Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 19.09.2019, Az.: 7 A 6661/17

Abrechnung nach Fläche; Anscheinsbeweis; Auswahlermessen; Beweislast; Dokumentation; Entschließungsermessen; Ermessensausfall; Ermessensfehler; Nassreinigung; Ölbindemittel; Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.09.2019
Aktenzeichen
7 A 6661/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz


1. Im Falle einer Straßenverunreinigung durch Betriebsmittel sind an die Dokumentation der Auswahlentscheidung der zuständigen Behörde hinsichtlich der zur Verfügung stehen-den Reinigungsmethoden keine hohen Anforderungen zu stellen (Anschluss an VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 49).

2. Entscheidet sich die zuständige Behörde gegenüber dem Verursacher der Verunreinigung anstelle einer Liquidation nach Zeitstunden für eine Abrechnung nach gereinigter Quadratmeterfläche, obliegt es ihr, die zugrunde gelegten Flächengrößen im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dabei ist zwar kein punktgenaues und ständi-ges Nachmessen erforderlich, die Flächengröße muss sich aber im Einzelnen schlüssig und nachprüfbar aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ergeben.

3. Genügt der Inhalt der Akten diesen Anforderungen nicht, gehen Unklarheiten oder Widersprüche bei der Flächenbe-rechnung zu Lasten der Behörde.

4. Die Größe der gereinigten Fläche ist in diesen Fällen gege-benenfalls durch richterliche Schätzung zu ermitteln.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als ein Gesamtbetrag von mehr als 2.268,52 € festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 3/4. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung von Straßenreinigungskosten durch die Beklagte.

Der Kläger ist Halter eines Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen G.. Am Morgen des 5. April 2017 befuhr der Kläger aus A-Stadt kommend die H., die I., die J. und die K. in C-Stadt. Das Fahrzeug stellte er im Bereich der L. am Straßenrand ab, um von dort zu Fuß zu seiner Schule zu gelangen.

Um 11:10 Uhr stellten der Zeuge C. und ein weiterer Polizeibeamter des Polizeikommissariats C-Stadt eine Betriebsmittelverunreinigung im Bereich des klägerischen Fahrzeuges fest. In einer an die Beklagte gerichteten Schadensmitteilung des Polizeikommissariats vom 5. April 2017 heißt es hierzu, Anwohner hätten einen geparkten Pkw Audi mit dem vorbezeichneten Kennzeichen gemeldet, der offensichtlich eine größere Menge Öl verloren habe. Im Rahmen der Überprüfung habe man eine Ölspur auf der K. und eine etwa 1 qm große Öllache unter dem Pkw festgestellt. Als Verursacher wurde der Kläger bezeichnet.

Die Polizeibeamten verständigten den Bauhof der Beklagten. Es erschien der Zeuge D., der die Beseitigung der Verunreinigung durch eine Reinigungsfirma in Auftrag gab. Die Einzelheiten der Beauftragung sind zwischen den Beteiligten streitig. Da der Kläger nicht erreicht werden konnte, wurde mit dessen Vater vereinbart, das Fahrzeug durch die G. abschleppen zu lassen. Der Pkw wurde daraufhin auf das Betriebsgelände der M. - N. -, A-Stadt, transportiert.

In dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 4 und 9 der Beiakte - BA - 001) findet sich ein Auftragsblatt der O. - P. -, einem Subunternehmen der Firma Q. - R. -. Darin heißt es, dass die P. im Auftrag der Beklagten am 5. April 2017 von 12:00 bis 14:20 Uhr mit dem Fahrzeug „Orca Canter“ eine Ölspur in C-Stadt (K., J., I., S.) mit einer gereinigten Fläche von 1.582,50 qm beseitigt habe. Die I. ist dabei ersichtlich nachträglich anstelle der Kreisstraße als Schadensort eingefügt worden. Hinsichtlich der gereinigten Fläche wird wegen der Einzelheiten auf eine von der Straßenmeisterei G. erstellte „Massenfeststellung“ vom 5. April 2017 (Bl. 6 und 11 BA 001) verwiesen. Darin werden die gereinigten Flächen unter Angabe der jeweiligen Längen und Breiten auf (300 x 1,35 m =) 405 qm (K.), (50 x 1,20 m =) 60 qm (J.), (150 x 1,15 m =) 172,5 qm (I. bzw. Kreisstraße) sowie auf (900 x 1,05 m =) 945 qm (S.) beziffert, wobei die Kreisstraße auch hier nachträglich durch die I. ersetzt worden ist. Ein von der P. erstelltes „Einsatzblatt Fahrbahnverunreinigung“ (Bl. 5 und 10 BA 001) hält neben dem Einsatzdatum (5. April 2017), den gereinigten Straßen (K., J., Kreisstraße bzw. - auch hier korrigiert - I., S.), der Einsatzzeit (12:00 bis 14:20 Uhr), der Verunreinigung (Ölspur), dem betroffenen Bereich („HFS“) und dem eingesetzten Gerät (Orca Canter) auch die Art der Verunreinigung (Motoröl) fest. Schließlich finden sich in dem Verwaltungsvorgang „Aufmaßblätter“ der P. vom 10. Juli 2017 (Bl. 2 BA 001) und 12. April 2017 (Bl. 7 BA 001), die unter der Leistungsbezeichnung „Ölspur vom 05.04.17“ eine Kurzbeschreibung der erbrachten Reinigungsleistungen - insoweit übereinstimmend mit der Massenfeststellung - enthalten und ebenfalls nachträglich geändert worden sind.

Mit Schreiben vom 11. April 2017 (Bl. 3 BA 001) stellte die R. der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.991,36 € für eine „Fahrbahnreinigung vom 05.04.2017“ in Rechnung. Unter „Einsatzort“ heißt es dort: „C-Stadt, K., J., Kreisstraße, S.“. Als Einsatzzeit ist 12:00 bis 14:20 Uhr vermerkt. Die gereinigte Fläche wird mit 1.582,50 qm, der entsprechende Rechnungsposten mit „Masch.Reinig.ü. 1000qm Werktag - An Werktagen zwischen 6.00 Uhr - 21.00 Uhr/ Schweröl. Hydr., Getriebe“ angegeben. Auf den Inhalt der Rechnung im Übrigen wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 forderte die Beklagte den Kläger unter Verweis auf § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG - auf, die ihr von der R. für die Reinigung der verschmutzten Straßen berechneten Kosten in Höhe von 2.991,36 € zu begleichen. Zudem setzte sie gegen den Kläger eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- € fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach Mitteilung des Polizeikommissariats C-Stadt habe der Kläger durch sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen G. am 5. April 2017 die Straßen K., J., Kreisstraße und S. in C-Stadt aufgrund eines Ölschadens verschmutzt. Als Trägerin der Straßenbaulast habe die Beklagte für die Beseitigung der Ölverunreinigung gesorgt, da der Kläger als Verursacher seiner Beseitigungspflicht nicht unverzüglich nachgekommen bzw. nicht in der Lage gewesen sei, die Verunreinigung fachgerecht zu beseitigen. Dem Bescheid fügte die Beklagte die vorbezeichnete Rechnung der R. (einschließlich Anlagen) bei.

