Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 23.11.2012, Az.: S 42 AY 113/12 ER
Gewährung höherer Leistungen für libanesische Staatsangehörige nach dem AsylbLG
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 23.11.2012
- Aktenzeichen
- S 42 AY 113/12 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 34983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2012:1123.S42AY113.12ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG
- § 2 Abs. 1 AsylbLG
- § 3 AsylbLG
- § 25 Abs. 5 AufenthG
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Verfahren im ersten Rechtszug ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihnen wird zur Vertretung in diesem Verfahren Rechtsanwalt G. aus H. beigeordnet.
Gründe
Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 10. Juli 2012 eingegangene, zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin des Inhalts, diese einstweilen zu verpflichten, den Antragstellern höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren, ist nach Erlass des abhelfenden vorläufigen Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 16. August 2012 über die Gewährung höherer Grundleistungen nach Maßgabe des Erlasses des Nds. Innenministeriums vom 3. August 2012 zur Umsetzung der Übergangsregelung aus dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 - und der für die Monate September bis November 2012 in geringfügig zugunsten der Antragsteller abgeändert vorgenommenen Auszahlung von Taschengeld und Aushändigung von Wertgutscheinen unbegründet, denn die Antragsteller haben für ihr e.g. Begehren keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus:
Die Antragsteller sind libanesische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Antragsteller zu 1. und 2. reisten am 19. April 1992 unter den aus dem Rubrum ersichtlichen Namen mit einem von der deutschen Botschaft in Nikosia (Zypern) für einen Monat erteilten und in ihre damals noch gültigen libanesischen Reisepässe eingetragenen Besuchervisum legal in die Bundesrepublik ein. Der minderjährige Antragsteller zu 3. ist 1999 in Deutschland geboren. Kurz vor Ablauf des e.g. Visums beantragten die Antragsteller zu 1. und 2. im Mai 1992 unter den falschen Personalien I. - 1961 in Nabi Junes geborener, aus der Türkei stammender irakischer Staatsangehöriger - bzw. J. - 1965 in Beirut geborene und aus dem Libanon stammende Kurdin ungeklärter Staatsangehörigkeit, die zuletzt mit dem Antragsteller zu 1. in der Türkei lebte - und mit unwahrem Vorbringen u.a. zum Einreiseweg und zur Frage des Vorhandenseins von Identitätsdokumenten zunächst erfolglos Asyl (vgl. Bescheid BAFL vom 28. Dezember 1994). Aufgrund des nachgehenden Urteils des VG Göttingen vom 26. Januar 1999 - 4 A 4003/97 - wurden die Antragsteller zu 1. und 2. jedoch als Flüchtlinge aus dem Irak anerkannt; der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung erfolgte im Jahr 2005. Sie waren deshalb bis 2007 im Besitz von Aufenthaltstiteln. Seit Aufdeckung ihrer Identitätstäuschung Anfang 2007 waren sie vollziehbar ausreisepflichtig und wurden von der Antragsgegnerin in der Zeit von April 2007 bis zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 13. Januar 2012 (gültig bis 12. Juli 2013) mangels Vorlage gültiger libanesischer Reisepässe geduldet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Falle des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46 [166, 179, 184]). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. September 2004 - L 7 AL 103/04 ER -). Sowohl die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Dies ist den Antragstellern nicht gelungen.
