Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 12.12.2012, Az.: S 42 AY 100/11
Antragserfordernis; Bildungs- und Teilhabepaket; Fahrtkosten; Grundleistungsberechtigter; Kenntnisgrundsatz; Kindertageseinrichtung; bereite Mittel; Nachrangprinzip; Schülerbeförderung; Schulhort
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 12.12.2012
- Aktenzeichen
- S 42 AY 100/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 44342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 AsylbLG
- § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG
- § 25 Abs 5 AufenthG
- § 114 Abs 1 S 2 SchulG ND
- § 114 Abs 2 SchulG ND
- § 28 Abs 4 SGB 2
- § 28 Abs 5 SGB 2
- § 77 Abs 11 S 4 SGB 2
- § 22 SGB 8
- § 22a Abs 2 Nr 3 SGB 8
- § 90 SGB 8
- § 131 Abs 2 SGB 12
- § 131 Abs 4 S 4 SGB 12
- § 34 Abs 4 SGB 12
- § 34 Abs 5 SGB 12
- § 34a Abs 1 S 1 SGB 12
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Leistungsberechtigte gem. § 3 AsylbLG haben über § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im Wege der Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Leistungen des sog.
Bildungs- und Teilhabepakets entsprechend § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII.
2. Ohne Inkrafttreten einer § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II bzw. § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII nachgebildeten gesetzlichen Regelung besteht bei der Auslegung und Anwendung des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG kein abschließender Katalog der Bildungs- und Teilhabeleistungen für Grundleistungsberechtigte.
3. Die einem Grundschüler vom Träger seines Schulhortes in Rechnung gestellten Kosten für den trägerorganisierten Bustransfer von der Grundschule zum Schulhort sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gesondert zu übernehmen.
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungs-bescheides vom 28. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011 verurteilt, der Klägerin einen Betrag von 420,00 Euro zur Erstattung von Fahrtkosten gegenüber dem Kinderhaus I. als Träger des Schulhortes in der J. in D. zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die 10-jährige Klägerin begehrt von der Beklagten nach Beschränkung ihres Klagebegehrens noch die Übernahme der Kosten für Fahrten von ihrer Grundschule zu ihrem Schulhort innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten.
Die minderjährige Klägerin reiste am 22. Juli 2008 gemeinsam mit ihrer alleinsorgeberechtigten Mutter im Wege der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist - wie ihre Mutter - seit dem 20. September 2010 Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Klägerin und ihre Mutter sowie ihre 2009 im Bundesgebiet geborene Schwester beziehen von der Beklagten seit 2008 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zuletzt seit Erteilung der e.g. Aufenthaltstitel Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG.
Die Klägerin wurde im Jahre 2009 in die K. in D., Stadtteil L., M. in D., eingeschult. Im April 2010 setzte die Klassenlehrerin der Klägerin das Jugendamt der Beklagten über deren erhebliche schulische Probleme bei der Hausaufgabenerledigung (u.a. wegen mangelnder Deutsch-Kenntnisse) und im Zuge der sozialen Integration ("besorgniserregende Verhaltensauffälligkeiten", mangelnder Kontakt zu Mitschülern) in Kenntnis. Die zuständige Sozialpädagogin der Beklagten, Frau N., gab der Mutter der Klägerin diesbezüglich u.a. den Rat, die Aufnahme der Klägerin in einen Schulhort ihrer Wahl im Stadtgebiet der Beklagten zu beantragen und wegen der hierdurch entstehenden Kosten beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe zu stellen. Ziel der Maßnahme ist ausweislich der Empfehlung der e.g. Sozialpädagogin die Förderung der schulischen Integration der Klägerin gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf deren Stellungnahmen vom 10. Mai, 30. Oktober, 4. und 7. Dezember 2012 (Bl. 48, 73, 108 und 111 der Gerichtsakte, GA) verwiesen.
