Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 25.08.2021, Az.: 3 A 314/19

anabin; Anrechenbarkeit von Leistungen; Ausbildungsförderung; Auslandsausbildung; Auslandsausbildungszeiten; bisheriges Studium; Fachrichtungswechsel; Fachrichtungswechsel Ausland; Gleichwertigkeit; Inhaltliche Gleichwertigkeit; Institutionelle Gleichwertigkeit; vorherige Ausbildung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
25.08.2021
Aktenzeichen
3 A 314/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, die Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers im Bachelorstudiengang der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik dem Grunde nach festzustellen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung.

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und floh im Dezember 2014 nach Deutschland, wo ihm der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt wurde. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.

Vor seiner Flucht studierte der Kläger vom Wintersemester 2009/10 an bis zum Sommersemester 2014 für insgesamt 10 Semester Maschinenbau in D., Syrien. Im Sommersemester 2018 schrieb er sich an der Hochschule A-Stadt für ein Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik ein. Um zum anschließenden Wintersemester 2018/19 in das jeweils nur im Wintersemester beginnende Studium der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik zu wechseln, stellte der Kläger bei der Fakultät für Maschinenbau und Bioverfahrenstechnik der Hochschule A-Stadt (im Folgenden: Fakultät für Maschinenbau) einen Antrag auf Anerkennung seiner an der Universität D. erbrachten Prüfungsleistungen. Die Fakultät lehnte eine Anrechenbarkeit der erbrachten Leistungen vollständig ab, da in keinem Fach eine Gleichwertigkeit der Inhalte habe festgestellt werden können (Blatt 23 d. Beiakte). Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsleistungen wird auf diese Bescheinigung Bezug genommen. Entsprechend der seitens der Fakultät ausgesprochenen Empfehlung schrieb sich der Kläger zum Wintersemester 2018/19 für das 1. Fachsemester im Studiengang der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik ein.

Am 4. September 2018 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Förderungszeitraum September 2018 bis August 2019. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es handele sich bereits bei der Aufnahme des Wirtschaftsinformatik-Studiums durch den Kläger um einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, welcher nach dem dritten Fachsemester erfolgt sei. Demnach könne nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 BAföG eine weitere Förderung nur dann erfolgen, wenn der Fachrichtungswechsel auf einem unabweisbaren Grund beruhe. Ein solcher liege jedoch bei einem reinen Neigungswechsel des Klägers nicht vor, dieser habe vielmehr auch sein Maschinenbau-Studium in Deutschland fortsetzen können.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 6. Dezember 2018 Widerspruch ein, welchen die Beklagte als Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X wertete. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 lehnte die Beklagte eine Rücknahme ihres Bescheides ab.

Der Kläger hat am 10. Januar 2019 Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Dezember 2018 erhoben. Am 11. Juli 2019 hat er zusätzlich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Förderungszeitraum bis August 2019 von der Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen zu erhalten. Das Gericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren mit Beschluss vom 19. August 2019 (Az. 3 B 3218/19) stattgegeben. Mit Beschluss vom 27. September 2019 (Az. 4 ME 202/19) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Beschluss vom 19. August 2019 abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sein vorangegangenes Studium der Fachrichtung Maschinenbau in D. sei nicht als bisherige Ausbildung zu werten, da dieses Studium ausweislich der Bescheinigung der Hochschule A-Stadt in keiner Weise mit dem Studium in der Fachrichtung Maschinenbau in Deutschland vergleichbar sei. Die Auskunft der Fakultät für Maschinenbau zeige, dass die Prüfungsinhalte des Studiums in D. nicht mit den Inhalten des hiesigen Studienganges vergleichbar seien. Demnach habe er förderungsrechtlich nur einmal, nach dem ersten Semester im Studiengang Wirtschaftsinformatik, das Fach gewechselt. Für diesen Wechsel gelte die Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2018 zu verpflichten, ihm für den Bewilligungszeitraum September 2018 bis August 2019 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, hat er mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 den Klageantrag umgestellt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2018 zu verpflichten, die Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers im Bachelorstudiengang Maschinenbau-Informatik dem Grunde nach festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen. Die Universität D. sei mit einer inländischen Hochschule nach Zulassungsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar. Die Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, anabin, weise die Universität D. als Hochschulinstitution aus. Ein dort abgeschlossenes Studium im Maschinenbau entspreche hier einem Bachelorabschluss. Demnach habe der Kläger, unabhängig von der fehlenden Anrechenbarkeit seiner bisherigen Prüfungsleistungen, auch in Deutschland wieder ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau aufnehmen können. So würden es auch andere syrische Studierende handhaben. Schließlich sei die fehlende Anrechenbarkeit der bisherigen Studienleistungen aus dem Maschinenbau-Studium des Klägers auch deshalb unbeachtlich, weil er eine Anerkennung nur für den nunmehr neu gewählten Studiengang Maschinenbau-Informatik erbeten habe, nicht jedoch für die Weiterführung eines reinen Studiums der Fachrichtung Maschinenbau.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer sowie im weiteren Einverständnis ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, hat Erfolg.