Die Antragsteller, deren Leistungsberechtigung aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG folgt, haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Danach ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch abweichend von §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Zwar haben die Antragsteller nach unbestrittenen Angaben spätestens seit Ende 2009 die sog. Vorbezugszeit von 48 Monaten erfüllt (vgl. auch die Gründe des im Parallelverfahren S 42 AY 162/10 streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 6. September 2010), indes haben die Antragsteller zu 1. und 2. die Dauer ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch die über viele Jahre aufrecht erhaltene, vorsätzliche Täuschung über ihre Identität und Herkunft gegenüber dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL) im Asylverfahren, gegenüber dem VG Göttingen im anschließenden Klageverfahren und in einer Vielzahl von Fällen gegenüber der Ausländerbehörde (ABH) der Antragsgegnerin in rechtsmissbräuchlicher Weise selbst beeinflusst. Hieraus folgt mit Blick auf den minderjährigen Antragsteller zu 3., dass gemäß § 2 Abs. 3 AsylbLG auch ihm die begehrten Analog-Leistungen bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit zu versagen sind. Die erkennende Kammer hat bereits entschieden, dass der vorsätzliche, nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG strafbewehrte Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 49 Abs. 2 AufenthG, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu jedem einzelnen, ihn betreffenden Identitätsmerkmal zu machen, bzw. die nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbewehrte Benutzung falscher Angaben zur Identität zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung generell den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG begründet (Beschluss der Kammer vom 3. April 2012 - S 42 AY 147/11 ER -, zit. nach [...] Rn. 6 ff. m.w.N., abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Folgerichtig sind die Antragsteller zu 1. und 2. durch rechtskräftiges Strafurteil des Amtsgerichts Göttingen vom 9. September 2008 - 33 Ds 35 Js 12451/07 - (Bl. 347 ff. der Ausländerakte des Antragstellers zu 1.; kurz: AuslA ASt. 1) wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden.
Dass sich die Antragsteller zu 1. und 2. in der Vergangenheit rechtsmissbräuchlich verhalten haben, stellen sie im vorliegenden Verfahren auch nicht ernsthaft in Abrede. Sie stützen ihr Begehren auf Gewährung von sog. Analog-Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG vielmehr auf die vom SG Detmold (Urteil vom 5. April 2011 - S 6 AY 139/10 -, Asylmagazin 2011, S. 268 ff.) und hieran anknüpfend vom SG Altenburg (Beschluss vom 21. Oktober 2011 - S 21 AY 3592/11 ER -, abrufbar unter: www.asyl.net) vertretene Rechtsauffassung, wonach ein Anspruch auf Analog-Leistungen trotz früherer Identitätstäuschung nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe, wenn von einem zukünftigen Daueraufenthalt auszugehen sei. Die Antragsteller meinen, durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Januar 2012, die wegen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG an die weiteren, in der (schulischen) Ausbildung befindlichen Töchter der Antragsteller zu 1. und 2., K. und L., erfolgt sei, sei nunmehr eine Zäsur eingetreten; spätestens seit diesem Zeitpunkt könne der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht aufrechterhalten werden.
Der von den Antragstellern geäußerten Rechtsauffassung tritt die erkennende Kammer nicht bei. Die zur Begründung herangezogenen Entscheidungen des SG Detmold und des SG Altenburg vermögen unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechsprechung des BSG seit den Urteilen vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R u.a. - nicht zu überzeugen. Soweit das SG Altenburg in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2011 (a.a.O., BA S. 6) darauf abstellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der dortigen Kläger jedenfalls seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse gem. § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr gegeben sei, weil spätestens seit Erteilung dieser Aufenthaltstitel eine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren die Aufenthaltsdauer nicht (mehr) beeinflussen könne, verkennt es den Zeitpunkt und die Zeitdauer, der bzw. die für die Beurteilung der Frage des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in den Blick zu nehmen ist. Die Kammer hat in ihrem, den Beteiligten bekannten Beschluss vom 1. Februar 2012 - S 42 AY 177/10 ER -, zit. nach [...] Rn. 56, abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de, zu dieser Frage bereits ausgeführt:
"Das Bundessozialgericht hat hierzu schon in seinem Urteil vom 17. Juni 2008 ausgeführt, dass für die erforderliche kausale Verknüpfung zwischen rechtlich missbilligtem Verhalten und der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer auf den gesamten Zeitraum des Leistungsberechtigten in Deutschland abzustellen und nicht entscheidungserheblich ist, ob das Fehlverhalten selbst in diesen Zeitraum fällt. Auch ein Verhalten vor der Einreise in das Bundesgebiet, das der Beeinflussung der (gesamten Dauer) des Aufenthalts dient, kann sich als rechtsmissbräuchlich erweisen. Ebenso wenig ist es in diesem Zusammenhang entscheidend, ob der Missbrauchstatbestand aktuell andauert oder die Annahme rechtfertigt, er sei noch kausal für den derzeitigen Aufenthalt des betroffenen Ausländers (a.a.O., [...] Rn. 39 bis 41). Ausreichend für die Annahme der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer ist zudem, wenn bei generell-abstrakter Betrachtungsweise das vorwerfbare Fehlverhalten typischerweise die Aufenthaltsdauer verlängern kann; ein Kausalzusammenhang im engeren Sinne, und damit die Feststellung, ob die Aufenthaltsbeendigung des betroffenen Leistungsberechtigten durch sein Fehlverhalten tatsächlich verzögert wurde bzw. früher hätte erfolgen können, ist nicht erforderlich, weil keine sichere Aussage über hypothetische Kausalverläufe getroffen werden kann (BSG, Urteile vom 17. Juni 2008, a.a.O., [...] Rn. 43; vom 2. Februar 2010 - B 8 AY 1/08 R -, zit. nach [...] Rn. 12)."
