Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 7 KS 43/03

Anlieger; Anspruch; Betriebsgrundstück; Eigentum; Entschädigung; Geschäftsgrundstück; Gewerbebetrieb; Nutzung; Planfeststellung; Schleppkurvenberechnung; Straße; Veränderung; Zufahrt; Zugang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.12.2004
Aktenzeichen
7 KS 43/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Dezember 2002 über den Umbau der Bundesstraße 436 in der Ortsdurchfahrt F. (Landkreis G.).

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Die Bundesstraße B 436 soll im Bereich der Ortsdurchfahrt auf einer Länge von insgesamt 2,1 km umgebaut werden. Die zweite Teilstrecke von km 9,500 bis km 8,500 wurde bereits mit Beschluss vom 31. Januar 1995 planfestgestellt und entsprechend hergerichtet. Gegenstand des streitigen Planfeststellungsbeschlusses ist die erste Teilstrecke von km 10,600 bis km 9,500. Auch diese Maßnahme ist inzwischen - soweit sie den Kläger nicht betrifft - durchgeführt worden. Auf diesem Streckenabschnitt waren bisher in jeder Fahrtrichtung ein Fahrstreifen für den Kfz-Verkehr und ein Mehrzweckstreifen vorhanden. Die Fahrbahn hatte eine Breite von 13,00 m; Radwege fehlten. Auf der Nordseite der Bundesstraße befindet sich eine dichte Bebauung vorwiegend mit Geschäftshäusern und anderen Dienstleistungseinrichtungen. Die Obergeschosse werden überwiegend als Wohnungen genutzt. Diese Wohn- und Geschäftsgrundstücke grenzen an die auf der Nordseite parallel zur B 436 verlaufende Gemeindestraße an. Laut einer Verkehrszählung aus dem Jahr 1995 beträgt die durchschnittliche Verkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt rund 12.500 Kfz/24 h.

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Die Notwendigkeit des Umbaus wird in dem Erläuterungsbericht damit begründet, dass die Bundesstraße in ihrem bisherigen Zustand weder den Verkehrsbedürfnissen noch den Sicherheitsanforderungen gerecht werde. Auf Grund des hohen Aufkommens an Ziel- und Quellverkehr im Bereich der Ortsdurchfahrt komme es zum einen in „Spitzenzeiten“ immer wieder zu Behinderungen des fließenden Verkehrs durch die in die Gemeindestraßen und auf die anliegenden Grundstücke abbiegenden Fahrzeuge. Zum anderen trage der Straßenquerschnitt mit den breiten Fahr- und Mehrzweckstreifen in Zeiten niedrigen Verkehrsaufkommens oft zu überhöhten Geschwindigkeiten bei. Den Radfahrern stehe ein ausreichend sicherer Verkehrsraum nicht zur Verfügung. Angesichts der großen Zahl von Parkflächen direkt vor den Geschäften in der nördlich, parallel zur Bundesstraße verlaufenden Gemeindestraße komme es zu einer hohen Zahl von Querungen des Mehrzweckstreifens, wodurch Radfahrer und Fußgänger einem überdurchschnittlichen Unfallrisiko ausgesetzt seien. Mit der Planmaßnahme soll der für eine Ortsdurchfahrt sehr breite Straßenquerschnitt insbesondere zu Gunsten der Erhöhung der Verkehrssicherheit für Radfahrer und Fußgänger und der gleichzeitigen Verbesserung des Ortsbildes umgestaltet und die Breite der Fahrstreifen auf ein Minimum reduziert werden. Die Mehrzweckstreifen sollen entfallen und in Pflanz- und Parkstreifen umgestaltet werden, wobei jedoch das Parkplatzangebot an der Bundesstraße zu Gunsten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eingeschränkt wird. Ferner wird ein Mittelstreifen (befahrbarer Pflasterstreifen) angelegt, der den Linksabbiegern beider Fahrtrichtungen als Abbiegehilfe in die Gemeindestraßen und zu den Grundstückszufahrten zur Verfügung steht. Im Bereich dieses Mittelstreifens sollen Mittelinseln als Querungshilfen für Fußgänger und Radfahrer hergestellt werden. Zur Verbesserung des Ortsbildes und zur optischen Einengung des Straßenquerschnitts ist eine Bepflanzung teilweise der Mittelinseln und der Pflanzstreifen mit Hochstämmen vorgesehen. Auf der Südseite der Bundesstraße wird ein von der Fahrbahn abgesetzter Rad- und Gehweg in 2,25 m Breite hergestellt. Auf der Nordseite werden die Radfahrer überwiegend über die vorhandene Gemeindestraße geführt, die auch Parkmöglichkeiten bietet. Zur Verbesserung der Verkehrsabläufe und Erhöhung der Verkehrssicherheit wird die Parallelstraße teilweise abgebunden; für Radfahrer und Fußgänger verbleibt jedoch eine durchgängige Verbindung, wobei Radfahrer im Bereich der Einmündungen der Gemeindestraßen an die Bundesstraße herangeführt werden und diese Bereiche mit Ausnahme der Gemeindestraßen „H.“ und „I.“ bevorrechtigt queren können.