Unter dem 25. Juni 2017 widersprach der Kläger diesem Bescheid. Die Geringfügigkeit der Verunreinigung auf der Straße habe den Verkehrsfluss nicht beeinflusst und daher keine maschinelle Spurbeseitigung gerechtfertigt. Zudem werde in der Rechnung eine Ölspur genannt. Die Werkstatt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass Dieselkraftstoff ausgetreten sei. Auf der Kreisstraße sei er nicht gefahren. Schließlich würden Straßenreinigungen üblicherweise nach Arbeitsstunden abgerechnet und nicht nach der gereinigten Fläche.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandte sich die T. als Versicherer des Klägers an die Beklagte und beantragte die Rücknahme des Bescheides. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abrechnung der R. vom 11. April 2017 sei fehlerhaft. Wenn eine Abrechnung nach Fläche auf den Zehntelquadratmeter genau erfolge, müsse das Aufmaß nach Länge und Breite ebenfalls auf das Zehntel genau berechnet sein. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Beklagte die Massenfeststellung geprüft habe. Schließlich sei auf dem „Einsatzblatt Fahrbahnverunreinigung“ die falsche Kategorie („Ölspur“ bzw. „Motoröl“) angekreuzt worden; nachweislich sei Dieselkraftstoff in geringer Menge ausgetreten. Da das Einsatzblatt die Kategorie „Diesel“ aufführe, diese die Firma aber nicht angekreuzt habe, sei die Verursachung durch das versicherte Kfz nicht nachgewiesen.

Unter dem 11. Juli 2017 antwortete die Beklagte dem Kläger, es habe sich nicht lediglich um eine geringfügige Verunreinigung gehandelt. Die Verkehrssicherheit sei beeinträchtigt gewesen. Nach ihren Feststellungen habe es sich auch nicht um Dieselkraftstoff, sondern um Motoröl gehandelt. Der Straßenbaulastträger sei berechtigt, nach Arbeitsstunden oder nach Quadratmetern abzurechnen. Die Kreisstraße sei allerdings nicht betroffen gewesen; vielmehr habe es sich um die I. gehandelt. Ihren Bescheid vom 21. Juni 2017 nehme sie insoweit zurück. Dem Schreiben war ein an den Kläger gerichteter - hier streitbefangener - Kostenbescheid vom selben Tage beigefügt, der anstelle der Kreisstraße die I. in Bezug nimmt, aber im Übrigen dem Bescheid vom 21. Juni 2017 entspricht.

Am 20. Juli 2017 hat der Kläger Klage bei dem erkennenden Gericht erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid sei nicht gegeben. Kosten, die durch die Beauftragung von Drittunternehmen entstanden sein sollten, könnten über § 17 NStrG nicht geltend gemacht werden. Die von der Beklagten vorgelegte Abrechnung betreffe keinen Sachverhalt unter Beteiligung des klägerischen Fahrzeuges. Der Schadensmitteilung der Polizei sei zu entnehmen, dass nicht die R., sondern die P. mit der Reinigung beauftragt worden sei. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Polizei lediglich eine Verunreinigung der K. festgestellt habe. Schließlich sei aus dem Fahrzeug des Klägers Diesel ausgetreten. Entsprechend habe die N. Rahmen der Inspektion des Pkw eine defekte Dieselrücklaufleitung als einzigen Defekt festgestellt. Nach den vorgelegten Unterlagen sei jedoch eine Ölspur bzw. Motoröl gereinigt worden. Jedenfalls sei der von der Beklagten behauptete Wiederherstellungsaufwand nicht erforderlich gewesen. Die Verschmutzung sei nicht korrekt ausgemessen worden. Einer maschinellen Nassreinigung habe es - was der Beklagten bekannt gewesen sei bzw. als Trägerin der Straßenbaulast habe bekannt sein müssen - nicht bedurft. Die - insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Beklagte könne lediglich die Kosten für eine Bindemittelreinigung verlangen. Bei der Reinigung mit Ölbindemittel - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Straßenkehrmaschine - handele es sich um ein schonenderes, preisgünstigeres und grundsätzlich qualitativ gleichwertiges Verfahren. Eine maschinelle Nassreinigung sei allenfalls im Falle des „Nachblutens“ von Ölresten aus dem Asphalt bzw. als „ultima ratio“ bei schwersten, großflächigen Ölschäden erforderlich. Um einen solchen Fall habe es sich vorliegend nicht gehandelt. Die Beklagte habe auch nicht zwischen den beiden Reinigungsvarianten abgewogen; insoweit liege ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die in Rechnung gestellten Kosten seien weder angemessen noch ortsüblich. Die hier vorgenommene Abrechnung nach Fläche führe im Vergleich zu einer Abrechnung nach Stunden grundsätzlich zu überzogenen Kosten, zumal eine Ausschreibung offenbar nicht erfolgt sei. Der angesetzte Stundentarif sei überhöht. Der in der Rechnung der R. aufgeführte Posten „Schweröl, Hydr[auliköl], Getriebe[öl]“ sei nicht nachvollziehbar; derartiges Öl sei weder ausgetreten noch in den Akten vermerkt. Der Kläger legt ein von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. - DWA - herausgegebenes Merkblatt DWA-M 715 (Stand: Juni 2007) zur Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen (Bl. 91-112 der Gerichtsakte - GA -) - im Folgenden: DWA-M 715 a.F. -, den Entwurf einer überarbeiteten Fassung des Merkblattes vom November 2014 - im Folgenden: DWA-M 715 n.F. (E) - (Bl. 113-136 GA), mehrere in zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten (Bl. 137-149, 153-165, 173-191, 201-220, 221-240 GA) sowie diverse Rechnungen von Reinigungsunternehmen (Bl. 221-240 GA) vor.

