Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.12.2004, Az.: 12 LA 87/04

Aufwendungszuschuss; bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss; Darlehen; Förderfähigkeit; gesonderte Berechnung; Investitionsaufwendungen; Investitionskosten; Vorabentscheidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.12.2004
Aktenzeichen
12 LA 87/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.09.2003 - AZ: 4 A 1052/02

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, Betreiber eines Altenpflegeheims, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem dieses die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen hat, für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 die Förderung von Investitions(folge)aufwendungen nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (- NPflegeG-, hier anwendbar in der Fassung vom 22. Mai 1996, GVBl. S. 245, und der des Änderungsgesetzes vom 29. Januar 1998, Nds. GVBl. S. 50) in der beantragten Höhe von 57,38 DM je Pflegeplatz und Tag anstatt mit Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. Juli 2000 ausgeworfener 48,09 DM vorzunehmen, bleibt ohne Erfolg.

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Das von dem Kläger im Verwaltungsrechtsweg zur Entscheidung gestellte Begehren ist im Ergebnis auf die Erlangung einer Entscheidung des Inhaltes gerichtet, dass der Beklagte bei der Berechnung der nach § 13 NPflegeG für bedürftige Heimbewohner zu gewährenden bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse Investitionsfolgeaufwendungen in der von dem Kläger befürworteten Höhe zu Grunde zu legen habe. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren auf Grund einer materiellen Prüfung der streitigen Aufwendungspositionen abschlägig beschieden. Die weiterhin gestellten Anträge betreffend die Berechtigung des Beklagten zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen nach §§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI, 19 NPflegeG hat es an das hierfür zuständige Sozialgericht verwiesen.

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Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene materielle Prüfung des Begehrens des Klägers zur Verpflichtung des Beklagten auf Festsetzung des durch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG höchstens förderfähigen Betrages der Investitions(folge)aufwendungen beruht auf den konkreten Umständen des zur Entscheidung stehenden Falles. Obwohl die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2000 ausdrücklich lediglich einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß §§ 82 Abs. 3 SGB XI, 9, 19 Abs. 3 NPflegeG bescheidet und fraglich ist, ob der Kläger eine abstrakte Vorabentscheidung über die Höhe der Investitionsaufwendungen, die im Rahmen des § 13 NPflegeG für einzelne bedürftige Heimbewohner bezuschusst werden, überhaupt beanspruchen könnte, geht die Praxis des Beklagten dahin, eine solche Entscheidung zugleich mit dem Bescheid über die gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen zu treffen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 1998 über die Feststellung der Förderfähigkeit nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz, den der Kläger in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 12 LA 86/04 des Senats zur Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 117 der dortigen GA).

