Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.12.2004, Az.: 11 ME 264/04

Beschuldigter; erkennungsdienstliche Behandlung; erkennungsdienstliche Maßnahme; Fingerabdruck; körperliches Merkmal; Lichtbilder; Notwendigkeit; Persönlichkeitsrecht; Tätowierung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.12.2004
Aktenzeichen
11 ME 264/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 10.09.2004 - AZ: 2 B 3330/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat lediglich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Der 1942 geborene Antragsteller ist Rentner. Er ist aufgrund einer Gehörlosigkeit zu 100 % schwerbehindert und leidet seit vielen Jahren an Diabetes mellitus. Nach einem Herzinfarkt im März/April 2002 ist er überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein amtsärztliches Gutachten vom 28. Juli 2004 hält ihn für nicht verhandlungsfähig.

3

Der Antragsteller ist seit 1997 wiederholt polizeilich auffällig geworden. Zahlreiche Ermittlungsverfahren (u. a. wegen Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, Beleidigung, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung) waren und sind gegen ihn anhängig. Mit Strafbefehl vom 9. September 1999 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30,-- DM verurteilt.

4

Aufgrund dieser Vorfälle ordnete die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die Bezirksregierung Weser-Ems, erstmals mit Verfügung vom 10. November 2003 eine erkennungsdienstliche Behandlung gegen den Antragsteller an. Sie hob diese Verfügung aber am 1. März 2004 wegen mangelnder Bestimmtheit wieder auf.

5

Mit Verfügung vom 3. August 2004 ordnete sie erneut die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers unter Anordnung des Sofortvollzuges an. In dieser Verfügung heißt es:

6

„Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme beinhaltet bei Ihnen die Fertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken und die Feststellung körperlicher Merkmale (d. h. Typ, Körpergestalt, -gewicht und -länge, Schuhgröße, Mundart, Narben, Tätowierungen/Piercing, Raucher/Nichtraucher).“

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Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. September 2004 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

8

Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als sich die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch auf die Feststellung äußerlich nicht ohne weiteres erkennbarer körperlicher Merkmale des Antragstellers (etwa Narben, Tätowierungen/Piercing) bezieht. In diesem Umfang ist die angefochtene Verfügung für die Zwecke des Erkennungsdienstes voraussichtlich nicht notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO und damit rechtswidrig. Dagegen sind die übrigen angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen, d. h. die Fertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken und die Feststellung äußerlich ohne weiteres erkennbarer personenbezogener Merkmale (etwa Typ, Körpergestalt, -gewicht und -länge,) bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Rechtsgrundlage der hier streitigen Anordnung einer präventiv-polizeilichen erkennungsdienstlichen Behandlung ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Finger- abdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers ist zwar dem Grunde nach, jedoch nicht in vollem Umfang für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig.

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Es ist unstreitig, dass der Antragsteller Beschuldigter im Sinne des § 81 b StPO ist, da gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung sowie wegen des Verdachts des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig sind. Zulässige Maßnahmen sind außer den in § 81 b StPO Bezeichneten auch solche, die den ganzen Körper oder Körperteile betreffen, wobei auch besondere Körpermerkmale wie Tätowierungen oder Narben durch Beschreibung, Fotografie und Maßangabe festgehalten werden dürfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 81 b Rdnr. 8; Senge, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 81 b Rdnr. 3). Die von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind deshalb grundsätzlich vom Regelungsbereich des § 81 b StPO erfasst. Da es sich um Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) handelt, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser verlangt, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht (st. Rspr. d. BVerfG, vgl. etwa Beschl. v. 21.5.2004, NJW 2004, 3697 f. [BVerfG 21.05.2004 - 2 BvR 715/04]). Dies kommt auch in dem Wortlaut des § 81 b 2. Alt. StPO zum Ausdruck, wonach die betreffenden Maßnahmen nur zulässig sind, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes „notwendig“ ist. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, „ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten“ (so BVerwG, Urt. v. 19.10.1982, BVerwGE 66, 192, 199). Aus präventiv-polizeilichen Gründen sind die Maßnahmen des § 81 b StPO auch zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder der Beschuldige rechtskräftig verurteilt oder aus Mangeln an Beweisen freigesprochen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 b StPO Rdnr. 7; Senge, a.a.O., § 81 b StPO Rdnr. 2; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2000, NVwZ-RR 2001, 238 = DÖV 2001, 238; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 16.5.2002, NJW 2002, 3231 = DVBl. 2002, 1110).