Der Kläger hat die Klage zunächst gegen den Bescheid vom 21. Juni 2017 gerichtet. Mit Schriftsatz vom 10. August 2017 hat er erklärt, dass er anstelle des vorgenannten Bescheides die Aufhebung des (berichtigten) Bescheides vom 11. Juli 2017 begehre. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. September 2017 mitgeteilt, dass sie in die Klageänderung einwillige.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. § 17 NStrG stelle eine taugliche Rechtsgrundlage dar. Die R. sei auf der Grundlage eines von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr initiierten Ausschreibungsverfahrens als Auftragnehmer für derartige Aufgaben ausgewählt worden. Die Beklagte legt ein an die R. gerichtetes Zuschlagsschreiben der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 6. August 2015 (Bl. 257 GA) vor. Vor Ort arbeite die R. mit der P. zusammen, die von U. aus agiere. Dieses Unternehmen habe die streitbefangenen Arbeiten ausgeführt; die Abrechnung sei durch die R. erfolgt. Die vorgelegte Abrechnung betreffe das Fahrzeug des Klägers. Die Beklagte legt ein Lichtbild (Bl. 260 GA) vor, das den klägerischen Pkw und eine darunter befindliche Betriebsmittellache zeigt. Die Auftragsvergabe sei aufgrund der polizeilichen Schadensmitteilung vom 5. April 2017 erfolgt; auch das Einsatzblatt der P. beziehe sich auf den im Streit stehenden Vorfall. Die Ölspur habe sich auch auf der I. befunden, die stadtauswärts in die Kreisstraße übergehe. Dieser Zusammenhang sei anfänglich übersehen worden, weshalb in den Unterlagen zunächst die Kreisstraße aufgeführt sei. Soweit der Kläger im Klageverfahren bestreite, neben der K. weitere Straßen verunreinigt zu haben, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinem Schreiben vom 25. Juni 2017 lediglich darauf hingewiesen habe, die Kreisstraße nicht befahren zu haben. Vor Ort seien von allen auf Seiten der Beklagten Beteiligten eine Öllache und eine Ölspur festgestellt worden; diese seien auch tatsächlich gereinigt worden. Die Massenfeststellung sei ordnungsgemäß durch den Zeugen E. erfolgt; deren Richtigkeit habe der Zeuge D. bestätigt. Einen Vorrang der Nassreinigung oder der Verwendung eines Ölbindemittels bei der Ölspurbeseitigung gebe es nicht. Maßgeblich seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Dabei seien die Bedeutung des verunreinigten Verkehrsweges sowie dessen Frequentierung, die Länge und das Ausmaß der Verunreinigung, die voraussichtliche Dauer der Reinigung sowie eine etwaige Gefährdung der Einsatzkräfte zu berücksichtigen. Unter Anwendung dieser Kriterien (starke Frequentierung der Kreisstraßen S. und I., hoher Zeit- und Personalaufwand sowie erhöhtes Gefahrenpotential der Bindemittelreinigung) habe sich die Beklagte in Person des Zeuge D. ermessensfehlerfrei für die Durchführung des Nassreinigungsverfahrens entschieden. Die Abrechnung sei korrekt und vereinbarungsgemäß erfolgt. Dass eine Bindemittelreinigung für den Kläger kostengünstiger gewesen wäre, stehe nicht fest. Die Abrechnung nach Fläche sei für alle Beteiligten besser nachvollziehbar als eine Abrechnung nach Maschinenstunden. Die Abrechnung sei auch auf der Grundlage des vereinbarten Preisverzeichnisses, das die Beklagte vorlegt (Bl. 268-270 GA), erfolgt.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung über den Vorfall mit ausgelaufenen Kraftstoffen und deren Beseitigung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., D., E. und F.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine unter dem 14. Juli 2017 erstellte Bestätigung der N. über eine im Rahmen der Reparatur am 5. April 2017 festgestellte defekte Dieselrücklaufleitung am Wagen des Klägers vorgelegt (Bl. 321 GA). Der Zeuge E. hat zwei weitere Lichtbilder vom Vorfallstag überreicht. Während das eine Lichtbild (Bl. 325 GA) die im Bereich des klägerischen Fahrzeugs aufgefundene Betriebsmittellache und die dort ebenfalls festgestellte Betriebsmittelspur zeigt, bildet das zweite Foto (Bl. 326 GA), das aus dem eingesetzten Reinigungsfahrzeug heraus aufgenommen worden ist, Tropfspuren im Bereich der Linksabbiegerspur von der I. auf die J. ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2017 erklärt hat, dass er anstelle des Bescheides vom 21. Juni 2017 die Aufhebung des (berichtigten) Bescheides vom 11. Juli 2017 begehre, ist die darin liegende Klageänderung gemäß § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Zum einen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. September 2017 in die Änderung der Klage eingewilligt. Zum anderen fördert die Klageänderung - ohne wesentliche Änderung des Streitstoffes - die endgültige Beilegung des Streits, sodass sie die erkennende Kammer auch für sachdienlich hält (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 19).

2. Die zulässige Klage ist lediglich insoweit begründet, als die Beklagte für die streitbefangene Reinigung einen Gesamtbetrag von mehr als 2.268,52 € gegen den Kläger festgesetzt hat. Insoweit ist der Bescheid vom 11. Juli 2017 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und die Klage daher insoweit unbegründet.

a) Taugliche Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz ist § 17 Satz 1 Halbsatz 2 NStrG. Gemäß § 17 Satz 1 NStrG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. § 17 Satz 1 Halbsatz 2 NStrG statuiert eine der Geschäftsführung ohne Auftrag ähnliche öffentlich-rechtliche Sonderbefugnis des Straßenbaulastträgers (Wendrich, NStrG, 4. Aufl. 2000, § 17 Rn. 1), die nicht nur die Beseitigung, sondern auch die Festsetzung der zu erstattenden Kosten durch Verwaltungsakt umfasst. Denn mit der Beseitigung erwirbt der Berechtigte gegen den Verpflichteten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der seinerseits durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 42 m.w.N., für § 42 Satz 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg). Die Kostenerstattungspflicht setzt voraus, dass der Schuldner seiner - primären - Pflicht, die Verunreinigung der Straße unverzüglich zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem weitgehend identischen Kostenerstattungsanspruch in § 7 Abs. 3 des Fernstraßengesetzes - FStrG - nicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 1 C 71/86 -, juris Rn. 14; daran anknüpfend Nds. OVG, Urt. v. 22.11.2017 - 7 LC 37/17 -, juris Rn. 29; VG Hannover, Urt. v. 29.03.2017 - 7 A 5318/16 -, juris Rn. 18; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 39). „Unverzüglich“ im Sinne von § 17 Satz 1 Halbsatz 1 NStrG heißt - wie bei § 7 Abs. 3 FStrG - ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -), wobei nicht ein sofortiges, sondern lediglich ein nach den Umständen des Falles zu bemessendes beschleunigtes Handeln erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 1 C 71/86 -, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Hannover, Urt. v. 29.03.2017 - 7 A 5318/16 -, juris Rn. 17; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 38). Die Verunreinigung kann die Fahrbahn und alle anderen Bestandteile der Straße betreffen (Wendrich, a.a.O., § 17 Rn. 1). Das „übliche Maß“ überschreitet eine Verschmutzung, wenn der Verkehr nach Art der Straße, ihrer verkehrsüblichen Benutzung und ihrer besonderen Örtlichkeit mit einer solchen Verschmutzung nicht zu rechnen braucht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 18.05.1992 - 12 L 178/89 -, juris Rn. 6; Wendrich, a.a.O., § 17 Rn. 1; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 1 C 71/86 -, juris Rn. 9). Einer konkreten Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bedarf es nicht (Wendrich, a.a.O., § 17 Rn. 1; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 18.05.1992 - 12 L 178/89 -, juris Rn. 6, für § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -).