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Der Plan lag nach vorheriger Bekanntmachung bei der Gemeinde F. vom 21. April bis 27. Mai 1999 zur Einsicht aus.

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Gegen die Planung brachten die Gemeinde F. und einige Anlieger Bedenken vor, weil insbesondere die Parkplatzsituation in der parallelen Gemeindestraße unbefriedigend sei und nachteilige Auswirkungen auf den Einzelhandel und die Gastronomie zu befürchten seien. Auf der Grundlage eines Alternativplans der Gemeinde entwickelte das Straßenbauamt eine Änderungsplanung, die bereits Gegenstand des Erörterungstermins am 20. Dezember 2000 war und Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses geworden ist. Danach ist im Vergleich zur ursprünglichen Planung eine geringfügige Verschiebung der Bundesstraße in südlicher Richtung bei Überbauung und Verrohrung des dortigen Grabens vorgesehen, um in der parallel zur Bundesstraße verlaufenden Gemeindestraße ausreichende Flächen für Parkmöglichkeiten zu schaffen. Die entsprechende Umgestaltung der Flächen in der Gemeindestraße ist als solche nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses, sondern als gemeindliche Planung lediglich nachrichtlich dargestellt.

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Der Kläger ist Inhaber eines Fleischereibetriebes östlich des Einmündungsbereichs Bundesstraße/parallele Gemeindestraße/Gemeindestraße „I.“. Dort ist geplant, den Einmündungsbereich von rund 27 m auf 15 m zu reduzieren, um ihn im Interesse der Verkehrssicherheit übersichtlicher zu gestalten. Mit seiner Einwendung vom 27. April 1999 machte der Kläger geltend, die Beibehaltung der jetzigen Verhältnisse im Mündungsbereich Bundesstraße/“I.“ sei unbedingt sinnvoll; bei der geplanten Änderung der Einmündung sowie der Parkplätze wären erhebliche Beeinträchtigungen für sein Geschäft zu erwarten. An dem Erörterungstermin am 20. Dezember 2000 nahm der Kläger nicht teil. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. Januar 2001 konkretisierte der Kläger seine Bedenken und wies darauf hin, dass die seinen Betrieb anfahrenden Lieferfahrzeuge auf einen weitläufigen Einmündungsbereich angewiesen seien. Diese Fahrzeuge führen von der Bundesstraße kommend auf den Mehrzweckstreifen (nach anderer Darstellung in die parallele Gemeindestraße) ein, um sodann rückwärts in die Straße „I.“ zu fahren. Die Ver- und Entsorgung der Fleischerei im rückwärtigen Gebäudeteil sei künftig in dieser Form nicht mehr möglich. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Reduzierung des Einmündungsbereichs eine Verbesserung der Verkehrsabläufe und der Verkehrssicherheit bewirken solle. Dort habe sich seit Jahrzehnten kein Unfall ereignet. Die vorhandene Zufahrt zu seinem Gewerbebetrieb und der Bestand an Parkplätzen stellten einen wesentlichen Standortvorteil dar, der zur Aufrechterhaltung seines Betriebes erforderlich sei. Die Bedenken des Klägers wurden in einem ergänzenden Orts- und Besprechungstermin am 22. März 2001 erörtert.

