Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.12.2004, Az.: 10 LC 100/03
Begehren der Neubesetzung des Verwaltungsausschusses; Verteilungsverfahren in der Niedersächsischen Gemeindeordnung; Tatbestandsmerkmal der gestörten Spiegelbildlichkeit; Wechsel von der Zweigleisigkeit zur Eingleisigkeit; Änderung der Fraktionsstärke durch Amtsantritt des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters und Ratsmitgliedes als hauptamtlicher Bürgermeister; Einführung der eingleisigen Kommunalverfassung; Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates zur Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses; Übertragung der Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden; Repräsentationsprinzip und Mehrheitsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.2004
- Aktenzeichen
- 10 LC 100/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 28076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2004:1214.10LC100.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 02.07.2003
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 GG
- Art. 20 GG
- § 38 Abs. 2 NGO
- § 38 Abs. 3 NGO
- § 51 Abs. 8 S. 2 NGO
- § 56 Abs. 1 S. 3 NGO
- § 56 Abs. 3 S. 5 NGO
Fundstellen
- NVwZ-RR 2006, 55-58 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 2005, VI Heft 5 (amtl. Leitsatz)
- NdsVBl 2005, 182-186
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Vorschrift des § 51 Abs. 8 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) findet auf den Fall einer im Zuge des Übergangs von der sogenannten zweigleisigen zur eingleisigen Gemeindeverfassung ausschließlich im gemeindlichen Verwaltungsausschuss eintretenden Kräfteverschiebung keine Anwendung.
- 2.
Die Vorschrift des § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO steht dem Rechtsanspruch einer von einer derartigen Kräfteverschiebung betroffenen Fraktion auf Zuteilung einer dem Stimmenverhältnis im Gemeinderat entsprechenden Anzahl von Beigeordnetensitzen nicht im Wege.
- 3.
Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 NGO gebietet nicht die Beibehaltung der sich durch den Übergang zur eingleisigen Gemeindeverfassung kraft Gesetzes ergebenden Besetzung des Verwaltungsausschusses.
- 4.
Einer von der kraft Gesetzes eingetretenen Kräfteverschiebung betroffen Gemeinderatsfraktion kann gegenüber dem Gemeinderat gemäß § 56 Abb. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO ein Rechtsanspruch auf Neubildung des Verwaltungsausschusses gemäß dem Kräfteverhältnis im Gemeinderat zustehen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Fraktion im Rat der Stadt B., begehrt vom Beklagten die Neubesetzung des Verwaltungsausschusses mit dem Ziel, der Klägerin und der Beigeladenen, einer weiteren Fraktion im Rat der Stadt B., jeweils vier Beigeordnetensitze zuzuteilen.
Nach den Kommunalwahlen vom 9. September 2001 im Land Niedersachsen entfielen von den 37 Sitzen im Rat der Stadt B. auf die Beigeladene 17 Sitze, auf die Klägerin 16 Sitze und auf die Fraktionen "H." und "I." jeweils 2 Sitze. Zugleich wurde ein hauptamtlicher Bürgermeister gewählt, der sein Amt im Zuge des Übergangs von der sog. zweigleisigen zur eingleisigen Gemeindeverfassung nach Ablauf der Amtszeit des noch amtierenden Stadtdirektors am 1. Oktober 2002 antreten sollte. Am 1. November 2001 wählte der Rat der Stadt B. in seiner konstituierenden Sitzung den jetzigen hauptamtlichen Bürgermeister - ein Mitglied der Klägerin - zum ehrenamtlichen Bürgermeister und beschloss zudem, die Anzahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss von sechs auf acht Beigeordnete zu erhöhen. Auf die Beigeladene entfielen dadurch fünf, auf die Klägerin vier Beigeordnetensitze einschließlich des ehrenamtlichen Bürgermeisters.
Infolge des Amtsantritts des ehrenamtlichen Bürgermeisters nunmehr als hauptamtlicher Bürgermeister am 1. Oktober 2002 verlor dieser den gemeinderechtlichen Vorschriften folgend seinen Sitz im Rat der Stadt B., der auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags der A. überging. Mit seinem Amtsantritt wurde der hauptamtliche Bürgermeister zugleich - ebenfalls infolge der gemeinderechtlichen Vorschriften - Vorsitzender des Verwaltungsausschusses.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Umbildung des Verwaltungsausschusses mit dem Ziel, dass ihr für den ehemaligen ehrenamtlichen und nunmehr hauptamtlichen Bürgermeister im Verwaltungsausschuss ein weiterer Beigeordneter zu Lasten der Anzahl der Beigeordneten der Beigeladenen zugeteilt werden sollte. Den Antrag lehnte der Beklagte in seiner Sitzung am 31. Oktober mit 19 Ja- zu 19 Nein-Stimmen ab.