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Vor diesem Hintergrund und ausgehend von dem Entscheidungsansatz des Verwaltungsgerichts greifen die von dem Kläger in Bezug auf die einzelnen entscheidungstragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines angefochtenen Urteils die Förderfähigkeit nach § 9 NPflegeG für insgesamt sechs Aufwendungsgruppen verneint. Die Förderfähigkeit der Fremdkapitalzinsen für drei nach dem In-Kraft-Treten des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 1. Juli 1996 aufgenommene Darlehen sei nicht gegeben, da es sich bei diesen durch Lebensversicherungsverträge abgesicherten Darlehen um Festdarlehen und nicht um Tilgungs- oder Annuitätendarlehen, deren Zinsen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (- DVO-NPflegeG-, hier anwendbar in der Fassung vom 20. Juni 1996, Nds.GVBl. S. 280) allein förderfähig seien, handele. Die Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG, derzufolge § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG auf vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung entstandene Investitionsaufwendungen keine Anwendung finde, erfasse die in der Zeit ab Oktober 1996 abgeschlossenen streitigen Darlehensverträge nicht. Aufwendungen für das Inventar eines Friseursalons und einer Sauna mit Solarium in dem Heim des Klägers könnten schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger insoweit den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2000 ausweislich seines Widerspruchsbegründungsschreibens vom 27. März 2000 nicht angegriffen habe. Unabhängig hiervon seien die in Rede stehenden Aufwendungen nicht betriebsnotwendig bzw. erforderlich im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG, 1 DVO-NPflegeG. An der Betriebsnotwendigkeit fehle es auch für die von dem Kläger angegebenen Aufwendungen für die Anschaffung von weiteren Video- bzw. Fotoaufnahme- und Wiedergabegeräten. Die von dem Kläger weiterhin geltend gemachten Eigenkapitalzinsen für sein Betriebsgrundstück könnten nicht gefördert werden, weil Zinsen für Eigenkapital nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 NPflegeG nur für Folgeaufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG berücksichtigt werden könnten und das Betriebsgrundstück weder ein Gebäude gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 a NPflegeG, noch ein sonstiges abschreibungsfähiges Anlagegut nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 b NPflegeG darstelle. Schließlich könne die Abschreibung für Anlagegüter, die erst nach Beginn (1. Januar 1999) bzw. im Laufe des streitgegenständlichen Förderzeitraumes (1. Januar 1999 bis 30. Juni 2000) angeschafft worden seien, erst im nächsten Förderzeitraum erfolgen. Auch insoweit habe der Kläger den Bescheid des Beklagten mit seinem Widerspruch nicht angegriffen. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass die im Laufe eines Förderzeitraums angeschafften Güter schon aus Gründen der Praktikabilität nicht sofort, sondern erst im nächsten Förderzeitraum berücksichtigt werden könnten. Die einmalige Verlängerung des Förderzeitraumes von sonst zwölf auf achtzehn Monate wirke sich im Hinblick auf die Abschreibungsmöglichkeiten der Betroffenen wirtschaftlich nicht nur negativ, sondern auch positiv aus.

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Der hierzu angebrachte Vortrag des Klägers vermag die von ihm beantragte Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.

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1. Mit dem ersten Teil seiner Antragsbegründung wendet sich der Kläger unter Berufung auf ein Eingreifen der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG gegen den durch das Verwaltungsgericht angenommenen Ausschluss der Förderfähigkeit der nach dem 1. Juli 1996 aufgenommenen Darlehen.

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a. Der Kläger macht hierzu in Bezug auf den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht der Auffassung des Beklagten angeschlossen, dass nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG nur die Fremdkapitalaufwendungen für diejenigen Kredite berücksichtigt werden könnten, die er, der Kläger, am 1.7.1996 bereits aus von ihm sog. Baukonten in von ihm sog. Hypothekendarlehen überführt gehabt habe, nicht aber diejenigen, bei denen das noch nicht der Fall gewesen sei. Hierdurch bleibe unberücksichtigt, dass es sich bei den Baukonten und den Hypothekendarlehen jeweils nur um Teile eines einheitlichen Gesamtfinanzierungskonzeptes gehandelt habe. Deshalb müssten nach der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG auch die nach dem 1. Juli 1996 abgeschlossenen Hypothekendarlehen ohne Anwendung der Beschränkungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG (u. a. einer Qualifikation als Tilgungsdarlehen, dazu sogleich) gefördert werden.

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Durch diese Hervorhebung des in wirtschaftlicher Hinsicht einheitlichen Gesamtkonzepts der Finanzierung vermag der Kläger nicht zu überdecken, dass in den hier streitigen Fallgestaltungen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - die Hypothekendarlehen rechtlich verbindlich erst nach dem 1. Juli 1996 abgeschlossen wurden und damit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG den Fördervoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG genügen mussten. Dies ist (wie sogleich auszuführen sein wird) nicht der Fall. Eine zeitlich frühere verbindliche Umwandlung eines Baukontos in ein Hypothekendarlehen war, so trägt der Kläger im Berufungszulassungsverfahren vor, nach seinem Gesamtfinanzierungskonzept gerade nicht gewollt, weil dies einen Verlust der von ihm in der Erweiterungsphase seines Altenpflegeheimes erstrebten wirtschaftlichen Flexibilität bedeutet und gegebenenfalls zu zusätzlichen Kosten in Form von Bereitstellungszinsen geführt hätte. Der mit diesen Vorteilen nach der Übergangsregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG verbundene Nachteil bestand jedoch in dem Verlust einer durch die Maßstäbe des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG unbeschränkten Förderfähigkeit.

