Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.02.2005, Az.: 8 ME 324/04

Rechtmäßigkeit des Wegfalls einer Rentenanpassungsleistung in Bezug auf eine Witwenrente; Geltungsdauer einer gewährten Rentenanpassungsleistung; Ermessensfehlerhaftigkeit des Beschlusses des Leitenden Ausschusses über die Rentenanpassung für das Jahr 2004; Notwendigkeit der Anpassung der Rentenleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks; Zweck einer Verlustrücklage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.02.2005
Aktenzeichen
8 ME 324/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0201.8ME324.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 08.12.2004 - AZ: 5 B 5253/04

Verfahrensgegenstand

Berufsständisches Versorgungsrecht: Altersrente der niedersächsischen Zahnärzte
Zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Leitenden Ausschusses des Altersversorgungswerkes der Zahnärztekammer Niedersachsen, für das Jahr 2004 keine Rentenanpassung vorzunehmen

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil sich aus den von ihr zur Beschwerdebegründung vorgetragenen und vom Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden Gründen keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben.

2

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass ihr im Jahr 2004 "nur" noch eine Witwenrente in Höhe von 861,- EUR monatlich vom Antragsgegner ausgezahlt worden, eine zuletzt im Jahr 2002 zusätzlich gewährte Rentenanpassungsleistung in Höhe von 609,- EUR monatlich hingegen weggefallen ist. Die Antragstellerin hat deshalb vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache "Witwenrente" in Höhe von monatlich 1.470,- EUR, das heißt unter Einbeziehung der Rentenanpassungsleistung auf dem Stand des Jahres 2002 in Höhe von 609 EUR, zu zahlen.

3

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Es hat offen gelassen, ob der erforderliche Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, vorliegt. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch mangele. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom Dezember 2001, wonach "gemäß § 12 c der Alterssicherungsordnung die Rente der Antragstellerin durch Beschluss des Leitenden Ausschusses ab dem 1.1.2002 1.470,- EUR" betrage. Auch wenn dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu werten sei, ergäben sich daraus doch keine Ansprüche auf Rentenleistungen über das Jahr 2002 hinaus. Die darin geregelte Höhe des Anpassungsbetrages sei gemäß § 12 c der Alterssicherungsordnung der Zahnärztekammer Niedersachsen (ASO) vielmehr jährlich neu zu beschließen. Ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Rentenanpassung lasse sich auch nicht unmittelbar auf § 12 c ASO stützen. Die Frage, ob und in welcher Höhe danach eine Rentenanpassung zu erfolgen habe, werfe schwierige rechtliche und mathematische Fragen auf, deren Ergebnis derzeit offen sei. Da in der bislang dazu vorliegenden erstinstanzlichen Rechtsprechung die Klagen mit durchaus gewichtigen Argumenten abgewiesen worden seien, könne vonüberwiegenden Erfolgsaussichten nicht die Rede sein. Die zulässige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist unbegründet.

4

Der Senat lässt mit dem Verwaltungsgericht offen, ob der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass die einstweilige Anordnung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Werden in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren - wie hier - laufende Geldleistungen geltend gemacht, so bedarf es besonderer Gründe, um anzunehmen, dass dem Betroffenen durch den Verweis auf das Hauptsacheverfahren ein solcher wesentlicher Nachteil entstünde und daher ein Anordnungsgrund gegeben ist. Solche besonderen Gründe sind etwa bei Anträgen auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen, auf Leistungen nach dem BAföG oder auf existenzsichernde Teile des Beamtengehalts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,§ 123 Rn. 14, m.w.N.) angenommen worden. Der Antragstellerin stehen nach ihren Angaben 1.495,- EUR monatlich zur Verfügung. Bei einem solchen Einkommen bestehen auch unter Berücksichtigung ihrer verhältnismäßig hohen Unterkunftskosten erhebliche Bedenken gegen die Annahme, dass ihr durch den Verweis auf das Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile entstünden und deshalb ein Anordnungsgrund gegeben ist. Letztlich kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aber dahinstehen, da jedenfalls der weiterhin erforderliche Anordnungsanspruch, dass heißt der geltend gemachte materielle Anspruch auf Zahlung von weiteren 609,- EUR monatlich, aus den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten und vom Oberverwaltungsgericht zu prüfenden Gründen nicht gegeben ist.