Noch während eines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2002 - 1 B 5484/02 -; Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 2003 - 10 ME 239/02 -) hat die Klägerin am 6. Januar 2003 Klage erhoben, mit dem sie ihr mit dem Antrag vom 16. Oktober 2002 an den Beklagten geltend gemachtes Begehren weiterverfolgt hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Ihr stehe ein Anspruch auf Umbesetzung des Verwaltungsausschusses mit dem Ziel zu, dass vier Sitze in diesem Ausschuss auf von ihr benannte Mitglieder entfielen. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 56 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO. Danach sei der Verwaltungsausschuss neu zu bilden, wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert habe, seine Zusammensetzung ihm nicht entspreche und ein Antrag auf Neubildung gestellt werde. Zwar zielten die genannten gemeinderechtlichen Vorschriften vorrangig darauf ab, dass sich in der personellen Zusammensetzung der Fraktionen und Gruppen im Rat Änderungen durch Ausscheiden oder Hinzutreten von Ratsmitgliedern ergäben. Es sei diesen Fällen aber gleichzusetzen, dass durch den Übergang von der zweigleisigen zur eingleisigen Gemeindeverfassung Veränderungen in der Zahl der zu besetzenden Sitze im Verwaltungsausschuss eintreten. Das sei hier der Fall, weil der hauptamtliche Bürgermeister bereits von Amts wegen Vorsitzender des Verwaltungsausschusses sei. Damit seien im Verwaltungsausschuss nur noch acht Sitze durch die Ratsfraktionen zu besetzen, deren Verteilung auf die Fraktionen sich nach dem im Gemeinderecht vorgesehenen d'Hondtschen Verfahren richte. Dadurch seien von der Beigeladenen und der Klägerin jeweils vier Beigeordnete im Verwaltungsausschuss zu benennen. Unzutreffend sei die Auffassung, dass die begehrte Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses die Mehrheitsverhältnisse im Rat nicht mehr widerspiegele. Die Beigeladene habe keinen Anspruch darauf, dass sie im Verwaltungsausschuss über einen Sitz mehr als die Klägerin verfüge, weil sie im Rat nur einen Sitz mehr als die Klägerin habe und nicht über die absolute Mehrheit an Sitzen im Rat verfüge. Das d'Hondtsche Verfahren nehme es hin, dass die stärkste Ratsfraktion nicht auch automatisch über mehr Sitze in den Ausschüssen verfüge. Nur dann, wenn der Stimmenvorsprung im Rat eine gewisse Größe erreicht habe, schlage sich dies auch auf die Sitzverteilung in den Ausschüssen nieder. Schließlich hätte sich die nunmehr begehrte Neubildung des Verwaltungsausschusses schon ergeben, wenn der jetzige hauptamtliche Bürgermeister sein Amt schon zu Beginn der neuen Ratsperiode hätte antreten können.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verwaltungsstreitverfahrens den Verwaltungsausschuss der Stadt B. neu zu bilden und ihr - der Klägerin - das Vorschlagsrecht für vier Sitze im Verwaltungsausschuss einzuräumen.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat geltend gemacht: Nach § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO müsse der Verwaltungsausschuss neu gebildet werden, wenn drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen vorlägen. Es müsse sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen im Rat geändert haben, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses dürfe nicht mehr das Verhältnis der Fraktionen und Gruppen im Rat widerspiegeln und es müsse ein Antrag auf Neubildung des Verwaltungsausschusses gestellt werden. Unstreitig liege die erste Voraussetzung nicht vor. Abweichend von der o.g. Vorschrift habe die früher geltende gemeinderechtliche Regelung die Veränderung der Fraktions- oder Gruppenstärken im Rat nicht vorgesehen. Die Einfügung dieses neuen Tatbestandsmerkmals bedeute deshalb, dass nicht mehr jede Veränderung der Spiegelbildlichkeit der Fraktions- oder Gruppenstärken im Rat und in den Ausschüssen zu einer Änderung der Besetzung des Verwaltungsausschusses führen solle. Nur in den Fällen von Mehrheitsveränderungen im Rat sei auch eine Neubildung des Verwaltungsausschusses geboten. Der Gesetzgeber habe diese Voraussetzung auch bewusst neu in die einschlägige Vorschrift aufgenommen und damit deutlich werden lassen, dass die Neubildung von Ausschüssen von sachlich erschwerten Voraussetzungen abhängig sein sollte. Dafür spreche jedenfalls der eindeutige Gesetzeswortlaut. Es verböten sich insoweit Spekulationen über den vermeintlichen gesetzgeberischen Willen, trotz einer neu eingefügten tatbestandlichen Voraussetzung keine gegenüber der früheren Rechtslage geänderten Rechtsfolgen herbeiführen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass der vermeintlich wirkliche Sinn und Zweck der Norm im Gesetzestext keinen hinreichenden Ausdruck gefunden habe, bestünden nicht. Nicht erkennbar sei, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der im Rat veränderten Verhältnisse der Stärke von Fraktionen und Gruppen um ein Redaktionsversehen handele. Aus den Gesetzesmaterialien ergäben sich keine Hinweise auf ein Redaktionsversehen. Insoweit sei schließlich auch eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO unzulässig. Denn eine Gesetzeslücke, die Voraussetzung für eine Analogie sei, liege nicht vor. Durch die Übergangsvorschriften zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung seien sämtliche Rechtsfragen umfassend geregelt worden. Eine Regelungslücke sei nicht zu erkennen. Gegen eine Regelungslücke spreche auch, dass der Gesetzgeber spätestens im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahre 2001 die vermeintliche Lücke geschlossen hätte. Zudem sei zumindest zweifelhaft, ob auch das Tatbestandsmerkmal der gestörten Spiegelbildlichkeit" erfüllt sei. Denn die Beigeladene habe im Rat eine Stimme mehr als die Klägerin, so dass dies auch zu einem Stimmenvorsprung im Verwaltungsausschuss führen müsse.