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Nach diesen Grundsätzen kann die Einschätzung der Antragsgegnerin, bei dem Antragsteller bestehe eine hinreichende Wiederholungsgefahr aufgrund der Vielzahl der polizeilichen Auffälligkeiten seit dem Jahre 1997, voraussichtlich nicht beanstandet werden. Jedenfalls lassen die Anzahl der gegen den Antragsteller durchgeführten Ermittlungsverfahren, die in einem Fall zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung geführt haben, sowie deren dichte Aufeinanderfolge bis in die jüngste Zeit hinein die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin als vertretbar erscheinen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich weder um Bagatellsachen, noch scheidet eine Wiederholungsgefahr aufgrund des Gesundheitszustandes des Antragstellers aus. Auf die dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, das im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft, vermag eine davon abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

12

Dass der Antragsteller zu 100 % schwerbehindert und gehörlos ist sowie überwiegend auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat ihn auch in der Vergangenheit nicht von den ihm zur Last gelegten Delikten abgehalten. Insbesondere liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sein gegenwärtiger Gesundheitszustand die Gefahr, dass er erneut strafrechtlich in Erscheinung treten könnte, ausschließt. Zwar ist der zuständige Amtsarzt im Gutachten vom 28. Juli 2004, das aufgrund einer am 26. April 2004 durchgeführten Untersuchung erstellt worden ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller nicht verhandlungsfähig sei, weil durch die Aufregung bei einer Gerichtsverhandlung seine gesundheitliche Situation nachhaltig beeinträchtigt werden könnte. In diesem Gutachten heißt es aber auch, dass der Antragsteller zu Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen neige, was einen Umgang mit ihm erschwere. Diese psychischen Störungen haben auch in der Vergangenheit dazu beigetragen, dass er - wie er selbst einräumt - aufgrund seiner leichten Erregbarkeit Überreaktionen gezeigt und sich deswegen in verbale und körperliche Auseinandersetzungen begeben hat. Diese Gefahr besteht auch nach dem amtsärztlichen Gutachten weiterhin. Das Amtsgericht Leer hat ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Nötigung in zwei Fällen pp. am 3. August 2004 auch nur mit Rücksicht auf dessen Verhandlungsunfähigkeit nach § 206 a StPO eingestellt. Hinzu kommt, dass gegen ihn weitere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung sowie des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StVG anhängig sind, wobei die letzteren Tatzeiten am 7. und 12. Juni 2004, d.h. nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 26. April 2004, gewesen sein sollen. Dass auch diese Ermittlungsverfahren eingestellt worden sein sollen, hat der Antragsteller zwar behauptet, aber nicht belegt.

13

Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass die angeordnete Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Sie erscheint geeignet, künftige polizeiliche Ermittlungen gegen den Antragsteller zu erleichtern. Dies gilt aber nur insoweit, als es sich um die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken und die Feststellung äußerlich ohne weiteres erkennbarer personenbezogener Merkmale (etwa Typ, Körpergröße, -gestalt, -gewicht) geht. Dagegen bestehen erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit des Erhebens von äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbaren besonderen körperlichen Merkmalen wie Narben, Tätowierungen/ Piercing.

14

Die Bezirksregierung Weser-Ems hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch bei den im nachbarschaftlichen Umfeld geführten Ermittlungen nicht jeweils sofort identifiziert worden sei. Mit Hilfe von Wahllichtbildvorlagen sei künftig die Identifizierung des Täters leichter möglich. Da gegen den Antragsteller auch Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs anhängig gewesen seien, sei auch das Vorhalten von Fingerabdrücken notwendig, um seine Täterschaft völlig nachzuweisen bzw. auszuschließen. Diese Erwägungen erscheinen plausibel.

15

Demgegenüber ist nicht zu erkennen, dass die Straftaten, mit denen der Antragsteller auch künftig in Erscheinung treten könnte, nach ihrer Art und Begehungsweise die Feststellung von äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbaren besonderen körperlichen Merkmalen erforderlich machen könnten. Bei den bisher gegen den Antragsteller durchgeführten Ermittlungs- und Strafverfahren waren - soweit ersichtlich - solche besonderen körperlichen Merkmale nicht von Bedeutung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller etwa versucht hat, seine Identität durch eine Änderung seines Aussehens zu verschleiern, zumal er auch aufgrund der Tatsache, dass er außerhalb seiner Wohnung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, leichter als andere Straftäter zu identifizieren sein dürfte. Auch haben die Bezirksregierung Weser-Ems bzw. die Antragsgegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im gerichtlichen Schriftverkehr lediglich die Notwendigkeit der Anfertigung von Lichtbildern und der Abnahme von Fingerabdrücken näher begründet. Dass es zusätzlich auch der Feststellung äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbarer körperlicher Merkmale bedürfte, ist nicht gesondert dargetan. Angesichts dessen, dass es sich bei der Untersuchung des Körpers des Antragstellers auf Narben und Tätowierungen/Piercing, die mit einem Ausziehen des Antragstellers und einer Leibesvisitation verbunden ist, um einen gravierenden Grundrechtseingriff handelt und diese erkennungsdienstliche Maßnahme, wenn überhaupt, nur einen äußerst geringen Wert für die künftige polizeiliche Ermittlungsarbeit haben dürfte, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003, DÖV 2004, 440 = VBlBW 2004, 214 [VGH Baden-Württemberg 18.12.2003 - 1 S 2211/02]).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG n. F. (voller Auffangwert wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache, vgl. Nr. 35.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8.7.2004 beschlossenen Äußerungen).