwiesen durch Urteil des BVerwG vom 18. 7. 2006 - BVerwG 1 C 15.05]; OVG Nds, Beschluss vom 16.2. 2006 - 9 LB 27/03 u.a. und VGH Ba-Wü, Urteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05; OVG Koblenz, Urteil vom 10.10.2006 -10 A 10785/05.OVG) nach wie vor fest. Das Verhältnis der Bevölkerungszahl einerseits und der Zahl der Christen andererseits hat sich nicht wesentlich verändert (vgl. den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand: Juni 2006; Deutsches Orientinstitut, Stellungnahme an das VG München vom 3. Mai 2006). Einer Stellungnahme von amnesty international an das VG Köln vom 29. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass die Zahl der nach Beginn des Krieges 2003 getöteten Christen bei ca. 200 liegt, dass es zwischen 2004 und Anfang 2005 16 Anschläge auf christliche Kirchen im Irak gab, bei denen ca. 15 Menschen starben und zahlreiche verletzt wurden, dass es drei Brandanschläge auf von Christen geführte Alkoholläden gab und dass einige Angehörige des christlichen Glaubens entführt worden sind. All dies hat zu einer großen Auswanderungswelle unter den irakischen Christen geführt. Im Bericht des UNHCR über die drohende Verschlechterung der Lage der Christen und anderer religiöser Minderheiten vom Juni 2006 (Asylmagazin 7-8/2006, S. 20 ff.) wird von nahezu zeitgleichen Bombenanschlägen auf sieben Kirchen und christliche Einrichtungen in Bagdad, Kirkuk und Mossul am 29. Januar 2006, bei denen mehrere Menschen getötet und verletzt worden sein sollen sowie von tätlichen Angriffen auf christliche Studenten an der Universität Mossul im Februar 2006 berichtet. Ein ähnliches Bild gibt die vom Kläger überreichte Chronik von Attentaten auf Christen der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 9. Oktober 2006. Darin sind für das Jahr 2006 insgesamt 12 Übergriffe auf Christen dokumentiert, bei denen ein religiöser Hintergrund zum Teil unklar bleibt.

34

Aus all diesen Übergriffen, deren Grausamkeit das Gericht nicht verkennt, kann auf eine jeden Christen überall im Irak jederzeit treffende Gefahr, Opfer religiöser Verfolgung zu werden, nicht geschlossen werden. Vielmehr teilt das Gericht die Einschätzung des Deutschen Orientinstituts in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2006, a.a.O., wonach sich die zeitweise Ende des Jahres 2004 aufgetretene Befürchtung, irakische Christen könnten als Gruppe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit gezieltes Opfer von Verfolgungen werden, nicht bestätigt hat. Diese Einschätzung kann auch nicht mit dem Argument relativiert werden, es würden nur vereinzelte Vorfälle gegenüber Christen bekannt, die Dunkelziffer sei demgegenüber hoch. Der Kontakt der christlichen Gemeinden zu Medien und zu Menschenrechtsorganisationen - auch ins Ausland - ist ersichtlich gut. Dafür spricht etwa der Umstand, dass die Chaldäer mit Rom uniert sind und dadurch ein Informationsaustausch durch die Kurie gewährleistet ist. Es werden sogar von allen katholischen Kirchen im Irak (also neben der chaldäischen auch der armenisch-katholischen und der syrisch-katholischen Kirche) im Vatikan Kirchenbücher geführt, in die u.a. Geburten und Todesfälle eingetragen werden (vgl. dazu den schriftlichen Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 24. April 2006, S. 2). Außerdem wäre es bei einer hohen Dunkelziffer kaum möglich und sinnvoll, die einzelnen Anschläge so zu dokumentieren wie es etwa bei der Gesellschaft für bedrohte Völker geschieht. Ebenso wenig überzeugt das Argument, es müsse im Irak eine Gruppenverfolgung der Christen geben, denn schließlich seien in der letzten Zahl sehr viele Christen ins Ausland geflohen. Diese Flucht ergreifen Christen und Muslime gleichermaßen, ohne dass eines besonders hohe Zahl von Christen gegenüber Muslimen festzustellen wäre, die wegen ihrer Religionszugehörigkeit fliehen. Es kommt hinzu, dass die irakischen Christen durch ihre Kirchenorganisation, durch ihren Glauben und durch familiäre Bande, wie auch der Kläger, gute Kontakte zum westlichen Ausland besitzen und dadurch eine Ausreise und Flucht aus dem Irak für sie leichter fallen dürfte als für muslimische Iraker, die über eine solche „Unterstützer- Struktur“ nicht verfügen.

35

Gleichwohl ist der gegenüber dem Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2005 ausgesprochene Widerruf der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig. Denn der Kläger kann sich zur Überzeugung der Kammer auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Einzelverfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Christen berufen. Eine solche Verfolgung ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur Beschluss vom 22.2.1996 -9 B 14.96-, DVBl 1996, 623; Beschluss vom 5.5.2003 -1 B 234.02-; Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 271) anzunehmen, wenn zwar nicht allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten eine politische Verfolgung auslöst, eine solche Verfolgung aber nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten des Einzelnen droht. Derartige individuelle Anknüpfungspunkte liegen beim Kläger vor.