Dem Rat der Sozialpädagogin folgend bemühte sich die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter in der Folgezeit um die Aufnahme in einen Schulhort im Stadtgebiet der Beklagten. Aufgrund das städtische Angebot weit übersteigender Nachfrage gelang es der Klägerin erst im Januar 2011, einen Platz in dem auf Initiative des Fachbereiches Jugend der Beklagten seinerzeit neu errichteten Schulhort des Trägers "Kinderhaus I. " in der J. in D. angeboten zu bekommen. Dieser Schulhort ist in eine Kindertagesstätte räumlich integriert und befindet sich nach Angaben der Beklagten in etwa 1,5 Kilometer Entfernung zur Grundschule der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten der Grundschul- und Hortstruktur im städtischen Gebiet der Beklagten wird auf deren Stellungnahmen vom 7. Dezember 2012 (Bl. 112 f. GA) verwiesen.
Unter dem 14. Januar 2011 schloss die Mutter der Klägerin mit dem Träger des e.g. Schulhortes einen Betreuungsvertrag über die laufende Betreuung der Klägerin ab dem 1. Februar 2011. Ausweislich dieses Vertrages, der vorgelegten Bescheinigung des Trägers vom 15. April 2011 (Bl. 427 ff. der Leistungsakten der Beklagten, LA) und der im vorliegenden Verfahren von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Trägers vom 11. Dezember 2012 hatte dieser zum nahtlosen Transport der Grundschüler - u.a. der Klägerin - von der K. zum Schulhort in der J. unmittelbar nach Unterrichtsende täglich einen Kleinbus bereitgestellt, für dessen Nutzung pauschal 20,00 Euro pro Monat jedem Nutzer des Schulhortes in Rechnung gestellt wurden. Im Schulhort selbst nahm die Klägerin nach eigenen Angaben regelmäßig gegen 13:25 Uhr an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung der Grundschüler teil. Neben der fachlich-pädagogischen Betreuung der Grundschüler bei der täglichen Hausaufgabenerledigung bot der Schulhort seinen Nutzern darüber hinaus eine gestaltete Nachmittagsbetreuung (gemeinsames Spielen in Sporthallen oder auf Spielplätzen) an. Die Betreuungszeit der Klägerin endete spätestens gegen 17:00 Uhr. Die Klägerin begab sich regelmäßig bereits 16:40 Uhr mit dem städtischen Linienbusverkehr auf den Heimweg.
Am 18. Januar 2011 beantragte die Mutter der Klägerin bei dem Jugendamt der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Schulhort. Mit Bescheid vom 16. März 2011 (Bl. 430 f. LA) erklärte das Jugendamt der Beklagten die Übernahme der Elternbeiträge für den Schulhort mit Ausnahme einer häuslichen Ersparnis für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung i.H.v. 25,20 € monatlich und verwies die Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2011 (Bl. 426 LA) wegen der verbleibenden Kosten auf eine Antragstellung beim Fachbereich Soziales der Beklagten mit dem Ziel der Bewilligung von Leistungen aus dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket des § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Wegen der Einzelheiten der bewilligten wirtschaftlichen Jugendhilfe wird auf die Berechnungen des Jugendamtes der Beklagten vom 29. Oktober 2012 (Bl. 74 f. GA) verwiesen. Unter Berücksichtigung der Bewilligung des Jugendamtes forderte der Träger des Schulhortes unter dem 29. März 2011 (Bl. 433 LA) von der Klägerin die Zahlung eines monatlichen Eigenanteils i.H.v. 45,20 €, der sich aus der häuslichen Ersparnis i.H.v. 25,20 € und den hier streitgegenständlichen monatlichen Fahrtkosten i.H.v. 20,00 € zusammensetzt.
Der Empfehlung des Jugendamtes der Beklagten folgend beantragte die Mutter der Klägerin am 19. April 2011 beim Fachdienst Soziales der Beklagten die Übernahme der übrigen Kosten der Hortbetreuung (Fahrtkosten, häusliche Ersparnis) als Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den Vorschriften der §§ 34, 34a SGB XII. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf Bl. 422 ff. LA verwiesen.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Juni 2011 (Bl. 435 f. LA) ab, wobei der ablehnende Tenor hinsichtlich seiner zeitlichen Geltung keine Aussage enthält. Zur Begründung führte der Fachbereich Soziales der Beklagten u.a aus, das Bildungs- und Teilhabepaket gem. § 34 SGB XII biete keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Fahrtkosten zwischen Grundschule und Schulhort. Insbesondere nach § 34 Abs. 4 SGB XII könnten lediglich Fahrtkosten von der Wohnung des betroffenen Schülers zur Schule und wieder zurück übernommen werden. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Kosten für Fahrten zwischen Schule und Schulhort sei nicht ersichtlich.