Der vom SG Detmold in seinem Urteil vom 5. April 2011 (a.a.O., UA S. 10 f.) wiedergegebenen Begründung für die dort vertretene Ausnahme von der abstrakten Kausalität ist entgegenzuhalten, dass der positiven Entscheidung einer Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG regelmäßig nicht der Wille zu entnehmen ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Ausländer nicht mehr weiter zu verfolgen. Vielmehr scheidet bei erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG - wie im vorliegenden Fall geschehen - eine solche generalisierende Annahme aufgrund ausländerrechtlicher Vorgaben aus. Zwar setzt § 25 Abs. 5 AufenthG nach seinem Wortlaut voraus, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Wie sich aus § 26 Abs. 1 AufenthG für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "in absehbarer Zeit" ergibt (vgl. Ziffer 25.5.1.4 AllgVwV AufenthG), darf eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG bei erstmaliger Erteilung indes längstens 6 Monate gelten, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; Duldungszeiten sind hierbei nicht anzurechnen (vgl. Ziffer 26.1.1 AllgVwV AufenthG). Nach Ablauf dieser 18 Monate kommt längstens eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren in Betracht. Zutreffend ist nach diesen zwingenden ausländerrechtlichen Vorgaben für die leistungsrechtliche Bewertung eines derartigen Falles lediglich die Schlussfolgerung, der positiven Entscheidung einer Ausländerbehörde über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG ist (nur) der Wille zu entnehmen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Ausländer vorübergehend, d.h. bei Ersterteilung für die prognostizierte Zeit des Bestehens eines Ausreisehindernisses von mindestens 6 Monaten, nicht weiter zu verfolgen. Für die Frage der weiteren Vorwerfbarkeit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gibt somit der ausländerbehördliche Erteilungsakt regelmäßig nichts her. Im Übrigen fehlt der Ausländerbehörde auch die gesetzliche Befugnis, bei ihrer Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen leistungsrechtliche Feststellungen mit Bindungswirkung für den nach dem AsylbLG zuständigen Träger zugunsten des betroffenen Ausländers zu treffen. Umgekehrt ist indes zu beachten, dass es dem Leistungsträger nach dem AsylbLG verwehrt ist, im Rahmen der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG eine vom Ausländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes vorzunehmen (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. Februar 2012, a.a.O., Rn. 71 m.w.N.). Wäre der dem Urteil des SG Detmold (a.a.O., UA S. 11) zugrunde liegenden Annahme beizupflichten, die Ausländerbehörde perpetuiere nach Interessenabwägung durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG den weiteren Verbleib des begünstigten Ausländers in der Bundesrepublik, sodass von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten desselben nicht mehr ausgegangen werden könne, hätte dies zur Folge, dass jedem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG nach Erfüllung der sog. Vorbezugszeit von 48 Monaten automatisch privilegierte Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zuzusprechen wären, ohne dass es auf eine eigenständige Prüfung des weiteren Tatbestandsmerkmals rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer noch entscheidungserheblich ankäme. Dieser Annahme widerspricht jedoch sowohl die Systematik der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 AsylbLG und der hieraus erkennbare Wille des Gesetzgebers als auch die oben zitierte Rechtsprechung des BSG.