I. Die Klage, die der Kläger zulässigerweise gem. § 91 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung zur Feststellung der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach umgestellt hat, ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung im Bachelorstudiengang Maschinenbau-Informatik dem Grunde nach, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Der angefochtene Bescheid vom 12. Dezember 2018 stellt einen Grundlagenbescheid nach § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BAföG dar. Danach gilt, wenn in einem Bescheid dem Grunde nach über eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG entschieden worden ist, diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Dies trifft auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2018 zu. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers dem Grunde nach anhand der Vorschrift des § 7 Abs. 3 BAföG, nicht aber das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit geprüft.

2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Förderungsfähigkeit seiner Ausbildung dem Grunde nach gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 3 BAföG.

Das Studium des Klägers im Fach Maschinenbauinformatik an der Hochschule A-Stadt stellt eine förderungsfähige Ausbildung dar.

Die Förderung ist auch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 BAföG aufgrund eines Fachrichtungswechsels nach dem dritten Fachsemester ausgeschlossen.

a) Die Einschreibung des Klägers in das Studium der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik im Sommersemester 2018 stellte förderungsrechtlich keinen Fachrichtungswechsel dar. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist die Ausbildungsförderung grundsätzlich auf eine Erstausbildung beschränkt. § 7 Abs. 3 BAföG ermöglicht unter einschränkenden Voraussetzungen eine weitere Förderung nach einem Abbruch des Studiums oder einem Fachrichtungswechsel. Dabei bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, dass Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet wird, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Dieser Maßstab ist hier jedoch für die Aufnahme des Studiums der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nicht anzulegen. Denn der Kläger hat bei der Aufnahme des Studiums der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik keinen Fachrichtungswechsel vorgenommen, da die zuvor vom Kläger in Syrien absolvierten Studiensemester in der Fachrichtung Maschinenbau förderungsrechtlich nicht als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen sind.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat hierzu im Beschluss vom 19. August 2019 (3 B 3218/19 - V. n. b.) ausgeführt:

„Für einen Fachrichtungswechsel müsste es sich sowohl bei dem vorher betriebenen als auch bei dem neu gewählten Studium um Ausbildungen im förderungsrechtlichen Sinne der §§ 2, 3 BAföG handeln. Eine im Ausland verbrachte Studienzeit ist förderungsrechtlich nur dann als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn die dortige Ausbildungsstätte einer inländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist. Dies setzt einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten, wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der damit vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen sowie der inländischen Ausbildungsstätte vermittelt werden. Der Anrechenbarkeit von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen kommt dabei eine wichtige Indizwirkung für die Vergleichbarkeit zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 – Az. 5 C 28/97 – juris Rn. 18).

Die vom Kläger in D. absolvierten Studiensemester in der Fachrichtung Maschinenbau sind anhand dieses Maßstabs nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen förderungsrechtlich nicht als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen.