Dem Bescheid vom 28. Juni 2011 lag ein weiteres Schreiben gleichen Datums bei, wonach die Entscheidung bzgl. der Übernahme der restlichen Kosten für die Mittagsverpflegung mittels eines gesonderten Bescheides ergehe (Bl. 434 LA).
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2011 legte die Klägerin unter dem 5. Juli 2011 (Bl. 439 ff. LA) Widerspruch mit der Begründung ein, die von der Beklagten vertretene Beschränkung auf die Übernahme von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Schule und wieder zurück ergebe sich so aus dem Gesetz nicht.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2011 (Bl. 446 ff. LA) unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung zu § 34 SGB XII zurück. Insbesondere führte sie aus, § 34 Abs. 4 SGB XII verwende ausdrücklich den Begriff Schule; die Fahrtkosten zu einem Schulhort seien hierunter nicht zu subsumieren. Gleichzeitig stellte sie klar, dass sie grundsätzlich die Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. § 34 SGB XII nicht nur sog. Analog-Leistungsberechtigten, sondern auch allen anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zukommen lasse. Eine Übernahme der Fahrtkosten durch ihr Jugendamt könne auch nicht erfolgen. Die Kosten des Fahrtdienstes zum Schulhort seien daher von der Klägerin selbst zu tragen.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. August 2011 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. ausführt, der Vorschrift des § 34 Abs. 4 SGB XII seine keine Beschränkung auf Fahrten zwischen der Wohnung eines Schülers und seiner nächstgelegenen Schule zu entnehmen. Sie habe sich seit April 2010 monatelang - zunächst erfolglos - um einen Platz in einem Schulhort im Stadtgebiet der Beklagten bemüht. Insbesondere seien ihre Bemühungen um die Erlangung eines Platzes in den beiden Schulhorten, die ihrer Grundschule räumlich angegliedert seien, erfolglos geblieben. Sie habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als den im Januar 2011 angebotenen Platz in dem Schulhort in der J. anzunehmen. Es sei ihr unter Berücksichtigung ihres Alters weder aus zeitlichen noch aus organisatorischen Gründen zuzumuten gewesen, den Weg von ihrer Grundschule bis zum Schulhort täglich zu Fuß oder auf eigene Kosten mit dem städtischen Linienbusverkehr zu bewältigen. Nach dem Kindertagesstättenrecht werde lediglich eine Wegstrecke von bis zu 500 m als zumutbar angesehen. Da sich die Beklagte bislang geweigert habe, ihr die monatlich pauschal angefallenen Kosten in Höhe von 20,00 Euro für die Dauer des Besuchs des Schulhortes in der J. bis zum 30. Oktober 2012 (d.h. für 21 Monate) zu übernehmen, habe sie gegenüber dem Träger des Schulhortes nunmehr Schulden in Höhe von 420,00 Euro.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung bzw. Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 28. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011 zu verurteilen, ihr einen Betrag von 420,00 Euro zur Erstattung von Fahrtkosten gegenüber dem Kinderhaus I. als Träger des Hortes in der J. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend hierzu vor, nach ihrer Auffassung könne die grundleistungsberechtigte Klägerin allenfalls eine Gleichbehandlung mit sog. Analog-Leistungsberechtigten verlangen, denen aber Bildungs- und Teilhabeleistungen lediglich in den in § 34 Abs. 2 bis 7 SGB XII abschließend normierten Fällen zustünden. Der Klägerin sei als Grundschülerin nach den Vorgaben der für den Landkreis Göttingen gültigen Schülerbeförderungssatzung ein Schulweg von bis zu 2,5 Kilometern grundsätzlich zumutbar. Dies gelte auch für die Wege von und zum Schulhort. Die Betreuung der Klägerin im Schulhort könne unter Berücksichtigung der dort vorgenommenen Hausaufgabenbetreuung auch nicht als Lernförderung i.S. des § 34 Abs. 5 SGB XII verstanden werden. Insoweit fehle es an der substantiierten und den Vorgaben einschlägiger Erlasse des Nds. Kultusministeriums entsprechender Stellungnahme der K. zum speziellen Ziel und dem Förderbedarf der Klägerin. Die Klägerin habe sich ihren Schulhort aus freien Stücken, nicht aber mit dem Ziel der Lernförderung ausgesucht. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), insbesondere die §§ 90 ff. SGB VIII, böten im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage zur Übernahme der Fahrtkosten nach dem Kinder- und Jugendhilferecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände Leistungsakten, 1 Ordner und 2 Hefte Ausländerakten) sowie die in den übrigen beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren vorgelegten Leistungsakten der Beklagten (weitere 3 Bände) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach (verdeckter) Rücknahme des ursprünglich weitergehenden (auf die Übernahme der von der Beklagten angerechneten häuslichen Ersparnis i.H.v. 25,20 bzw. zuletzt i.H.v. 20,00 Euro monatlich gerichteten) Klagebegehrens noch anhängige, zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Alternative 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der derzeit gültigen Fassung vom 14. März 2005 (BGBl I. S. 721) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der pauschalen Fahrtkosten i.H.v. 20,00 Euro monatlich für die Dauer vom 1. Februar 2011 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Schulhort am 31. Oktober 2012, d.h. insgesamt für 21 Monate zu je 20,00 Euro = 420,00 Euro, die sie dem Träger des Schulhortes für die Bereitstellung der täglichen Beförderung mittels eines Kleinbusses von der K. zum Schulhort in der J. in D. nach wie vor schuldet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten der Klägerin für den gesamten Zeitraum des Besuchs des Schulhortes, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011 enthält - auch nach Auffassung beider Verfahrensbeteiligten - keine zeitliche Einschränkung. Wehrt sich ein Hilfebedürftiger gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, ohne dass es dafür eines neuen Bescheides bedarf (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, FEVS 59, S. 481 ff., zit. nach juris Rn. 8).
Der Anspruch der Klägerin ist in zeitlicher Hinsicht auch nicht dadurch begrenzt, dass ihr schriftlicher Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen vom 15. April 2011 erst am 19. April 2011 beim Fachbereich der Beklagten vorlag. Anders als nach § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der für das Sozialhilferecht ein Antragserfordernis normiert, gilt im Asylbewerberleistungsrecht nach wie vor der Kenntnisgrundsatz (vgl. Beschluss der Kammer vom 3. September 2012 - S 42 AY 13/09 -, zit. nach juris Rn. 7 m.w.N.; abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Die Beklagte hatte spätestens seit dem 18. Januar 2011 Kenntnis von dem hier streitgegenständlichen Bedarf der Klägerin. Es kommt insoweit nicht entscheidungserheblich darauf an, dass diese Kenntnis zunächst nur dem Jugendamt der Beklagten und erst später - wohl im April 2011 - dem Fachbereich Soziales der Beklagten vermittelt wurde. Die Beklagte muss sich insoweit als einheitliche Behörde behandeln lassen. Dessen ungeachtet müsste sich die Beklagte nach eigenen Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid, wonach sie entschieden habe, die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes Grundleistungsberechtigten ebenso wie Analog-Leistungsberechtigten vollumfänglich zugute kommen zu lassen, im Falle der Klägerin auch an der Übergangsregelung des § 131 Abs. 2 SGB XII festhalten lassen. Danach konnte auch die lediglich grundleistungsberechtigte Klägerin ihren Antrag rückwirkend zum 1. Januar 2011 spätestens bis zum 30. Juni 2011 stellen. Der Antrag vom 19. April 2011 wahrt diese Frist.