Den Antragstellern kann deshalb im Ergebnis nicht in ihrer Einschätzung gefolgt werden, sie verfügten nunmehr über einen gesicherten bzw. gefestigten Aufenthaltsstatus. Denn die zutreffende Beantwortung der von den Antragstellern nur rhetorisch gestellten Frage, ob auch der Antragsteller zu 3. mit Vollendung seines 14. Lebensjahres im März 2013 die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllen wird, erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein spekulativ. Anders als die Antragsteller meinen, ist derzeit ebenfalls nicht absehbar, dass die Anstrengungen der Antragsteller zu 1. und 2. zur vollständigen Sicherung ihres Lebensunterhalts von Erfolg gekrönt sein werden, wie das vorliegende Verfahren verdeutlicht, in dem die Antragsteller weitergehende Leistungen nach dem AsylbLG begehren. Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist indes gem. § 25a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zwingende Erteilungsvoraussetzung für die von ihnen erstrebte weitere Aufenthaltserlaubnis. Der fortlaufende Bezug von Asylbewerberleistungen ist im Hinblick auf dieses erstrebte Ziel kontraproduktiv (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 LB 278/11 -, zit. nach [...] Rn. 51 m.w.N.).
Schließlich ist in Bezug auf die von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des SG Detmold und des SG Altenburg auch zu berücksichtigen, dass sich beide entscheidungstragend auf die Kommentierung von Oppermann in [...]Praxiskommentar zum SGB XII, Stand 1. Auflage 2010, § 2 AsylbLG Rn. 82 ff., stützen und darauf abzielen, den durch die neuere BSG-Rechtsprechung (a.a.O.) weiten Ausschlusstatbestand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Hinblick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums einschränkend zu korrigieren (vgl. Urteil des SG Detmold, a.a.O., UA S. 9 unten) bzw. verfassungskonform eng auszulegen (vgl. Beschluss des SG Altenburg, a.a.O., BA S. 7 oben). Oppermann führt in der genannten Kommentierung (a.a.O.) zur Problematik des Leistungsausschlusses auf Dauer ("lebenslanger Ausschluss" von privilegierten Leistungen bei Erwachsenen und Ausschluss von diesen Leistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Kindern) und zur Begründung der von ihr vertretenen "Zäsur-Lösung" u.a. aus, das das AsylbLG auf der Grundannahme eines nur vorübergehenden und kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik beruhe, dem indes die faktische Integration langjährig geduldeter Ausländer entgegenstehe. Es begegne in derartigen Fällen durchgreifenden Bedenken, diese Ausländer dauerhaft und generell auf dem Status von Leistungen unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums zu halten mit der Folge eines gesellschaftlichen Ausschlusses an Teilhabe. Diesen Bedenken braucht seit dem grundlegenden Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 -, BGBl I. 2012, S. 1715 f. = NVwZ 2012, S. 1024 ff. [BVerfG 18.07.2012 - 1 BvL 10/10]) nicht weiter und differenzierter nach Personen- bzw. Fallgruppen nachgegangen werden. Es steht seither fest, dass die menschenwürdige Existenz einschließlich des soziokulturellen Minimums ab Beginn des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für Grundleistungsberechtigte gewährleistet werden muss. Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder -perspektive rechtfertigt nicht, den Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum auf die Sicherung der physischen Existenz zu beschränken (BVerfG, a.a.O., Rn. 120). Der Gesetzgeber ist daher vom BVerfG zu einer Neuregelung der Höhe der Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 1 Satz 4 AsylbLG verpflichtet worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung hat das BVerfG eine an die Beträge des RBEG anknüpfende Übergangsregelung getroffen (a.a.O., Rn. 124), die zur Folge hat, dass nunmehr auch langjährig geduldeten Ausländern und solchen, denen zwischenzeitlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden ist, Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf aktuellem Grundsicherungsniveau zuzusprechen sind. Damit haben sich die Folgen einer langjährigen Gewährung von Grundleistungen auf dem bisherigen verfassungswidrigen Niveau gegenüber derselben nach § 2 Abs. 1 AsylbLG gegenwärtig relativiert; das soziokulturelle Existenzminimum wird mit der Übergangsregelung des BVerfG auch für langjährig Geduldete und sonstige Grundleistungsberechtigte sichergestellt. In der Praxis für die Betroffenen spürbare Unterschiede zwischen der Leistungsgewährung gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG einerseits und § 3 Abs. 2 AsylbLG andererseits bestehen im Wesentlichen nur noch in der Art der Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG, die das BVerfG - insbesondere im Hinblick auf das (vorrangige) Sachleistungsprinzip - unbeanstandet gelassen hat (a.a.O., Rn. 135).