Zwar führt die Antragsgegnerin zu Recht an, die Datenbank „anabin“, welche als Informationsportal von Seiten der Kultusministerkonferenz zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse beitragen soll, bewerte die Universität D. hinsichtlich ihres Status als Hochschule. Dieser Anhaltspunkt allein vermag eine Gleichwertigkeit des vom Antragsteller in D. betriebenen Studiums zu einer inländischen Ausbildung jedoch nicht zu tragen (vgl. VG Halle, Urteil vom 22.12.2014 – Az. 6 B 259/14 – juris Rn. 14). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Webseite der Datenbank zur Erläuterung ihrer Statusangaben selbst angibt, die dortige Einstufung sei lediglich Grundlage dafür, die an einer Hochschule erworbenen Abschlüsse sodann einer Gleichwertigkeitsüberprüfung unterziehen zu können. Hingegen soll die Wertung der Datenbank eine solche Gleichwertigkeitsuntersuchung ihrem eigenen Anspruch nach nicht ersetzen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung zur Bewertung der Gleichwertigkeit wurde von der Antragsgegnerin nicht durchgeführt.

Auf der anderen Seite legt die fehlende Anrechenbarkeit der vom Antragsteller in D. erbrachten Prüfungsleistungen nach dem im Eilverfahren gewonnenen Kenntnisstand die Schlussfolgerung überwiegend nahe, dass das dortige Studium gerade nicht gleichwertig war und damit förderungsrechtlich zu berücksichtigen ist.

Die Fakultät für Maschinenbau und Verfahrenstechnik der Hochschule A-Stadt hat dem Antragsteller nach umfangreicher Überprüfung der einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistungen durch die jeweils zuständigen Lehrenden bestätigt, dass keine seiner im Studium der Fachrichtung Maschinenbau in Syrien erbrachten Leistungen für ein Studium in der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik anrechenbar ist. Ihm wurde daher die Einschreibung im ersten Fachsemester empfohlen. Zwar handelt es sich beim Studiengang Maschinenbau-Informatik unstreitig um einen eigenen Studiengang, welcher vom Studiengang Maschinenbau unterschieden werden muss. Gleichwohl spricht viel dafür, dass auch für eine Einschreibung im Studium der Fachrichtung Maschinenbau keine Leistungen hätten anerkannt werden können. Der Inhalt beider Studiengänge lässt sich anhand ihrer jeweiligen Prüfungsordnungen vergleichen. Diese zeigen deutlich, dass die Curricula der Studiengänge zu mehr als der Hälfte übereinstimmen und die selben Prüfungsinhalte zum Gegenstand haben. Insoweit ist daher auch eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Studiengang Maschinenbau nicht zu erwarten.

Wäre daher der Antragsteller nach summarischer Würdigung des Sachstandes auch bei der Aufnahme eines Studiums der Fachrichtung Maschinenbau an der Hochschule A-Stadt darauf verwiesen gewesen, das Studium erneut im ersten Semester und ohne jede Anrechnung zu beginnen, so kann sein Studium in D. auch förderungsrechtlich nicht als gleichwertig zu berücksichtigen sein. Dies ergibt sich ebenso mit Blick auf Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 BAföG. Hintergrund der grundsätzlichen Beschränkung der Förderungsleistungen auf die Erstausbildung und eine nur begrenzte Möglichkeit eines späteren Wechsels ist vor allem, dass Auszubildende ihre Ausbildung verantwortungsbewusst wählen, planvoll betreiben und auch zielstrebig beenden sollen, auch im Hinblick auf eine sparsame Haushaltsführung des Staates (vgl. BVerwGE 85, 194; Steinweg in: Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 7 Rn. 109). Indem der Antragsteller jedoch auch bei Weiterführung seines originär in Syrien begonnenen Studiums der Fachrichtung Maschinenbau ein Maschinenbaustudium an der Hochschule A-Stadt voraussichtlich erneut von vorn beginnen müsste, kann ihm dieser Grundsatz gerade nicht entgegengehalten werden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Anrechenbarkeit von Studienleistungen zumindest als wichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit einer bisherigen Ausbildung wertet, spricht bei vollständig abgelehnter Anrechenbarkeit von zehn Semestern Maschinenbaustudium eine überwiegende Vermutung dafür, dass das Studium einer inländischen Ausbildung tatsächlich nicht vergleichbar war (vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 13.03.2018 – 3 K 2717/16 – BeckRS 2018, 11010; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, BAföG § 7 Rn. 44a).