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Durch die einschlägigen Übergangsregelungen zum Gesetz zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts sei die Beibehaltung von acht Beigeordnetensitze nach dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters für die restliche Wahlperiode angeordnet worden. Im Gegensatz zur festgelegten konstanten Zahl der ehrenamtlichen Ratsmitglieder und Beigeordneten sähen die Übergangsregelungen keine Neubildung des Verwaltungsausschusses und keine Neuberechnung für den hier streitigen Fall vor, dass der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister und gleichzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses während der Wahlperiode hauptamtlicher Bürgermeister werde und in dieser Funktion stimmberechtigter Vorsitzender des Verwaltungsausschusses bleibe. Die unter diesen Voraussetzungen für das Begehren der Klägerin allein in Betracht kommende Vorschrift § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO sei nicht erfüllt. Denn weder liege eine Veränderung des Verhältnisses der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates vor noch entspreche die Zusammensetzung des Ausschusses nicht dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates. Denn einerseits sei das Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Rat der Stadt B. durch den Wechsel von der sog. "Zweigleisigkeit" zur "Eingleisigkeit" unverändert geblieben; die Klägerin verfüge weiterhin über 16 und die Beigeladene über 17 Sitze im Rat. Andererseits bestehe in der Sitzverteilung der ehrenamtlichen Ratsfrauen und Ratsherren im Rat, die über die Besetzung des Verwaltungsausschusses beschlössen, ein zahlenmäßiges Übergewicht der Beigeladenen, das sich auch in der Besetzung des Verwaltungsausschusses widerspiegeln müsse, wobei der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses außer Acht zu lassen sei. Es könne nicht berücksichtigt werden, dass der bisherige ehrenamtliche und jetzige hauptamtliche Bürgermeister als Vorsitzender des Verwaltungsausschusses bei der Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Fraktionen und Gruppen entfallenden Sitze zu Beginn der jetzigen Wahlperiode der Klägerin angerechnet worden sei und die Klägerin im Verwaltungsausschuss nunmehr nur noch drei Beigeordnete stelle. Dieses Ergebnis sei die Folge des zum 1. April 1996 eingeführten Systemwechsels von der Zweigleisigkeit auf die Eingleisigkeit. Es sei systemimmanent, dass bei einem unveränderten Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Rat der Stadt B. auch das bisherige Stärkeverhältnis im Verwaltungsausschuss unverändert bleibe; dies sei von der Klägerin für den Rest der Wahlperiode hinzunehmen. Der Klägerin sei lediglich einzuräumen, dass seit dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters eine gewisse rechtliche "Schieflage" eingetreten sei, weil der jetzige hauptamtliche Bürgermeister und gleichzeitige Vorsitzende des Verwaltungsausschusses bei der Verteilung der Sitze im Verwaltungsausschuss nicht mehr mitgerechnet werde. Sie bedeute jedoch in Bezug auf die konstant gebliebene Zahl von drei Beigeordneten im Verwaltungsausschuss für die Klägerin im eigentlichen Sinne keinen vollständigen Verlust eines Sitzes im Verwaltungsausschuss, den sie zu Lasten der Beigeladenen ausgleichen könne.
Dagegen führt die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Niedersächsische Gemeindeordnung für den vorliegenden Fall keine Sonderregelung vorhalte. Zutreffend sei auch, dass nach dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters die Zahl der ehrenamtlichen Ratsmitglieder mit 37 und die Zahl der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss mit 8 unverändert geblieben sei. Unzutreffend sei allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin auf Umbildung des Verwaltungsausschusses schon deshalb nicht gegeben sei, weil die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses der Stärke der Fraktionen im Rat der Stadt B. - auch weiterhin - entspreche. Für die Frage, ob die Stärkeverhältnisse der Fraktionen im Rat und im Verwaltungsausschuss einander entsprechen, müsse auf das von der Niedersächsischen Gemeindeordnung bereit gehaltene Verteilungsverfahren zurückgegriffen werden. Danach ergebe sich im Verwaltungsausschuss ein Sitzverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen von 4 : 4. Die Richtigkeit dieser Sitzverteilung ergebe sich im Übrigen schon daraus, dass die Beigeladene im Rat der Stadt B. keineswegs über die Mehrheit der Sitze verfüge, sondern nur die stärkste Fraktion im Rat sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass es auf die Frage, ob sich das Stärkeverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen im Rat verändert habe, überhaupt nicht ankomme. Dies ergebe sich hinreichend aus der Entscheidung des Senats in seinem Beschluss vom 12. Februar 2003. Im Übrigen sei die genannte Voraussetzung als Tatbestandsmerkmal in den § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO nur infolge eines Redaktionsversehens aufgenommen worden. Es möge zwar sein, dass dieses Redaktionsversehen längst hätte korrigiert werden können; dafür hätte aber ein Anlass bestehen müssen, der bisher nicht vorgelegen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 2. Juli 2003 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, innerhalb eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verwaltungsstreitverfahrens den Verwaltungsausschuss der Stadt B. neu zu bilden und der Klägerin dabei das Vorschlagsrecht für vier Sitze im Verwaltungsausschuss einzuräumen.