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Mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 stellte die Beklagte den Plan fest und wies die Einwendungen des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Die von dem Kläger befürchtete Existenzgefährdung sei nicht zu erkennen. Die Belieferung der Fleischerei im rückwärtigen Gebäudeteil sei auch nach Reduzierung des Einmündungsbereichs durch die vorgesehene Pflanzinsel sichergestellt. Im Zuge der Änderungsplanung sei die Pflanzstreifenbreite auf nunmehr 3 m verringert worden. Der Abstand zwischen dem westlichen Ende der Pflanzinsel und den Kundenparkplätzen vor der Fleischerei betrage somit 7 m, der sich bis zur Höhe der östlich vorgesehenen Fußgängerüberwegung auf 6 m reduziere. Die vom Straßenbaulastträger vorgenommenen Schleppkurvenberechnungen für einen Sattelzug (Länge 16,5 m) und einen Lastzug mit Anhänger (Länge 18 m) hätten bestätigt, dass ein reibungsloser Rangierverkehr von der Bundesstraße in die Gemeindestraße und von dort rückwärts in die Straße „I.“ wie bisher gewährleistet bleibe. Durch die vorgesehenen Maßnahmen werde auch die Zufahrt zu den Kundenparkplätzen nicht erheblich erschwert. Die unmittelbar vor dem Geschäft des Klägers befindlichen Kundenparkplätze würden durch die Planung nicht tangiert. Diese Parkplätze würden zur Zeit von der parallelen Gemeindestraße aus beiden Richtungen und direkt von der Bundesstraße über den Einmündungsbereich angefahren. Die direkte Anfahrt von der Bundesstraße sei künftig zwar nicht mehr möglich, die Zufahrt könne jedoch über die Straße „I.“ und dann nach rechts in die parallele Gemeindestraße erfolgen. Die darin liegende Verschlechterung sei im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erreichbarkeit des Fleischereibetriebs mit den Folgen eines Wettbewerbsnachteils oder gar einer Existenzgefährdung sei nicht zu erkennen. Soweit durch die Planung die Parkmöglichkeiten an der Bundesstraße im Bereich des jetzigen Mehrzweckstreifens entfielen, werde dieses kompensiert durch die Anlage eines entsprechenden Längsparkstreifens für vier PKW im südlichen Bereich der parallelen Gemeindestraße, der problemlos aus Richtung Osten durch die bereits heute bestehende Einfahrt von der Bundesstraße in diese Gemeindestraße erreicht werden könne. Diese Einfahrt werde durch die Planung neu gestaltet, wobei auch der Flachbord am Fahrbahnrand der Bundesstraße entfalle. Zudem werde die Erkennbarkeit dieser Zufahrt durch die Umfeldgestaltung (Pflanzinsel usw.) deutlich gesteigert. Im übrigen würden gegenüber der Fleischerei auf der anderen Seite der Bundesstraße in nächster Zeit weitere Gewerbebetriebe angesiedelt werden und zusätzliche Parkplatzkapazitäten geschaffen. Die Lage der Fußgängerüberwegung in Höhe der Fleischerei des Klägers werde dazu führen, dass Kunden, die auf den neuen Parkplätzen ihr Fahrzeug abstellten, auf kürzestem Weg die Fleischerei erreichen könnten. Dem von dem Kläger vorgelegten alternativen Planungsvorschlag könne nicht gefolgt werden. Dieser sehe eine weitere Öffnung der parallelen Gemeindestraße zur Bundesstraße etwa bei Bau-km 1+995 vor. Durch diese zusätzliche Öffnung im unmittelbaren Bereich seiner Fleischerei, die nur rund 35 m östlich der Anbindung der Straße „I.“ und rund 50 m westlich der Anbindung der Gemeindestraße im Bereich des Ehrenmals liegen würde, würde eine neue Einmündung mit zusätzlichen Konfliktpunkten auf der Bundesstraße sowie im Bereich der parallelen Gemeindestraße geschaffen und dadurch die Verkehrsunfallgefahr erhöht. Solche dicht aufeinanderfolgenden Anbindungen würden gegenüber der planfestgestellten Lösung eine Verschlechterung der Übersichtlichkeit und der Bündelung der Verkehrsströme bedeuten und seien mit dem Ziel, den Verkehr auf möglichst wenige Anbindungen zu konzentrieren, nicht vereinbar. Auch auf Grund der Nähe zum Knotenpunkt B 436/L12, der direkt der Fleischerei gegenüberliegenden Zufahrt zu Gewerbebetrieben und der Lage der geplanten Mittelinsel in der Bundesstraße wäre eine weitere Öffnung in diesem Bereich aus Verkehrssicherheitsgründen nachteilig. Zudem würden bei der vom Kläger vorgeschlagenen Lösung insgesamt vier Längsparkplätze in der parallelen Gemeindestraße entfallen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 29. Januar 2003 zugestellt.