5

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde vorrangig auf den Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der die Rente in Höhe von 1.470,- EUR monatlich festsetzende Bescheid aus dem Dezember 2001 zum Jahresende 2002 unwirksam geworden sei. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu. Insoweit kann offen bleiben, ob die Mitteilung vom Dezember 2001 nach ihrem objektiven Sinngehalt, dass heißt, wie die Antragstellerin unter Berücksichtigung der äußeren Form, der Abfassung, der Begründung, der fehlenden Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und der sonstigen ihr aus dem vorherigen Schriftverkehr mit dem Antragsgegner bekannten Umstände die Erklärung verstehen musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 16, m.w.N.), einen Verwaltungsakt darstellt. Selbst wenn man die Mitteilung vom Dezember 2001 als Verwaltungsakt ansieht, so hat sich dieser Verwaltungsakt jedenfalls zum Jahresende 2002 durch Zeitablauf erledigt, ist dadurch gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG unwirksam geworden und kann damit nicht mehr als Grundlage für Zahlungsansprüche im Jahr 2004 dienen. Der in der Mitteilung vom Dezember 2001 genannte Rentenbetrag in Höhe von 1.470 EUR setzte sich aus dem durch Bescheid vom 18. März 1999 festgesetzten Betrag der Witwenrente in Höhe von (umgerechnet) 861,- EUR und einer Rentenanpassungsleistung für das Jahr 2002 in Höhe von zusätzlichen 609,- EUR zusammen. Die Rentenanpassungsleistung beruht nach§ 12 c ASO auf dem jährlich neu zu fassenden Beschluss des Leitenden Ausschusses. Die Mitteilung über die Höhe einer Rente einschließlich eines solchen Rentenanpassungsbetrages hat daher nur für jeweils ein Jahr Gültigkeit. Dies war der Antragstellerin aufgrund des vorhergehenden Schriftverkehrs mit dem Antragsgegner bekannt. So war ihr bereits im März 1999 bei der erstmaligen Gewährung von Rentenleistungen ausdrücklich mitgeteilt worden, dass neben der Witwenrente eine Rentenanpassung gewährt werde, auf die jedoch kein Rechtsanspruch bestehe. Über die Höhe der Rentenanpassung beschließe jährlich der Leitende Ausschuss. Sie erhalte deshalb eine entsprechende Mitteilung. So ist auch verfahren worden: Die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 1999 ist der Antragstellerin bewusst mit einem gesonderten Begleitschreiben vom 18. März 1999 zu der unter demselben Datum durch Bescheid erfolgten Festsetzung der Witwenrente bekannt gegeben worden. Auch für die Folgejahre 2000 und 2001 hat die Antragstellerin jeweils im vorhergehenden Dezember eine Mitteilung erhalten, aus der sich die Höhe der Gesamtrente einschließlich der Rentenanpassung für das Folgejahr ergab. Dass diese Mitteilung jeweils nur für ein Jahr galt, also keine Dauerregelung bis auf Widerruf enthielt, sondern eine nur zeitabschnittsweise Regelung, folgte zudem daraus, dass der jeweils beigefügte Rentnerausweis nur ein Jahr Gültigkeit hatte. Dementsprechend war der Rentnerausweis, der der Mitteilung vom Dezember 2001 beigefügt war, bis zum 31.12.2002 befristet. Die aus dem Dezember 2001 stammende Mitteilung an die Antragstellerin über die Höhe ihrer Witwenrente zuzüglich der Rentenanpassung bezog sich daher auch für die Antragstellerin erkennbar nur auf das Jahr 2002 und hat sich daher mit Ablauf des Jahres 2002 erledigt. Hätte die Mitteilung aus dem Dezember 2001 als Verwaltungsakt über das Jahr 2002 hinaus Geltung beansprucht, so wäre dieser Verwaltungsakt im Übrigen jedenfalls durch Erlass des Bescheides vom 16. Dezember 2002 aufgehoben und spätestens damit im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden. Dieser bestandskräftige Bescheid "aktualisierte für das Jahr 2003 alle früher ergangenen Bescheide" und setzte die Höhe der monatlichen Rentenanpassung für das Jahr 2003 auf 549,- EUR, den Gesamtbetrag der der Antragstellerin für das Jahr 2003 zustehenden Rentenleistung mithin auf 1.410,-EUR fest.

