Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 31.05.2012, Az.: S 42 AY 144/11
Abtrennung eines Teils eines Verfahrens und gerichtsinterne Abgabe dieses Teils des Verfahrens zuständigkeitshalber an eine für Angelegenheiten nach dem SGB II zuständige Kammer beim Sozialgericht Hildesheim
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 31.05.2012
- Aktenzeichen
- S 42 AY 144/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 32561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2012:0531.S42AY144.11.0A
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die vom Kläger am 22. Dezember 2011 erhobene Leistungsklage auf Zahlung von 234.604,62 EUR wird hinsichtlich eines Teilbetrages von 1,287,97 EUR aufgrund Heranziehung der Beklagten gem. § 3 Abs. 1 NdsAG SGB II i.V.m. der Heranziehungsvereinbarung vom 22. Dezember 2004 gemäߧ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wird beim erkennenden Gericht unter dem neuen Aktenzeichen S 37 AS 854/12 geführt.
Gründe
Die erkennende Kammer ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Gerichts nicht zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des SGB II und des hierzu ergangenen Landesausführungsgesetzes (NdsAG SGB II) berufen. Das Verfahren war daher hinsichtlich des Teils der Klageforderung i.H.v. 1.287,97 EUR, der auf der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB II wurzelt, vgl. Schriftsatz des Klägers vom 03.05.2012, Seite 2, letzter Absatz i.V.m. Anlage 1 (Tabelle "Zahlungen Objekt Sichelnstein 2006 - 2009), abzutrennen und zuständigkeitshalber an eine für Angelegenheiten nach dem SGB II zuständige Kammer gerichtsintern abzugeben.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs.2 SGG unanfechtbar. E.