Dem Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme gem. § 6 AsylbLG steht nicht das sog. Nachrangprinzip entgegen, welches auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung findet (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2012 - S 42 AY 140/12 ER -, zit. nach juris Rn. 30 m.w.N.; abrufbar unter www.rechtsprechung.niedersachsen.de). Die Kammer musste indes nicht eingehend zu prüfen, ob die Klägerin ggf. nach den Vorschriften über die Gewährung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gem. §§ 90 ff. SGB VIII auch einen Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten hat, die ihr der Träger des Schulhortes in Rechnung stellt. Denn die Beklagte hat in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2011 ausgeführt, dass der - einer Bedarfsdeckung gem. § 6 AsylbLG vorrangige - Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe gem. §§ 90 ff. SGB VIII die der Klägerin entstandenen Fahrtkosten nicht erfasse (zur Anwendbarkeit des SGB VIII auf Asylbewerberleistungsberechtigte vgl. auch Beschluss der Kammer vom 30. August 2012, a.a.O.). Diese Rechtsansicht hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wiederholt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine der Sozialhilfegewährung vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Betroffenen nur bei bereiten, vorrangig einzusetzenden Mitteln anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112/81 -, BVerwGE 67, 163 (166f.), zit. nach juris Rn. 11 ff.), namentlich ein vorrangiger (Hilfe-)anspruch gegen einen Dritten unter zumutbaren Bedingungen rechtzeitig realisierbar sein muss (näher dazu Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 97 ff. (99)), kann der Klägerin nicht zugemutet werden, sich mit ihrem Begehren auf Übernahme der entstandenen Fahrtkosten auf eine weitere gerichtliche Durchsetzung möglicherweise bestehender vorrangiger Ansprüche gegen die Beklagte nach dem SGB VIII verweisen zu lassen. Sie darf sich diesbezüglich vielmehr auf die sachkundige Einschätzung der auch nach dem SGB VIII zuständigen Beklagten verlassen.
Soweit ersichtlich, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG vertreten, dass auch diese Norm keine Anspruchsgrundlage zur Übernahme von Kosten der Beförderung von Schülern zu Schulhorten bietet (vgl. VG Stade, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 3 A 429/10 (PKH) -, n.v.), sodass ein Verweis der Klägerin auf vorrangige Ansprüche gegen den Träger der Schülerbeförderung (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 30. August 2012, a.a.O., juris Rn. 30) hier ebenfalls ausscheidet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Bei der Auslegung der in dieser Norm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe "besonderer Bedürfnisse" und "geboten" sowie bei der Ausübung des dem Leistungsträger eingeräumten Ermessens ist bis zur Neuregelung des Asylbewerberleistungsrechts durch den Gesetzgeber die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 -, NVwZ 2012, S. 1.024 ff., zu beachten, dass im Asylbewerberleistungsgesetz eine § 28 SGB II bzw. § 34 SGB XII entsprechende Regelung fehlt, wonach bei Kindern und Jugendlichen auch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft als Anspruch gesichert werden und eine Regelung zur Existenzsicherung vor der Verfassung nur Bestand hat, wenn Bedarfe durch Anspruchsnormen gesichert werden (Rn. 122). Die Kammer hat bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 26. September 2012 - S 42 AY 7/12 -), dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AsylbLG deshalb übergangsweise einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung dergestalt bedarf, dass hierüber Leistungen zur Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen entsprechend der e.g. Regelungen des SGB II und SGB XII für Grundleistungsberechtigte gesondert erbracht werden und hierbei das dem Leistungsträger nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG eingeräumte Ermessen stets auf Null reduziert ist.
In diesem Sinne sind auch die die Beklagte bindenden Vorgaben des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. September 2012 - A 11.32-12235-8.1.18 -, abrufbar unter:
http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Hinweis-MI-Nds-zu-AsylbLG-03-09-2012.pdf zu verstehen, in dem ausgeführt wird:
Die Leistungen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets sind weder im Betrag zur Sicherung des physischen, noch des sozio-kulturellen Existenzminimums enthalten. Diese Leistungen sind in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, durch den bei Kindern und Jugendlichen die Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft als Anspruch gesichert werden, im Rahmen des § 6 AsylbLG zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht rechnet in seinem Urteil die Leistungen für Bildung und Teilhabe zu den existenzsichernden Regelungen, auf die ein Anspruch besteht. Obwohl das Gericht diese Leistungen bei der Ausgestaltung seiner Übergangsregelung nicht ausdrücklich erwähnt, ist dieser Wertung bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 6 AsylbLG Rechnung zu tragen. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen ist dabei Geltung zu verschaffen. Dies führt zu einer Beschränkung des Ermessens.