6

Der weiteren Rüge der Antragstellerin, dass der Beschluss des Leitenden Ausschusses über die Rentenanpassung für das Jahr 2004 ermessensfehlerhaft gewesen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Maßgeblich für diesen im Dezember 2003 vom Leitenden Ausschuss des Antragsgegners getroffenen Beschluss ist die ASO in der Fassung der (rückwirkenden) Änderung vom 29. Oktober 2004 (Zahnärztliche Nachrichten Niedersachsen, 2004, Heft 12, S. 36).§ 12 c Abs. 1 ASO bestimmt, dass die Rentenleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerks der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen sind. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Bilanzen war die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Sinne des § 12 c Abs. 1 ASO zum Beschlusszeitpunkt im Dezember 2003 nicht gegeben. Bei fehlender Leistungsfähigkeit darf eine Rentenanpassung nicht erfolgen. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des§ 12c Abs. 1 ASO, wonach die Rentenleistungen vorrangig "entsprechend der Leistungsfähigkeit" des Antragsgegners anzupassen sind. Zwar stellt § 12 c ASO ergänzend auf die "Veränderung der Kaufkraft" als Anpassungsvorgabe ab. Dass bei mangelnder Leistungsfähigkeit unabhängig von der Kaufkraft der Renten kein Raum für eine Rentenanpassung ist, ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte sowie der Systematik der ASO. Rentenanpassungsleistungen sind erst durch die Änderungssatzung vom 19. Januar 1977 eingeführt worden, nachdem dem Antragsgegner erstmals durch Erzielung vonÜberschüssen ausreichende Mittel für die Gewährung entsprechender zusätzlicher Leistungen zur Verfügung standen. Außerdem bestimmt § 29 Abs. 2 ASO, dass bei einemÜberschuss, den die Bilanz ergibt, 5% der Verlustrücklage zuzuweisen sind, bis diese 2,5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuss fließt in die Rückstellung für die "satzungsgemäßeÜberschussbeteiligung". Dieser Rückstellung dürfen Beträge nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen und nur zur Auffüllung der erforderlichen Deckungsrückstellung entnommen werden. Bei der "satzungsgemäßen Überschussbeteiligung" im Sinne des§ 29 Abs. 2 Satz 2 ASO handelt es sich um die hier streitige Rentenanpassung. Eine Rentenanpassung kann daher nur gewährt werden, wenn auch Mittel für eine solche "Überschussbeteiligung" vorhanden sind. Da dies nicht "garantiert" werden kann, gehört die Rentenanpassung nicht zu den Leistungen, auf die nach § 11 Satz 2 ASO ein Rechtsanspruch besteht. Die Rentenanpassungsleistungen gemäß § 12 c ASO werden also aus den Erträgen, dieüber den Betrag hinausgehen, der zur Deckungsrückstellung für die Grundleistungen und für die Bildung einer Verlustrücklage erforderlich ist, finanziert. Aus diesen zusätzlichen Erträgen wird eine vom Antragsgegner sog. sonstige versicherungstechnische Rückstellung als Grundlage für die "satzungsgemäßeÜberschussbeteiligung" gebildet. Daraus folgt, dass die notwendige Leistungsfähigkeit für die Gewährung von Rentenanpassungsleistungen nicht gegeben ist, wenn in der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellung keine Mittel vorhanden sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich wiederum nach dem jährlich zu erstellenden und von der Kammerversammlung nach § 3 Nr. 2 ASO festzustellenden aktuellen Jahresabschluss. Da dieser Jahresabschluss erst nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt werden kann, der Leitende Ausschuss gemäß § 12c Abs. 2 ASO über die Rentenanpassung jedoch vorausschauend für das Folgejahr zu entscheiden hat, muss der Leitende Ausschuss bei seiner Beschlussfassung jeweils auf den Jahresabschluss des Vorjahres zurückgreifen.

7

Vorliegend hatte der Leitende Ausschuss daher bei seiner Beschlussfassung im Jahr 2003 über die Rentenanpassung für das streitige Folgejahr 2004 die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nach dem ihm vorliegenden aktuellsten Jahresabschluss für das Jahr 2002 zu bemessen. Danach stand für 2004 keine sonstige versicherungstechnische Rückstellung mehr für eine nennenswerte Rentenanpassung zur Verfügung. Zwar betrug diese Rückstellung zum Jahresende 2002 noch 14.466.458,85 EUR. Sie war jedoch bis auf einen "geringen" Restbetrag von einer Million EUR für die Rentenanpassung im laufenden Jahr 2003 bestimmt, also für 2004 "verbraucht". Bei einer angenommenen Rendite von 4% für das laufende Jahr 2003 war auch nicht zu erwarten, dass die versicherungstechnische Rückstellung während des Jahres 2003 wieder aufgefüllt werden würde. Denn diese Rendite von 4% wurde für die Deckungsrückstellung benötigt, aus der die Grundleistungen zu finanzieren sind. Daher kann dahinstehen, ob der Leitende Ausschuss bei der nach § 12c Abs. 3 Satz 1 ASO gebotenen langfristigen Planung überhaupt eine solche, allenfalls mögliche, aber nicht feststehende Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellung aus Erträgen eines noch laufenden Jahr berücksichtigen darf.