Ob und welche Maßnahmen die Straßenbaubehörde zur Beseitigung der Verunreinigung ergreift, liegt - anders als die Heranziehung des Pflichtigen zum Kostenersatz (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.04.2009 - 11 A 3502/06 -, juris Rn. 46 f., für § 17 Abs. 2 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 13.05.2011 - 18 K 7476/10 -, juris Rn. 13; anders VG Köln, Urt. v. 12.04.2013 - 9 K 6650/10 -, juris Rn. 46, für § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung) - in ihrem Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Straßenbaubehörde darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Verschmutzung zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht (VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 31; Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 46; Leipzig, Urt. v. 01.07.2015 - 1 K 993/12 -, juris Rn. 33; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 44). Anerkannt ist, dass die Straßenbaubehörde die Beseitigung nicht nur durch eigene Bedienstete, sondern - wie hier - auch durch beauftragte Dritte durchführen bzw. durchführen lassen kann (Nds. OVG, Urt. v. 22.11.2017 - 7 LC 37/17 -, juris Rn. 29; VG Aachen, Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 46; VG Leipzig, Urt. v. 01.07.2015 - 1 K 993/12 -, juris Rn. 33). Wenn der Kläger hier vorgetragen hat, Kosten, die durch die Beauftragung von Drittunternehmen entstünden, könnten über § 17 NStrG nicht geltend gemacht werden, trifft dies damit nicht zu. Erforderlich ist indes, dass die Behörde von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht und selbst, das heißt durch eine ihr zuzurechnende Amtshandlung aktiv wird. Denn der Verursacher der Verunreinigung durch den Träger der Straßenbaulast muss nur für die Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Verunreinigung durch den Träger der Straßenbaulast entstanden sind (Nds. OVG, Urt. v. 22.11.2017 - 7 LC 37/17 -, juris Rn. 29).

Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich waren, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage. Dabei ist grundsätzlich die ex-ante-Sicht, also der Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns maßgeblich (VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 31; Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 46; VG Köln, Urt. v. 12.04.2013 - 9 K 6650/10 -, juris Rn. 49; VG Leipzig, Urt. v. 01.07.2015 - 1 K 993/12 -, juris Rn. 33; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 44). Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass sich nach einer Straßenverunreinigung mit Dieselkraftstoff, Motoröl oder Hydrauliköl der Umfang erforderlicher Straßenreinigungsarbeiten häufig auch aus Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbaubehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lässt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Beseitigungsaufwand standen (VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 46 m.w.N.; VG Leipzig, Urt. v. 01.07.2015 - 1 K 993/12 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 44 m.w.N.).

Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Satz 1 NStrG ist nach allgemeinen Grundsätzen die Straßenbaubehörde. Dabei können ihr jedoch die Grundsätze des Anscheinsbeweises (dazu sogleich) zu Gute kommen.

b) Daran gemessen ist der formell rechtmäßige Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2017 in materieller Hinsicht nicht dem Grunde, sondern lediglich der Höhe nach insoweit zu beanstanden, als die Beklagte darin Kosten in Höhe von insgesamt mehr als 2.268,52 € gegen den Kläger festgesetzt hat.

aa) Der Kläger haftet dem Grunde nach für die mit der vorliegend durchgeführten Nassreinigung verbundenen Kosten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Satz 1 Halbsatz 2 NStrG liegen vor, während Ermessensfehler nicht gegeben sind.

(1) Der Tatbestand des § 17 Satz 1 Halbsatz 2 NStrG ist erfüllt.

(a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am 5. April 2017 mit seinem Pkw G. die Straßen K., J., I. und S. in C-Stadt verunreinigt hat. Den zu seinen Lasten eingreifenden Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht widerlegt.

(aa) Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Kläger die Verunreinigung der vorbezeichneten Straßen verursacht hat.

Durch den Beweis des ersten Anscheins wird die dem Geschädigten grundsätzlich obliegende Beweisführung der Ursächlichkeit eines bestimmten Lebenssachverhalts für den eingetretenen Schaden erleichtert. Er greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (BGH, Beschl. v. 29.08.2018 - VII ZR 195/14 -, juris Rn. 25; Urt. v. 10.04.2014 - VII ZR 254/13 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger am Morgen des Vorfallstages die genannten Straßen befahren und sein Fahrzeug im Bereich der L. am Straßenrand abgestellt hatte. Unstreitig ist auch, dass das Fahrzeug des Klägers am 5. April 2017 einen Defekt aufwies, der den Austritt von Betriebsmitteln ermöglichte. Weiter hat der Kläger schriftsätzlich eingeräumt, dass sein Pkw aufgrund dieses Defekts Betriebsmittel verloren habe. Schließlich ist unstreitig, dass am Vorfallstag eine Betriebsmittelverunreinigung unter dem abgestellten Fahrzeug des Klägers sowie eine Betriebsmittelspur auf den angrenzenden von ihm befahrenen Straßen festgestellt worden ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist die Wahrscheinlichkeit daher sehr groß, dass die am Vorfallstag festgestellte Betriebsmittelverunreinigung von dem Fahrzeug des Klägers stammt.

(bb) Den zu seinen Lasten eingreifenden Anscheinsbeweis hat der Kläger nicht durch Nachweis eines atypischen Lebenssachverhalts erschüttern können.

Ein solcher Nachweis ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der Art des aus seinem Fahrzeug ausgelaufenen und des im Auftrag der Beklagten tatsächlich gereinigten Betriebsmittels. Zwar geht aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachgeschobenen Bescheinigung der N. vom 14. Juli 2017 hervor, dass der Wagen des Klägers bei der am 5. April 2017 durchgeführten Reparatur als einzigen Fehler eine defekte Dieselrücklaufleitung aufgewiesen habe. Entsprechend hat der Kläger mit der Klagebegründung vorgetragen, sein Fahrzeug habe (ausschließlich) Dieselkraftstoff verloren. Demgegenüber ist nach dem Inhalt der in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Unterlagen Motoröl bzw. eine Ölspur gereinigt worden. Dieser Umstand greift jedoch im Ergebnis nicht durch.

Zum einen steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die am Vorfallstag vor Ort anwesenden Zeugen D. und F. tatsächlich keine besonderen Feststellungen zur Art des ausgetretenen und gereinigten Betriebsmittels unternommen haben. Die entsprechenden Bekundungen der Zeugen sind insofern plausibel, als nach den Ausführungen des Zeugen E. die von ihm beauftragten Mitarbeiter - darunter der Zeuge F. - nicht angehalten sind, zwischen Dieselkraftstoff und Öl zu unterscheiden, zumal für beide Kraftstoffe die gleiche (Reinigungs-)Chemikalie verwendet werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen C.. Soweit dieser in seiner Vernehmung ausgeführt hat, bei der Verunreinigung im Bereich der K. habe es sich um Motoröl gehandelt, beruhte diese vorsichtige Einschätzung („augenscheinlich“) ausschließlich auf einer Betrachtung des in der Gerichtsakte (Bl. 260) befindlichen Lichtbildes. An den Vorfall selbst hat sich der Zeuge - was sich mit Blick auf den zeitlichen Abstand von fast zweieinhalb Jahren und die Häufigkeit derartiger Vorfälle in der polizeilichen Praxis ohne weiteres erschließt - nach seinen Angaben nicht erinnern können. Weshalb in der polizeilichen Schadensmitteilung vom 5. April 2017 (lediglich) eine Ölspur auf der K. und eine Öllache unter dem klägerischen Pkw festgehalten worden ist, hat sich daher nicht aufklären lassen.