Bei der der Klägerin entstandenen pauschalen Kosten für die Bereitstellung eines Busses zum Transport von ihrer Grundschule zum Schulhort handelt es sich um einen Bedarf für Bildung von Schülerinnen und Schülern i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der neben dem durch Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG in verfassungskonformer Höhe abzudeckenden "Regel-"Bedarf zur Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums gesondert über § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG berücksichtigt werden muss.
Es spricht einiges dafür, dass dieses Ergebnis schon aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 28 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. 34 Abs. 4 SGB XII oder der §§ 28 Abs. 5 SGB II bzw. 35 Abs. 5 SGB XII herzuleiten ist, sodass sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage des Gebots der Gleichbehandlung von Grundleistungsberechtigten und sog. Analog-Leistungsberechtigten nicht stellen würde.
Die Kammer neigt dazu, den Tatbestand des § 34 Abs. 4 SGB XII bzw. § 28 Abs. 4 SGB II nicht dergestalt eng auszulegen, wie es die Beklagte im vorliegenden Verfahren vertreten hat (für eine weite Auslegung des § 28 Abs. 7 Nr. 1 SGB II vgl. etwa SG Berlin, Urteil vom 12. September 2012 - S 55 AS 34011/11 -, zit. nach juris Rn. 29). Die Beklagte subsumiert unter den Begriff der "Schülerbeförderung" nur die Fahrten vom Wohnort des Schülers zu seiner nächstgelegenen Schule und zurück. Anders als nach den landesrechtlichen Regelungen des Nds. Schulgesetzes (NSchG) zur Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung, die in § 114 Abs. 2 NSchG einen expliziten Bezug auf die Strecke zwischen Wohnung und Schule enthalten, fehlt in § 34 Abs. 4 SGB XII und § 28 Abs. 4 SGB II eine derartige ausdrückliche Einschränkung. Vielmehr wird vertreten, dass die Verwendung des in § 34 Abs. 4 SGB XII enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs der Schülerbeförderung dazu diene, auf die jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten flexibel reagieren zu können (Luik in: juris-Praxiskommentar zum SGB XII, § 34 Rn. 44). Zwar kann ein Schulhort nicht unter den in § 34 Abs. 4 SGB XII und § 28 Abs. 4 SGB II enthaltenen Begriff der „Schule“ subsumiert werden, weil er keine allgemeinbildende Schule i.S.d. Landesschulrechts ist. Ein Schulhort ist vielmehr eine Tageseinrichtung gem. § 22 SGB VIII, insb. gem. § 22a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (vgl. SG Chemnitz, Urteil vom 8. Dezember 2011 - S 37 AS 4144/11 -, zit. nach juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Unterscheidung zwischen Schule und Schulhort nimmt der Gesetzgeber im Recht der Grundsicherung, vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 2, 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II, und der Sozialhilfe, vgl. §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 131 Abs. 4 Satz 4 SGB XII, auch vor. Gleichwohl ist nach Auffassung der Kammer das Tatbestandsmerkmal "für den Besuch der nächstgelegenen Schule" in § 34 Abs. 4 SGB XII und § 28 Abs. 4 SGB II nicht von vorn herein nur im Sinne einer unmittelbaren, auf die räumlichen Gegebenheiten bezogenen Kausalität zu verstehen. Für den (erfolgreichen) Besuch der K. war die Klägerin nach den Angaben der Beteiligten und den darauf beruhenden Feststellungen der Kammer auf eine begleitende nachmittägliche Hortbetreuung angewiesen. Dieser Besuch war - wie vorstehend dargelegt - zwangsläufig mit dem Erfordernis einer Beförderung der Klägerin im Anschluss an den Schulunterricht zum Schulhort verbunden. Ließe man für den e.g. Tatbestand eine mittelbar kausale, finale Betrachtungsweise ausreichen, wären die §§ 28 Abs. 4 SGB II, 34 Abs. 4 SGB XII vorliegend erfüllt.