8

Aus anderen Rücklagen des Antragsgegners kann sich die zur Gewährung einer Rentenanpassungsleistung nach § 12 c ASO notwendige Leistungsfähigkeit des Antragsgegners hingegen nicht ergeben. Die Verlustrücklage nach § 29 Abs. 2 ASO dient nicht zur Finanzierung einer Rentenanpassung, sondern zur Sicherung der Grundleistungen. Im Übrigen war die vormals gebildete Verlustrücklage in Höhe von 751.000,- EUR zum Jahresende 2002 ebenfalls aufgebraucht worden. Die Deckungsrückstellung in Höhe von 813.945.000,- EUR nach dem Stand zum Jahresende 2002 wurde schließlich nach den im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen und daher hier zugrunde zu legenden Feststellungen des Antragsgegners in vollem Umfang zur Absicherung der Grundleistungen gemäß § 11 ASO benötigt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Auch sie stand daher für Rentenanpassungsleistungen nach § 12 c Abs. 1 ASO nicht zur Verfügung.

9

War somit für das Jahr 2004 eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Sinne des § 12 c Abs. 1 ASO nicht gegeben, so durfte der Leitende Ausschuss keine Rentenanpassung im Sinne des § 12 c Abs. 1 ASO beschließen. Dass eine Anpassung von Bestandsrenten bei mangelnder Leistungsfähigkeit eines berufsständischen Versorgungswerkes nicht in Betracht kommt, ist keineswegs ungewöhnlich (vgl. Boecken, Die Pflichtaltersversorgung der verkammerten freien Berufe und der Bundesgesetzgeber, 1986, S. 150: "Durchgängiger Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit"). Da sich die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nach der für den Beschlusszeitpunkt Dezember 2003 geltenden Fassung der ASO bestimmt, konnten in die Beschlussfassung des Leitenden Ausschusses auch nicht in die von der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen einfließen. Der geforderte Ausgleich durch Beitragserhöhungen oder Veränderungen beim Pensionierungsalter hätte eine weder zum damaligen Zeitpunkt noch heute erfolgte Änderung der ASO vorausgesetzt.

10

Die Frage, ob die so verstandenen Regelungen der ASO mit höherrangigem Recht zu vereinbaren sind, ist hier nicht zu vertiefen. Eine entsprechende Rüge ist von der Antragstellerin nicht erhoben worden. Außerdem lässt sich diese Frage in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht klären. Schließlich hätte die Antragstellerin auch bei Unwirksamkeit der Regelungen der ASO keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. auf vorläufige Auszahlung einer laufenden Rentenanpassung.

11

Für eine etwaiges Hauptsacheverfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit allerdings deshalb bestehen könnten, weil der Antragsgegner nach § 12 Abs. 4 HKG seinen Mitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente (Nrn. 1 und 2) sowie den Hinterbliebenen Witwen-, Witwer- und Waisenrente (Nrn. 3 und 4) zu gewähren hat. Dem Entscheidungsspielraum des Satzungsgebers sind dadurch Grenzen gesetzt. Er hat ein bewährtes System zu wählen, das nach den bisherigen Erfahrungen die Versorgung der Berechtigten sicherstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.1991 - 1 C 11/89 -, BVerwGE 87, 324, 327) [BVerwG 29.01.1991 - 1 C 11/89]. Ob der - im Gegensatz zu fast allen anderen berufsständischen Versorgungswerken - nach dem Äquivalenzprinzip mit einem Rechnungszins von 4% arbeitende Antragsgegner nach den Erfahrungen ab dem Jahr 2003 noch über ein solches "bewährtes" System verfügt, erscheint keineswegs sicher. Die starren Vorgaben der auf dem Äquivalenzprinzip mit einem Rechnungszins von 4% beruhenden ASO haben es auch nach eigener Einschätzung des Antragsgegners (vgl. das Schreiben vom 20. September 2004 an alle Mitglieder und Rentenempfänger) verhindert, dass der Antragsgegner im Gegensatz zu anderen berufsständischen Versorgungswerken, die nach einem Plandeckungsverfahren arbeiten, angemessen auf Veränderungen, insbesondere durch den erhöhten Beitragssatz und die erforderlichen Abschreibungen, reagieren konnte. Deshalb musste die Rentenanpassung ausgesetzt und dadurch in Einzelfällen die zuletzt im Jahr 2002 gewährte Gesamtrente - wirtschaftlich gesehen - um mehr als die Hälfte vermindert werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 3 GKG. § 17 Abs. 3 GKG a.F., an dessen Stelle ab dem 1. Juli 2004 der inhaltsgleiche § 42 Abs. 3 GKG n.F. getreten ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf Leistungen der Versorgungswerke berufsständischer Kammern - wie hier - entsprechend anwendbar (vgl. Senatsbeschl. v. 28.4.2003 - 8 OA 34/03 -, m.w.N.). Der sich danach ergebende Drei-Jahres-Betrag von 21.924,- EUR (36 x 609,- EUR als streitiger Betrag) ist für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert worden. Eine weitere Verminderung war nicht angezeigt, da die Antragstellerin die zusätzliche Rentenanpassung zeitlich unbegrenzt begehrt (vgl. Senatsbeschl. v. 23.7.2004 - 8 ME 155/04 -).