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b. Zu dem von ihm im ersten Teil seines Vorbringens zur Begründung des Zulassungsbegehrens weiter in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache führt der Kläger an, die Argumentation des Verwaltungsgerichts bewege sich auf einer tatsächlich unsicheren und ungenauen Grundlage, weil das angefochtene Urteil keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen zu den Fragen enthalte, welche Verträge er, der Kläger, bereits im Jahr 1993 mit der Kreissparkassen Verden abgeschlossen habe, inwieweit diese Verträge die späteren Schritte präjudiziert hätten und in welcher Weise die Umwandlung der Baukonten in Hypothekendarlehen ab Oktober 1996 erfolgt sei.

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Diesem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht derartige Feststellungen nicht treffen musste, da es ihrer von seinem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt her - der rechtlichen Relevanz allein des Zeitpunktes des Abschlusses der Hypothekendarlehen nach dem 1. Juli 1996 - nicht bedurfte. Davon abgesehen träfe die Obliegenheit zur Darlegung entsprechender tatsächlicher Anknüpfungspunkte im Zulassungsantragsverfahren den Kläger.

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c. Schließlich hält der Kläger im ersten Teil der Begründung seines Zulassungsantrages für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,

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„ob Fremdkapitalaufwendungen, die auf einer Investitionsmaßnahme beruhen, die lange vor dem 01.07.1996 begonnen worden war, für die vor diesem Stichtag alle(n) maßgebenden Verträge abgeschlossen waren, insgesamt und einschließlich der Folgeaufwendung(en) Fremdkapitalzins unter § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG fällt, auch wenn einzelne Umwandlungsakte von vorher aufgenommenen Krediten erst nach dem 01.07.1996 erfolgt sind.“

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Der derart aufgeworfenen Frage kommt eine Grundsatzbedeutung bereits deshalb nicht zu, weil sie sich in einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Weise nicht stellt. Denn es ging - wie ausgeführt und von dem Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - bei den nach dem 1. Juli 1996 abgeschlossenen Hypothekendarlehen nicht um gewissermaßen unselbstständige Umwandlungsakte, sondern um selbstständig erfassbare Rechtshandlungen.

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2. Mit dem zweiten Teil seines Vortrages im Zulassungsverfahren sucht der Kläger darzutun, dass eine Förderfähigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NPflegeG für die nach dem 1. Juli 1996 abgeschlossenen Hypothekendarlehen entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch bei einer Nichtanwendung der Übergangsvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG gegeben sei.

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a. Hierzu macht der Kläger unter Berufung auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend, die von dem Verwaltungsgericht angenommene Beschränkung der Förderfähigkeit von Fremdkapital auf Tilgungsdarlehen entspreche zwar dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG, nicht aber dem in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NPflegeG enthaltenen gesetzlichen Regelungsprogramm, das eine derartige Einschränkung nicht aufweise.

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Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die durch § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 NPflegeG vorgesehene Förderfähigkeit der Zinsen für Fremdkapital durch den in der Vorschrift selbst angelegten Vorbehalt für durch eine Verordnung nach § 14 Nr. 5 NPflegeG in Bezug auf Art, Höhe und Laufzeit geregelte Maßgaben eingeschränkt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.