Zu gleichem Ergebnis führt schließlich auch die vergleichende Betrachtung, wie das bisherige Studium des Antragstellers in der Fachrichtung Maschinenbau förderungsrechtlich zu bewerten wäre, hätte er dieses im Ausland bereits abgeschlossen. Auch in diesem Fall ist anerkannt, dass eine zuvor im Ausland abgeschlossene Ausbildung nach § 7 Abs. 1, 2 BAföG einer weiteren Förderung zumindest dann nicht entgegensteht, wenn die Wahlmöglichkeit für eine Ausbildung in der Bundesrepublik erst durch die Flucht aus dem Heimatland ermöglicht wurde, der bis dahin erworbene Abschluss hier nicht anerkannt wird oder für eine Berufstätigkeit genutzt werden kann und eine Tätigkeit im Land der Ausbildung nicht zumutbar ist (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 18.03.2019 – Az. 2 A 295/18 – juris Rn. 22; VG Leipzig, Urteil vom 26.01.2016 – Az. 5 L 1429/15 – juris Rn. 22 f.). Nichts anderes kann für ein Studium gelten, welches der Antragsteller im Ausland noch nicht abgeschlossen hatte, dessen Leistungen nach seiner Flucht in die Bundesrepublik für ein inländisches Studium jedoch ebenso wenig anerkannt werden können.“

An dieser Auffassung hält das Gericht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nach wie vor fest.

Die im Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris) vertretene Ansicht, nach der es für die Frage, ob im Ausland verbrachte vorherige Ausbildungszeiten förderungsrechtlich als Ausbildung zu werten sind, auf eine institutionelle Gleichwertigkeit ankommen soll, überzeugt nicht, da sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung ausländischer Ausbildungszeiten (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris) steht.

aa) Dass hierbei nicht ausschließlich auf eine institutionelle, sondern zumindest auch auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit des ausländischen und des inländischen Ausbildungsganges abzustellen ist, folgt bereits aus der vom OVG Lüneburg in der oben genannten Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris Rn. 4) heißt es:

Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind förderungsrechtlich in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel nur dann als bisherige Ausbildung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar ist, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig ist. Diese Beurteilung setzt mithin einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und den unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätten andererseits angeboten und vermittelt werden (BVerwG, Urt. v. 4.12.1997 - 5 C 28.97 -, BVerwGE 106, 5).“

Bereits aus der so zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird deutlich, dass nicht (ausschließlich) auf eine institutionelle Gleichwertigkeit, sondern auch auf die Vergleichbarkeit erbrachter Leistungen oder besuchter Lehrveranstaltungen abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich darauf ab, dass die ausländische Ausbildungsstätte der inländischen Ausbildungsstätte „nach (…) Art und Inhalt der Ausbildung“ vergleichbar sein muss. Dies wird insbesondere daraus deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 4. Dezember 1997 im unmittelbaren Anschluss an die oben zitierte Passage weiter ausführt, dass „die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit“ sei. In dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. September 2019 ist diese Passage nicht zitiert und findet auch sonst keine Berücksichtigung. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris Rn. 18):

„Hierbei ist die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und Leistungsnachweisen ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit. Von der Prüfung dieser Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hängt es ab, ob Auslandsausbildungszeiten für die Förderung der vom Auszubildenden angestrebten Inlandsausbildung von Bedeutung sind. Ausbildungszeiten an einer nicht in diesem Sinne gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht.“