Die Kammer schließt sich daher der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27. September 2011 - L 8 AY 68/11 B ER -, n.v.) an, nach der eine Korrektur rechtlich untragbarer Ergebnisse eines ggf. lebenslangen Ausschlusses von privilegierten Leistungen gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer allein über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen hat. Diese Herangehensweise ermöglicht eine sachgerechte Bewertung aller Umstände des Einzelfalls, um unbillige Ergebnisse der vom BSG vertretenen abstrakt-generellen Betrachtungsweise zu vermeiden, und beugt pauschalen bzw. schematischen Lösungen wie der o.g. "Zäsur-Lösung" vor. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in seinem Beschluss vom 27. September 2011 (a.a.O.) ausgeführt:
"Ebenso wenig entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Missbrauchstatbestand aktuell noch andauert (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R). Der Umstand, dass mittlerweile die wahre Identität der Antragsteller aufgedeckt wurde und die Antragsteller ihrer Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung genügen, verhilft ihnen somit nicht zu einem Anspruch auf Analogleistungen. Die Auffassung der Beteiligten, dass ab dem Zeitpunkt der Beendigung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG erneut zu laufen beginne, geht fehl (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2011, L 8 AY 61/11 B ER und vom 27. Juli 2011, L 8 AY 50/11 B ER). Vielmehr kann nur derjenige Ausländer Leistungen entsprechend dem SGB XII in Anspruch nehmen, der generell die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat. Maßgebend ist allein der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthalts in Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers, gleichgültig, ob dieses Fehlverhalten einmalig oder auf Dauer angelegt ist bzw. war oder ob es sich wiederholt hat (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 B 8/9b AY 1/07 R , [...] Rdnr. 40, 41; Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 2 AsylbLG, Rdnr. 13 m. w. N.).
Eine andere Betrachtung gebietet vorliegend auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar kann es im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordern, ein ehemals rechtsmissbräuchliches Verhalten aktuell nicht mehr als anspruchsausschließend zu behandeln (vgl. dazu: Hohm, a. a. O., Rn. 14; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage, § 2 AsylbLG, Rn. 19; Oppermann, jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG, Rn. 82). Der vorliegende Fall bietet hierzu jedoch keinen Anlass. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben sich seit ihrer Einreise fortgesetzt rechtsmissbräuchlich verhalten und dieses Verhalten erst vor ca. zwei Monaten aufgegeben. Auch die Umstände der Beendigung des Rechtsmissbrauchs (polizeiliche Ermittlungen, gerichtlicher Vergleich) sprechen nicht zu Gunsten der Antragsteller. Vor diesen Hintergrund erscheint die Rechtsfolge des § 2 AsylbLG (dauerhafter Leistungsausschluss) nicht unverhältnismäßig. Daran ändert der Vortrag der Antragsteller, wonach aufgrund der ihnen in Aussicht gestellten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG von einem zukünftigen Daueraufenthalt im Bundesgebiet auszugehen sei, nichts. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 AsylbLG ist ein Ausländer, der seine Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat, nicht schutzbedürftig, solange ihm das Aufenthaltsrecht keinen gefestigten Aufenthaltsstatus zugesteht (vgl. BSG, a. a. O.)."