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Weiter sieht der Kläger die von ihm angenommene Unrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dadurch gegeben, dass dieses dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG verwandten Begriff des Tilgungsdarlehens in unzulässiger Weise mit demjenigen des Annuitätendarlehens gleichgesetzt habe. Der Sinn der Vorschrift bestehe jedoch nur darin, die Förderfähigkeit von Fremdkapitalaufwendungen auf das betriebsnotwendige Maß zu beschränken, wofür es ausreiche, wenn ein Darlehensvertrag Tilgungen vorsehe und mit diesen der Zinsaufwand sinke.

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Hierbei vernachlässigt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht lediglich abstrakt an dem Begriff des Tilgungsdarlehens festgemacht, sondern konkret dargelegt hat, dass es sich bei den von dem Kläger abgeschlossenen Hypothekendarlehen um Festdarlehen mit Tilgungsaussetzung handele, bei denen die Valuta am Ende der Laufzeit durch eine Lebensversicherung abgelöst werde. Die Zinslast bleibe hier während der Laufzeit gleich hoch und nehme nicht, wie dies bei den Annuitätendarlehen der Fall sei, ab. Regelmäßig werde jedoch durch Annuitätendarlehen dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen Verwendung der zur Verfügung stehenden Fördermittel Rechnung getragen. Der Kläger legt nicht dar, dass die von ihm abgeschlossenen Festdarlehen dieses Interesse im gleichen Maße erfüllen.

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Soweit der Kläger endlich einen Grund für die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darin erblickt, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG mit der für Tilgungsdarlehen geforderten Gesamtlaufzeit von höchstens 30 Jahren in Widerspruch zu der in § 6 Abs. 2 Nr. 1 DVO-NPflegeG vorgesehenen 50jährigen Abschreibungsfrist für Gebäude stehe, geht dies wegen der ersichtlich nicht gegebenen Vergleichbarkeit der beiden Regelungsgegenstände ins Leere.

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b. Im Zusammenhang mit dem auch im zweiten Teil seiner Begründung des Zulassungsantrages herangezogenen Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache rügt der Kläger wiederum eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe aufklären müssen, welche vertraglichen Vereinbarungen er mit der Kreissparkasse Verden geschlossen habe, und überdies durch eine vergleichende Betrachtung ermitteln müssen, ob und in welcher Höhe der Fremdkapitalaufwand über dem liege, was nach § 5 DVO-NPflegeG als förderfähig anzusehen sei.

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Dieser Einwand verkennt die gegebene Verteilung der Darlegungslast. Im Zulassungsantragsverfahren hätte es dem Kläger oblegen, die von ihm in Frage gestellten Umstände darzulegen. Unabhängig hiervon durfte das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von der entsprechend seinen Ausführungen regelmäßig gegebenen günstigeren Kostenstruktur der Annuitätendarlehen im Vergleich zu anderen Darlehensformen ausgehen.

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c. Als grundsätzlich klärungsbedürftig wirft der Kläger im zweiten Teil seines Vortrages im Zulassungsantragsverfahren die Fragen auf,

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„ob eine auf einem förmlichen Gesetz beruhende Verordnung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ausgelegt und angewendet werden muss mit der Folge, dass Verordnungsregelungen, die über die Ausformung des gesetzlichen Programms hinausgehen, so auszulegen sind, dass sie das Programm einhalten;

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ob im konkreten Fall der in § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG verwendete Begriff „Tilgungsdarlehen“ nur dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn es sich um ein Annuitätendarlehen mit von vornherein festgelegten und gleichbleibenden Zins- und Tilgungsraten handelt oder ob der Begriff auch dann als erfüllt angesehen wird, wenn Darlehensnehmer und Bank eine Tilgung vereinbaren;

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ob Fremdkapitalaufwendungen, die auf einer Darlehensform beruhen, dass die Anforderungen des Tilgungsdarlehens nach § 5 Abs. 1 DVO-NPflegeG nicht einhält, insgesamt förderungsunwürdig sind oder ob sie jedenfalls in der Höhe gefördert werden können, wie vergleichbare Fremdkapitalaufwendungen aus Tilgungsdarlehen.“

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Den derart bezeichneten Fragen kommt eine Grundsatzbedeutung wiederum jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie für die Entscheidung des Rechtsstreites allesamt nicht erheblich sind. Wie ausgeführt, wird die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 DVO-NPflegeG durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage getragen. Auch ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich, dass die von dem Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge günstigere oder jedenfalls gleich günstige Kostenstrukturen aufwiesen wie ein Annuitätendarlehen.