36

Denn der Kläger führt nach seiner Heirat mit der deutschen Staatsangehörigen F. C. rechtmäßig ebenfalls diesen Familiennamen. Dieser Name allein, der im Irak nicht vorkommt, dürfte den Kläger im Falle einer Rückkehr zum Gegenstand der Beobachtung insbesondere islamischer Mitbürger machen. Hinzu kommt, dass er, der sein Leben nur in Kuwait und der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat, im Irak keinerlei familiäre oder bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte hat. Er hat damit keine Möglichkeit auch nur vorübergehend bei solchen Personen unterzuschlüpfen und von ihnen versorgt zu werden. Er muss sich daher an staatliche Stellen oder Private wenden, um überleben zu können. Es liegt auf der Hand, dass sein persönlicher, insbesondere sein religiöser Hintergrund dabei offen zu legen ist. Der Kläger ist damit gezwungen, seine Religionszugehörigkeit und seine Familienverhältnisse offen zu legen. Damit macht er sich quasi selbst zur Zielscheibe religiös motivierter Angriffe. Schließlich kommt seine verwandtschaftliche Nähe zum Erzbischof der Assyrischen Kirche für Deutschland und Europa hinzu, dessen Neffe er nach seinem unbestrittenen und glaubhaften Vorbringen er ist. Auch wenn er, wie die Beklagte vorträgt mit diesem nie zusammen in der Öffentlichkeit aufgetreten ist und er einen anderen Namen als dieser trägt, ist in Anbetracht der geschilderten weiteren Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis im Irak nicht verborgen bleibt. Es macht ihn im Zusammenhang mit den übrigen Umständen zu einem herausgehobenen Ziel islamisch motivierter religiöser Verfolgung.

37

Gegenüber dieser, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung kann der Kläger schließlich nicht auf eine inländische Fluchtalternative, insbesondere im kurdisch dominierten Nordirak verwiesen werden.

38

Eine solche Fluchtalternative besteht, wenn der Betroffene in anderen Landesteilen seines Herkunftsstaates nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylbeachtlichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfGE 80, 315 [343 f.]. Ferner ist Voraussetzung für die Annahme einer solchen inländischen Fluchtalternative, dass der verfolgungssichere Ort dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum sichert. Das heißt, er muss in der Lage sein, durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Das ist nicht der Fall, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt (BVerwG, Beschluss vom 31.7.2002 -1 B 128.02-, InfAuslR 2002, 455, m.w.N.) Die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sind für den Kläger im Nordirak nicht gegeben.

39

Zwar hat sich die Lage der Christen im Nordirak jüngst verbessert. Hierzu hat Pater Emanuel Youkhana , assyro-chaldäischer Pfarrer und Leiter der Hilfsorganisation CAPNI im Irak, festgestellt (vgl. Pogrom Nr. 236, Heft 2/2006, S. 24 ff. [25, 26 und 28]): „Die Assyrer, Chaldäer, Syrer erfahren in Kurdistan seit zwei Jahren recht viel Beachtung, als für sie spezielle Versöhnungs-, Aufbau- und Hilfsprogramme begonnen wurden. Mehr als eintausend Häuser wurden inzwischen neu gebaut und instand gesetzt, außerdem Schulen, Gesundheitszentren Kirchen, Mehrzweckhallen und anderes. Viele Dörfer wurden im Rahmen dieses Programms, das noch nicht abgeschlossen ist, wieder aufgebaut. Unser Patriarch war angesichts der Politik des Saddam-Regimes gezwungen, im Exil zu bleiben, aber jetzt hat die Kirche bei ihrer letzten Synode beschlossen, in den Irak zurückzukehren. Im Rahmen des erwähnten Wiederaufbauprogramms begann auch der Bau einer Kathedrale in der christlichen Stadt Ankawa, einem Vorort von Erbil, der nahezu vollendet ist.(…). Die politische Lage im irakischen Kurdistan und in der Ninive-Ebene (ist) zurzeit stabil. Hier boomt die Wirtschaft, weil assyrische und arabische Unternehmer investieren.“ Allerdings betonen Pater Emanuel Youkhana (Pogrom Nr. 236 2/2006, S. 28) und das Europäische Zentrum für kurdische Studien (schriftliche Stellungnahme vom 24. April 2006, S. 27 f.), dass nur Christen aus dem Zentralirak solche Hilfen aus Wiederansiedlungsprogrammen erhalten und in entsprechende Projekte eingebunden werden, wohl aber nicht Personen wie die Kläger, die aus dem Ausland kommend sich in den drei kurdischen Provinzen bzw. in den Gebieten der Mossul-/Ninive-Ebene, die unter die genannten Programme fallen, niederlassen. Wird der Kläger nicht durch diese Maßnahmen gestützt werden, wird er es auch nicht aus eigener Kraft vermögen, sein Existenzminimum im Nordirak zu sichern. Er hat keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte dort und damit keine Beziehungen, über die er in Lohn und Brot gelangen könnte. Er wird zudem aufgrund der geschilderten Eigenheiten seines Falles sofort als Christ erkannt und hat deshalb mit einer auch im Nordirak weit verbreiteten Schikane zu rechnen, die es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass es dem Kläger gelingen könnte, seinen Lebensunterhalt selbst oder mit Hilfe von Dritten sicher zu stellen (vgl. zu der Unmöglichkeit für Christen ohne persönliche Anknüpfungspunkte im Nordirak ihren Lebensunterhalt zu sichern, DOI, Stellungnahme vom 3. Mai 2006, a.a.O., ai, Stellungnahme vom 29.6.2006, a.a.O.; UNHCR Bericht vom Juni 2006, a.a.O.).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.