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Er hat am 28. Februar 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Der Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Abwägungsmängeln. Eine mangelhafte Abwägung sei bereits darin zu sehen, dass durch die Planung der Einmündungsbereich der Bundesstraße mit der Straße „I.“ und der parallelen Gemeindestraße von rund 27 m auf ca. 15 m reduziert werden solle. Dadurch sei es nicht mehr unproblematisch möglich, zu seinem Grundstück zu gelangen. Der Rangierverkehr für Lastkraftwagen werde unmöglich gemacht. Seine Kunden seien gehindert, von der Bundesstraße direkt zu den Kundenparkplätzen zu fahren. Als Eigentümer auch des Straßengrundstücks, dass direkt an die Bundesstraße angrenze, sei er nicht nur Anlieger der Gemeindestraße, sondern auch der Bundesstraße selbst. Bei dem bisher vorhandenen direkten Zugang handele es sich aber um einen erheblichen Standortvorteil. Der Einzugsbereich seines Betriebes gehe weit über die Gemeinde Wiesmoor hinaus. In besonderer Weise sei er auf eine optimale automobile Erreichbarkeit angewiesen. Eine Verbesserung der Verkehrssicherheit könne von dem planfestgestellten Vorhaben nicht erwartet werden. Unfälle hätten sich seit 1965 in dem fraglichen Einmündungsbereich nicht ereignet. Stattdessen würden solche Unfälle produziert, wenn ein- und ausfahrenden Fahrzeugen nur noch ein verengter Bereich zur Verfügung stehe. Seinen Interessen werde nur durch eine weitere Öffnung der parallelen Gemeindestraße zur Bundesstraße etwa bei Bau-km 1,995 in einer Breite von etwa 10 Metern Rechnung getragen. Die erstmals vorgesehene Öffnung in östlicher Richtung im Bereich des Ehrenmals liege außerhalb des Sichtbereiches seines Geschäftsbetriebes und sei dadurch nicht als Zu-/Abfahrt geeignet. Die Verkehrssicherheit werde durch eine weitere Öffnung nicht nachteilig betroffen. Auch gebiete der Gleichheitsgrundsatz eine solche an der beantragten Stelle. In unmittelbarer Nähe (gegenüber) würden zwei Öffnungen zu den dort ansässigen Gewerbebetrieben zugelassen, so dass es sachwidrig erscheine, wenn dies vor seinem Grundstück nicht ermöglicht werde. Die Abwägung habe auch außer acht gelassen, dass er durch die geplanten Parkplatzveränderungen erhebliche finanzielle Nachteile zu erwarten habe. Dem von ihm eingeholten Gutachten über die planungsbedingten Eingriffe in seinen Gewerbebetrieb lasse sich entnehmen, dass er durch die geplanten Maßnahmen einen zu entschädigenden Vermögensnachteil in Höhe von mindestens 236.520,-- Euro erleiden werde. Dieser Schaden sei erheblich und existenzgefährdend. Nach allem sei er nicht nur in seinem Grundeigentum, sondern auch als Inhaber des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen.