Nichts anderes gilt für den in § 34 Abs. 5 SGB XII bzw. § 28 Abs. 5 SGB II normierten Tatbestand der Lernförderung. Ob mit der Argumentation der Beklagten, in dem Schulhort der Klägerin habe lediglich eine (qualifizierte) Hausaufgabenbetreuung, nicht aber einer gezielte, an die Vorgaben der Grundschule geknüpfte individuelle (z.B. fächerbezogene) Förderung im Sinne eines klassischen Nachhilfeunterrichts stattgefunden, der Besuch eines Schulhortes bereits tatbestandlich auszuscheiden ist, erscheint der Kammer zumindest klärungsbedürftig. Denn zu § 35 Abs. 5 SGB XII wird vertreten, die Norm enthalte zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, um den Bedürfnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (Luik, a.a.O., § 34 Rn. 53).
Ob vorliegend ein Tatbestand des § 34 Absätze 2 bis 7 SGB XII bzw. des § 28 Absätze 2 bis 7 SGB II erfüllt ist, braucht die Kammer letztlich nicht abschließend entscheiden. Zwar ist der Einwand der Beklagten, bei gesondert zu erbringenden Leistungen für Bildung und Teilhabe müsse eine Gleichbehandlung zwischen sog. Analog-Leistungsberechtigten und Grundleistungsberechtigten im AsylbLG herbeigeführt werden, als erstrebenswertes Ziel nicht von der Hand zu weisen. Sofern aber für Grundleistungsberechtigte nach dem AsylbLG auch ein abgeschlossenes Regelungssystem für gesondert zu berücksichtigende Bedarfe für Bildung und Teilhabe Anwendung finden soll, wie es vom Gesetzgeber mit § 28 Absätzen 2 bis 7 SGB II und § 34 Absätzen 2 bis 7 SGB XII für Grundsicherungsberechtigte, Sozialhilfeempfänger und über § 2 Abs. 1 AsylbLG auch für sog. Analog-Leistungsberechtigte statuiert wurde (vgl. Leopold in: juris-Praxiskommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 28 Rn. 37 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404, S. 104 und Luik, a.a.O., § 34 Rn. 26 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404, S. 124), hat er eine entsprechende Ergänzung der für Grundleistungsberechtigte geltenden Vorschriften des AsylbLG vorzunehmen. Der der Kammer bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 2012 für ein Drittes Änderungsgesetz zum AsylbLG zielt mit den dort vorgesehenen Regelungen des Art. 1 Nr. 2 c) über eine Neufassung des § 3 Absätze 3 bis 5 AsylbLG in diese Richtung, denn er sieht in § 3 Abs. 3 AsylbLG-E eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für Bildung und Teilhabe der §§ 34, 34a SGB XII ausdrücklich vor. Bis zum Inkrafttreten einer derartigen gesetzlichen Regelung ist die Kammer bei der Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an eine abschließende Aufzählung des Gesetzgebers der Leistungen für Bildung und Teilhabe in § 28 SGB II oder § 34 SGB XII nicht gebunden. Sie kann deshalb der o.g. Rechtsprechung des BVerfG durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zur Geltung verhelfen, was im Einzelfall - und nur für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten eines Dritten Änderungsgesetzes zum AsylbLG - ggf. auch zu einer Leistungsempfänger freundlicheren Handhabe des sog. Bildungs- und Teilhabepaketes führen kann.