Zum anderen hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass die gereinigten Betriebsmittel - unabhängig davon, ob es sich um Dieselkraftstoff oder Öl gehandelt hat - auf den klägerischen Pkw zurückzuführen waren. So hat der Zeuge D. bekundet, sich „ganz sicher“ zu sein, dass die Ölspur von dem Fahrzeug des Klägers gestammt habe. Zur Begründung hat der Zeuge - für die Kammer durchweg plausibel - auf den kurvenförmigen Verlauf der Ölspur von der Mitte der Straße in Richtung der Parksituation des klägerischen Fahrzeuges sowie auf die fehlenden Querspuren von (etwaigen) anderen Fahrzeugen verwiesen. Schließlich hat der Zeuge bekundet, beim Aufladen des Fahrzeuges des Klägers durch das Abschleppunternehmen einen Tropfenaustritt aus dem Motorraum festgestellt zu haben. Zwar hat sich der Zeuge auf Vorhalt der Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend eingelassen, dass er den Betriebsmittelaustritt zu diesem Zeitpunkt auf höchstens zwei Tropfen in der Viertelstunde schätze. Der zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges durch den Kläger und dem Abschleppen durch die G. vergangene Zeitraum betrug jedoch mehrere Stunden, sodass der Pkw nach Einschätzung der Kammer ohne weiteres die von dem Zeugen E. anhand des vorbezeichneten Lichtbildes geschätzte Betriebsstoffmenge von einem halben bis maximal einem Liter verlieren konnte.

Die Angaben des Zeugen D. sind glaubhaft. Zwar erscheint auf den ersten Blick bemerkenswert, mit welcher Detailgenauigkeit sich der Zeuge an den fast zweieinhalb Jahre zurückliegenden Vorfall hat erinnern können, zumal es nach seinen Angaben etwa zweimal die Woche zu entsprechenden Betriebsmittelbeseitigungen kommt. Diesen Umstand hat der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts jedoch überzeugend damit erklärt, dass er - was die Ausnahme gewesen sei - selbst das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges veranlasst habe und mit dem Zeugen F. in dem Reinigungsfahrzeug mitgefahren sei. Die Aussage steht zudem in Übereinstimmung mit der Einlassung des Zeugen F.. Dieser hat ebenfalls bekundet, „ganz sicher“ davon ausgegangen zu sein, dass die gereinigte Ölspur zu der Betriebsmittellache in der K. - wo das Ende der Spur zu verorten gewesen sei - gehört habe. Schließlich hat der Zeuge V. auf Nachfrage des Vertreters der Beklagten mitgeteilt, dass, falls Zweifel an der Zuordnung der vorhandenen Austrittslache an Betriebsstoffen zu dem Fahrzeug des Klägers bestanden hätten, das Fahrzeug allenfalls umgesetzt, aber nicht abgeschleppt worden wäre. Dass der Kläger sein Fahrzeug - wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - am Vorfallstag zufälligerweise an einem Ort abgestellt hat, an dem zuvor bereits durch einen Dritten eine Betriebsmittelspur verursacht worden war, erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund nicht als wahrscheinlich.

Den von dem Kläger gerügten Widerspruch zwischen dem Inhalt der Schadensmitteilung (Verständigung der P. aus U.) und der von der R. erstellten Rechnung hat die Beklagte bereits schriftsätzlich nachvollziehbar damit erklärt, dass die R. vor Ort mit der P. zusammenarbeite, die von U. aus agiere. Soweit in den vorgelegten Unterlagen die Kreisstraße nachträglich durch die I. ersetzt worden ist und die Beklagte dem Kläger mit dem (ersten) Bescheid vom 21. Juni 2017 zunächst Kosten für die Reinigung der Kreisstraße anstelle der I. in Rechnung gestellt hat, dürfte dieser Fehler darauf zurückzuführen sein, dass die I. - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - in ihrem weiteren Verlauf in die Kreisstraße übergeht.

(b) Die Verunreinigung erfolgte unzweifelhaft auch „über das übliche Maß hinaus“. Mit einer Betriebsmittelspur mit einer Länge von etwa 1,4 km muss der Verkehr nicht rechnen. Schließlich ist der Kläger seiner Pflicht, die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen, nicht nachgekommen. Angesichts des Ausmaßes der Verschmutzung ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, die Verschmutzung fachgerecht zu beseitigen. In diesen Fällen ist eine vorherige Aufforderung des Verursachers zur Beseitigung von vornherein zwecklos und daher entbehrlich (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 41).

(2) Ermessensfehler sind nicht gegeben. Die Beklagte war sich einer Ermessensentscheidung bewusst und sie hat im Rahmen der Ermessensausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck dem Ermessen nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).

(a) Keinen Bedenken begegnet zunächst die Entscheidung der Beklagten, die Reinigung der verunreinigten Straßen auf Kosten des Klägers in die Wege zu leiten. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der damit einhergehenden erheblichen Gefahren für Verkehr und Umwelt sowie der verkehrlichen Bedeutung der Kreisstraßen S. und I. war das Entschließungsermessen der Beklagten vorliegend auf „Null“ reduziert. Hinzu kommt, dass die vor Ort anwesende Polizei eine umgehende Beseitigung der Ölspur für erforderlich hielt. Dass eine Reinigung erforderlich war, kann vor diesem Hintergrund nicht ernsthaft angezweifelt werden (zu streng insoweit VG Gießen, Urt. v. v. 31.01.2011 - 4 K 5402/10.GI -, juris Rn. 34).

(b) Auch hinsichtlich der Wahl des Mittels zur Beseitigung der Verunreinigung erweist sich die angegriffene Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei.

(aa) Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe nicht zwischen den beiden Reinigungsvarianten - maschinelle Nassreinigung und Bindemittelreinigung - abgewogen, worin ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs (Ermessensausfalls) liege, folgt die Kammer nicht.

Ob die Behörde einen bestehenden Ermessenspielraum verkannt hat, ist im Ausgangspunkt durch Auslegung des jeweiligen Bescheides zu ermitteln. Sind in dessen Begründung keine Ermessenserwägungen mitgeteilt worden oder hat die erlassende Behörde sogar angegeben, die getroffene Entscheidung habe ergehen „müssen“, ist zu prüfen, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang, dem Verhalten bei vergleichbaren Umständen sowie den konkreten Vorstellungen des handelnden Amtswalters Anhaltspunkte für eine Ermessensbetätigung ergeben (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 18; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 114b). Denn der Umstand, dass sich die behördliche Entscheidung nicht zu der Frage der Ermessensausübung äußert, schließt nicht aus, dass sich die Behörde hierzu gleichwohl Gedanken gemacht oder die zu einer Beanstandung führende Ausübung des Ermessens für so selbstverständlich gehalten hat, dass ihr ein besonderer Hinweis darauf als überflüssig erschien (BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - 7 B 182/87 -, juris Rn. 7; in diese Richtung bereits Urt. v. 26.10.1978 - 3 C 18.77 -, BVerwGE 57, 1).