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Der Kläger beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. Dezember 2002 zu ändern, indem der Einmündungsbereich der B 436 mit der Straße „I.“ und der parallelen Gemeindestraße auf ca. nur 22 m reduziert wird, eine weitere Öffnung der parallelen Gemeindestraße zur B 436 etwa bei Bau-km 1,995 in einer Breite von ca. 10 m vorgenommen wird,

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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und führt im wesentlichen aus: Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung einer Entschädigung sei unzulässig, weil ein solcher Anspruch auch nicht annähernd in Betracht komme. Wenn überhaupt an einen solchen Anspruch gedacht werden könnte, so müsste er sich gegen den Vorhabenträger richten. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Das Abwägungsgebot sei nicht zum Nachteil des Klägers verletzt. Der Kläger, dessen Grundeigentum nicht in Anspruch genommen werde, verkenne, dass er keinen Anspruch auf die unveränderte Erreichbarkeit seines Gewerbebetriebes habe. Der Betrieb könne nach wie vor mit großen Last- und Sattelzügen beliefert werden. Die Zufahrt zu den Parkplätzen vor dem Ladengeschäft werde nicht erheblich erschwert; diese seien ohne weiteres über die Gemeindestraße erreichbar. Die angestrebte Erhöhung und Verbesserung der Verkehrssicherheit rechtfertige das Vorhaben. Sie habe dabei in ihre Abwägung eingestellt, dass durch die Reduzierung des Einmündungsbereichs die Kundenparkplätze der Fleischerei von der Bundesstraße nicht mehr direkt angefahren werden könnten und dies aus der Sicht des Klägers eine Verschlechterung darstelle. Wettbewerbsnachteile oder gar eine Existenzgefährdung seien aber nicht zu erwarten. Dem vom Kläger unterbreiteten Alternativvorschlag einer weiteren Öffnung der parallelen Gemeindestraße zur Bundesstraße habe aus den im Planfeststellungsbeschluss dargelegten Gründen nicht gefolgt werden können. Im übrigen enthalte das vorgelegte Gutachten weder zum Grund noch zur Höhe eines Entschädigungsanspruchs verwertbare Aussagen.

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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg.

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1. Der Hauptantrag, der sinngemäß auf die Verpflichtung der Beklagten zielt, den Planfeststellungsbeschluss nach den Vorstellungen des Klägers zu ändern, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Plan wie von ihm gewünscht festgestellt wird.

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a) Eine gesetzliche Vorschrift, aus der der Kläger einen Anspruch darauf herleiten könnte, dass der Einmündungsbereich der B 436 mit der Straße „I.“ und der parallelen Gemeindestraße auf nur ca. 22 m reduziert wird, existiert nicht. Insbesondere vermittelt § 8a FStrG einen solchen Anspruch nicht. Sofern auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, hat der Träger der Straßenbaulast nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Diese Verpflichtung entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen (§ 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG). Daraus folgt, dass kein Anspruch auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück besteht, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. § 8a FStrG garantiert nicht eine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lässt sich auch kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341; Urt. v. 9.7.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231).