Nach diesen Maßstäben haben die vom Kläger in Syrien verbrachten Ausbildungszeiten förderungsrechtlich außer Acht zu bleiben. Da die zuständige Fakultät für Maschinenbau bei keinem der vorgelegten Leistungsnachweise eine inhaltliche Gleichwertigkeit festgestellt hat, fehlt es an der nach diesen Maßstäben für die Gleichwertigkeit der ausländischen mit einer inländischen Ausbildung maßgeblichen Anrechenbarkeit von Leistungsnachweisen. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Studiengang Maschinenbau-Informatik als auch in Bezug auf den Studiengang Maschinenbau. Ein Vergleich der Pflichtmodule der Studiengänge Maschinenbau und Maschinenbau-Informatik ergibt, dass fast sämtliche Module, die in der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik zu absolvieren und dem Teilbereich Maschinenbau zuzuordnen sind, in gleicher Form oder teilweise sogar in Form derselben Lehrveranstaltung im Studiengang Maschinenbau angeboten werden.

Dass es nicht auf eine rein institutionelle Gleichwertigkeit ankommen kann, zeigt sich auch daran, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Dezember 1997 konkret für den dort entschiedenen Fall festgestellt hat, dass das vorherige Auslandsstudium der Klägerin des dortigen Falles jedenfalls in dem Umfang als gleichwertig anzusehen ist, soweit ihr erbrachte Leistungen des Auslandsstudiums für ihr Inlandsstudium anerkannt worden wären (BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris Rn. 19-20):

„Die von der Klägerin besuchte Hochschule für Stahl und Legierungen in Moskau ist nach der Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen "eine der angesehensten sowjetischen Hochschuleinrichtungen überhaupt". Dies schließt jedoch nicht aus, daß - wie der Beklagte behauptet, der Verwaltungsgerichtshof aber (von seinem rechtlichen Standpunkt folgerichtig) unaufgeklärt gelassen hat - jene Ausbildung in der Anfangsphase nach Art und Inhalt (noch) keine berufsbildende, einem Hochschulstudium im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vergleichbare Ausbildung darstellt, sondern eher mit der Ausbildung zu vergleichen ist, die im Inland eine die Hochschulreife erst vermittelnde Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anbietet. Trifft das Vorbringen des Beklagten zu Art und Inhalt der Ausbildung an der Hochschule für Stahl und Legierungen in Moskau zu, dann ist diese Hochschule nicht vom Ausbildungsbeginn an einer Hochschule im Inland gleichwertig, sondern erst für die Teile der Ausbildung, die einer inländischen Hochschulausbildung vergleichbar sind.

Auch wenn derzeit noch nicht geklärt ist, ab wann die Ausbildung an der Hochschule in Moskau einer Ausbildung an einer inländischen Hochschule gleichwertig ist, steht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz doch schon jetzt fest, daß jedenfalls Teile der Ausbildung der Klägerin in Moskau einer inländischen Hochschulausbildung entsprechen und die Klägerin in diesem Ausmaß eine im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertige Ausbildungsstätte besucht hat. Das zeigt sich darin, daß ihr von ihrer Auslandsausbildung für ein Studium der Informatik an einer inländischen Universität vier Semester und das Vordiplom anerkannt worden wären.“

Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im zitierten Urteil vom 4. Dezember 1997, dass es auf die Frage, in welchem Umfang Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, „in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht unmittelbar ankomme“. Die diesbezügliche Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich nicht auf die Abgrenzung zwischen institutioneller und inhaltlicher Gleichwertigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit lediglich seine alte Rechtsprechung aufgegeben, wonach Auslandsstudienzeiten nur dann für eine Inlandsausbildung berücksichtigt werden konnten, wenn "mehr als die Hälfte" der im Ausland verbrachten Studienzeit angerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris Rn. 16). Zur Aufgabe dieser bisherigen Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus (BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 1997 - 5 C 28/97 - juris Rn. 17-18):

„An diesen Kriterien hält der Senat nicht fest. Sie führen zu einer förderungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung von Auslandsausbildungen, die eine Anrechnung auf eine Inlandsausbildung nicht oder nur zu weniger als der Hälfte der im Ausland verbrachten Ausbildungszeit ermöglichen. (…)

Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten sind (…) förderungsrechtlich dann als Ausbildung, in Bezug auf einen Fachrichtungswechsel als mögliche bisherige Ausbildung, zu berücksichtigen, wenn und soweit der Auszubildende dort eine auf die Qualifikation zu einem Beruf ausgerichtete Ausbildung absolviert hat und die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluß "vergleichbar" ist (…).