Die Kammer hat mit der vorliegenden Entscheidung zur Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zum einem dem Umstand Rechnung getragen, dass die minderjährige Klägerin aufgrund ihres Migrationshintergrunds besondere schulische Defizite und damit einen gegenüber Leistungsberechtigten ohne Migrationshintergrund erhöhten Förderbedarf hatte, damit ihre soziale Integration in die hiesigen Verhältnisse erfolgreich verlaufen kann. Auf die Darstellungen der Sozialpädagogin N. vom Jugendamt der Beklagten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung durch ihre in einwandfreiem Deutsch getätigten Angaben über die Abläufe in ihrem ehemaligen Schulhort sowie durch ihre schulischen Erfolge, die sich in dem Erreichen der Klassenziele und ihrer Versetzung in die nächst höheren Klasse manifestierten, eindrucksvoll bestätigt, dass eine eingehende, die schulischen Abläufe begleitende Förderung von Kindern mit Migrationshintergrund bei dauerhafter Aufenthaltsperspektive - hier der nachmittägliche Hortbesuch - nicht nur rechtlich geboten ist i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern auch unter Heranziehung sonstiger gesellschaftlich anerkannter Maßstäbe eine überaus sinnvolle Maßnahme darstellt. Zum anderen hat die Kammer bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass es die Beklagte durch ihre Planungen und Entscheidungen zur Grundschul- und Schulhortstruktur in ihrem Stadtgebiet selbst zu verantworten hat, dass sich der in ihrer Bedarfsplanung enthaltene Schulhort in der J. räumlich in erheblicher Entfernung zu den Grundschulstandorten befindet. Die Klägerin hat, insoweit durch die Beklagte unwidersprochen, dargelegt, dass ihre Bemühungen um die Erlangung eines Platzes in den beiden Schulhorten, die ihrer Grundschule räumlich angegliedert sind, ohne Erfolg waren. Es fehlte ihr aufgrund der zu geringen Platzkapazität an einer Ausweichmöglichkeit. Eine zeitnahe Einnahme der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Schulhort im Anschluss an das Unterrichtsende war der Klägerin aus räumlich-logistischen Gründen ohne die Inanspruchnahme des Bustransfers durch den Träger des Schulhortes nicht möglich; die Nutzung des ÖPNV oder die fußläufige Bewältigung der Strecke von 1,5 km durch das Stadtgebiet war ihr somit bei Meidung einer Ausgrenzung aus der Gruppe der übrigen Grundschüler, die den Schulhort in der J. besuchten, unzumutbar. Die Funktion des gemeinschaftlichen Mittagessens als wichtiges Element der sozialen Teilhabe und zur Verhinderung von Ausgrenzungsprozessen hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Bildungs- und Teilhabepakets ausdrücklich anerkannt. Namentlich der Übergangsregelung des § 131 Abs. 4 Satz 4 SGB XII liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, bei (noch) nicht vorhandener Infrastruktur an Schulen Türen zu öffnen und dazu beizutragen, dass sich bestimmte Strukturen erst (oder jedenfalls schneller als erwartet) entwickeln (vgl. Luik, a.a.O., § 131 Rn. 45 f. unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404, S. 125). Will die Beklagte zusätzliche Kosten, wie im vorliegenden Fall durch den täglichen Bustransfer der betroffenen Grundschüler durch den Träger entstanden, zur Entlastung ihres Sozialetats vermeiden, ist sie gehalten, durch geeignete Maßnahmen ihres Schulverwaltungs- und Jugendamtes entsprechend gegenzusteuern. So hat sie es im Rahmen ihrer Bedarfsplanung nach dem SGB VIII in der Hand, Schulhorte grundsätzlich nur in räumlicher Einheit mit oder unmittelbarer Nähe zu den Grundschulstandorten zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Alternativ käme eine andersgeartete Ausgestaltung des Verfahrens zur Vergabe der offenbar extrem nachgefragten Schulhortplätze an den Grundschulstandorten mit dem Ziel in Betracht, Hilfebedürftige nach den Maßstäben des SGB II, SGB XII oder AsylbLG bei der Platzvergabe in der Grundschule angegliederten Schulhorten bevorzugt zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt die nahezu hälftige Reduzierung des ursprünglichen Klagebegehrens der Klägerin, die sich insoweit freiwillig in die Rolle der unterlegenen Beteiligten begeben und für diesen Teil ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen hat.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.