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Bei der Novellierung der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der 13. Wahlperiode seien die Voraussetzungen für die Umbildung des Verwaltungsausschusses um ein weiteres Tatbestandsmerkmal ergänzt worden. Danach komme es entgegen der Auffassung der Klägerin auf eine Änderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen im Rat an. Ein von der Klägerin behauptetes Redaktionsversehen des Gesetzgebers liege nicht vor. Ein solches Redaktionsversehen lasse sich den Materialien zur Neufassung des § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO und seiner Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. Im Übrigen sei der Klägerin zwar zuzugeben, dass sie im Rat der Stadt B. nicht über die Mehrheit der Sitze verfüge, sondern nur die stärkste Fraktion sei. Da jedoch bei der Verteilung der Sitze im Verwaltungsausschuss weder die Fraktion "H." noch die Fraktion der I. zum Zuge kämen, sei es richtig, ihr mehr Sitze im Verwaltungsausschuss zuzugestehen als der Klägerin. Die vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Sitzverteilung von 5 Sitzen für sie und 3 Sitzen für die Klägerin spiegele daher die Mehrheitsverhältnisse zwischen den großen Fraktionen im Rat der Stadt B. besser wider als eine Sitzverteilung von 4 : 4. Eine solche Sitzverteilung sei auch nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Urteil vom 8. Dezember 2004 - vertretbar. Denn danach könne durchaus eine sich rechnerisch ergebende Sitzverteilung auf Grund des verfassungsrechtlich verankerten Mehrheitsprinzips korrigiert werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 10 ME 239/02 verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubildung des Verwaltungsausschusses des Rates der Stadt B..
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 56 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 8 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. August 1996 - NGO - (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63).
Nach § 56 Abs. 3 Satz 5 NGO gelten für die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses die §§ 39 a und 51 Abs. 8 Sätze 2 und 3 NGO entsprechend. Nach § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO muss ein Ausschuss neu gebildet werden, wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert hat, seine Zusammensetzung ihm nicht entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die erste Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllt ist. Infolge des Amtsantritts des bisherigen ehrenamtlichen Bürgermeisters und Ratsmitgliedes als hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt B. hat sich eine Änderung des Verhältnisses der Stärke der Fraktionen im Rat der Stadt B. nicht ergeben. Denn nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 Satz 3 NGO in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 229) war der - ehrenamtliche - Bürgermeister Vorsitzender des Rates der Stadt B. und er führte kraft Gesetzes den Vorsitz im Verwaltungsausschuss. Nach den Übergangsvorschriften zur Einführung der sog. eingleisigen Kommunalverfassung Art. 11 Nr. 10 Satz 1 und Nr. 16 des Gesetzes zur Reform des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1. April 1996 (Nds. GVBl. S. 82) schieden die bisherigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und die sie vertretenen Personen mit dem Amtsantritt unmittelbar gewählter Bürgermeisterinnen und Bürgermeister (hier zum 1. Oktober 2002) aus ihrer Tätigkeit aus. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 Nr. 1 NGO gehört nunmehr der gewählte hauptamtliche Bürgermeister kraft Amtes dem Rat und dem Verwaltungsausschuss an. Im Verwaltungsausschuss führt er den Vorsitz (§ 56 Abs. 1 Satz 3 NGO). Mit dem Amtsantritt als gewählter hauptamtlicher, hier mit dem früheren ehrenamtlichen Bürgermeister personengleicher Bürgermeister endete die Mitgliedschaft des - bisherigen ehrenamtlichen - Bürgermeisters im Rat als Ratsherr nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 35 a Abs. 1 NGO. Die Beendigung der Mitgliedschaft des früheren ehrenamtlichen Bürgermeisters im Rat der Stadt B. führte allerdings nicht zu einer Veränderung des Kräfteverhältnisses der Fraktionen im Rat, weil nach § 44 Abs. 1 NKWG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 oder 3 NGO der Sitz des früheren ehrenamtlichen und jetzigen hauptamtlichen Bürgermeisters auf die nächste Ersatzperson übergegangen ist.
Gleichwohl hindert dies die Klägerin nicht daran, einen Anspruch auf Neubildung des Verwaltungsausschusses mit Erfolg geltend zu machen. Denn auf die Erfüllung der oben genannten Voraussetzung kommt es aus folgenden Erwägungen nicht an.
Die Einfügung des Tatbestandsmerkmals "wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert hat" in § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO beruht auf einem gesetzgeberischen Redaktionsversehen mit der Folge, dass die Änderung des Kräfteverhältnisses der Fraktionen im Rat für einen Anspruch auf Umbildung des Verwaltungsausschusses nicht maßgeblich ist. Bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1. April 1996 genügte für den Anspruch auf Umbildung neben dem Antrag, dass die Zusammensetzung (hier:) des Verwaltungsausschusses dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen im Rat nicht entsprach. Die mit dem o.g. Gesetz erfolgte Ergänzung des § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO durch das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal war ursprünglich Bestandteil des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 10. Dezember 1995 (Landtags-Drucksache 13/1450, S. 19) und war eingebettet in das Vorhaben der Landesregierung, die Mitglieder der Ausschüsse - auch des Verwaltungsausschusses - vom Rat wählen zu lassen. Nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung vom 28. Februar 1996 ist dieses Vorhaben nicht weiterverfolgt worden; allerdings ist die in § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO vorgesehene Ergänzung beibehalten worden, ohne dass ihr eine Regelungsabsicht des Gesetzgebers zukam (vgl. zum Ganzen: Thiele, Rathaus und Recht 1/2003, S. 3; s. a. dens., Niedersächsische Gemeindeordnung, 7. Auflage 2004, § 51 Anm. 11, S. 206/207).