Der vorliegende Sachverhalt ist ebenso zu bewerten. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben seit Mai 1992 bis Anfang 2007, d.h. über einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren, gegenüber der Ausländerbehörde und dem Sozialamt der Antragsgegnerin sowie weiteren Behörden (z.B. dem BAMF oder der Familienkasse) und staatlichen Stellen vorsätzlich ihre wahre Identität und Herkunft verschleiert. Sie haben durch Verschleierung ihrer Herkunft das Verwaltungsgericht Göttingen im Asylprozess getäuscht und hierdurch eine materiell unrichtige Entscheidung (Urteil vom 26. Januar 1999 - 4 A 4003/97 -) erwirkt, die ihre Flüchtlingsanerkennung durch das BAMF zur Folge hatte. Sie haben daraufhin für die Dauer bis zur Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung im September 2005 (Urteil des VG Göttingen vom 6. September 2005 - 2 A 91/05 -) über Jahre - überwiegend materiell unrichtig - privilegierte Sozialleistungen nach dem BSHG und SGB II bezogen, obwohl ihnen bei rechtzeitiger Offenbarung ihrer wahren Identität im Asylverfahren für die Folgezeit bis zur Aufenthaltsbeendigung wohl nur Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG zugestanden hätten. Die Ausländerbehörde hat in ihrer Strafanzeige vom 18. April 2007 (Bl. 251 ff. AuslA ASt 1.) den hierdurch entstandenen Schaden für die öffentliche Hand auf über 100.000,- EUR beziffert, den zu unrecht erfolgten Bezug von Wohngeld und Kindergeld nicht eingerechnet. Es darf auch nicht aus dem Blick genommen werden, dass die Antragsteller Kopien ihrer im Jahre 1991 ausgestellten und zur Einreise in des Bundesgebiet benutzten libanesischen Reisepässe der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erst zugänglich gemacht haben, nachdem diese Pässe im Jahre 2006 abgelaufen waren. Bei Offenbarung ihrer wahren Identität und Herkunft Anfang 2007 konnten sie sich somit sicher sein, dass es bis zur Beschaffung neuer Reisepässe oder Passersatzpapieren zu keiner zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung kommen wird. Zudem haben sich die Antragsteller zu 1. und 2. auch nach Offenbarung ihrer wahren Identität Anfang 2007 rechtsmissbräuchlich verhalten, denn sie haben bis zur Vorlage der aktuellen, im November 2011 ausgestellten libanesischen Reisepässe zu Jahresbeginn, d.h. über einen Zeitraum von weiteren 5 Jahren nicht hinreichend an der Beschaffung gültiger libanesischer Pässe oder Passersatzpapiere mitgewirkt. Trotz mehrfacher Aufforderung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin - insoweit wird auf die Darstellung der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (Bl. 17 ff. GA) verwiesen - haben die Antragsteller die Beantragung von libanesischen Reisepässen bei der Botschaft ihres Heimatstaates in Berlin stets davon abhängig gemacht, dass ihnen die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorher zusichert (vgl. exemplarisch Anwaltsschreiben vom 5. und 15. Dezember 2008, Bl. 361 ff. AuslA ASt. 1.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die innerdienstlichen Mitteilungen der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 20. April und 20. Juli 2011 (Bl. 425 f., 434 AuslA ASt. 1) verwiesen; den dortigen ausländerrechtlichen Feststellungen folgt die Kammer. Bezeichnend für das weitere rechtsmissbräuchliche Verhalten der Antragsteller zu 1. und 2. ist, dass sie offenbar auch ohne die erstrebte rechtsverbindliche Zusicherung der Ausländerbehörde (die Schreiben der Ausländerbehörde vom 8. September 2011 zur Vorlage bei der libanesischen Botschaft weisen lediglich auf eine "geplante" Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 bzw. § 25a Abs. 1 AufenthG hin, vgl. Bl. 446 AuslA ASt. 1.) die zu Jahresbeginn vorgelegten libanesischen Reisepässe ausgestellt bekommen haben, nachdem sich für die beiden Töchter der e.g. Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. § 25a Abs. 1 AufenthG abzeichnete (vgl. Vermerk der Ausländerbehörde vom 8. September 2011, Bl. 445 AuslA ASt. 1.). Für die Antragsteller zu 1. und 2. ist somit festzuhalten, dass diese sich erst seit Jahresbeginn rechtstreu verhalten, insbesondere ihre ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten erst ab diesem Zeitpunkt hinreichend nachkommen. Vor diesem Hintergrund erscheint der weitere Ausschluss von den begehrten Analog-Leistungen nicht unverhältnismäßig.