Gemessen daran ist ein Ermessensausfall vorliegend nicht gegeben. Zwar ist richtig, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid keine Hinweise auf eine Betätigung des Auswahlermessens durch die Beklagte im Hinblick auf die beiden Reinigungsvarianten ergeben. Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Auswahl zwischen den Reinigungsvarianten nicht in dem - hier streitbefangenen - (Kosten-)Bescheid, sondern (zeitlich vorgelagert) unmittelbar vor Ort - im Einsatzgeschehen - zur Gefahrenabwehr zu treffen war. In diesem Bereich sind an die Dokumentation durchgeführter Abwägungen keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Vordergrund steht die effektive Beseitigung und Abwehr der Gefahr, die ein schnelles Entscheiden und Tätigwerden der herbeigerufenen Einsatzkräfte erfordert (VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 49; zu streng wiederum VG Gießen, Urt. v. 31.01.2013 - 4 K 5402/10.GI -, juris Rn. 35). Zum anderen wird aus dem weiteren Inhalt ihres Verwaltungsvorgangs erkennbar, dass die Beklagte - vorliegend durch die Beauftragung der R. durch den Zeugen D. - eine von Ermessen geleitete Entscheidung getroffen hat. So hielt die Beklagte dem Kläger auf dessen unter dem 25. Juni 2017 geäußerten Einwand, die Geringfügigkeit der Verunreinigung auf der Straße habe den Verkehrsfluss nicht beeinflusst und daher keine maschinelle Spurbeseitigung gerechtfertigt, in ihrem Antwortschreiben vom 11. Juli 2017 nicht etwa entgegen, dass diese Art der Ölspurbeseitigung die einzige mögliche Reinigungsvariante sei. Vielmehr legte sie dar, dass es sich nicht lediglich um eine geringfügige Verunreinigung gehandelt habe, und führte damit ein Ermessenskriterium zur Begründung ihrer Entscheidung an. Entsprechend hat sich auch der Zeuge D. im Rahmen der Beweisaufnahme eingelassen.

(bb) Die aus den Akten und der mündlichen Verhandlung gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse geben auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte die Gefahrensituation bei objektiver ex-ante-Betrachtung verkannt oder mit der Nassreinigung eine zu hoch gegriffene Gefahrenabwehrmaßnahme angewandt hätte.

(aaa) Die maschinelle Nassreinigung war geeignet, die für die Verkehrssicherheit der betroffenen Straßen erforderliche Griffigkeit bzw. Rutschfestigkeit wiederherzustellen. Nach Ziff. 5.1 des von dem Kläger vorgelegten Regelwerkes DWA-M 715 a.F., das eine wichtige Erkenntnisquelle zum Stand der Technik bei der Beseitigung von Betriebsmittelverunreinigungen bietet, sind die Anforderungen zur Beseitigung von ausgetretenem Öl erfüllt, wenn nach den Abschnitten 5.2 „Einsatz von Ölbindemitteln“ oder - wie hier - 5.3 „Maschinelle Ölspurbeseitigung“ (Nassreinigung) verfahren wird. Es handelt sich demnach um zwei alternative, in gleicher Weise dem Stand der Technik entsprechende und grundsätzlich gleichwertige Verfahren (so auch DWA-M 715 n.F. (E), Ziff. 5.1; VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 35-37; Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 46; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 54). (Legitimes) Ziel ist in beiden Fällen die Wiederherstellung der Rutschfestigkeit der Verkehrsfläche. Dass die vorliegend durchgeführte maschinelle Reinigung die Verschmutzung erfolgreich beseitigen konnte, hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

(bbb) Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen. Ein solches milderes, aber gleich geeignetes Mittel ist vorliegend insbesondere nicht in dem Einsatz von Ölbindemitteln zu sehen.

Eine bindende technische Vorgabe oder einen sonstigen generellen Vorrang der einen oder anderen Reinigungsmethode gibt es - wie oben unter (aaa) angedeutet - nicht (VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 37 f.; Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 46 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 54; a.A. VG Arnsberg, Urt. v. 21.02.2011 - 7 K 866/10 -, juris Rn. 42-47, und Urt. v. 06.08.2010 - 3 K 1109/09 -, juris Rn. 40-46 -, wonach Öl- oder Betriebsmittelspuren nach dem anerkannten Stand der Technik im Regelfall mit Bindemitteln beseitigt werden können und der Einsatz eines Wasch-/Saugfahrzeuges nur in ganz speziellen - in den Akten nachvollziehbar dokumentierten - Gefahrensituationen notwendig werden kann). Ob der Einsatz von Ölbindemitteln zur Ölspurbeseitigung genügt oder eine maschinelle Nassreinigung erforderlich ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Menge des ausgelaufenen Öls, der Beschaffenheit der Straßenoberfläche, der Verkehrsbedeutung der Straße und dem - unter Umständen tageszeitabhängigen - Verkehrsaufkommen sowie der zu erwartenden Zeitdauer der Reinigung ab (DWA-M 715 a.F., Ziff. 5.2; DWA-M 715 n.F. (E), Ziff. 5.1; VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 37; Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 46; VG Gießen, Urt. v. 31.01.2011 - 4 K 5402/10.GI -, juris Rn. 39; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 54; VG Köln, Urt. v. 12.04.2013 - 9 K 6650/10 -, juris Rn. 54; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 49). So hat das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) bei einer vom Vortag stammenden Ölspur von ca. 1,1 km Länge, die eine stark frequentierte Straße der Gemeinde betraf, die Notwendigkeit einer maschinellen Nassreinigung bejaht (Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 53 ff.). Ganz ähnlich hat das Verwaltungsgericht Aachen in einem Fall (Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 51) auf das Ausmaß der Verunreinigung, die sich mindestens über eine Länge von 60 m erstreckte, die Art der unterschiedlichen Betriebsflüssigkeiten, die ungünstige Lage der Unfallstelle vor einer Kuppe sowie die hohe Verkehrsbedeutung der betroffenen Verkehrsfläche verwiesen.

Gemessen daran sind die von der Beklagten im Klageverfahren - zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) - nachgeschobenen Ermessenserwägungen ausreichend, die Anwendung des Nassreinigungsverfahrens zu begründen.