Die dagegen gerichteten Einwendungen der Beigeladenen greifen nicht durch.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erhebliche Anhaltspunkte, die für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sprechen.
In der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 12. Oktober 1995 der Landesregierung (Landtags-Drucksache 13/1450, S. 108) wird zur beabsichtigten Änderung des § 51 NGO Bezug genommen auf den Vorschlag der Enquete-Kommission (Landtags-Drucksache 12/6260, S. 115 ff), wonach u.a. der Verwaltungsausschuss einer demokratischen Legitimation bedürfe, die sich auf die Gesamtheit der Bürger und damit das Volk zurückführen lasse. Diese Legitimation könne auch eine mittelbare sein; das Grundgesetz schreibe die unmittelbare Legitimation nur für den Rat als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde vor. Die indirekte Legitimation durch den aus Wahlen hervorgegangenen Rat müsse aber durch einen Akt erfolgen, der diesem in seiner Gesamtheit zugerechnet werden könne (S. 117). Diesen Anforderungen - so weiter die Enquete-Kommission - dürfte das bisher in den gemeinderechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Verfahren nicht gerecht werden. Hiernach würden die Beigeordneten nämlich nach den Vorschlägen der Fraktionen und Gruppen bestimmt; die Besetzung der auf sie entfallenden Ausschusssitze liege ausschließlich in der Hand der Fraktionen und Gruppen. Den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Akt der demokratischen Legitimation könne aber eine Fraktion oder Gruppe nicht leisten, da über die Kandidaten nicht die wahlberechtigte Vertretung in ihrer Gesamtheit, sondern nur Teile davon entschieden. Die Kommission empfehle daher, das Verfahren zur Besetzung u.a. des Verwaltungsausschusses vorsorglich neu zu regeln. In den sodann folgenden Erwägungen verwies die Kommission insbesondere auf die Möglichkeit der Einführung der Verhältniswahl mit Wahlvorschlägen aus der Mitte des Rates. Sie empfahl zum Abschluss ihrer Ausführungen eine Neuregelung, die gewährleistet, dass die Mehrheitsverhältnisse in den Verwaltungsausschüssen denen in den Vertretungskörperschaften entsprechen (S. 119).
Diesen Empfehlungen war die Landesregierung in ihrem bereits erwähnten Entwurf gefolgt und hatte in den damals vorgesehenen § 51 Abs. 9 Satz 3 NGO (jetzt: § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO) die nunmehr in Rede stehende Formulierung aufgenommen und dabei insbesondere die abschließende Empfehlung der Enquete-Kommission aufgegriffen. Aus diesen Umständen ergibt sich - anders als die Beigeladene meint - mit hinreichender Deutlichkeit, dass das zwischen den Beteiligten streitige Tatbestandsmerkmal allein in engem Zusammenhang mit der Absicht der Landesregierung stand, das Verfahren zur Bestimmung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses durch die Einführung eines Wahlverfahrens (stärker) demokratisch zu legitimieren und Veränderungen des Kräfteverhältnisses der Fraktionen im Rat als legitimierendem Organ in den Kräfteverhältnissen des Verwaltungsausschusses abzubilden. Mit anderen Worten bedurfte also nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung eine durch Umbildung eintretende Änderung des sich in der Ausschusszusammensetzung widerspiegelnden Wahlergebnisses des Rates auch eine Änderung des Kräfteverhältnisses im Wahlgremium, dem Rat. Der Entwurf lautete dementsprechend: "Ein Ausschuss muss neu gebildet werden, wenn sich nach seiner Wahl das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rats verändert hat, seine Zusammensetzung ihm nicht entspricht und ein Antrag auf Neubildung gestellt wird."
Im Zuge der parlamentarischen Beratungen ist der Niedersächsische Landtag der Absicht der Landesregierung, durch Wahlen über die Besetzung u.a. des Verwaltungsausschusses entscheiden zu lassen, nicht gefolgt. Im Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts und zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung (Landtags-Drucksache 13/2400, S. 29) heißt es zu Nr. 48 (§ 51) Buchst. h) unter anderem: "Die in Satz 2 vorgesehene Streichung (der Worte "nach seiner Wahl") ergibt sich aus der Entscheidung, die Ausschüsse nicht zu wählen". Offensichtlich übersehen worden ist im Rahmen der Beratung des Entwurfs, dass nicht allein die gestrichenen Worte "nach seiner Wahl" auf die von der Landesregierung ursprünglich beabsichtigte Regelung zurückzuführen waren, sondern auch die in der Formulierung zum Ausdruck kommende spiegelbildliche Abbildung von Veränderungen der Kräfteverhältnisse im Rat und im Verwaltungsausschuss.