Von der Prüfung dieser Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit hängt es ab, ob Auslandsausbildungszeiten für die Förderung der vom Auszubildenden angestrebten Inlandsausbildung von Bedeutung sind. Ausbildungszeiten an einer nicht in diesem Sinne gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Dagegen sind Ausbildungszeiten an einer gleichwertigen ausländischen Ausbildungsstätte grundsätzlich förderungsrechtlich bei einer Ausbildung im Inland zu berücksichtigen, sei es, daß die im Ausland betriebene Ausbildung im Inland fortgesetzt wird, sei es, daß die Auslandsausbildung abgebrochen und im Inland eine andere Ausbildung aufgenommen wird, oder sei es, daß mit dem Wechsel von der Auslands- zur Inlandsausbildung die Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG gewechselt wird. Auf die Frage, in welchem Umfang [Anm.: Hervorhebung durch das Gericht] Auslandsausbildungszeiten auf eine inländische Ausbildung angerechnet werden können, kommt es in diesem rechtlichen Zusammenhang daher nicht unmittelbar an.“

Aus dem Zusammenhang der hier zitierten Absätze mit der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich die starre 50 %-Grenze aufgehoben und stattdessen für die Anrechnung ausländischer Studienzeiten auf eine Inlandsausbildung eine Gesamtbetrachtung der Gleichwertigkeit der inländischen und ausländischen Ausbildung festgelegt hat. Auf die Frage, ob vorab im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten als Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne anzusehen sind und es für die Beantwortung dieser Frage auf eine institutionelle oder inhaltliche Gleichwertigkeit ankommt, bezieht sich die Feststellung im letzten Satz des oben zitierten Abschnitts dagegen nicht.

bb) Dass es (ausschließlich) auf eine institutionelle Gleichwertigkeit ankommen soll, lässt sich auch nicht dem Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 BAföG bzw. dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 (5 C 14/11 - juris) entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte die Vorschrift des § 5 Abs. 4 BAföG herangezogen und dabei nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen, sondern auf die institutionelle Gleichwertigkeit abgestellt. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG gilt die Regelung des Absatzes 2 Nr. 1 und Nr. 2 (der die Förderung von Auslandsausbildungen regelt) nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von in der Norm nachfolgend aufgelisteten im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

Die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 5 Abs. 4 BAföG entwickelte institutionelle Gleichwertigkeit ist nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Juli 2012 (5 C 14/11 - juris) das Erfordernis einer institutionellen Gleichwertigkeit des Besuchs einer ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 BAföG aufgestellt hat, bezieht sich dies ausschließlich auf die Frage der Förderungsfähigkeit eines Auslandsstudiums bei Wohnsitz im Inland. Dies ist bereits deshalb mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, weil es in dem genannten Urteil nicht – wie vorliegend – um die Frage geht, ob es sich bei einem bereits zuvor im Ausland begonnenen Studium überhaupt um eine Ausbildung im Sinne des BAföG handelt und daher die Aufnahme des Studiums im Inland einen Fachrichtungswechsel oder eine Erstausbildung darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich stattdessen mit der Frage beschäftigt, ob eine im Inland begonnene geförderte Ausbildung während des im Ausland absolvierten Teils weiterhin förderungsfähig ist und welche Anforderungen an die – einer Inlandsausbildung nachfolgenden oder zwischengeschalteten – Auslandsausbildung zu stellen sind. Diese beiden Konstellationen sind bereits aufgrund ihrer unterschiedlichen Ausgangslagen nicht vergleichbar und richten sich darüber hinaus auch nach unterschiedlichen Zielen. So dient das nach dem Bundesverwaltungsgericht in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verankerte Erfordernis einer institutionellen Gleichwertigkeit vorrangig der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2012 - 5 C 14/11 - juris Rn. 25 m. w. N.). Dieser Sinn und Zweck – die Sicherstellung der Qualität eines geförderten Auslandsstudiums als Bedingung der Förderung – kann bei der Frage, ob zuvor im Ausland verbrachte Ausbildungszeit förderungsrechtlich als (Erst-)Ausbildung zu bewerten ist, nicht zum Tragen kommen. Denn hierbei geht es nicht um die Fortführung der Förderung einer bereits im Inland begonnenen Ausbildung, sondern darum, eine Privilegierung von Auszubildenden, die bereits im Ausland eine im Sinne des BAföG gleichwertige Ausbildung begonnen haben, im Hinblick auf einen Fachrichtungswechsel bei Aufnahme einer anderen Ausbildung im Inland zu vermeiden.