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Durch die hier geplante Veränderung der Bundesstraße im Bereich des klägerischen Grundstücks wird der Schutzbereich des § 8a FStrG nicht berührt. Die Zugänglichkeit des Betriebs wird nicht erheblich erschwert. Zwar können die Kundenparkplätze vor dem Geschäft künftig nicht mehr unmittelbar von der Bundesstraße aus angefahren werden. Sie bleiben aber über die parallel verlaufende Gemeindestraße erreichbar. Darin liegt allenfalls eine geringfügige Verschlechterung, die die Beklagte nicht verkannt und ihrer Abwägung eingestellt hat. Dass sie - wie im Planfeststellungsbeschluss des Näheren ausgeführt wird - den mit der Planung zulässigerweise verfolgten Zwecken und überwiegenden öffentlichen Belangen, insbesondere der Verbesserung der Verkehrssicherheit, den Vorrang gegeben hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

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Der Lieferverkehr zum rückwärtigen Teil des klägerischen Betriebsgrundstücks auch mit schweren Last- und Sattelzügen ist mit ähnlichen Rangierbewegungen wie bisher gewährleistet. Gegen die Schleppkurvenberechnungen des Vorhabenträgers für einen Sattelzug (Länge 16,5 m) und für einen Lastzug mit Anhänger (Länge 18,0 m) hat der Kläger konkrete Rügen nicht erhoben und auch sonst keine Gründe vorgetragen, die gegen die Erreichbarkeit seines Betriebsgrundstücks mit solchen Fahrzeugen sprechen könnten. Allerdings heißt es in der fachlichen Grundlage (Forschungsvorhaben „Neue Schleppkurven für die fahrgeometrische Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“), auf die sich das Straßenbauamt G. bei seinen Berechnungen bezieht, die dort dargestellten Schleppkurvenschablonen seien für Vorwärts- und Rückwärtsfahrten von Einzelfahrzeugen anwendbar, während sie bei Fahrzeugkombinationen nur für die Vorwärtsfahrt gälten, da die Rückwärtsfahrt solcher Kombinationen nicht realistisch abgebildet werden könne. Daraus folgt jedoch nicht, dass Anlieferungen zum rückwärtigen Teil des klägerischen Betriebsgrundstücks tatsächlich nicht weiter möglich sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Betrieb des Klägers überhaupt mit Lastzügen (nebst Anhänger) in einer Länge von 18 m angefahren wird. Ausdrücklich verhält sich sein Vorbringen dazu nicht. Jedenfalls haben die Vertreter der Beklagten und des Straßenbauamts in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Fleischerei des Klägers bei Realisierung der Planmaßnahmen problemlos erreichbar bleibe; dies gelte auch für die Rückwärtsfahrt von Last- und Sattelzügen in die Straße „I.“. Sie haben dies unter anderem mit dem Hinweis auf ähnliche Situationen in der Nachbarschaft, wo sogar geringere Rangierabstände vorhanden seien, belegt. Diese Darstellung hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen; auch der Senat hegt solche Zweifel angesichts der hier vorhandenen Rangierabstände nicht.

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Selbst wenn insoweit Unsicherheiten verblieben, könnten diese dem Begehren des Klägers, den Einmündungsbereich gegenüber dem Plan deutlich zu verbreitern, nicht zum Erfolg verhelfen. Denn für diesen Fall könnte auf andere Weise sichergestellt werden, dass auch der rückwärtige Gebäudeteil des klägerischen Betriebs mit großen Fahrzeugen erreichbar bleibt. Insbesondere käme dafür eine Verkleinerung des vorgesehenen Pflanzstreifens im Bereich vor dem Geschäft des Klägers in Betracht. Dazu hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Beklagte - sollten sich die Rangierabstände als unzureichend erweisen - bereit sei, ergänzende Erwägungen in Richtung auf eine Verschmälerung des Pflanzstreifens anzustellen. Eine Notwendigkeit, den Einmündungsbereich - wie der Kläger verlangt - in einer Breite von ca. 22 m auszugestalten, besteht jedenfalls nicht.