Die Antragsteller haben schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen trotz Umsetzung der Übergangsregelung aus dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) nach Maßgabe der Erlasse des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport (MI) vom 22. August und 3. September 2012 - A 11.32-12235-8.1.18 - (abrufbar unter: www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/) wesentlich höhere Grundleistungen zustehen. Die aufgrund des Bescheides vom 16. August 2012 für den Monat August 2012 vorgenommene Leistungsgewährung ist seinerzeit nur vorläufig erfolgt. Eine endgültige Regelung der Leistungsgewährung ab Juli 2012 durch die Antragsgegnerin wird die für die Antragsteller zu 2. und 3. geringfügig (je 1,- EUR) höheren Werte gem. Erlass des Nds. MI vom 22. August 2012 umsetzen und die Antragsteller zu 1. und 2. gemeinsam in die Regelbedarfsstufe 2 einordnen. Für diese geringfügigen Korrekturen besteht mangels Anordnungsgrundes kein Regelungsbedürfnis in Form einer einstweiligen Anordnung.
Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegner entgegen der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2012, a.a.O., Rn. 79 ff.) derzeit unzulässige Einbehalte wegen der Versorgung mit Haushaltsenergie vornimmt. Die aus den Leistungsakten (Bl. 1.403 ff. und Bl. 1.411) ersichtlichen Berechnungen zur Aufteilung des zuletzt am 28. September 2012 fälligen monatlichen Stromabschlags i.H.v. 230,- EUR auf 6 Personen des Haushalts der Antragsteller sind für die Kammer rechnerisch nachvollziehbar. Zwar legt die Antragsgegnerin ihren Berechnungen nach wie vor den durch den Erlass des Nds. MI vom 22. August 2012 (a.a.O.) überholten Wert von 17,16 EUR (ASt. 1) bzw. 14,78 EUR (ASt. 2 und 3) für Haushaltsenergie zugrunde, der auf den Erlass des Nds. MI vom 1. September 2008 zurückzuführen ist. Indes wird die Antragsgegnerin bei einer endgültigen Regelung der Leistungsgewährung für die hier in Streit stehenden Monate Juli bis November 2012 nach Maßgabe des Erlasses des Nds. MI vom 22. August 2012 den in den gewährten Leistungen enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie zumindest auf 25,31 EUR jeweils für die Antragsteller zu 1. und 2. und 10,17 EUR für den Antragsteller zu 3. korrigieren müssen (zusammen: 60,79 EUR), sodass sich die Antragsteller aufgrund der bisherigen Berechnung der Antragsgegnerin gegenwärtig besser stehen; angerechnet werden den Antragstellern für Haushaltsenergie gegenwärtig nur 46,72 EUR (vgl. Bl. 1.411 LA). Die Antragsgegnerin wird für ihre endgültige Regelung der Leistungsgewährung ab Juli 2012 ohnehin den Vorrang der Sachleistungsgewährung im Hinblick auf die Bedarfe der Abteilung 4 des RBEG zu beachten haben (dazu Beschluss der Kammer vom 27. August 2012 - S 42 AY 109/12 -, der die bisherige Rechtsprechung der Kammer aus dem Beschluss vom 1. Februar 2012 (a.a.O.) fortsetzt).
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Antragsteller, namentlich soweit es ihnen um die Gewährung von Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG in verfassungsmäßiger Höhe nach Maßgabe des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) ging, dem die Antragsgegnerin durch Änderungsbescheid vom 16. August 2012 und die laufende Leistungsgewährung entsprochen hat. Eine hälftige Kostenteilung erscheint der Kammer im Ergebnis sachgerecht.
Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife vor. Insbesondere bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg. Die Kammer nimmt zur Begründung auf die Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21. Februar 2011 - L 8 AY 126/10 B -, zit. nach [...]) Bezug.
Dieser Beschluss ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, denn es ist nicht ersichtlich, dass in der Hauptsache der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht wäre.