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3. Im dritten Teil der Begründung seines Zulassungsantrages bekämpft der Kläger die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für einen Friseursalon und eine Sauna mit Solarium, die er in seinem Altenpflegeheim eingerichtet hat.

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a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils leitet der Kläger hier aus der seiner Ansicht nach nicht zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts her, dass der Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2000, der insoweit eine Förderung versage, hinsichtlich dieses Punktes in Bestandskraft erwachsen sei. Er meint, der Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes werde insgesamt durch die Einlegung eines Widerspruches verhindert, auch wenn dieser mit seiner Begründung nur einen Teil der tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides angreife.

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Dieser Einwand greift nicht durch. Allgemein findet eine sachliche Prüfung im Widerspruchsverfahren von vornherein nur in dem Rahmen statt, den der erhobene Rechtsbehelf absteckt (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 68, Rn. 9, 12). Im konkreten Fall waren in dem Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2000 diejenigen Aufwendungen, die der Beklagte als nicht förderfähig qualifiziert hatte, durch Zwischenüberschriften in der Begründung des Bescheides hervorgehoben. In seinem Schreiben vom 27. März 2000, mit dem er seinen Widerspruch vom 28. Februar 2000 begründete, ordnete der Kläger seine Angriffe gegen die Entscheidung des Beklagten seinerseits unter fünf Überschriften ein. Dabei übernahm er bei vier dieser Überschriften (Darlehen Nr.: B., C. und D., Girokonto Nr. E. KSK Verden, EDV-Software, Video/Fotoaufnahme- und Wiedergabegeräte) die entsprechenden Bezeichnungen aus dem Bescheid des Beklagten. Zusätzlich griff er den Bescheid des Beklagten unter einem fünften Gesichtspunkt (mit der Überschrift: Grundstück) an. Hierin lag die objektiv eindeutige Erklärung, dass sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2000 nur unter den ausdrücklich genannten Gesichtspunkten wenden wollte. Der Beklagte war weder aufgefordert noch befugt, über die derart bezeichneten Rechnungsposten hinaus gleichsam ungefragt eine aufwändige Neuberechnung vorzunehmen.

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Da hiermit ein Erfolg des Begehrens auf Förderung der Aufwendungen für den Friseursalon und die Sauna mit Solarium bereits wegen der insoweit gegebenen Unanfechtbarkeit des Bescheides ausscheidet, kommt es auf die Richtigkeit der weiteren entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die in Rede stehenden Investitionen stellten keine betriebsnotwendigen bzw. erforderlichen Aufwendungen im Sinne der §§ 9 Abs. 1und 2 NPflegeG, 1 Abs. 1 DVO-NPflegeG dar, nicht mehr an. Unabhängig hiervon führen allerdings die Angriffe des Klägers auch insoweit nicht weiter. Seiner Forderung, der Begriff der Betriebsnotwendigkeit sei einrichtungsbezogen zu interpretieren, widersprechen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht. Zu seinem weitergehenden Verlangen, es sei eine Angemessenheitskontrolle der Aufwendungen anhand des dem Versorgungsvertrag zugrunde liegenden Konzeptes vorzunehmen, trägt er selbst nichts Substanzielles vor, so dass insoweit bereits das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt ist.

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b. Auch im Rahmen des dritten Teils seines Vorbringens im Zulassungsverfahren rügt der Kläger im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Dies kann wegen der auch hier gegebenen Verkennung der Darlegungslast durch den Kläger nicht zum Erfolg führen.