Aufgrund der Angaben der Beklagten in dem Schriftsatz vom 23. November 2017 sowie der Bekundungen der Zeugen D. und E. im Rahmen der Beweisaufnahme hält die Kammer die Auswahlentscheidung durch die Beklagte für plausibel. So haben die Beklagte und die vorbezeichneten Zeugen - nachvollziehbar und von dem Kläger nicht im Einzelnen angegriffen - auf die starke Frequentierung der Kreisstraßen S. und I., den hohen Zeit- und Personalaufwand der Bindemittelreinigung sowie das mit dieser Methode verbundene erhöhte Gefahrenpotential verwiesen. Von zentraler Bedeutung erscheint der erkennenden Kammer, dass sich die zu beseitigende Ölspur über eine Länge von etwa 1,4 km erstreckte und mit S. und der I. zwei stark frequentierte Hauptstraßen betroffen waren. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte besonders gehalten, alles Notwendige für eine zeitnahe Beseitigung der Verunreinigung zu veranlassen. Im Übrigen steht nach Auffassung der Kammer zu bezweifeln, dass ein Vorgehen im Wege der herkömmlichen Bindemittelreinigung in Anbetracht des Ausmaßes der Verunreinigung tatsächlich kostengünstiger gewesen wäre. Zu Recht hat die Beklagte auf den mit dieser Reinigungsmethode verbundenen erhöhten Zeit- und Personaleinsatz verwiesen (so auch VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 43 f.; Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 53 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris RN. 57; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 56). Insoweit erscheint bereits fraglich, ob es sich hierbei um ein aus Sicht des Klägers milderes Mittel gehandelt hätte.

Dass insoweit die maschinelle Nassreinigung ein geeignetes und erforderliches Verfahren darstellte, kann die erkennende Kammer anhand des Akteninhalts und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen (vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 41; Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 51).

Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil die Beklagte die Verunreinigung durch ein beauftragtes Fachunternehmen hat beseitigen lassen und nicht (etwa) durch ihre Freiwillige Feuerwehr (vgl. VG Gießen, Urt. v. 31.01.2011 - 4 K 5402/10.GI -, juris Rn. 38). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 03.05.2012 - 11 LA 88/12 -, juris Rn. 8) hat hierzu ausgeführt:

„Der Klägerin kann auch nicht in der weiteren Annahme gefolgt werden, dass vorliegend ausschließlich die Feuerwehr der Beklagten zur Ölbeseitigung habe eingesetzt werden dürfen und demnach von ihr Kostenersatz allenfalls nach Maßgabe der hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 26 NBrandSchG verlangt werden könne. Die Klägerin legt schon nicht konkret dar, warum es sich vorliegend bei der Beseitigung der umfangreichen Ölspur um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr der Beklagten gehandelt haben soll. Dies ist auch nicht offensichtlich. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Beseitigung von Ölspuren als Form der Hilfeleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 NBrandSchG zu den Pflichtaufgaben einer gemeindlichen Feuerwehr gehören kann, so gilt dies doch nur, soweit diese Beseitigung auch mit den Mitteln einer den "örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr" möglich ist; zu weitergehenden Leistungen sind die Gemeinden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG nicht verpflichtet. Dass die Feuerwehr der Beklagten nach den örtlichen Verhältnissen über die hier zur Beseitigung des Öls erforderlichen speziellen Geräte verfügen musste, hat die Klägerin jedoch nicht konkret dargelegt und ist auch nach Maßgabe des § 37 NBrandSchG i. V. m. § 4 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren vom 30. April 2010 (GVBl. S. 185, 284) sowie der Anlage 1 zu § 4, in der die Mindestausstattung der Feuerwehren in Niedersachsen im Einzelnen umschrieben wird, nicht ersichtlich. Außerdem ist auch der weiteren Annahme der Klägerin entgegenzutreten, die Pflichtaufgabe der Feuerwehr, bei einer als "Unglücksfall" i. S. d. § 1 Abs. 1 NBrandSchG zu qualifizierenden Spur von "schwer zu beseitigendem klebrigem Hydrauliköl" auf öffentlichen Straßen Hilfe zu leisten, verdränge weitere öffentlich-rechtliche Pflichten zur Gefahrenbeseitigung nach § 11 Nds. SOG oder § 17 NStrG; vielmehr können beide bzw. mehrere entsprechende Verpflichtungen in Niedersachsen auch nebeneinander bestehen, wie der Senat etwa für die Aufgabenwahrnehmung durch Polizei und Feuerwehr entschieden hat (vgl. Beschl. v. 2.3.2012 - 11 LA 99/11 -).

Dem schließt sich die erkennende Kammer an (vgl. bereits VG Hannover, Urt. v. 02.06.2015 - 7 A 1766/13 -, V.n.b.). Weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist zudem, dass eine Selbstvornahme durch die öffentliche Hand kostengünstiger und effektiver als durch ein „outsourcing“ erfolgen könnte (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 60, unter Verweis auf OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2014 - 1 U 131/13 -, juris; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 12.04.2013 - 9 K 6650/10 -, juris Rn. 65-67, wonach jedenfalls der Feuerwehr in einer kleinen Gemeinde nicht abverlangt werden kann, dass sie selbst Maschinen für die Nassreinigung einer Straße nach Betriebsmittelverschmutzung vorhält, wenn diese nur wenige Male im Jahr benötigt werden).

(ccc) Mit Blick auf das Ausmaß der Verschmutzung sowie die Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer erweist sich die Durchführung des Nassreinigungsverfahrens auch als angemessen.

bb) Der Höhe nach ist der angefochtene Bescheid insoweit zu beanstanden, als die Beklagte darin Kosten für die Reinigung einer Fläche von 1.582,50 qm in Höhe von insgesamt mehr als 2.268,52 € festgesetzt hat. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer die Größe der veranschlagten Fläche nicht ausreichend belegt. Dagegen dringt der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Höhe der abgerechneten Preise nicht durch.

(1) Die abgerechnete Fläche von 1.582,50 qm hat die Beklagte nicht ausreichend belegt.

Entscheidet sich die zuständige Behörde - wie hier - anstelle einer Liquidation nach Zeitstunden für eine Abrechnung nach gereinigter Quadratmeterfläche, obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen ihr, die der Kostenberechnung zugrunde gelegten Flächengrößen im Einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dabei ist nach Auffassung der Kammer - auch mit Blick auf den gefahrenabwehrrechtlichen Hintergrund der Maßnahme - zwar kein punktgenaues und ständiges Nachmessen erforderlich, die Flächengröße muss sich aber - etwa durch eine im Rahmen des Reinigungseinsatzes gefertigte Bilddokumentation oder die Erfassung elektronischer Daten im Rahmen eines Geoinformationssystems - im Einzelnen schlüssig und für die Beteiligten nachprüfbar aus dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs ergeben. Genügt der Inhalt der Akten diesen Anforderungen - die sich in der Höhe der Verwaltungsgebühren spiegeln können - nicht, gehen Unklarheiten oder Widersprüche bei der Flächenberechnung, die sich im Laufe des behördlichen oder eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens ergeben, zu Lasten der Behörde.