Diese Einschätzung, dass die Formulierung des § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO auf ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers zurückgeht, wird bestätigt durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1. Dezember 2004 (Landtags-Drucksache 15/1490), der von der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung in den Niedersächsischen Landtag eingebracht worden ist. Nach Art. 1 Nr. 12 Buchst. e des Entwurfs soll § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO folgende Fassung erhalten:
"2Ein Ausschuss muss neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates entspricht und ein Antrag auf Neubesetzung gestellt wird."
Die zwischen den Beteiligten streitige Formulierung ist in dem genannten Entwurf entfallen. Zur Begründung des Entwurfs heißt es, dass die vorgeschlagene Änderung ein Redaktionsversehen des Gesetzes zur Reform des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 1. April 1996 bereinige, für das die Landesregierung die förmliche Wahl der Ausschussmitglieder vorgeschlagen habe. In diesem Zusammenhang seien die jetzt zur Streichung vorgeschlagenen Worte in die Vorschrift eingefügt worden. Der Gesetzgeber sei seinerzeit dem Vorschlag der Landesregierung nicht gefolgt und habe die bis dahin geltenden Besetzungsregelungen fortbestehen lassen, ohne zugleich auch den Absatz 8 in seine ursprüngliche Fassung zurückzuversetzen. Dies solle nunmehr geschehen.
Selbst wenn man der Auffassung, das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal sei nur die Folge eines Redaktionsversehens, nicht folgen wollte, könnte die Klägerin mit Erfolg die Umbildung des Verwaltungsausschusses der Stadt B. verlangen.
Nach Auffassung des Senats ist das - allein - entscheidende Tatbestandsmerkmal für die Neubildung des Verwaltungsausschusses das nicht mehr gewahrte Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates zur Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 2003 - 10 ME 239/03 -, NST-N 2003, 92 = Rathaus und Recht 1/2003 S. 1). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO ist - wie bereits dargelegt - nach seiner ursprünglichen Konzeption darauf zugeschnitten, wegen der aus Sicht der Enquete-Kommission und der Landesregierung erforderlichen demokratischen Legitimation der Bestellung der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss durch eine Wahlentscheidung im Rat eine Umbildung des Rates nur dann zuzulassen, wenn neben einer nicht mehr gegebenen Spiegelbildlichkeit zwischen den Kräften im Rat und im Verwaltungsausschuss auch eine Veränderung des Kräfteverhältnisses in dem legitimierenden Organ besteht. Diese Regelung ist mit der Beigeladenen aber auch dann noch als sinnvoll zu erachten, wenn die Beigeordneten des Verwaltungsausschusses nicht durch eine Wahlentscheidung des Vertretungsorgans in seiner Gesamtheit, sondern durch eine Entscheidung einer Fraktion oder einer Gruppe im Rat bestimmt werden. Auch in diesem Falle ist die Umbildung des Verwaltungsausschusses geboten, wenn die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings ist im Falle der Änderung des Kräfteverhältnisses der Fraktionen im Rat und mit der Erfüllung der ersten Voraussetzung des § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO im Regelfall auch die zweite Voraussetzung gegeben. Denn im Falle einer - rechnerisch und rechtlich erheblichen - Kräfteverschiebung im Rat entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses der Zusammensetzung des Rates nicht mehr. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich, dass der Sinn und Zweck der Vorschrift allein darin besteht, dass im Falle einer nicht mehr vorhandenen Abbildung der Kräfteverhältnisse im Rat und im Verwaltungsausschuss der Letztere auf Antrag umzubilden ist. Denn das in § 51 Abs. 2 NGO festgelegte Verteilungs- und Besetzungsverfahren, das nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 NGO auch für den Verwaltungsausschuss gilt, hat zum Ziel, dass die Ausschüsse ein verkleinertes Spiegelbild des Rates wiedergeben (vgl. Menzel in: KVR-NGO, § 51 Rdnr. 110; Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, aaO, § 51 Anm. 3 S. 197). Entscheidend kommt es also nach dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO für den Erfolg eines Antrages auf Umbildung eines Verwaltungsausschusses darauf an, ob sich im Rat und im Verwaltungsausschuss voneinander abweichende Kräfteverhältnisse der Fraktionen ergeben, ohne dass entscheidend ist, ob die Ursache der eingetretenen Kräfteverschiebung in der Zusammensetzung des Rates oder in der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses liegt (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 2003 - 10 ME 239/03 -, aaO). Das zwischen den Beteiligten streitige Tatbestandsmerkmal "wenn sich das Verhältnis der Stärke der Fraktionen und Gruppen des Rates verändert hat" beschreibt daher lediglich den Regelfall einer Kräfteverschiebung, ist aber vom Wortlaut nicht auf alle gleichwohl eintretenden Änderungen von Kräfteverhältnissen zugeschnitten. Ihrem Sinn und Zweck nach ist die Vorschrift daher auch auf den zwischen den Beteiligten streitigen Fall einer ausschließlich im Verwaltungsausschuss eintretenden Kräfteverschiebung anzuwenden. Unter diesen Umständen bedarf es zur Regelung eines solchen (Einzel-)Falles auch nicht einer gesonderten gesetzlichen Regelung (vgl. Menzel, aaO, § 56 Rdnr. 101); das von der Niedersächsischen Gemeindeordnung zur Verfügung gestellte Normenprogramm genügt zur Regelung des hier streitigen Falles.
Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 8 Satz 2 NGO sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfüllt.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses der Stadt B. entspricht nicht (mehr) der Zusammensetzung des Rates. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss, die sich rechnerisch aus dem aktuellen Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen des Rates ergibt, der tatsächlichen Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss gegenüberzustellen ist (Senatsbeschl. vom 12. Februar 2003, aaO; Menzel, KVR-NGO § 51 Rdnr. 119; s.a. Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, aaO, § 51 Anm. 3, S. 197). Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der o.g. Gegenüberstellung die im Rat bestehende Zahl von 37 Ratsfrauen und Ratsherren und die im Verwaltungsausschuss zu besetzende Zahl von 8 Beigeordneten zugrunde zu legen sind. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gegenüberstellung der hauptamtliche Bürgermeister, der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGO kraft Gesetzes dem Verwaltungsausschuss angehört, nicht zu berücksichtigen ist.
Nicht zu folgen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht aber darin, dass sich das im Rat der Stadt B. konstant gebliebene Stärkeverhältnis von Fraktionen und Gruppen in Bezug auf die ehrenamtlichen Ratsmitglieder im Verwaltungsausschuss in der Weise widerspiegeln müsse, dass die Beigeladene - wie bisher - fünf Beigeordnete und die Klägerin - ebenfalls wie bisher - drei Beigeordnete stellt. Richtig ist zwar, dass die Beigeladene mit 17 Ratsfrauen und Ratsherren im Rat der Stadt B. über einen Sitz mehr verfügt als die Klägerin, die 16 Ratsfrauen und Ratsherren stellt. Allein diese Gegenüberstellung rechtfertigt es aber nicht, dass im Verwaltungsausschuss die bisherige Verteilung der Beigeordneten beibehalten wird. Denn die Beigeladene verfügt im Rat der Stadt B. zwar über die stärkste Fraktion, nicht jedoch über die absolute Mehrheit der Stimmen, die ihr im Falle der Beibehaltung der Aufteilung der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss allerdings zukäme. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spiegelt dieses Verhältnis der Anzahl der Beigeordneten die politischen Kräfteverhältnisse im Rat jedenfalls nicht besser wider als die von der Klägerin erstrebte Aufteilung im Verhältnis 4 : 4. Welches Kräfteverhältnis im Verwaltungsausschuss die konstant gebliebenen Kräfteverhältnisse im Rat widerzuspiegeln vermag, kann unter diesen Voraussetzungen nur normativ unter Berücksichtigung folgender Erwägungen bestimmt werden: Nach Art. 28 Abs. 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (BVerfG, Beschl. vom 15. Februar 1978 - 2 BvR 134, 286/76 -, BVerfGE 47, 253, 272; Urt. vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37, 53; BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 18.03 -, DVBl. 2004, 439). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - BVerwGE 90, 104, 105 [BVerwG 27.03.1992 - 7 C 20/91]; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO), die der Senat teilt, folgt daraus, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (BVerwG, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO). Daraus folgt weiter, dass grundsätzlich jeder Ratsausschuss ein verkleinertes Bild des Gemeinderates sein und in seiner Zusammensatzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln muss. Diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben (BVerwG, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO; s.a. BayVGH, Urt. vom 17. März 2004 - 4 Bv 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429, 431; zur Spiegelbildlichkeit des Stärkeverhältnisses der Mitglieder des Bundestages im Vermittlungsausschuss siehe BVerfG, Urt. vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - B I 2). Aus diesem Grunde haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (BVerwG, Beschl. vom 7. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 49.92 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO).
Nach welchem Verfahren die Verteilung der Sitze im Verwaltungsausschuss vorgenommen wird, können die Ratsfrauen und Ratsherren - einstimmig - selbst bestimmen (§ 56 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 9 NGO). Von dieser Möglichkeit ist in der Stadt B. nicht Gebrauch gemacht worden. Unter diesen Voraussetzungen werden nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 NGO die Ausschüsse in der Weise gebildet, dass die von den Ratsfrauen und Ratsherren festgelegten Sitze auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Dieses Verteilungsverfahren nach d`Hondt ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als mathematisches Verfahren zur Besetzung von Sitzen in Ausschüssen anerkannt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17. September 1997 - 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264, 283 [BVerfG 17.09.1997 - 2 BvE 4/95]; Beschl. vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 -, BVerfGE 79, 169, 171 [BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 4/88]; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. BayVGH, Urt. vom 17. März 2004 - 4 Bv 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429, 430, und Urt. vom 17. März 2004 - 4 Bv 03.117 -, BayVBl. 2004, 432, 434). Danach ergibt sich, dass der Klägerin und der Beigeladenen jeweils für 4 der insgesamt 8 Sitze der Beigeordneten im Verwaltungsausschuss der Stadt B. das Vorschlagsrecht zukommt, und der Antrag der Klägerin auch insoweit Erfolg hat. Diese Sitzverteilung ergäbe sich im vorliegenden Falle im Übrigen auch dann, wenn die Verteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer oder nach Sainte Laguë/Schepers (vgl. dazu Randak, BayVBl. 2004, 705f.) angewandt worden wären.
Die gegen diese Sitzverteilung - u. a. von der Beigeladenen - geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch.