Darüber hinaus lassen sich die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur institutionellen Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG auch deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwenden, weil die isolierte Anwendung des § 5 Abs. 4 BAföG auf den vorliegenden Fall die Systematik des § 5 BAföG außer Acht lassen würde. Zwar ist es zutreffend, dass sich § 5 Abs. 4 BAföG das Erfordernis einer inhaltsbezogenen Gleichwertigkeit zumindest nicht unmittelbar entnehmen lässt. Allerdings setzt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 BAföG nach dessen Wortlaut die vorherige Prüfung des Absatzes 2 – welcher die konkret-individuelle Förderlichkeit der ausländischen Ausbildung betrifft und damit auch die inhaltliche Gleichwertigkeit regelt bzw. unterstellt – voraus, da § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ausdrücklich auf Absatz 2 der Vorschrift Bezug nimmt.

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann, 2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.

Prüfungsgegenstand des § 5 Abs. 4 BAföG ist lediglich die institutionelle Gleichwertigkeit. Die konkret-individuelle Förderlichkeit der ausländischen Ausbildung ist dagegen bereits Prüfungsgegenstand des § 5 Abs. 2 BAföG. Zu dieser konkret-individuellen Förderlichkeit zählen auch die Anforderungen an die inhaltliche Gleichwertigkeit der inländischen und der ausländischen Ausbildung. So fordert bereits § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, dass zumindest ein Teil der ausländischen Ausbildung auf die Ausbildungszeit der inländischen Ausbildung angerechnet werden kann. In Nr. 2 der Vorschrift ist die Vorgabe der Anrechenbarkeit bereits in der Anforderung, dass die Lehrveranstaltungen aufeinander aufzubauen haben, enthalten. In Nr. 3 der Vorschrift war dagegen die Nennung dieser Vorgabe nicht erforderlich. Da für Ausbildungen außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz die Anrechenbarkeit von Leistungen bereits in Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift gefordert wird, wird diese Vorgabe im Umkehrschluss bei Nr. 3 für Ausbildungen innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz vom Gesetzgeber als gegeben unterstellt.

Nach der so verstandenen Systematik des § 5 BAföG kann das in § 5 Abs. 4 BAföG zum Ausdruck kommende Erfordernis einer institutionellen Gleichwertigkeit von im Ausland verbrachten Ausbildungszeiten nicht isoliert ohne das Vorliegen der in § 5 Abs. 2 BAföG geregelten inhaltlichen Gleichwertigkeit herangezogen werden.

 Ein solches Verständnis der Systematik des § 5 BAföG lässt sich auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2012 (5 C 14/11 - juris Rn. 24 u. 26) entnehmen:

„Damit würde jedoch das systematische Verhältnis der Vorschriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die konkrete "Ausbildung nach dem Ausbildungsstand" abstellt, bezieht sich § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG in abstrakter Weise auf den "Besuch der Ausbildungsstätte", der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Es verbietet sich daher, die konkret-individuellen Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrveranstaltungen nochmals - und zudem strenger - im Rahmen des auf die Ausbildungsstätten bezogenen Gleichwertigkeitsvergleichs des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu prüfen. (…)