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4. Der vierte Teil des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers betrifft die von dem Verwaltungsgericht verneinte Förderfähigkeit von Eigenkapitalzinsen für das Betriebsgrundstück des Altenpflegeheimes des Klägers.

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Der Kläger hegt insoweit Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil es sich bei dem Grundstück um ein sonstiges abschreibungsfähiges Anlagegut im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1.b), Abs. 2 NPflegeG handele bzw. dieses mit einem Gebäude im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1.a), Abs. 2 NPflegeG begrifflich eine Einheit bilde.

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Der Kläger übersieht hierbei, dass nach dem in § 9 SGB XI angelegten dualen Finanzierungssystem der Pflegeversicherung die Förderung von Investitionskosten Aufgabe der Länder ist, ohne dass dem jedoch ein entsprechender Förderungsanspruch der Pflegeeinrichtungen entspräche (vgl. dazu: Krahmer, in: LPK-SGB XI, 2. Aufl. 2003, § 9, Rn. 7; Udsching, SGB XI, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 4, 7). Weiterhin ergibt sich aus der Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XI, dass Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI nicht zu den förderfähigen Investitionsaufwendungen zählen, und im Übrigen auch, was die Kosten für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI anbetrifft, zwischen Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern einerseits und Grundstücken andererseits unterschieden wird (vgl. dazu allgemein: Schmäing, in: LPK-SGB XI, a.a.O., § 82, Rn. 9; Udsching, a.a.O., § 82, Rn. 9). Deshalb ist der Einschätzung des Verwaltungsgerichts beizutreten, dass Eigenkapitalzinsen für Grundstücke mangels ausdrücklicher Erwähnung in § 9 Abs. 1, Abs. 2 NPflegeG nicht förderfähig sind.

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5. Im fünften Teil seiner Antragsbegründung rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unbeanstandet gelassen, dass der Beklagte Abschreibungen für im Jahr 1999 angeschaffte Anlagegüter nicht in dem - hier ausnahmsweise von 12 auf 18 Monate verlängerten - laufenden Förderzeitraum zugelassen, sondern ihn, den Kläger, insoweit auf den anschließenden Förderzeitraum (ab dem 1. Juli 2000) verwiesen habe.

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a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sieht der Kläger dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses Aspektes zu Unrecht von einer Bestandkraft des Bescheides des Beklagten vom 2. Februar 2000 ausgegangen sei. Dieser Angriff geht, wie bereits oben im Hinblick auf die Aufwendungen für einen Friseursalon und eine Sauna mit Solarium ausgeführt, ins Leere. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen.

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Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass er auch den Einwand, die Praxis des Beklagten für die Behandlung von Abschreibungen widerspreche der Vorschrift des § 6 Abs. 1 DVO-NPflegeG, nicht für stichhaltig hält. In der einmaligen Verlängerung des Förderzeitraumes auf 18 Monate lässt sich trotz der damit verbundenen Konsequenzen für die zeitliche Geltendmachung von Abschreibungen ein relevanter Verstoß gegen die in § 6 Abs. 1 DVO-NPflegeG lediglich in allgemeiner Form in Bezug genommenen steuerrechtlichen Bestimmungen nicht erblicken. Sofern sich der Kläger darüber hinaus gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, die mit der Verlängerung des Förderzeitraumes in Zusammenhang stehenden Abschreibungsmöglichkeiten wiesen auch für den Kläger vorteilhafte Aspekte auf, geschieht dies nicht mit der erforderlichen Substantiiertheit.

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b. Der von dem Kläger auch im fünften Teil der Begründung seines Zulassungsbegehrens in Anspruch genommene Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, für den er auf seiner Ansicht nach gegebene Sachverhaltsvermutungen und -unterstellungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den von diesem angenommenen Vorteilen für den Kläger verweist, führt auch hier nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass es auf die Frage der von dem Kläger sog. Kompensation nicht entscheidungserheblich ankommt, mangelt es im Hinblick auf diesen Berufungszulassungsgrund wiederum an einer hinreichenden Darlegung durch den Kläger.