Die Ausrichtung des Verwaltungsausschusses am Prinzip der Spiegelbildlichkeit erfordert im vorliegenden Fall keine Korrektur durch das sog. Mehrheitsprinzip. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - B II) dann zu korrigieren, wenn er im Konfliktfall mit dem Prinzip stabiler parlamentarischer Mehrheitsbildung nicht in Einklang zu bringen ist. Nach dem Mehrheitsprinzip, das zu den tragenden Grundsätzen der freiheitlichen Demokratie gehört (vgl. BVerfG, Urt. vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - B II 1), sind Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Dieses Prinzip ist auf einfachgesetzlicher Ebene in § 47 Abs. 1 NGO für den Rat festgeschrieben. Unabhängig von der Frage, ob das Mehrheitsprinzip die gleiche prägende Kraft wie das Repräsentationsprinzip hat (vgl. BVerfG, Urt. vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - B II 1), ist das Repräsentationsprinzip mit dem Mehrheitsprinzip dann in einen schonenden Ausgleich zu bringen, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse im zentralen Leitungsgremium mit den Stimmenverhältnissen in einem Ausschuss nicht in einem solchen Verhältnis befinden, dass Sachentscheidungen eine realistische Aussicht haben, mit dem Willen einer bestehenden Mehrheit im Plenum (hier: dem Rat) überein zu stimmen (vgl. BVerfG, Urt. vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - B II 1). Mit anderen Worten müssen deshalb verkleinerte Abbildungen des Rates, die Ausschüsse, zwar personell dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gehorchen; Abweichungen sind aber dann in begrenztem Umfang gerechtfertigt, wenn im verkleinerten Gremium nur dadurch Sachentscheidungen ermöglicht werden, die von bestehenden Mehrheiten im Rat getragen werden (vgl. BVerfG, Urt. vom 8. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 - B II 1).
Eine solche Abweichung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Denn im Rat der Stadt B., dessen Beschlüsse nach § 57 Abs. 1 Satz 1 NGO vom Verwaltungsausschuss vorbereitet werden, verfügt weder die Klägerin noch die Beigeladene über die absolute Mehrheit der Stimmen. In diesem Fall sind also ohnehin im Rat jeweils Mehrheiten im Einzelfall zu bilden, die sich anhand der jeweils zu entscheidenden Sachfrage nach Maßgabe des § 39 NGO finden. Nach § 39 Abs. 1 NGO üben nämlich die Ratsmitglieder - über mögliche parteipolitische Bindungen hinaus - ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Allein dies zwingt die Ratsmitglieder zu Entscheidungen, die am Gemeinwohl orientiert sind und eine Blockade oder grundsätzlich gegensätzliche Haltung zwischen Verwaltungsausschuss und Rat vermeiden. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es nach seiner Entscheidung vom 12. Februar 2003 - 10 ME 239/03 -, aaO, schon zu unzumutbaren Kräfteverhältnissen im Rat und Verwaltungsausschuss der Stadt B. gekommen ist, so dass eine Korrektur des Prinzips der personellen Spiegelbildlichkeit erforderlich wäre. Nach Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 hat es bisher Schwierigkeiten in der Arbeit des Verwaltungsausschusses nicht gegeben.
In der von der Klägerin erstrebten Besetzung des Verwaltungsausschusses liegt auch keine Verfälschung des Wählerwillens, wie er in den Kommunalwahlen vom 9. September 2001 zum Ausdruck gekommen ist. Die besondere Stellung und Funktion des (zukünftigen) hauptamtlichen Bürgermeisters als (fraktionsloses) Gemeinderatsmitglied und Vorsitzender des Verwaltungsausschusses war den Wahlbürgern zum Zeitpunkt der Wahlentscheidung ebenso bekannt wie die Erforderlichkeit der den gesetzlichen Regelungen folgenden Umbildungen des Rates und des Verwaltungsausschusses.
Schließlich gebietet auch - anders als das Verwaltungsgericht meint - § 51 Abs. 4 NGO nicht die Beibehaltung der von der Beigeladenen bevorzugten Besetzung des Verwaltungsausschusses. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass nach § 51 Abs. 4 NGO lediglich die ehrenamtlichen Ratsfrauen und Ratsherren über die Besetzung eines Ausschusses beschlössen, der hauptamtliche Bürgermeister insoweit also kein Stimmrecht habe. Nach der ratio legis solle also auch die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses die durch die Sitzverteilung im Rat zum Ausdruck kommenden Mehrheitsverhältnisse im Rat der Gemeinde widerspiegeln, unabhängig von dem Amt und der Person des in diesem Zusammenhang nicht mitwirkungsberechtigten hauptamtlichen Bürgermeisters. Diese Erwägungen tragen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber bereits deswegen nicht, weil die nach § 51 Abs. 4 NGO vorgesehene Entscheidung der Ratsfrauen und Ratsherren sich allein auf die sich (hier:) aus § 51 Abs. 2 NGO ergebende Sitzverteilung nach dem dort vorgesehenen mathematischen Verteilungsverfahren nach d'Hondt bezieht.
Da endlich auch ein Antrag der Klägerin auf Umbildung des Verwaltungsausschusses vorliegt, musste die Berufung der Klägerin Erfolg haben.