Dagegen ist - wie aufgezeigt - die konkret-individuelle Förderlichkeit nicht Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG.“

 Für eine Übertragbarkeit der in § 5 Abs. 4 BAföG geregelten institutionellen Gleichwertigkeit auf die vorliegende Konstellation lässt sich auch nicht anführen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 (5 C 28/97 - juris) auf die Vorschrift des § 5 Abs. 4 BAföG verwiesen hat. Denn das Bundesverwaltungsgericht nutzt hier nur die Formulierung „im Sinne von § 5 Abs. 4 BAföG gleichwertig“. Wie bereits oben dargestellt, kann die institutionelle Gleichwertigkeit des § 5 Abs. 4 BAföG aber nicht isoliert ohne die in Abs. 2 der Vorschrift geregelte bzw. vorausgesetzte inhaltliche Gleichwertigkeit der Ausbildungen zur Anwendung kommen, was auch durch die ausdrückliche Bezugnahme auf den Absatz 2 in § 5 Abs. 4 BAföG verdeutlicht wird.
cc) Auch lassen sich aus § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG keine systematischen Gründe für eine abstrakt-institutionelle Bewertung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Ausbildung anstelle einer konkret-individuellen Bewertung heranziehen.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG wird bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Soweit das Niedersächsische OVG in seiner Entscheidung vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris Rn. 5) davon ausgeht, dass es bei der vorgelagerten Frage, ob es sich bei der im Ausland absolvierten Ausbildung überhaupt um eine Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne handelt, nicht auf eine Anrechenbarkeit von Leistungen ankommen kann, weil bereits § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG eine Regelung enthält, die auf die Anrechnung von Fachsemestern der ursprünglich betriebenen Ausbildung auf den neuen Studiengang gerichtet ist, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Denn auch bei Annahme des Erfordernisses einer inhaltlichen Gleichwertigkeit kommt es nicht zu einer „doppelten“ Anwendung von Anrechenbarkeitsregelungen im Rahmen derselben Rechtsfrage. Die Anrechenbarkeit von Leistungen nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG und die Anrechnung von Leistungsnachweisen als Indiz für die Gleichwertigkeit betreffen unterschiedliche Rechtsfragen und finden auf vollständig voneinander getrennten systematischen Ebenen statt.
§ 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG setzt gerade voraus, dass die vorher betriebene Ausbildung eine Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne darstellt und daher überhaupt ein Fachrichtungswechsel vorliegt. Diese vorgelagerte Frage, ob die Studienzeiten des Klägers in Syrien überhaupt eine Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne darstellen, ist hier aber zwischen den Beteiligten streitig. Auf dieser Ebene – im Rahmen einer Vorfrage – kommt es zur Berücksichtigung der Anrechenbarkeit von im Ausland erbrachten Studienleistungen. Erst in einem zweiten Schritt und nur dann, wenn die vorher absolvierte Ausbildung tatsächlich eine Ausbildung im förderungsrechtlichen Sinne darstellt, kann auch die Anrechnungsvorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG zur Anwendung kommen.

b) Der Fachrichtungswechsel vom Studiengang Wirtschaftsinformatik zum Studiengang Maschinenbau-Informatik schließt eine Ausbildungsförderung ebenso wenig aus. Der Fachrichtungswechsel erfolgte aus wichtigem Grund.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 BAföG wird bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel, welcher vor Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt, von Gesetzes wegen vermutet, dass dieser aus einem wichtigen Grund passiert. Der Wechsel des Klägers vom Studiengang Wirtschaftsinformatik zum Studium der Fachrichtung Maschinenbau-Informatik stellt hier den ersten Fachrichtungswechsel dar, welcher noch vor dem 3. Semester erfolgte. Indem die Studienzeit des Klägers in Syrien förderungsrechtlich unberücksichtigt zu bleiben hat, hat er lediglich nach dem ersten Semester seines Studiums einmalig das Fach gewechselt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

III. Die Berufung ist gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Das vorliegende Urteil weicht von der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 27. September 2019 (4 ME 202/19 - juris) ab und beruht auf dieser Abweichung.