So liegt der Fall hier. Zwar sind in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten die Größen der jeweils gereinigten Straßenflächen unter Angabe der Längen und Breiten festgehalten worden. Nach Vorlage der beiden weiteren Lichtbilder in der mündlichen Verhandlung (Bl. 325 f. GA) hat die Kammer jedoch Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der dort ausgewiesenen - und nicht durch zusätzliches Bild- oder Datenmaterial belegten - Breiten. Diese Lichtbilder lassen nach Auffassung der Kammer den Schluss auf eine - nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs - im Bereich der I. durchgängig 1,15 m und im Verlauf der K. 1,35 m breite Betriebsmittelspur nicht zu. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich Betriebsmittelverunreinigungen je nach Art des Defekts, der Geschwindigkeit und der (sonstigen) Fahrweise nicht nur in einer geraden Linie, sondern verteilt über die gesamte Fahrbahn finden können. Eine durchgängig 1,15 bzw. 1,35 m breite Betriebsmittelspur wird durch die Lichtbilder jedoch nicht belegt.

Soweit sich der Zeuge D. im Rahmen der Beweisaufnahme dahingehend eingelassen hat, er habe die festgestellten Breiten per Augenmaß - zugunsten des Kostenpflichtigen - geschätzt, wobei er in der Lage sei, Unterschiede zwischen 1,05 und 1,15 m aus dem Reinigungsfahrzeug heraus „relativ genau“ zu treffen, trägt diese Schätzung des Zeugen jedenfalls für den Bereich der I. und der K. nicht. Dies gilt umso mehr, als nach den Bekundungen des Zeugen E. die Breiten der kontaminierten Flächen erforderlichenfalls mithilfe eines Zollstocks vermessen werden (sollen).

Unter Berücksichtigung sämtlicher im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält die Kammer im Wege richterlicher Schätzung
(§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 der Zivilprozessordnung - ZPO -) vorliegend einen Abzug in Höhe von 25 % der Reinigungskosten (= 747,84 €) für gerechtfertigt.

Die übrigen - schlüssig belegten - Leistungen hat der Kläger nicht - jedenfalls nicht ausreichend substantiiert - in Zweifel gezogen.

(2) Soweit der Kläger die Höhe der einzelnen in Rechnung gestellten Preise beanstandet, benennt er bereits keine Rechtsgrundlage, nach der sich die „Angemessenheit“ dieser Kosten bemessen soll. § 17 Satz 1 Halbsatz 2 NStrG bestimmt dazu lediglich, dass der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen kann. Dass die Verwaltungsbehörde vorab diese Leistung im Einzelfall oder allgemein auszuschreiben oder sonst den (mutmaßlich) günstigsten (zuverlässigen) Anbieter auszuwählen habe, ist dort - jedenfalls ausdrücklich - nicht vorgeschrieben (vgl. bereits Nds. OVG, Beschl. v. 03.05.2012 - 11 LA 88/12 -, juris Rn. 9; VG Hannover, Urt. v. 02.06.2015 - 7 A 1766/13 -, V.n.b., für § 66 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG). Im Übrigen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass die Kosten einer (auch) aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, anders als unter Umständen etwa in einem vergaberechtlichen Verfahren, lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft werden. Eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme (VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 57; Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 59; VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/17 -, juris Rn. 59; VG Köln, Urt. v. 12.04.2013 - 9 K 6650/10 -, juris Rn. 74-76; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 58; anders offenbar VG Leipzig, Urt. v. 01.07.2015 - 1 K 993/12 -, juris Rn. 34, u.a. unter Verweis auf Sächsisches OVG, Beschl. v. 31.08.2009 - 1 B 291/08 -, juris Rn. 5, wonach die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten nicht nur die Prüfung umfasst, ob die Leistungen tatsächlich erbracht, sondern auch, ob sie marktüblich abgerechnet wurden).

Selbst wenn man aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Gebot der wirtschaftlichen Auftragsvergabe auch im Interesse des betroffenen Dritten ableiten würde, so ist diesem Gebot vorliegend jedenfalls dadurch Rechnung getragen worden, dass die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ein Ausschreibungsverfahren für die Beseitigung von Ölspuren durchgeführt hat und die von der R. geltend gemachten - und von der Beklagten auf den Kläger umgelegten - Preise dem vereinbarten Preisverzeichnis (Bl. 268-270 GA) entsprochen haben (Nds. OVG, Beschl. v. 03.05.2012 - 11 LA 88/12 -, juris Rn. 9; VG Hannover, Urt. v. 02.06.2015 - 7 A 1766/13 -, V.n.b.). Denn es ist gerade der Zweck des Vergabeverfahrens, Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben, sodass ein Zuschlag auf Angebote, die in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen, nicht erteilt werden darf (VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 60, unter Verweis auf BGH, Urt. v. 20.12.2016 - VI ZR 612/15 -, NJW-RR 2017, 918). Weshalb das Ergebnis dieses Vergabeverfahrens dennoch zu einem überhöhten Preis geführt haben soll, hat der Kläger nicht dargelegt und drängt sich auch der Kammer nicht auf. Mängel des Vergabeverfahrens und der Zuschlagerteilung an die R. kann die Kammer nicht erkennen. Bezüglich der Gestaltung des Vergabeverfahrens steht der Beklagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 62). Anhaltspunkte für eine Überschreitung dieses Spielraumes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hinweise auf eine übermäßige Kostenhöhe ergeben sich für die Kammer auch nicht aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen. Die Bezugnahme auf deutlich günstigere Preise in vermeintlich gleichartigen Fällen reicht zur Darlegung ernstlicher Zweifel schon deshalb nicht aus, weil Einzelpreisen in einem Angebot im Vergabeverfahren eine ganz andere Aussagekraft zukommt als den Preisen in einem Angebot zur Abwicklung eines Einzelauftrages. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 20.12.2016 - VI ZR 612/15 -, juris Rn. 22) hat hierzu ausgeführt:

„Der Pflichtenkreis des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist bei einer Gesamtvergabe im Vergleich zu einem Einzelauftrag in der Regel deutlich erweitert, etwa hinsichtlich seiner Erreichbarkeit, der Abrufbarkeit seiner Leistung, des Leistungsspektrums sowie der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für seine Leistung. Wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat der Bieter beispielsweise Investitionskosten, Vorhaltekosten sowie den Umstand einzukalkulieren, dass sich bei seiner Verpflichtung, sämtliche, ggf. auch verlustbringende Fälle zu übernehmen, der gesamte Aufwand rechnen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass die vom Auftraggeber vermuteten Auftragsmengen (also die Vermutung, wie häufig welche Fallvariante abgefragt werden wird) nur Schätzungen sind, die wesentlich über- oder unterschritten werden können, und dass bei einer Abrechnung nach Aufmaß der Verunreinigung und Wägung der Abfälle der Zeitaufwand nicht vergütet wird. All dies schlägt sich in den Einzelpreisen in einem Angebot im Vergabeverfahren nieder und führt dazu, dass diese mit den bei Einzelaufträgen (orts-)üblichen Preisen, die von den Fachbehörden aufgrund ihrer Sachkunde durchaus festgestellt werden können, nicht vergleichbar sind.“

Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 63).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.