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Sonstige Rechtsgrundlagen, die weitergehende Ansprüche des Klägers begründen könnten, sind nicht vorhanden. Zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört lediglich die Benutzbarkeit des Grundstücks derart, dass der Eigentümer über die Grenzen seines Grundstücks auf die vorbeiführenden öffentlichen Straßen gelangen kann. Diese Zugänglichkeit bleibt hier, wie dargelegt, erhalten. Ebenso wenig ist der Kläger in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt. Ein Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur insoweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist. Er kann demzufolge Eingriffe in die Substanz der Sach- und Rechtsgesamtheit des Betriebs, also in seinem vorhandenen Bestand, abwehren. Art. 14 Abs. 1 GG schützt aber nicht künftige Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 -, BVerwGE 95, 341, 348 f. m.w.N.). Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung eines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegesystem stellt keine geschützte Rechtsposition dar. Eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Klägers ist - anders als dieser meint - schon angesichts der fehlenden berufsregelnden Tendenz der Planmaßnahme nicht erkennbar.

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b) Die vom Kläger begehrte weitere Öffnung der parallelen Gemeindestraße zur B 436 etwa bei Bau-km 1,995 in einer Breite von ca. 10 m hat die Beklagte vornehmlich aus Gründen der Verkehrssicherheit mit jedenfalls vertretbaren Erwägungen in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, dass in unmittelbarer Nähe auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwei Öffnungen zu den dort ansässigen Gewerbebetrieben vorgesehen seien, vermag er daraus zu seinen Gunsten nichts herzuleiten. Es ist offensichtlich, dass die Lage auf der Südseite der Bundesstraße nicht mit jener auf der Nordseite vergleichbar ist. Der Plan hält auf der Südseite im Hinblick auf die dort vorhandenen und noch vorgesehenen Einrichtungen sowie die Erreichbarkeit der Parkplatzflächen durch Zu- und Abgangsverkehr zwei Zufahrten für erforderlich. Eine entsprechende Notwendigkeit besteht auf der Nordseite der Bundesstraße nicht, weil die dort vorhandene Wohn- und Geschäftsbebauung über die parallel verlaufende Gemeindestraße erschlossen wird und die Zufahrt über die Straße „I.“ und die weiter östlich bereits heute bestehende Einfahrt von der Bundesstraße erfolgen kann. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung, von einer weiteren Öffnung im Bereich zwischen diesen Zufahrten in die Gemeindestraße insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit abzusehen, nicht als abwägungsfehlerhaft bezeichnet werden.

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2. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls erfolglos.

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Dieser Antrag kann wegen § 19a FStrG im vorliegenden Verfahren zulässigerweise allenfalls auf eine in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmende Verpflichtung des Trägers der Straßenbaulast dem Grunde nach gerichtet sein, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Für einen solchen Anspruch fehlt es indes an den erforderlichen Voraussetzungen. Da durch die Planmaßnahme weder Zufahrten unterbrochen noch ihre Benutzung erheblich erschwert wird, sondern die Zugänglichkeit des Geschäftsgrundstücks des Klägers in dem Maß, in dem er darauf angewiesen ist, erhalten bleibt, scheidet § 8a Abs. 4 Satz 1 FStrG als Grundlage für eine Entschädigungsleistung aus. Auch sonst fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch. Selbst wenn der Kläger infolge des Umbaus der B 436 Umsatzeinbußen hinzunehmen hätte, käme ein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung nicht in Betracht. Wie dargelegt kann er nicht verlangen, dass der in der unmittelbaren Verkehrsbeziehung zwischen seinem Grundstück und der Bundesstraße bestehende Lagevorteil unverändert und dauerhaft erhalten bleibt. Straßenbauliche Veränderungen an einer Straße, die die Zuwegung und den „Kontakt nach außen“ unberührt lassen, sind entschädigungslos hinzunehmen. Im Übrigen liegt auch fern, dass der Kläger wegen der Planmaßnahme mit wirtschaftlichen Einbußen oder gar einer Existenzgefährdung zu rechnen hätte. Mit Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass die tatsächlichen Annahmen, auf die sich das von dem Kläger vorgelegte Gutachten gründet, nicht nachvollziehbar sind und dieses weder zum Grund noch zur Höhe eines etwaigen Entschädigungsanspruchs verwertbare Aussagen enthält.