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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 7 NBhVO - Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Soweit beihilfefähige Aufwendungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von Dritten getragen oder erstattet worden sind, sind sie nicht beihilfefähig.

(2) 1Sind Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden, so sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel nicht beihilfefähig und Aufwendungen für andere Leistungen zur Hälfte beihilfefähig, es sei denn, dass ein höherer fiktiver Leistungsanteil nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden

  1. 1.

    bei Ansprüchen nach § 10 Abs. 2, 4 oder 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen, (1)

  2. 2.

    bei Ansprüchen von berücksichtigungsfähigen Kindern einer oder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und

  3. 3.

    bei Ansprüchen gegen die gesetzliche Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.

3Bei Beihilfeberechtigten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nicht geltend gemachte Ansprüche in Bezug auf Aufwendungen für im Gastland erbrachte Leistungen abweichend von Satz 1 nicht zu berücksichtigen, wenn die Ansprüche wegen Gefahr für Leib oder Leben oder wegen der besonderen Verhältnisse im Gastland nicht geltend gemacht werden können.

(3) Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist von den beihilfefähigen Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen stets der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.

Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der NBhVO siehe mit Wirkung vom 1. Januar 2024 bzw. vom 1. Juli 2024 RdErl. d. MF v. 19.12.2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 22)